SachenR 1 1. Woche.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Advertisements

Tutorium Privatrecht I + II
Fall Nr.5 [Lösungsvorschlag]
5. Besprechungsfall.
A. Mobiliarsachenrecht
Anspruchsaufbau WER WILL WAS VON WEM WORAUS? Anspruch entstanden?
Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)
Gutachten zu Fall 1 Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen A und W Entscheidungsspielraum Antrag der F Eigene Willenserklärung der F Im Namen des.
Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 (sog. Leistungskondiktion)
Vertretung - Konstellation
Abgrenzung Privatrecht / Öffentliches Recht
körperliche Gegenstände unkörperliche Gegenstände
≠ Anfechtung Rechtsgeschäft Anfechtung [angefochteN] Gewolltes
Gutachten zu Fall 1 A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 125 Euro aus Kaufvertrag gem. § 433 II Anspruch entstanden Zustandekommen eines Kaufvertrages.
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
Sommersemester 2017 Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I
Nebengebiete FamilienR 7. Woche.
Lernkartei für Steuerfachangestellte Thema: BGB
Lerneinheit 9 – Finanzierungs- und Sicherungsgeschäfte
Frage 1: I. Inanspruchnahme der E durch die Bürgschaft
BereichR 2. Woche.
SachenR Woche.
SachenR Woche.
SachenR 1 9. Woche.
SachenR 1 7. Woche.
Nebengebiete Erbrecht 12. Woche.
SachenR Woche.
SchuldR BT 2. Woche.
BGB AT 8. Woche.
SachenR Woche.
SachenR 1 2. Woche.
SachenR 1 6. Woche.
BGB AT 1. Woche.
SchuldR AT 1 6. Woche.
BereichR 2. Woche.
SachenR 1 4. Woche.
SachenR 1 5. Woche.
BGB AT 7. Woche.
SchuldR AT 1 7. Woche.
SachenR 1 8. Woche.
SchuldR BT 3. Woche.
Nebengebiete HandelsR 1. Woche.
SchuldR AT 1 1. Woche.
GoA 1. Woche.
SachenR Woche.
Nebengebiete HandelsR 2. Woche.
GoA 2. Woche.
BereichR 5. Woche.
Nebengebiete ZV 16. Woche.
BGB AT 10. Woche.
SachenR 1 3. Woche.
Nebengebiete ZV 18. Woche.
SachenR Woche.
BGB AT 5. Woche.
Nebengebiete HandelsR 3. Woche.
Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Grundstücksrecht Falllösung 1.
Grundstücksrecht Falllösung 2.
Grundstücksrecht Falllösung 3.
KreditSiR Falllösung 1.
KreditSiR Falllösung 4.
KreditSiR Falllösung 2.
KreditSiR Falllösung 5.
KreditSiR Falllösung 3.
KreditSiR Falllösung 6.
 Präsentation transkript:

SachenR 1 1. Woche

kein störungsfreier Umgang SachenR 1 1. Woche A. Überblick über das SachenR insgesamt I. Das Streitverhältnis im SachenR II. Fragen, die das SachenR damit beantworten muss: 1. Welche Rechte an Sachen gibt es? Anlass des Streits: Person 1 Person 2 kein störungsfreier Umgang mit der Sache Sache

beweglich unbeweglich SachenR 1 1. Woche Zu 1.: Welche Rechte an Sachen gibt es? Eigentum, §§ 903 – 1011 Erbbaurecht, ErbbauRG Grunddienstbarkeit, §§ 1018 – 1029 Nießbrauch, §§ 1030 – 1089 beschr. pers. Dienstb., §§ 1090 – 1093 Vorkaufsrecht, §§ 1094 – 1104 Reallast, §§ 1105 – 1112 Hypothek, §§ 1113 – 1190 Grundschuld, §§ 1191 – 1198 Rentenschuld, §§ 1199 – 1203 Pfandrecht, §§ 1204 - 1296 An welchen Sachen? beweglich unbeweglich x x x

kein störungsfreier Umgang SachenR 1 1. Woche A. Überblick über das SachenR insgesamt I. Das Streitverhältnis im SachenR II. Fragen, die das SachenR damit beantworten muss: 1. Welche Rechte an Sachen gibt es? 2. Wie werden Sachenrechte geschützt? Anlass des Streits: Person 1 Person 2 kein störungsfreier Umgang mit der Sache Sache

SachenR 1 1. Woche Zu 2.: Wie werden Sachenrechte geschützt? Dingliche Ansprüche Selbsthilfe- rechte Heraus- gabe Beseitigg, Unterlass Duldung ZV etwa in §§ 910 ff., Allg. s. §§ 229 ff.

kein störungsfreier Umgang SachenR 1 1. Woche A. Überblick über das SachenR insgesamt I. Das Streitverhältnis im SachenR II. Fragen, die das SachenR damit beantworten muss: 1. Welche Rechte an Sachen gibt es? 2. Wie werden Sachenrechte geschützt? 3. Wie erwirbt oder verliert man Sachenrechte? Anlass des Streits: Person 1 Person 2 kein störungsfreier Umgang mit der Sache Sache

in allen Fällen unterscheidet man weiter: SachenR 1 1. Woche Zu 3.: Wie erwirbt / verliert man Sachenrechte? in allen Fällen unterscheidet man weiter: Erst- und Zweiterwerb Erwerb durch Rechtsgeschäft Erwerb kraft Gesetzes Erwerb durch Hoheitsakt

kein störungsfreier Umgang SachenR 1 1. Woche A. Überblick über das SachenR insgesamt I. Das Streitverhältnis im SachenR II. Fragen, die das SachenR damit beantworten muss: 1. Welche Rechte an Sachen gibt es? 2. Wie werden Sachenrechte geschützt? 3. Wie erwirbt oder verliert man Sachenrechte? III. Aufbau des Sachenrechts: Anlass des Streits: Person 1 Person 2 kein störungsfreier Umgang mit der Sache Sache

Aufbau des Sachenrechts 1. Woche Aufbau des Sachenrechts Eigentum §§ 903 – 1011 BGB ErbbauR Grunddien. Nießbrauch beschr.pers. Reallast §§ 1018 – 1112 BGB VorkaufsR §§ 1094 - 1104 BGB Hypothek Grundsch. Rentensch. PfandR §§ 1113 – 1296 BGB §§ 854 – 872 BGB Besitz §§ 873 - 902 BGB Allg. GrundstücksR

SachenR 1 1. Woche B. MobiliarsachenR I. Besitz, §§ 854 – 872 BGB Arten von Besitz Unmittelbar und mit-telbar (§§ 854 – 857, 868 – 871) Eigen- und Fremd-besitz (§ 872) Allein- und Mitbesitz (§ 866) Voll- und Teilb. (§ 865) (un-)rechtmäßiger, fehlerhafter (§ 858) Funktionen von Besitz Publizität (zB § 929, 1006) Erhaltung (zB § 935, 937) Schutz durch Ansprüche (zB 861 ff.) durch Selbsthilfe-rechte (zB 859 f.)

SachenR 1 1. Woche Fall 1 – Lösungsskizze: Frage 1: Ansprüche K gegen R 1. Teil: Herausgabeansprüche A. § 861 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. K = früherer Besitzer, dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde? a) K = früherer Besitzer? (+), § 854 Abs. 1 b) Besitzentzug durch verbotene Eigenmacht? (+), § 858 Abs. 1 2. R = jetziger, fehlerhafter Besitzer? a) R jetziger Besitzer?

SachenR 1 1. Woche b) R = fehlerhafter Besitzer? (+), § 858 Abs. 2 S.1 3. Kein Ausschluss des Anspruchs? (+), insbesondere kein Fall des § 861 Abs. 2 ersichtlich. => Anspruch entstanden. II. Anspruch erloschen 1. Erlöschen gemäß § 864 Abs. 1 (-) 2. Erlöschen gemäß § 864 Abs. 2 3. Erlöschen gemäß § 242 („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) (-), iRd § 861 nicht anwendbar, da sonst ein Wer- tungswiderspruch zu § 863 entstünde.

SachenR 1 1. Woche III. Ergebnis zu § 861 Abs. 1 K kann von R Herausgabe der Stute Fiona aus § 861 Abs. 1 verlangen. B. § 985 I. Anspruch entstanden 1. R = Besitzer? (+), s.o.: § 854 Abs. 1 2. K = Eigentümer? Eigentümer ist, wer das Eigentum erworben und nicht wieder verloren hat. a) Eigentumserwerb des K von S durch Übereignung auf dem Turnier gemäß § 929 S.1? bis 985 Bln

Verkehrs-rechtsgeschäft Rechtsscheins-tatbestand, SachenR 1 1. Woche aa) Einigung S – K iSd § 929 S.1 (+), auf dem Turnier. bb) Übergabe der Stute Fiona? (+), ebenso auf dem Turnier. cc) Verfügungsbefugnis des S? (-), weder Eigentümer noch vom Eigentümer R ermächtigt. dd) Überwindung des fehlenden Eigentums durch gutgläubigen Erwerb des K, § 932 Abs. 1 S.1? Verkehrs-rechtsgeschäft § 932 Abs. 1 S.1 Rechtsscheins-tatbestand, insbes. § 1006 kein böser Glaube, § 932 Abs. 2 kein Abhan-denkommen, § 935 Abs. 1

SachenR 1 1. Woche Abhandenkommen gemäß § 935 Abs. 1? Eine Sache ist abhanden gekommen, wenn der Eigentümer (§ 935 Abs. 1 S.1) oder sein Besitzmittler (§ 935 Abs. 1 S.2) den unmit- telbaren Besitz unfreiwillig verliert. maßgeblich, ob A unmittelbarer Besitzer (= kein Abhandenkommen) oder nur Besitz- diener war (= Abhandenkommen bei R) Besitzdiener ist, wer weisungsgebunden in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis den Besitz für einen anderen ausübt. hier (+), A war Arbeitnehmer des R. => also Abhandenkommen (+) b) also hat K kein Eigentum von S erworben.

SachenR 1 1. Woche II. Ergebnis zu § 985: Kein Anspruch K gegen R. C. § 1007 Abs. 1 jedenfalls (-), da § 1007 den sog. petitorischen Besitzschutz regelt, und damit nicht gegen den „besser berechtigten“ Eigentümer gerichtet werden kann (s. § 1007 Abs. 2 S.1 aE und § 1007 Abs. 3 S.2, 986). D. § 1007 Abs. 2 S.1 damit ebenso (-). E. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-), kann nur auf den Besitz des K und damit auf „possesso- rischen Besitzschutz“ gestützt werden. Hierfür enthält § 861 einen abschließenden Herausgabeanspruch. bis C. Berlin

SachenR 1 1. Woche F. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. damit ebenfalls (-), Vorrang des § 861 Abs. 1. G. Ergebnis 1. Teil Herausgabeanspruch K gegen R „nur“ aus § 861 Abs. 1.

Ende 1. Woche