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Grundsätze für eine Tarifregelung

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Präsentation zum Thema: "Grundsätze für eine Tarifregelung"—  Präsentation transkript:

1 Grundsätze für eine Tarifregelung
Tarifregelung muss Einkommen und Beschäftigung für alle sichern Tarifregelung muss für alle Beschäftigten der NL gelten Schluss mit der 2-Klassen-Gesellschaft in den NL Alle Beschäftigten müssen (wieder) ihr altes Gesamt-Einkommen erreichen können Tarifregelung ist kein Sparprogramm: Gehaltssumme darf nicht sinken !! Flächen-TV und Sondervereinbarung (Erg-TV) als Basis für zukunftsfähige Tarifbedingungen Siemens-Gesellschaften: Rückführung in die Siemens AG (inkl. SBS und Sinitec) Siemens muss Beschäftigung + Standorte garantieren

2 Variable Entgeltbestandteile (1)
Obergrenze für die variablen Entgeltbestandteile am Gesamt-einkommen definieren (evtl. nach Einkommen gestaffelt) Klare, transparente Regelungen für alle Zahlungen neben dem Tarif-Entgelt Variable Entgeltbestandteile müssen einfach, kontrollierbar, nachvollziehbar und beeinflussbar sein Reklamationsrechte für Beteiligte Variable Entgeltbestandteile teilweise tariflich absichern: z.B. Leistungsdurchschnitt tariflich regeln

3 Variable Entgeltbestandteile (2)
Rahmen für Beteiligung am (Geschäfts-)Erfolg über TV regeln Einen einheitlichen Grundsatz für Beteiligung am Geschäftserfolg schaffen und tariflich vereinbaren Mitbestimmung der Betriebsräte bei variablen Entgeltbestandteilen Betriebsrat muss vor Ort die variablen Zahlungen unter Vorlage von Daten und Fakten kontrollieren können

4 Entgeltgruppen und Entgeltrahmen
Gegen „Billig“-ERA! Für marktgerechte, transparente Entgeltgruppen und Entgeltlinien ! Chancen von ERA wahren: abgeschlossene ERA Verträge nutzen! Abgeschlossene ERA-Verträge gemäß Siemens- Strukturen prüfen und evtl. anpassen Erfahrungen aus dem Erg.-TV nutzen und umsetzen Tätigkeiten höher bewerten als im Erg-TV Strukturkomponente berücksichtigen Bestimmungen aus ERA zu Leistungsbemessung, Zielvereinbarungen u. Belastungen übernehmen

5 Aus- und Weiterbildung, Qualifizierung
Jeder NL-Beschäftigte braucht einen individuellen Anspruch auf Qualifizierung Die Betriebsräte brauchen Mitbestimmung bei der Qualifizierungsplanung und -umsetzung Festschreiben einer Mindest-Ausbildungsquote, dauerhafte Sicherung der Ausbildung

6 Montagezeiten, Reisezeiten, Bereitschaft
Reisekosten und Reisezeiten sind entsprechend BMTV tariflich zu regeln (auch für Angestellte) Erschwerniszulagen (tariflich, heute nach BMTV) sind nach den Anforderungen auszuweiten, nicht einzuschränken Bereitschaftsdienste tariflich regeln (Ausgleich von gesetzlichen Pausen – z.B. 11-Stunden-Regel)

7 Arbeitszeit Bestehende tarifliche Arbeitszeiten nicht ausweiten, keine AZ-Verlängerung ohne Kompensation (z.B. Anspruch auf Weiterbildung)  Bei flexiblen AZ-Modellen Teilzeitbeschäftigte nicht vergessen Rahmen und Grundsätze für Ausgleichszeiten bei flexiblen AZ-Modellen tariflich regeln


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