SchuldR AT 1 3. Woche.

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SchuldR AT 1 3. Woche

Kursübersicht SchuldR AT 1 3. Woche Kursübersicht SchuldR AT 1 A. Das Schuldverhältnis I. Begriff und Begründung II. Arten und Abgrenzung B. Der Inhalt des Schuldverhältnisses I. Leistungsgefahr bei Stück-, Gattungs- und Geldschuld II. Gegenleistungsgefahr C. Die Beendigung des Schuldverhältnisses

SchuldR AT 1 3. Woche Beendigung des Schuldverhältnisses (ieS) Durch Befriedigung des Leistungsinteresses des Gl. ● § 362: Erfüllung (§§ 362 – 371 BGB) ● § 364 Abs. 1: Annahme an Erfüllungs Statt ● §§ 372, 378: Hinterlegung ● § 389: Aufrechnung (§§ 387 – 396) ● § 397: Erlass („Erfüllung und Erfüllungssurrogate“) Ohne Befriedigung des Leistungsinteresses des Gl. ● §§ 275 Abs. 1 - 3, 326 Abs. 1: Unmöglichkeit ● § 346 Abs. 1: Rücktritt vom Vertrag ● § 355 Abs. 1 S.1: Widerruf ● § 314 und Sonderregeln: Kündigung ● § 242 oder Sonderregeln ● § 158 Abs. 2: Eintritt einer auflösenden Bedingung

SchuldR AT 1 3. Woche Erfüllung und Erfüllungssurrogate (§§ 362 – 397 BGB) A. Die Erfüllung, § 362 I. Definition: Herbeiführung des Leistungserfolges am richtigen Ort, zur richtigen Zeit, in der richtigen Art und Weise an den richtigen Gläubiger (§ 362 Abs. 1, Abs. 2) II. Rechtsnatur: ist streitig: Theorie vom ErfüllungsV (veraltet) Theorie der finalen Leistbew. (teilwLit) Theorie der realen Leistbew. (BGH, hM)

SchuldR AT 1 3. Woche B. Die Annahme an Erfüllungs Statt, § 364 Abs. 1 I. Definition: Der Gläubiger kann eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs Statt annehmen, sofern der Schuldner die Leistung zu Erfüllungszwecken anbietet. II. Rechtsnatur: Rechtsgeschäft III. Probleme des § 364 Abs. 1: 1. Abgrenzung zur Leistung erfüllungshalber iSd § 364 Abs. 2 2. Anwendbarkeit bei der Inzahlunggabe gebrauchter Sachen? s. dazu Fall 3

SchuldR AT 1 3. Woche C. Hinterlegung, §§ 372 – 386 I. Voraussetzungen: ● Geld, Wertpapiere, Urkunden sowie Kostbarkeiten (andere Sachen müssen nach den §§ 383 ff. zunächst versteigert werden; der Erlös kann dann wiederum hinterlegt werden) ● im Annahmeverzug des Gläubigers (§§ 293 ff.) (gleichgestellt ist schuldlose Unkenntnis von der Person des Gläubigers, § 372 S.2) II. Rechtsfolge: Hat der Schuldner die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, erlischt das Schuldverhältnis ieS wie bei der Erfüllung, § 378 (sonst „nur“ § 379)

beide Forderungen müssen sein: SchuldR AT 1 3. Woche D. Aufrechnung, §§ 387 – 396 I. Aufrechnungserklärung, § 388 S.1 ● beachte: bedingungsfeindlich, § 388 S.2 gilt nicht für Rechts- und Potestativbedingungen II. Aufrechnungslage, § 387 Hauptforderung Forderung, gegen die aufgerechnet wird muss nicht fällig, nur „erfüllbar“ sein Gegenforderung Forderung, mit der aufge-rechnet wird muss fällig und durchsetz-bar sein beide Forderungen müssen sein: gleichartig und wechselseitig

SchuldR AT 1 3. Woche III. kein Ausschluss der Aufrechnung §§ 390 – 395 IV.eine Frist ist für die Aufrechnung nicht vorgesehen (beachte § 767 Abs. 2 ZPO: der Aufrechnungseinwand kann mit materiell-rechtlichen Wirkungen präkludieren) E. Erlass, § 397 I. Rechtsnatur: Vertrag, s. § 397 Abs. 1 II. Problem: sog. Erlassfalle (Realofferte des Schuldners, etwa Scheck über € 200,- mit Bestimmung, dass dieser nur einzulösen ist, wenn Gläubiger mit Verzicht auf die Restforderung, zB Euro 4.800,-, einverstanden ist)

SchuldR AT 1 3. Woche Fall 3 – Lösungsskizze: Frage 1: Rückzahlung der Euro 62.000,- und Rückgabe des Gebrauchtwagens A. § 355 Abs. 3 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Verbrauchervertrag K – B? (+), K ist Verbraucher, B ist Unternehmerin (s. zur Definition § 310 Abs. 3 iVm §§ 13, 14); hier liegt ein sog. Teilzahlungsgeschäft iSd §§ 506 Abs. 3, 507 f. vor 2. wirksam? (+), nach BGH nicht einmal erforderlich für §§ 355 ff. 3. Widerruf des Verbrauchervertrages durch K? a) Widerrufserklärung, § 355 Abs. 1 S.2 bis S.5? (+), per Fax vom 26.05. eindeutig erklärt.

SchuldR AT 1 3. Woche b) Gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht? (+), §§ 506 Abs. 3, Abs. 1 iVm 495 Abs. 1. c) kein Ausschluss des Widerrufs? (+), s. etwa § 495 Abs. 2, 491 Abs. 3. d) Widerrufsfrist? (+), Frist begönne nach §§ 506, 495, 356b Abs. 2 S.1 (u.a.) erst mit ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 492 Abs. 2 iVm Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. =>also Widerruf (+) =>Anspruch aus § 355 Abs. 3 S.1 entstanden II. Anspruch erloschen? (-) III. Anspruch durchsetzbar? (+), aber nur Zug um Zug gegen den Neuwagen.

SchuldR AT 1 3. Woche IV.Ergebnis K kann von B aus § 355 Abs. 3 S.1 Rückzahlung der Euro 62.000,- sowie Rückübereignung des gebrauch- ten Mercedes Zug um Zug gegen Rückübereignung des Neuwagens (und Nutzungsentschädigung) verlangen. B. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 (-), kein Rücktritt, sondern wirksamer Widerruf des K. C. Ergebnis zu Frage 1 K steht der geltend gemachte Anspruch aus Widerruf zu. Frage 2: Zahlung von Euro 96.600,- A. § 355 Abs. 3 S.1 (-), keinesfalls auf die gesamten Euro 96.600,- gerichtet. B. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 bis Frage 2, A. Bln, HH

SchuldR AT 1 4. Woche I. Anwendbar neben §§ 355 ff.? (+), wie bei Rücktritt (s. auch § 361). II. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag K – B? (+/-), str., ob Kauf- oder gemischter Kauf-Tausch. kann hier – wegen § 480 – offen bleiben. 2. Mangel des Neuwagens? (+), Sachmangel (§ 434 Abs. 1) mit Hilfe von § 476, da Verbrauchsgüterkauf und innerhalb von 6 Monaten. 3. Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit? entbehrlich nach § 440 S.1, S.2. 4. Vertretenmüssen? (+), wird vermutet, § 280 Abs. 1 S.2; keine Exkulpation 5. Kausaler und ersatzfähiger Schaden? Bis Schaden Bln 18.7.16

SchuldR AT 1 4. Woche a) Grundsätzliche Ermittlung anhand der sog. Differenzhypothese: also Differenz: Wertminderung durch Getriebedefekt, aber keinesfalls Euro 96.600,-. b) Gibt es eine andere Art der Schadensermitt- lung? Wie steht K jetzt? - Euro 60.000,- Rate - Euro 2.000,- „Zinsen“ - Gebrauchtwagen + Neuwagen mit Getriebedefekt Wie hätte K gestanden, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (positives Interesse)? - Euro 60.000,- Rate - Euro 2.000,- „Zinsen“ - Gebrauchtwagen + Neuwagen ohne Getriebedef.

SchuldR AT 1 4. Woche (+), sog. Surrogationsmethode ● hier tritt der Schadensersatzanspruch voll- ständig an die Stelle des gestörten Leis- tungsanspruchs ● Wie hoch wäre danach der Schaden? volle Euro 96.600,-: Wert der Gegenleistg. c) Kann der Geschädigte (hier K) zwischen Diffe- renzhypothese und Surrogationstheorie frei wählen? ● BGB nennt Surrogationsmethode „Scha- densersatz statt der ganzen Leistung“. ● bei Mängeln gemäß § 281 Abs. 1 S.3 nur „großer SE“, wenn Mangel nicht unerhebl. hier (+), Mangel ist erheblich.

SchuldR AT 1 4. Woche III. Anspruch erloschen Aufrechnung der B, §§ 387 ff.? 1. Aufrechnungserklärung, § 388 S.1? (+) 2. Aufrechnungslage, § 387? a) Erfüllbare Hauptforderung? (+), s.o., aus §§ 437 Nr. 3, 280, 281. b) Fällige und durchsetzbare, gleichartige Gegenfor- derung der B gegen K? aa) §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 S.1? (1) Anspruch entstanden (a) Wirksamer Kaufvertrag K – B über den Gebrauchtwagen? Rechtsnatur der Inzahlunggabe ist str.

„gemischter Kauf-Tausch-Vertrag“ SchuldR AT 1 4. Woche Muss Streit hier entschieden werden? ● nach hL gilt über § 480 auch für den Gebrauchtwagen Kaufrecht ● nach BGH gilt über § 365 für die an Erfüllungs Statt gegebene Sache Kaufrecht ● also kann der Streit auch hier offen bleiben => also wirksamer „Kauf“vertrag (+) hL: „gemischter Kauf-Tausch-Vertrag“ BGH: Kauf der neuen Sache, Annahme an Erfüllungs Statt für gebrauch-te Sache (§ 364 Abs. 1)

SchuldR AT 1 4. Woche (b) Anfänglich unbehebbarer Mangel des Gebrauchtwagens? (+), Unfallwagen. (c) Kenntnis oder zu vertretende Unkennt- nis des K hiervon, § 311a Abs. 2 S.2? (+) (d) Kausaler und ersatzfähiger Schaden der B? (+), Differenzhypothese: Euro 5.000,- (e) Anspruch ausgeschlossen? Gewährleistungsausschluss? (-), da K den Mangel arglistig verschwie- gen hat, § 444. (2) Rechtsfolge: SchadErs iHv Euro 5.000,-

SchuldR AT 1 4. Woche bb) § 441 Abs. 4 S.1 (+), wenn B mindern sollte (noch nicht erklärt). cc) §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 (-), streitig, ob anwendbar bei Arglist; jeden- falls wäre Schaden von Euro 5.000 nicht erfasst. dd) §§ 823 Abs. 2 S.1, 263 StGB sowie § 826 (+/-), Verhalten erfüllt die Merkmale des Betru- ges; B will allerdings am Vertrag festhalten; ob man dann neben Kaufrecht auch aus Delikt die Euro 5.000,- verlangen kann ist zw., kann hier aber wegen §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 offen bleiben. c) also Aufrechnungslage iHv Euro 5.000,- (+). 3. kein Ausschluss der Aufrechnung?

SchuldR AT 1 4. Woche (+), § 393 gälte nur zu Lasten des K, nicht der B. =>also Aufrechnung iHv Euro 5.000,- (+). IV.K kann von B aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 noch Euro 96.600,- - 5.000,- = Euro 91.600,- verlangen. C. Ergebnis zu Fall 3 K kann, alternativ zum Widerruf, auch Schadensersatz in Höhe von Euro 91.600,- verlangen.

Ende 3. Woche