SchuldR AT 1 7. Woche.

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 Präsentation transkript:

SchuldR AT 1 7. Woche

Kursübersicht SchuldR AT 1 7. Woche Kursübersicht SchuldR AT 1 A. Das Schuldverhältnis B. Der Inhalt des Schuldverhältnisses C. Die Beendigung des Schuldverhältnisses D. Störungen im Schuldverhältnis (= LeistungsstörungsR) I. Überblick II. Die Unmöglichkeit 1. Tatbestand 2. Rechtsfolgen III. Die nicht-rechtzeitige Leistung

Die nicht rechtzeitige Leistung SchuldR AT 1 7. Woche Die nicht rechtzeitige Leistung Vorfragen: 1. Ist die Leistung überhaupt noch möglich, § 275 ? 2. Wann wurde die Leistung fällig, § 271 oder Sonderregeln Leistungs- pflichten Schadens- ersatz Zinszahlungs- pflichten Rücktritt des Gläubigers bleiben bestehen, so lange die Leistung möglich ist und der Gläubiger nicht Schadensersatz verlangt hat, § 281 Abs. 4 oder zurücktritt, § 346 1. Verzögerung: §§ 280, 286 2. Statt der Leistung: §§ 280, 281 1. Voraussetzung § 286 2. Höhe der Zinsen: §§ 288, 247 1. Voraussetzung § 323 2. Rechtsfolgen des Rücktritts: §§ 346 - 354 § 286 § 286 § 323 § 281 Fristsetzung erforderlich ! angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Frist, §§ 281, 323 Verzug erforderlich ! Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung Verschulden am Verzug (§ 286 Abs. 1 – 4)

SchuldR AT 1 7. Woche Verzug, § 286 Nichtleistung trotz Möglichkeit (sonst § 275 Abs. 1 – 4) trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit trotz Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung Mahnung ist eine geschäftsähnliche Handlung entbehrlich nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 – 4 entbehrlich nach § 286 Abs. 3 S.1 trotz Vertretenmüssens, § 286 Abs. 4 Rechtsfolgen: ggf. Schadensersatz, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Zinsen, § 288 Abs. 1, Abs. 2 außerdem: §§ 287, 288 Abs. 3 – Abs. 6, 289, 290

SchuldR AT 1 7. Woche Fall 7 – Lösungsskizze: 1. Teil: Bezahlung der Euro 304,50 A. § 433 Abs. 2 I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag K – B über Software? a) Erfüllt ein Vertrag über den Erwerb von Computer- software gegen Entgelt die Merkmale des § 433? (+), § 453 Abs. 1: „sonstiger Gegenstand“ b) Kaufvertrag K – B durch Bestellung vom 01.03.? aa) Antrag der K auf der Website? (-), bloße invitatio ad offerendum bb) Antrag der B durch „Zahlungspfl. bestellen!“? (1) beachte: § 312j Abs. 4 iVm Abs. 3

SchuldR AT 1 7. Woche (2) Objektiver Tatbestand? (+), alle essentialia negotii und erkennbarer Rechtsbindungswille. (3) Subjektiver Tatbestand? (+), Handlungswille und wenigstens poten- tielles Erklärungsbewusstsein bei Abfassung der Erklärung. (4) Wirksamwerden? (a) Abgabe (-), keine willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr (= „abhanden ge- kommene Willenserklärung“). (b) Gleichstellung mit Abgabe? (+), da Verhalten des S zu B zurechenbar

SchuldR AT 1 7. Woche (c) Zugang bei K? (+), § 130 Abs. 1 S.1 (d) kein rechtzeitiger Widerruf, § 130 Abs. 1 S.2? (+), erfolgte erst nach Zugang. => also Wirksamwerden (+) (5) keine Unwirksamkeitsgründe? § 142 Abs. 1: Anfechtung? (a) Anfechtungserklärung, § 143 Abs. 1, 2? (+), die Erklärung ist K auch zugegan- gen; auf ein Lesen kommt es nicht an, § 130 Abs. 1 S.1 (b) Anfechtungsgrund? (+), Erst-recht-Schluss zu § 119 Abs. 1.

SchuldR AT 1 7. Woche (c) kein Ausschluss der Anfechtung? (+) (d) Anfechtungsfrist? (+), § 121: „unverzüglich“. cc) also kein Kaufvertrag aufgrund Bestellung vom 01.03. c) Kaufvertrag aufgrund Lieferung vom 05.03.? aa) Antrag der K? (+), sogar AGB beigefügt, insofern wollte K den Vertrag ohnehin erst durch die Lieferung zu- stande bringen (s. § 150 Abs. 2). bb) Annahme der B? (1) Objektiver Tatbestand? (+), durch Ingebrauchnahme.

SchuldR AT 1 7. Woche (2) Subjektiver Tatbestand? (+), es reichen Handlungswille und wenigs- tens potentielles Erklärungsbewusstsein. (3) Wirksamwerden? (+), auf den Zugang der Annahme hatte K verzichtet, § 151. (4) Ausschluss der Wertung des Verhaltens der B als Annahme? § 241a Abs. 1? (-), gilt hier seinem Sinn und Zweck nach nicht (= kein unlauterer Wettbewerb der K). (5) Wirksamkeit der Annahme? § 142 Abs. 1? (-), schon keine entspr. Erklärung der B.

SchuldR AT 1 7. Woche d) also Kaufvertrag K – B aufgrund Lieferung vom 05.03. 2. wirksam? (+), keine (weiteren) Unwirksamkeitsgründe ersicht- lich (insbesondere kein Fall des § 138 Abs. 1). II. Anspruch erloschen durch Widerruf der B, § 355 Abs. 1 S.1? 1. Widerrufserklärung, § 355 Abs.1 S.2 bis 5? (+) 2. Gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht? (+), § 312g Abs. 1, 2.Var. 3. kein Ausschluss (-), hier ist § 312g Abs. 2 Nr. 6 zu beachten, da B Software entsiegelt hatte.

SchuldR AT 1 7. Woche also Anspruch K gegen B nicht erloschen. III. Ergebnis K kann von B aus § 433 Abs. 2 die Bezahlung von Euro 304,50 verlangen. B. Ergebnis zum 1. Teil K kann von B aus dem geschlossenen Vertrag die Bezah- lung verlangen. 2. Teil: Erstattung der Kosten des Mahnschreibens A. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – B? (+), s.o.: wirksamer Kaufvertrag 2. Verzug der B mit der Kaufpreiszahlung, § 286 Abs. 1?

SchuldR AT 1 7. Woche a) Nichtleistung der B? (+), Kaufpreis nicht gezahlt. b) trotz Möglichkeit? (+), „Geld hat man zu haben.“ c) trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit? (+), Anspruch war spätestens mit Zugang der Rech- nung (im Zweifel, § 271 Abs. 1) fällig. d) trotz Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mah- nung? aa) War B im Zeitpunkt des Zugangs des Mahn- schreibens schon einmal gemahnt? (-), das Schreiben war ja gerade die 1. Mahnung bb) War B bei Zugang des Schreibens am 13.03. ohne Mahnung schon in Verzug?

SchuldR AT 1 7. Woche (1) § 286 Abs. 2 Nr. 1 – 4? (-), kein Fall ersichtlich. (2) § 286 Abs. 3 S.1? (-), 30-Tages-Frist war nicht verstrichen. (3) gemäß AGB der K? (-), Klausel ist gegenüber Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 unwirksam. e) also war B bei Zugang des Schreibens noch nicht im Verzug (sie geriet durch das Schreiben in Ver- zug!). II. Ergebnis: §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S.1 (-). B. § 288 Abs. 5 (-), B ist Verbraucherin (§ 13). C. Ergebnis zum 2. Teil

SchuldR AT 1 7. Woche Kein Anspruch der K gegen B auf Erstattung der Kosten des ersten Mahnschreibens. 3. Teil: Erstattung von Zinsen für die Zeit 06.03. bis 19.03. A. § 288 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – B? (+), s.o.: Kaufvertrag, Schuld aus § 433 Abs. 2. 2. Verzug der B mit dieser Schuld in der Zeit vom 06.03. bis 19.03.? a) in der Zeit vom 06.03. bis 13.03.? (-), s.o. b) in der Zeit vom 14.03. bis 19.03. (= 6 Tage)?

SchuldR AT 1 7. Woche (+), B geriet durch die Mahnung (= mit Zugang, d.h. analog § 187 Abs. 1 am 14.03. um 0 Uhr) in Verzug, da sie ihn auch verschuldet hat (§ 286 IV). II. Rechtsfolge Zinsen für 6 Tage auf Euro 304,50: 4,62 % auf Euro 304,50 p.a. = Euro 14,0679 14,0679 / 365 * 6 Tage = Euro 0,23 B. Ergebnis zum 3. Teil K kann von B Euro 0,23 Zinsen für die Zeit vom 14.03. bis zum 19.03. (einschließlich) verlangen.

Ende 7. Woche