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Rechtsgrundlage § 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24 StVG; BKat

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Präsentation zum Thema: "Rechtsgrundlage § 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24 StVG; BKat"—  Präsentation transkript:

1 Rechtsgrundlage § 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24 StVG; 246.1 BKat
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

2 Generelles Das Telefon darf nicht aufgenommen oder gehalten werden
Weitgehender als das reine Telefonat Beide Hände sollen zur Bewältigung der Fahraufgabe frei sein Das Telefonieren mit Freisprecheinrichtung ist demnach grundsätzlich erlaubt

3 Sanktion Tatvorwurf: Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten Regelsanktion: 60 € und 1 Punkt im Fahreignungsregister (Bußgeld) Ebenfalls relevant für Fahrradfahrer Sie benutzten als Radfahrer verbotswidrig ein Mobiltelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon aufnahmen oder hielten Regelsanktion: 25 € (Verwarnung)

4 Handyverstöße

5 Handyverstöße nach Fahrzeugen (Jahr 2016)
Anzahl Handyverstöße PKW 15485 LKW 1555 Fahrrad 154 Bus 64 Kennz. pfl. KFZ mit gefährlichen Gütern 4

6 Handyverstöße nach Alter (Jahr 2016)


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