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BGB AT 1. Woche.

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Präsentation zum Thema: "BGB AT 1. Woche."—  Präsentation transkript:

1 BGB AT 1. Woche

2 BGB AT 1. Woche A. Grundlagen der Fallbearbeitung
es wird ein Fall geschildert dieser ist zu begutachten das Rechtsgutachten untersucht zivilrechtliche Streitverhältnisse I. Was ist Zivilrecht? Abgrenzung zum ÖffRecht: streitentscheidende Norm begründet keine Sonderrechte, keine Subordination II. Was ist ein Streitverhältnis? es besteht logischerweise zwischen zwei Rechtssubjekten Lassen sich verschiedene Arten unterscheiden?

3 Streitverhältnisse im Zivilrecht
BGB AT 1. Woche Streitverhältnisse im Zivilrecht Schuldrecht Anlass des Streits: Person 1 Person 2 schuldet Verhalten (Tun, Unterlassen) Anlass des Streits: Person 1 Sachenrecht Person 2 kein störungsfreier Umgang mit Gegenstand Gegenstand

4 BGB AT 1. Woche A. Grundlagen der Fallbearbeitung
I. Was ist Zivilrecht? II. Was ist ein Streitverhältnis? III. Wie werden diese Streitverhältnisse vom BGB sortiert (= Gesetzesaufbau) ?

5 VertragsR AußervertragsR
BGB AT 1. Woche Sonderprivatrecht lex specialis derogat legi generali Schuldrecht BT Sachenrecht VertragsR AußervertragsR Schuldrecht AT BGB AT

6 BGB AT 1. Woche A. Grundlagen der Fallbearbeitung
I. Was ist Zivilrecht? II. Was ist ein Streitverhältnis? III. Wie werden diese Streitverhältnisse vom BGB sortiert (= Gesetzesaufbau) ? IV.Wie „bearbeitet“ das BGB diese Streitverhältnisse? Arten von Normen des BGB: Anspruchsnormen Hilfsnormen Gegennormen (= Einwendungsnormen) Damit ist der Ausgangspunkt der typischen Fallbearbeitung (= Leistung) die Anspruchsnorm

7 Anspruchssystem des BGB
BGB AT 1. Woche Anspruchssystem des BGB Schuldrecht obligatorischer Anspruch Sachenrecht dinglicher Anspruch Heraus gabe Unterlassung, Beseitigung Duldung der ZV außervertraglich vertraglich Primär Sekundär (LStöR) Vertragl. ohne Vertrag GoA EBV Delikt Berei- cherung

8 BGB AT 1. Woche A. Grundlagen der Fallbearbeitung
I. Was ist Zivilrecht? II. Was ist ein Streitverhältnis? III. Wie werden diese Streitverhältnisse vom BGB sortiert (= Gesetzesaufbau) ? IV.Wie „bearbeitet“ das BGB diese Streitverhältnisse? V. Wie sieht das Gutachten damit aus? Anspruchsprüfung: Prüfung aller in Betracht kommenden Ansprüche unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Einwendungen im Gutachtenstil: These, Definition, Subsumtion, Ergebnis

9 BGB AT 1. Woche B. Überblick über den BGB AT
§§ 1 – 89 BGB: Personen (= Rechtssubjekte) §§ 90 – 103 BGB: Sachen (= Rechtsobjekte) §§ 104 – 185 BGB: Rechtsgeschäfte §§ 104 – 113: Rechtsgeschäftsfähigkeit §§ 116 – 144: Willenserklärung §§ 145 – 157: Vertrag §§ 158 – 163: Bedingung, Befristung §§ 164 – 181: Stellvertretung §§ 182 – 185: Zustimmungen §§ 186 – 240 BGB: Fristen, Termine, Verjährung, Selbsthil fe, Sicherheitsleistung

10 Subjektiver Tatbestand
BGB AT 1. Woche C. Die Willenserklärung (Grundbegriff Rechtsgeschäftslehre) Objektiver Tatbestand wird ermittelt nach §§ 133, 157 BGB Muss enthalten: alle „essentialia negotii“ Erkennbarkeit des Rechtsbindungs-willens Subjektiver Tatbestand Handlungswille (konstitutiv) Rechtsbindungs(-folgen)wille nach hM reicht potentielles Erklärungsbewusstsein aus Geschäftswille (nicht konstitutiv) Wirksamwerden Abgabe (§ 130 BGB) Zugang (bei empfangsbedürftiger WE) kein rechtzeitiger Widerruf (§ 130 I 2)

11 Fall 1 „Reise mit Unbekannten“
K beabsichtigte, im Winter zwei Wochen nach Zypern zu flie- gen. Die Frage, wen er dabei mitnehmen wollte, in Betracht ka- men seine Ehefrau und sein bester Freund, hatte er für sich noch nicht abschließend beantwortet. So buchte er am über das Internetportal der Boodo (= B) Flüge von Dresden über Frankfurt a.M. nach Larnaca (Zypern) und zurück für zwei Personen. In die Buchungsmaske auf der Website der B gab er unter der Rubrik „Person 1“ seinen Vor- und Zunamen ein. Unter der Rubrik „Person 2“ trug er in die Felder für die Eingabe des Vor- das Wort „noch“ und des Zunamens das Wort „unbe-kannt“ ein. Die Buchungsmaske der B enthielt folgenden Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss.“ B übermittelte dem K nach Eingabe sämtlicher Daten und clicken des Buttons „Jetzt kostenpflichtig zum Preis von Euro 380,- buchen“ am selben Tag per eine automatisiert generierte Buchungsbestätigung und zog den Preis für die zwei Hin- und Rückflüge in Höhe von insgesamt Euro 380,- (2 x Euro 190,-) per Lastschrift vom Konto des K ein. Als Reisende führte B in der automatisiert erstellten Buchungsbestätigung aus: „K und noch unbekannt“. Als K der B einige Tage später telefonisch den Namen der zweiten mit ihm reisenden Person, nämlich den seiner Ehefrau E, angeben wollte, teilte ihm die B mit, dass die Nachbenennung eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mögliche Namensänderung darstelle; K könne lediglich die Buchung für „noch unbekannt“ kostenpflichtig stornieren und für die zweite Person neu buchen. Von dieser Möglichkeit machte K keinen Gebrauch. Er trat die Reise allein an und verlangt wegen der zweiten Buchung Rückzahlung des anteiligen Flugpreises von Euro 190,-. Steht dem K ein derartiger Anspruch gegen B zu?

12 BGB AT 1. Woche Fall 1: Vorüberlegungen: 1. Wer will was von wem?
K will „was“ von B, nämlich Rückzahlung von Euro 190,- 2. Woraus? §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, eher: 283 S.1 BGB § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. BGB 3. Welche Einwendungen kommen in Betracht? -

13 BGB AT 1. Woche Fall 1 - Lösungsskizze:
A. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 BGB I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – B bezügl. Person 2 2. nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung (Person 2) 3. Vertretenmüssen der B 4. Kausaler und ersatzfähiger Schaden des K II. Anspruch erloschen/nicht durchsetzbar B. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. BGB 1. B etwas erlangt 2. durch Leistung des K 3. ohne rechtlichen Grund C. Ergebnis zum Fall

14 Ende 1. Woche


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