AVR – EKD Gliederung: Ausgangslage, Umfeld Verhandlungsziele Ergebnisse Allgemein Eingruppierungssystematik Entgeltbestandteile Tabelle Jahressonderzahlung.

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AVR – EKD Gliederung: Ausgangslage, Umfeld Verhandlungsziele Ergebnisse Allgemein Eingruppierungssystematik Entgeltbestandteile Tabelle Jahressonderzahlung DV zur Sicherung der Leistungsangebote Notlagenregelung Verbindlichkeit der AVR Übergangsregelung Besitzstandsregelung

AVR – EKD Ausgangslage Der Wettbewerb im Gesundheitswesen hat sich in den letzten Jahren dramatisch zugespitzt Private Träger erobern immer mehr Marktanteile In der Altenhilfe sind nur noch 7,5% aller Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft Der Anteil der Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft ist in den letzten 10 Jahren von 41% auf 35% geschrumpft Im gleichen Zeitraum ist der Anteil privater Träger von 17% auf 26% gestiegen.

AVR – EKD Ausgangslage Krankenhäuser nach Träger von 1991 bis 2005

AVR – EKD Ausgangslage Träger von Altenhilfeeinrichtungen in Deutschland

AVR – EKD Ausgangslage Die Tarifbindung ist in den letzten Jahren dramatisch zurückgegangen von den 4 Mill. Beschäftigten sind mehr als die Hälfte nicht mehr tarifgebunden Nicht mal mehr ein ¼ Beschäftigten fällt unter kollektivrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes Der Druck auf die Vergütungsbedingungen hat sich in den letzten Jahren weiter zugespitzt Outsourcing und Tarifflucht sind an der Tagesordnung Ganze Betriebe werden ausgegliedert Leiharbeit wird als neues Mittel zur Tarifflucht zunehmend eingesetzt

AVR – EKD Ausgangslage 18% öffentlicher Dienst 50% ohne Tarifbindung 0% Kirchen-TV 1% Private 2% Wohlfahrt 29% Kirchen Grad der Tarifbindung

AVR – EKD Ziel der Novellierung Erhalt der Flächenregelung Stärkung der Verbindlichkeit bei der Anwendung der AVR Entlastung der regionalen Kommissionen durch Anbieten einer „diakonischen Leitwährung“ auf TVöD- Niveau

AVR – EKD Verhandlungsziele: Neue Eingruppierungssystematik Einheitliche Tabelle mit 13 oder 14 Entgeltgruppen Integration der W-Gruppen in die Tabelle Keine Änderungen im Mantelteil das TVöD- Niveau soll erreicht werden Öffnungsklauseln nur bei einer Stärkung der verbindlichen Anwendung der AVR

Verhandlungsergebnis Tätigkeitsbezogene Eingruppierung in 13 Entgeltgruppen, keine W-Gruppen mehr Jahressonderzahlung in Höhe eines Monatsgehaltes bei gleichzeitiger Abschaffung des Urlaubsgeldes (Bei nachgewiesenem negativem Jahresergebnis Kürzung bis max. ½) Verschärfung der Regeln bei Notlagen Absenkung bei Wettbewerbssituation, die die Einrichtung erheblich bedroht durch DV bis max. 6% (Letztentscheidung ARK) Nutzung der Öffnungsklauseln nur bei voller Anwendung der AVR für alle MitarbeiterInnen im Unternehmen Außer bei den PflegerhelferInnen und evtl. HEP keine Absenkung der Durchschnittseinkommen über 25 Jahre

Verhandlungsergebnis (Zum Teil deutliche) Anhebung der Einstiegsgehälter (meist sogar schon während des Übergangszeitraumes) Erhöhung der untersten Entgeltgruppen Besitzstandswahrung (alle Beschäftigten behalten mindestens ihr Entgeltniveau) Erhalt der Kinderzulage Abschaffung der Selbstbeteiligung an der ZVK Anerkennung von Vordienstzeiten von 5 Jahren Entgelttabelle mit Erreichen der Endstufe nach spätestens 8 Jahren

AVR – EKD Eingruppierung Die Eingruppierung erfolgt in eine der 13 Entgeltgruppen. Dabei ist nicht mehr die formale Qualifikation / Berufsausbildung entscheidend, sondern die Tätigkeit, die durch die für diese Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation beschrieben wird. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z.B. im Rahmen von Aufgaben und Stellenbeschreibungen)

AVR – EKD Eingruppierung Die Eingruppierung richtet sich nach den Obersätzen, die mit Hilfe unbestimmter Rechtsbegriffe das fachliche Niveau beschreiben. Sie werden durch eine Beschreibung der im diakonischen Bereich vorhandenen Tätigkeitsfelder und durch Richtbeispiele präzisiert. Diese benennen in der Diakonie häufig anfallende Tätigkeiten und Berufe und sind bewusst nicht vollständig.

AVR – EKD Eingruppierung Heraushebungsmerkmale wie Koordination von Mitarbeitenden oder Verantwortung für Sach- und Haushaltsmittel ermöglichen den Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe Es wird in die Entgeltgruppe eingruppiert, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt.

Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15, 17) A.Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen Pflege/Betreuung/Erziehung Handwerklicher Erziehungsdienst Nichtärztlicher medizinischer Bereich

Anmerkungen im EGK (6) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 setzen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug weitergehende emotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen.

Richtbeispiele EG 7 Richtbeispiele: Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin Erzieherin Heilerziehungspflegerin Gruppenleiterin in einer WfB Med.-technische Assistentin Med.-technisch radiologische Assistentin Physiotherapeutin Ergotherapeutin Arbeitserzieherin Finanzbuchhalterin Personalsachbearbeiterin Med.-technische Assistentin

Entgeltgruppe Anforderungen an den Arbeitsplatz Aufstiegsm ö glichkeiten E 1 ohne Ausbildung nach Ein ü bung E 2 ohne Ausbildung Nach fachlicher Einarbeitung E 3 ohne Ausbildung Fertigkeiten, einfache Kenntnisse E 4 einj ä hrige Ausbildung E 5 eineinj ä hrige Ausbildung spezielle Fertigk., erw. Kennt. E 6 zweieinhalbj ä hrige Ausbildung Struktur des Entgeltkatalogs

E 7 Fachschulausbildung E 8 Heraushebung E 9 Fachhochschule E 10 Heraushebung E 11 Heraushebung E 12 Hochschulabschluss E 13 Heraushebung

AVR – EKD Überleitung Zur Überleitung der bisher Beschäftigten gibt es eine Arbeitshilfe, in der für die einzelnen Fallgruppen des alten Systems Eingruppierungsvorschläge für die neue Systematik gemacht werden. Teilweise gibt es mehrere Vorschläge, da es auf die Bewertung des Arbeitsplatzes ankommt.

AVR – EKD Das Entgelt besteht aus: Dem Grundentgelt, Der Besitzstandszulage, falls vorhanden, Dem Kinderzuschlag, Schmutz, Gefahren und Erschwerniszulagen, Vermögenswirksamen Leistungen Und der Jahressonderzahlung

AVR – EKD Entgelt Schichtzulagen und Zeitzuschläge werden wie bisher gezahlt. Ortszuschlag, allgemeine Zulage, Bewährungs- aufstiege und Lebensaltersstufen gibt es nicht mehr. Tätigkeitsbezogene Zulagen wie Heimzulage, Geriatriezulage, Intensivzulage sind bei der Höhe der Tabellenwerte berücksichtigt worden und entfallen. Der Eigenanteil der ArbeitnehmerInnen an der Zusatzversorgung von 0,75% (0,25% Ost) entfällt.

Ostvergütungen Es gibt weiterhin eine eigene Tabelle Ost, die auf 92,5% abgesenkt ist. Weitere Schritte zur Anhebung konnten noch nicht verhandelt werden.

Tabellenstruktur Die Tabelle sieht für die Entgeltgruppen in der Regel jeweils drei Stufen vor: Einarbeitungsstufe (95%) Basisstufe (100%) Erfahrungsstufe (105)

Dauer der Stufen Ab EG 5 dauert die Einarbeitungsstufe zwei Jahre und die Basisstufe 6 Jahre. In den unteren Entgeltgruppen entfällt die Einarbeitungsstufe (EG 1 und EG 2), bzw. ist verkürzt. (EG 3 sechs Monate, EG 4 12 Monate) Die Basisstufe beträgt in der EG1 zwei Jahre in der EG2 bis EG3 vier Jahre

Anrechnung von Vordienstzeiten Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Einstellung oder Höhergruppierung werden auf die Zeiten des Erreichens der Basis- oder der Erfahrungsstufe angerechnet.

AVR – EKD Entgelttabelle dauerhafte Struktur (2015) Entgelt- gruppe Einarbeitungs- stufe BasisstufeErfahrungs- stufe Durchschnitt 95%Dauer in Monaten 100%Dauer in Monaten 105% E € € E € € E €61690 € € E € € € E € € € E € € € E € € € E € € € E € € € E € € € E € € € E € € € E € € € E 3 u. E 4 Mitarbeiter in der Pflege, und Betreuung erhalten eine Zulage in Höhe von 80€ HEP erhalten während der Übergangzeit eine Zulage in Höhe von 80 € Die Zulage verringert sich jährlich um 10 €

Jahressonderzahlung Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, die 100% der monatlichen Vergütung beträgt. Dazu zählen neben den monatlichen Zulagen auch die Schicht- und Zeitzuschläge nach § 20a AVR. Bereitschaftsdienstvergütung zählt nicht mit. MitarbeiterInnen, die erst im Laufe des Jahres eingestellt wurden, erhalten eine anteilige Jahressonderzahlung.

Jahressonderzahlung Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Mitarbeiterin sich am 1. November in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, dass bis zum 31.Dezember fortbesteht. 50% der Jahressonderzahlung werden im November gezahlt, die anderen 50% im Juni des Folgejahres. Auch Mitarbeiter, die nach dem 31.Dezember den Betrieb verlassen, haben einen Anspruch auf die zweite Hälfte.

Die Junizahlung erfolgt in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis auf der Grundlage des vom Wirtschaftsprüfer testierten und vorgelegten Jahresabschlusses nach HGB. Für wirtschaftlich selbständig arbeitende Teile der Einrichtung ist dies nur auf Grundlage einer Dienstvereinbarung möglich. Dabei müssen auch Unterlagen über die Zuordnung der Kosten zu den zentralen Diensten vorgelegt werden.

Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote Voraussetzung ist, eine schwierigen Wettbewerbssituation, die absehbar dazu führt, dass die Leistungsangebote nicht aufrecht erhalten werden können.

Eine schwierige Wettbewerbssituation Ist gegeben bei einer direkten Konkurrenz zu Anwendern, die niedrigere Vergütungen zahlen (ambulanten Pflege und ambulante Rehabilitation) Bei einseitiger Festsetzung der Preise für Leistungsangebote durch öffentlich- rechtliche Kostenträger (Beratungsstellen)

Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote In der Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass die Vergütungen um bis zu 6% abgesenkt werden oder Die Wochenarbeitszeit in dem Umfang erhöht oder auch reduziert werden kann.

Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote Betriebsbedingte Kündigungen während der Laufzeit der Dienstvereinbarung sind zulässig, können aber in der DV ausgeschlossen werden. In dem Fall erhalten die gekündigten MitarbeiterInnen eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zur eigentlichen Vergütung für die letzten 12 Monate.

Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote Der Mitarbeitervertretung müssen alle erforderlichen wirtschaftlichen Daten schriftlich ausgehändigt werden. Die MAV hat das Recht auf externe Beratung. Die Gesamtmitarbeitervertretung ist zu informieren.

Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote Bei Nichteinigung kann die Einigungsstelle angerufen werden. Die Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt die Dienstvereinbarung. Die Dienstvereinigung bzw. der Beschluss der Einigungsstelle sind mit weiteren Unterlagen der Arbeitsrechtlichen Kommission vorzulegen.

Genehmigungsvorbehalt der ARK Die Dienstvereinbarung tritt innerhalb von 6 Wochen nach Versenden an die Mitglieder der ARK in Kraft, wenn nicht eine der beiden Seiten die Beratung darüber beantragt. Dann entscheidet die Arbeitsrechtliche Kommission über das Inkrafttreten der Dienstvereinbarung.

Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote Eine abgeschlossene Dienstvereinbarung bleibt solange in Kraft, bis sie durch eine andere ersetzt oder aufgehoben wird. Auch hier entscheidet bei Nichteinigung die Einigungsstelle. Die Dienstvereinbarung bzw. der Beschluss der Einigungsstelle muss der ARK zur Genehmigung vorgelegt werden.

Notlagenregelung Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Notlage werden gegenüber der alten Regelung betriebswirtschaftlich enger gefasst (Cash-Flow-Berechnung) und setzten eine nachhaltige Bestandsgefährdung voraus. Eine Notlage kann für Einrichtungen, aber auch wirtschaftlich selbstständige Teile von Einrichtungen vorliegen.

Notlagenregelung Von einer Bestandsgefährdung ist auszugehen, wenn durch den Jahresüberschuss laut Gewinn und Verlustrechnung a. zuzüglich der Abschreibungen, b. zuzüglich/abzüglich der Veränderungen der langfristigen (länger als ein Jahr) Rückstellungen, c. abzüglich der Erträge aus der Auflösung der Sonderposten aus Investitionsförderung, d. zuzüglich/abzüglich der zahlungsunwirksamen Erträge und Aufwendungen ein finanzwirtschaftlicher Überschuss nicht besteht oder die planmäßigen Tilgungen nicht bedient werden können.

Notlagenregelung Durch Dienstvereinbarung können bei einer Notlage Personalkostenreduzierungen vereinbart werden. Voraussetzung ist ein Zukunftssicherungs-konzept, in dem dargelegt wird, wie die Einrichtung die Notlage überwinden und zur uneingeschränkten Anwendung der AVR zurückkehren kann.

Notlagenregelung In der Dienstvereinbarung muss sich der Arbeitgeber verpflichten, keine betriebsbedingten Kündigungen vorzunehmen, es sei denn, diese sind Teil des Zukunftssicherungskonzeptes und die Mitarbeitervertretung stimmt ihnen ausdrücklich zu. Bei einer betriebsbedingten Kündigung sind die aufgrund der Notlage nicht gezahlten Bezüge- bestandteile nachzuzahlen.

Notlagenregelung Der Mitarbeitervertretung müssen die erforderlichen Unterlagen übergeben werden. Die unmittelbare Unterrichtung durch einen externen Sachverständigen ist zu ermöglichen.

Notlagenregelung Die Dienstvereinbarung muss von der Arbeitsrechtlichen Kommission unter Vorlage der letzten beiden Jahresabschlüsse und sonstiger erforderlichen Unterlagen genehmigt werden. Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zur Beurteilung externen Sachverstand hinzuziehen.

Verbindliche Anwendung der AVR Die Jahressonderzahlung in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis, die Möglichkeit einer Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote und die Notlagenregelung können nur Einrichtungen nutzen, die die AVR verbindlich anwenden. Das heißt:

Verbindliche Anwendung der AVR Auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung und der mit ihr verbundenen Einrichtungen, die Mitglied im Diakonischen Werk sind, müssen die AVR oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage angewandt werden.

Verbindliche Anwendung der AVR Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmer- überlassungsgesetz dürfen nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden. In Einrichtungen mit mehr als 50 MitarbeiterInnen ist eine kurzfristige Überbrückung anzunehmen, wenn nicht mehr als 5% der Vollkräfte Leiharbeitnehmer sind. Die Rechte der Mitarbeitervertretungen bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern bleiben unberührt. (Kirchengerichtsurteil)

Verbindlichkeit der AVR Einrichtungen, die am diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können die Abweichungsmöglichkeiten nur nutzen, wenn sie durch Dienstvereinbarung die vollständige AVR Anwendung in einem Zeitraum von längstens 5 Jahren festlegen oder für 3 Jahre eine abweichende Beschäftigungsquote für Leiharbeitnehmer.

Übergangsregelung Zur Finanzierung der Mehrkosten des Übergangs werden die Tabellenwerte am um 10% abgesenkt. Nach jeweils einem Jahr werden sie um 1,25% angehoben, bis nach 8 Jahren die eigentlichen Tabellenwerte von 95, 100 und 105% erreicht sind. Ausgenommen sind die unteren EG 1 und 2, die EG 3 wird nur um 5 % abgesenkt.

AVR- EKD Übergangsregelung „Einschleichen“ JahrEinarbeitungs- stufe BasisstufeErfahrungs- stufe Sonder- stufe ,00%90,00%95,00%105,00% ,25%91,25%96,25%106,25% ,50%92,50%97,50%107,50% ,75%93,75%98,75%108,75% %95,00%100,00%110,00% ,25%96,25%101,25% ,50%97,50%102,50% ,75%98,75%103,75% ,00%100,00%105,00% Das Grundgehalt wird unabhängig von allgemeinen Entgelterhöhungen von Jahr zu Jahr um 1,25% angehoben

AVR- EKD Tabelle 2007 Entgelt- gruppe EinarbeitungBasisstufeErfahrungSonderstufe Dauer E ,00 €2 Jahre1.365,00 € E ,00 €4 Jahre1.571,85 € E 3* 1521,00 €.6 Mon.1.521,00 €4 Jahre1.605,50 € E 4* 1.549,55 €1 Jahr1.640,70 €4 Jahre1.731,85 €1.914,15 € E ,00 €2 Jahre1.800,00 €6 Jahre1.900,00€2.100,00 € E ,30 €2 Jahre1.870,20 €6 Jahre1.974,10 €2.181,90 € E 7** 1.955,85 €2 Jahre2.070,90 €6 Jahre2.185,95 €2.416,05 € E ,15 €2 Jahre2.285,10 €6 Jahre2.412,05 €2.665,95 € E ,45 €2 Jahre2.499,30 €6 Jahre2.638,15 €2.915,85 € E ,00 €2 Jahre2.844,00 €6 Jahre3.002,00 €3.318,00 € E ,20 €2 Jahre3.232,80 €6 Jahre3.412,40 €3.771,60 € E ,10 €2 Jahre3.407,40 €6 Jahre3.596,70 €3.975,30 € E ,70 €2 Jahre3.853,80 €6 Jahre4.067,90 €4.496,10 € Mitarbeiter in der Pflege, Betreuung und Erziehung erhalten eine Zulage in Höhe von 80€ **HEP erhalten eine Zulage von 80 €, die pro Jahr um 10 € abschmilzt

AVR- EKD Tabelle 2007/ Tabelle alt Entgelt- gruppe 2007AVR-Alt 2007 E ,00 €1.270,74 € Reinigung E ,00 €1.462,99 Reinigung E 3* 1.521,00 € 1.601,00 € 1.722,69 € Pflegehelferin E 4* 1.549,55 € 1.629,55 € 1.795,38 € KPH E ,30 €1.820,90 € Handwerker E 7** 1.955,85 €1.811,34 € Erzieherin 1.877,40 € HEP 1.975,74 € Krankenschw. E ,15 €1.877,40 € Erz. Jgdh E ,45 €2.150,16 € Soz.Päd

Besitzstandsregelungen Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Stichtag des Inkrafttretens bereits in einem Dienstverhältnis stehen und deren Vergütungen die neuen Tabellenwerte übersteigen, gelten Besitzstandsregelungen. Elternzeit oder Beurlaubung nach § 29 a AVR ist für den Besitzstand unschädlich.

Besitzstandsregelungen Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deren Vergleichentgelt am weniger als 105% beträgt, wird die Vergütung solange auf dem Niveau des Stichtages festgeschrieben, bis die jeweiligen Tabellenwerte diese Niveau erreichen oder übersteigen. Zu diesem Zeitpunkt nimmt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dann an den Steigerungen aus der Übergangsregelung und an den individuellen Steigerungen aus der Einarbeitungs-, Basis bzw. Erfahrungsstufe teil.

AVR – EKD Besitzstandsregelungen Für Mitarbeiterinnen, deren Vergütung am mehr als 105% und weniger als 110% beträgt, wird eine Sonderstufe errichtet, die am % beträgt und jedes Jahr um 1,25% angehoben wird bis auf 110%. Die über den jährlichen Prozentwert hinausgehende Vergütung wird als Besitzstand gewährt.

AVR – EKD Besitzstandsregelungen MitarbeiterInnen, deren Vergütung am mehr als 110% beträgt, erhalten die 110% übersteigende Vergütung als nicht aufzehrbare, unwiderrufliche, statische Besitzstandszulage. Sie nimmt nicht an Vergütungserhöhungen teil.

AVR – EKD Besitzstandsregelungen Bei einer Arbeitszeitreduzierung verringert sich der Besitzstand anteilig. Bei einer Erhöhung der Arbeitszeit bleibt sie unverändert. Erhöht sich die Arbeitszeit nach einer vorherigen Verringerung, lebt die Besitzstandszulage bis zur ursprünglichen Höhe auf.

AVR – EKD Besitzstandsregelungen Bei einer Höhergruppierung reduziert sich die Zulage um 50% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt der bisherigen EG und dem Entgelt nach der Höhergruppierung. Bei Wechsel innerhalb des Dienststellen- verbundes wird die Zulage weiter gezahlt.

Korrekturfaktoren bei den Vergleichsberechnungen TVöD: Eigenbeteiligung VBL = 1,41% 39h-Woche = 1,3% Leistungszulage in Höhe von 1% und 8% berücksichtigt AVR-alt: 0,75% Eigenbeteiligung KZVK AVR-neu: Tabellenwerte ab 2015 Die Kinderzuschläge (ca. 90 Euro pro Kind) werden weiterhin gewährt!

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit