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Satzungsanforderungen durch das Gemeinnützigkeitsrecht

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Präsentation zum Thema: "Satzungsanforderungen durch das Gemeinnützigkeitsrecht"—  Präsentation transkript:

1 Satzungsanforderungen durch das Gemeinnützigkeitsrecht
V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Satzungsanforderungen durch das Gemeinnützigkeitsrecht Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: November 2018

2 V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
Mussbestimmungen Der Verein mit Sitz in ………….. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch……….. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke Mittel des Vereins, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (mit Ausnahme von Auslagenersatz und/oder Aufwandsentschädigung). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

3 V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
Mussbestimmungen Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die ………………………………………………………………………………………………………… (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, der-die-das-es, Empfänger muss bezeichnet werden) unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

4 für Ehrenamtspauschale und Vergütungen
V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Mussbestimmungen für Ehrenamtspauschale und Vergütungen ……. Wie Folie 3 mit Zusatz Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft (Vorstand, Mitgliederversammlung = zuständiges Vereinsorgan). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand kann eine Vergütung erhalten, über diese entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

5 V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
Hinweise Der Sitz des Vereins ist immer da, wo die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden. Wesentliche Entscheidungen des Vereins werden in Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung getroffen. Der Vereinszweck muss den Vorgaben des § 52 Abgabenordnung entsprechen. Sollten mehrere Vereinszwecke erfüllt werden, müssen diese in der Vereinssatzung angegeben werden. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sollte so gering, aber so aussagekräftig wie möglich sein. Die Förderung der Jugendarbeit sollte in jedem Fall als Verwirklichung aufgezählt werden. Die satzungsgemäße Möglichkeit von Zahlungen von Auslagenersatz und Aufwands- entschädigungen (z.B. Ehrenamtspauschale) sollte in der Vereinssatzung gegeben sein, auch wenn der Verein diese nicht in Anspruch nimmt. Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung


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