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Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 7 – Streit in der Weisswaren-Branche 14. April 2016 PD Dr.iur. Michael Hochstrasser.

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1 Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 7 – Streit in der Weisswaren-Branche 14. April 2016 PD Dr.iur. Michael Hochstrasser

2 Übungen OR BT – Fall 7: Streit in der Weisswaren-Branche 2 1x - Tätigkeit Dauervertrag Nachweis Abschlüsse Vermittlung Abschlüsse Abschluss von Verträgen in fremdem Namen, auf fr. Rechn. in eigenem Namen, auf fr. Rechn. in eigenem Namen, auf eig. Rechn. NachweismäklerXX VermittlungsmäklerXX VermittlungsagentXX AbschlussagentXX KommissionärXX TrödlerXX AlleinvertreterXX FranchisingXX (Tabelle nach H UGUENIN, Obligationenrecht, N 3345)

3 Übungen OR BT – Fall 7: Streit in der Weisswaren-Branche 3 Nominatverträge: Gesetzlich geregelte Vertragstypen typische Verträge (z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag) gesetzlich geregelte Mischverträge (z.B. Werklieferungsvertrag, OR 365 I) typische Verträge mit Beimischung (z.B. Kaufvertrag mit Montageverpflichtung) Innominatverträge: Verträge, die sich nicht einem gesetzlich geregelten Vertragstypus zuordnen lassen; im OR gilt Typenfreiheit gemischte Verträge: schwergewichtig aus Elementen von Nominatverträgen Verträge eigener Art (sui generis)

4 Übungen OR BT – Fall 7: Streit in der Weisswaren-Branche 4 Alleinvertriebsvertrag (Rahmenvertrag) Kaufverträge räumt ein: Bezugsrecht und Alleinvertriebsrecht Absatzförde- rungspflicht Lieferpflicht Abnahme- und Zahlungspflicht KüchenblitzWeisswaren

5 Übungen OR BT – Fall 7: Streit in der Weisswaren-Branche 1.Zahlungsstopp durch Weisswaren 2.Kündigung durch Küchenblitz 3.Entschädigung für «Goodwill» Beurteilung der einzelnen Handlungen 5

6 Übungen OR BT – Fall 7: Streit in der Weisswaren-Branche –vollkommen zweiseitiger Vertrag –ungefähr gleichwertige Leistungen (sonst rechtsmissbräuchlich) –beide Leistungen sind fällig und der belangte Schuldner ist nicht vorleistungspflichtig (Ausnahme: es steht fest, dass der Gläubiger nicht erfüllen wird) –der fordernde Gläubiger hat die Leistung nicht/nicht gehörig erbracht und zeigt auch keine Erfüllungsbereitschaft (durch vertragskonformes Anbieten der Leistung)  Leistungsverweigerungsrecht des belangten Schuldners: Einrede des nicht erfüllten Vertrags (dilatorische Einrede) Voraussetzungen OR 82 6

7 Übungen OR BT – Fall 7: Streit in der Weisswaren-Branche 7 Alleinvertriebsvertrag (Rahmenvertrag) KüchenblitzWeisswaren räumt ein: Bezugsrecht und Alleinvertriebsrecht Absatzförde- rungspflicht Lieferpflicht Abnahme- und Zahlungspflicht OR 82 OR 82 ? der AVV enthält zwei Austauschverhältnisse (Doppelsynallagma) innerhalb des jeweiligen Synallagma ist Berufung auf OR 82 möglich Leistungsverweigerungsrecht „über das Kreuz“ ist umstritten

8 Übungen OR BT – Fall 7: Streit in der Weisswaren-Branche Voraussetzungen Kundschaftsentschädigung 8 1.Analoge Anwendung von OR 418u? (BGE 134 III 497 ff.) –Eingliederung in die Verkaufsorganisation des Lieferanten –Übergang des Kundenstamms auf den Lieferanten bei Vertragsbeendigung 2.Tatbestandsvoraussetzungen von OR 418u –Vertragsauflösung nicht durch Alleinvertreter zu vertreten (Abs. 3) –wesentliche Erweiterung des Kundenkreises durch Alleinvertreter –erhebliche Vorteile für den Lieferanten nach Vertragsauflösung –Entschädigung ist nicht unbillig  angemessene Entschädigung (abzüglich Kosten; netto), maximal ein Jahresgewinn (Durchschnitt der letzten fünf Jahre)

9 Übungen OR BT – Fall 7: Streit in der Weisswaren-Branche (1) Die Darlehensgeberin gewährt der Darlehensnehmerin ein Darlehen im Betrag von CHF 200'000. (2) Das Darlehen wird mit 10 % p.a. verzinst. Die Zinsen sind quartalsweise zu zahlen, per Ende jedes Quartals, erstmals per 30. September 2012. (3) Das Darlehen ist am 30. September 2014 zur Rückzahlung fällig. Mit Ablauf dieses Tages gerät die Darlehensnehmerin automatisch in Verzug und schuldet Verzugszinse in der Höhe von 5 % p.a. Darlehensvertrag 9


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