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Modul 4 – Recht und Regeln finanzielle Regelungen

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Präsentation zum Thema: "Modul 4 – Recht und Regeln finanzielle Regelungen"—  Präsentation transkript:

1 Modul 4 – Recht und Regeln finanzielle Regelungen

2 Steuerrechtliche Regelungen
Auslagenersatz (bspw. für Fahrtickets) Ersetzt der Träger eines Besuchsdienstes den Engagierten Auslagen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, bspw. für Fahrten mit dem ÖPNV, so unterliegt dies nicht der Steuerpflicht. Geht der ehrenamtlich Tätige für den Kauf einer Fahrkarte in Vorleistung, so kann er sich diese nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei ersetzen lassen. Bei den meisten ehrenamtlichen Tätigkeiten entstehen Kosten, bspw. Fahrtkosten bei einem Besuchsdienst, Telefonkosten für Terminabsprachen oder Materialkosten für ein Bastelangebot. Damit der Ehrenamtliche nicht auf diesen Kosten sitzen bleibt, wurden in den letzten Jahren verschiedene Modelle der Refinanzierung entwickelt, die auch von der Gesetzgebung unterstützt werden. So wurden bspw. mit dem seit 2013 geltenden Ehrenamtsstärkungsgesetz die steuerlichen Vorteile für Ehrenamtliche verbessert. Kombinationen sind unter bestimmten Bedingungen möglich. Zu beachten ist jedoch, dass es sich dann um unterschiedliche ehrenamtliche Tätigkeiten handeln muss. Auslagenersatz: Ersetzt der Träger eines Besuchsdienstes den Engagierten Auslagen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, bspw. für Fahrten mit dem ÖPNV, so unterliegt dies nicht der Steuerpflicht. Geht der ehrenamtlich Tätige für den Kauf einer Fahrkarte in Vorleistung, so kann er sich diese nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei ersetzen lassen. Steuerrechtliche Regelungen Datum

3 Steuerrechtliche Regelungen
Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) Steuerfreibetrag von bis zu 720 Euro im Jahr, „nebenberuflichen“ Tätigkeit, d. h. nicht mehr als ein Drittel der regional geltenden wöchentlichen Arbeitszeit umfassen (ca. 13 Std. bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Std.) müssen im gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Bereich angesiedelt sein. Ehrenamtspauschale: Nach § 3 Nr. 26 a EStG gibt es einen Steuerfreibetrag von bis zu 720 Euro im Jahr, wenn die Einnahmen aus einer sog. „nebenberuflichen“ Tätigkeit stammen. D. h. sie dürfen nicht mehr als ein Drittel der regional geltenden wöchentlichen Arbeitszeit umfassen (ca. 13 Std. bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Std.) und müssen im gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Bereich angesiedelt sein. Die Pauschale ist für alle mit dem Ehrenamt verbundenen Aufwendungen bestimmt, bspw. Reise- und Werbungskosten. Übersteigt die Aufwandsentschädigung den Betrag von 720 Euro pro Jahr, so muss der darüber hinausgehende Betrag versteuert werden. Steuerrechtliche Regelungen Datum

4 Steuerrechtliche Regelungen
Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) Steuerfrei bis zu 2.400€ pro Jahr Gilt für die nebenberufliche Pflege alter, kranker und behinderter Menschen Voraussetzung: Tätigkeit erfolgt im Auftrag einer öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche o. ä. erfolgt, bspw. in einem Altenpflegeheim der Arbeiterwohlfahrt. Übungsleiterpauschale: Von der Steuer ebenfalls ausgenommen ist bis zu einem Umfang von 2.400 € pro Jahr die sog. Übungsleiterpauschale. Diese hängt ursprünglich mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Sportvereinen zusammen und kann bspw. für einen Übungsleiter oder Trainer gezahlt werden, der eine Gymnastikgruppe leitet (vgl. § 3 Nr. 26 EStG). Die steuerbegünstigte Übungsleiterpauschale kann jedoch auch für andere Tätigkeiten, wie bspw. für die nebenberufliche Pflege alter, kranker und behinderter Menschen genutzt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Tätigkeit im Auftrag einer öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche o. ä. erfolgt, bspw. in einem Altenpflegeheim der Arbeiterwohlfahrt. Hinweis: Sofern sie 200 Euro im Monat nicht übersteigt, dürfen auch Arbeitslose eine solche Pauschale erhalten, ohne dass sie auf das Arbeitslosengeld I oder II angerechnet wird. Student/innen, die BAFöG-Leistungen erhalten und Rentner/innen können die Übungsleiterpauschale ebenfalls nutzen ohne ihre Ansprüche zu gefährden. Weitere Informationen: Bundesministerium der Finanzen: zuletzt geprüft am Steuerrechtliche Regelungen Datum


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