SchuldR AT 1 2. Woche.

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 Präsentation transkript:

SchuldR AT 1 2. Woche

Kursübersicht SchuldR AT 1 2. Woche Kursübersicht SchuldR AT 1 A. Das Schuldverhältnis I. Begriff und Begründung II. Arten und Abgrenzung B. Der Inhalt des Schuldverhältnisses

arg §§ 243 ff.: gesetzlicher Normalfall SchuldR AT 1 2. Woche Inhalte der Schuld Geldschulden Gattungsschulden Stückschulden geregelt in: §§ 244 – 248, 270 geregelt in: § 243 arg §§ 243 ff.: gesetzlicher Normalfall

SchuldR AT 1 2. Woche Wer trägt das Risiko der Erbringbarkeit der Schuld (= Leistungsgefahr)? Geldschulden Gattungsschulden Stückschulden der Schuldner: „Geld hat man zu haben.“ hier kommt es darauf an: der Gläubiger: Er verliert den Anspruch (§ 275) bei Unmöglichk. grds.: „marktbezogene Gattungsschuld“ § 275 gilt nicht. Ausnahmen: Untergang der Gattung Konkretisierung zur Stückschuld

SchuldR AT 1 2. Woche Wie „konkretisiert“ man eine Gattungsschuld? § 243 Abs. 2 § 300 Abs. 2 Parteivereinbarung (§ 311 Abs. 1) Wenn der Schuld-ner alles zur Leis-tung seinerseits Erforderliche getan hat. Im Annahmever-zug des Gläubigers geht die Leistungs-gefahr auf diesen über. die Parteien kön-nen eine Konkreti-sierung ausdrück-lich oder konklu-dent vereinbaren. Was muss der Schuldner tun? Das hängt von der Art der Schuld ab:

SchuldR AT 1 2. Woche Konkretisierung iSd § 243 Abs. 2 der einzelnen Schuldarten Holschuld Schickschuld Bringschuld Was muss der Schuldner tun? aussondern dem Gläubiger in Annahmeverzug begründender Weise anbieten. Was muss der Schuldner tun? aussondern auf den Weg in Richtung des Gläubigers brin-gen (losschicken) Was muss der Schuldner tun? aussondern dem Gl. an des-sen Sitz Annah-meverzug begr. tatsächl.anbieten Leistungsort: -> Schuldner Erfolgsort: Leistungsort: -> Schuldner Erfolgsort: -> Gläubiger Leistungsort: -> Gläubiger Erfolgsort:

Wie grenzt man Hol-, Schick- und Bringschuld ab? SchuldR AT 1 2. Woche Wie grenzt man Hol-, Schick- und Bringschuld ab? ● Anwendung des § 269 Abs. 1 auf den Leistungsort: -> Leistungsort vertraglich bestimmt? -> Leistungsort gesetzlich bestimmt? -> Leistungsort aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses zu ermitteln? -> ansonsten Leistungsort beim Schuldner (= also im Zwei- fel keine Bringschuld, s. auch § 269 Abs. 3). ● str., ob analoge Anwendung des § 269 Abs. 1 auch auf den Erfolgsort: -> dann läge im Zweifel nicht nur keine Bringschuld, son- dern eine Holschuld vor (Erfolgsort beim Schuldner)

SchuldR AT 1 2. Woche Wer trägt die Gefahr des Bestehens des Anspruches auf die Gegenleistung, wenn die Leistg nicht erbracht werden kann (= Gegenleistungsgefahr)? Was passiert mit diesem Anspruch? § 326 Abs. 1 S.1 aber: Ausnahmen möglich, s. etwa § 326 Abs. 2. § 433 Abs. 2 Verkäufer V Käufer K § 433 Abs. 1 S.1 § 275

SchuldR AT 1 2. Woche Fall 2 – Lösungsskizze: Frage 1: G gegen L, erneute Lieferung des Blumengestecks A. §§ 650 S.1, 433 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Werklieferungsvertrag G – L? (+), nicht bloß Kaufvertrag, da Herstellungsverpflich- tung der L; nicht bloß Werkvertrag, da L Gesteck her- stellen und liefern sollte (= § 650 S.1). 2. wirksam? (+), keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. =>also Anspruch auf Lieferung entstanden. II. Anspruch erloschen 1. Erfüllung, § 362 Abs. 1? (-), Leistungserfolg (=Eigentum der B) nie eingetreten

SchuldR AT 1 2. Woche 2. Unmöglichkeit auf Seiten der L, § 275 Abs. 1? a) Schuldverhältnis G – L? (+), wirksamer Werklieferungsvertrag (s.o.). b) Stückschuld (für andere Schuldarten gilt § 275 grds. nicht)? aa) zunächst (-), Gattungsschuld iSd § 243 Abs. 1 bb) Untergang der ganzen Gattung? (-) cc) Konkretisierung der Gattungsschuld zu einer Stückschuld? (1) § 243 Abs. 2? § 243 Abs. 2 § 300 Abs. 2 Parteivereinbarung

SchuldR AT 1 2. Woche (a) Bestimmung der Schuldart? ● Hol-, Schick- oder Bringschuld? ● Bestimmung nach § 269 Abs. 1: hier Bringschuld, da G und B nicht abholen sollten und L nach den Um- ständen auch nicht bloß schicken, sondern am 29.05. zustellen sollte. (b) L alles zur Leistung ihrerseits bei der Bringschuld Erforderliche getan? ● Aussonderung von Sache iSd § 243 Abs. 1 hier (+). ● Annahmeverzug begründendes tatsächliches Angebot?

SchuldR AT 1 2. Woche ● geregelt in § 294 (-), dazu hätte A (für L) bei der B klingeln müssen (ein Zugang wäre nicht erforderlich, arg e § 130). (c) also kein Annahmeverzug begründen- des tatsächliches Angebot und damit nicht alles seitens der L zur Leistung Er- forderliche getan. => keine Konkretisierung nach § 243 Abs. 2. (2) Konkretisierung nach § 300 Abs. 2? (+), wenn G (bzw. B, s. § 362 Abs. 2) bei Un- tergang der Sache (nach 17.15 Uhr, 29.5.) im Annahmeverzug war. (a) § 294 (-), s.o.

SchuldR AT 1 2. Woche (b) § 295 S.1? (-), wörtliche Angebote müssen sogar zugehen (analog § 130). (c) § 296 (= Angebot entbehrlich)? (aa) Fällt § 296 überhaupt unter § 300 Abs. 2? (+), entgegen dem zu engen Wort- laut; Sinn und Zweck des § 300 II. (bb) War das Angebot ab 29.5., ca. 17.15 Uhr entbehrlich? (+), da Leistungszeit kalendermäßig bestimmt und Gläubiger die Mitwir- kung (= Öffnen der Tür) nicht recht- zeitig vornahm/vornehmen konnte.

SchuldR AT 1 2. Woche (3) also § 300 Abs. 2 (+). => also Konkretisierung der Gattungs- zur Stückschuld. cc) Unmöglichkeit der Erfüllung der Leistungs- pflicht auf Seiten der L? (+), Blumengesteck (= jetzt Stückschuld) ist zerstört. => also § 275 Abs. 1 (+). III. also §§ 650 S.1, 433 Abs. 1 S.1 (-), Anspruch erloschen. B. Ergebnis zur 1. Frage Kein Anspruch des G auf erneute Lieferung des Blumen- gestecks.

SchuldR AT 1 2. Woche Frage 2: L gegen G auf Bezahlung der Euro 24,50 A. §§ 650 S.1, 433 Abs. 2 I. Anspruch entstanden 1. Werklieferungsvertrag G – L? (+), s.o. 2. wirksam? =>also Anspruch auf die Euro 24,50 entstanden. II. Anspruch erloschen? § 326 Abs. 1 S.1? 1. Gegenseitiger Vertrag G – L? (+), der Werklieferungsvertrag (s.o.) 2. Unmöglichkeit auf Seiten der L iSd § 275 Abs. 1 – 3? (+), gemäß § 275 Abs. 1 (s.o.).

SchuldR AT 1 2. Woche 3. Rechtsfolge des § 326 Abs. 1 S.1 a) Grundsatz: der Anspruch auf die Gegenleistung, hier aus §§ 650 S.1, 433 Abs. 2, erlischt. b) Ausnahme von dieser Rechtsfolge? aa) Gemäß § 644 Abs. 1 S.2? (-), nicht anwendbar auf den Werklieferungs- vertrag, s. § 650. bb) Gemäß § 645 Abs. 1 S.1? Ist diese Norm auf Werklieferungsverträge anwendbar? hier (-), da das Blumengesteck keine unvertret- bare Sache iSd §§ 650 S.3, 91 ist (individuelle Herstellung macht eine Sache nicht zu einer unvertretbaren).

SchuldR AT 1 2. Woche cc) Gefahrübergang gemäß § 447 Abs. 1? (-), keine Schick-, sondern Bringschuld. dd) Gefahrübergang gemäß § 446 S.1? (-), keine Übergabe des Blumen(!)gestecks. ee) Gefahrübergang gemäß § 446 S.3 bzw. § 326 Abs. 2 S.1, 2.Var. (= Annahmeverzug)? (1) War G (= B, § 362 Abs. 2) z.Zt. des Unter- gangs des Gestecks im Annahmeverzug? (+), s.o.: gemäß § 296. (2) War die Unmöglichkeit „zufällig“, d.h. auch von L (= Schuldnerin) nicht zu vertreten? (a) L persönlich? (-) (b) Verschulden des A?

SchuldR AT 1 2. Woche (-), müsste sich L zwar nach § 278 S.1 zurechnen lassen, aber kein Verschulden des A ersichtlich. (c) Verschulden der N? (aa) Müsste sich L dies nach § 278 S.1 auch zurechnen lassen? (+), da N mit Wissen und Wollen der L in deren Pflichtenkreis gegenüber G tätig wurde (Aufbewahrungs- pflicht im Annahmeverzug). (bb) Handelte N schuldhaft? (+), einfache Fahrlässigkeit. (cc) reicht dies? (-), § 300 Abs. 1.

SchuldR AT 1 2. Woche c) also Ausnahme von der Rechtsfolge des § 326 Abs. 1 S.1, d.h. Bestehenbleiben des Anspruches auf Zahlung der Euro 24,50, und zwar gemäß §§ 650 S.1, 446 S.3 sowie § 326 Abs. 2 S.1, 2.Var. III. Ergebnis: §§ 650 S.1, 433 Abs. 2 (+). B. Ergebnis zur 2. Frage G muss die Euro 24,50 an L zahlen.

Ende 2. Woche