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Sonderregelungen für Mitarbeiterinnen, die als pädagogische Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder arbeiten Siegfried Wulf.

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Präsentation zum Thema: "Sonderregelungen für Mitarbeiterinnen, die als pädagogische Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder arbeiten Siegfried Wulf."—  Präsentation transkript:

1 Sonderregelungen für Mitarbeiterinnen, die als pädagogische Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder arbeiten Siegfried Wulf

2 Geltungsbereich Anlage 9 Nr. 1 DVO
Pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen Pädagogische Leitungen bei überregionalen Trägern von Kita-Einrichtungen Fachberaterinnen für Tageseinrichtungen für Kinder

3 Tarifregelung ab Anwendung Entgelttabelle SuE des TVöD-V (VKA) Anwendung weiterer Einzelbestimmungen des TVöD-V bei grundsätzlicher Weitergeltung der Regelungen des TV-L über die Bezugnahmeklausel der DVO

4 Arbeitszeit Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt zukünftig 39 Stunden (§ 6 Abs. 1 Buchstabe b TVöD-V) Arbeitsverträge mit einer festvereinbarten Arbeitszeit ändern sich nicht. Da sich der Teilzeitfaktor verändert (z. B. 25/39 statt 25/38,5) ergibt sich ein geringeres Entgelt (etwa 1,3 %/ im Rahmen der Überleitung bei insgesamt niedrigerem Entgelt Besitzstandszulage bis zum nächsten Stufenaufstieg) Bei Arbeitsverträgen mit einer prozentualen Arbeitszeitangabe erhöht sich die Arbeitszeit automatisch. Da die erhöhten Stundenzahlen nicht über das KiTaG finanziert werden, ist mit Änderungsverträgen, im Extremfall mit Änderungskündigungen zu rechnen

5 Eingruppierung 1 Die Eingruppierung richtet sich zukünftig nach den Tätigkeitsmerkmalen des SuE-Tarifs (Anhang der Anlage C zum TVöD-V) Eingruppierung erfolgt zukünftig in den Entgeltgruppen S 2 – S 18 Die Sonderregelung des § 15 Nr. 3 DVO, nach der fürsorgerisch- bewahrende Tätigkeit immer schwierige fachliche Tätigkeit ist, entfällt zukünftig Kinderpflegerinnen und Sozialassistentinnen mit entsprechender Tätigkeit werden zukünftig schlechter eingruppiert (Normaltätigkeit) und erhalten im SuE-Tarif ein dauerhaft niedrigeres Entgelt Arbeitgeberwechsel innerhalb des DVO-Bereichs können zukünftig zu Entgeltstufenverlusten führen (keine Geltung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 DVO) Eventuell ist zukünftig bei Höhergruppierungen eine stufengleiche Zuordnung möglich (für den TVöD-VKA zum beschlossen/ von der ADK noch nicht übernommen)

6 Eingruppierung 2 Entgelttabelle des SuE-Tarifs enthält in allen Entgeltgruppen sechs Entgeltstufen TV-L-Entgelttabelle hat in EG 1 – 8 sechs Entgeltstufen, in EG 9 – 15 fünf Entgeltstufen Die Verweildauer in Entgeltstufe 2 beträgt drei Jahre (in TV-L-Tabelle zwei Jahre), die Verweildauer in Entgeltstufe 3 beträgt vier Jahre (in TV-L-Tabelle drei Jahre) Die Entgeltstufe 4 wird im SuE-Tarif zwei Jahre später erreicht als in der TV-L-Tabelle Bei Neueinstellung Direkteinstufung in die Entgeltstufe 3 erst nach vier Jahren einschlägiger Berufserfahrung Für Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen (z. B. Sozialassistentinnen), Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen ist die Entgeltstufe 4 die Endstufe

7 Eingruppierung 3 Erhalten bleiben:
Möglichkeit zur ganz oder teilweisen Vorweggewährung von bis zu drei Entgeltstufen zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften (§ 16 Abs. 3 DVO) Zuordnung zur Entgeltstufe 3 bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 6 Wochen unabhängig von der vorliegenden einschlägigen Berufserfahrung

8 Jahressonderzahlung Bestimmt sich zukünftig nach § 20 TVöD
Höhe der Jahressonderzahlung S1 – S8 82,05 % (83 % TV-L) S9 – S18 72,52 % (68 % bzw ab EG %) Höhe der Jahressonderzahlung wird ab eingefroren und nimmt zukünftig nicht mehr an Tariferhöhungen teil. Heilpädagoginnen (Eingruppierung S9) erhalten Jahressonderzahlung nach den Regeln der S1 – S8

9 Überleitungsregelungen Allgemeines
Über den hinaus beschäftigte Mitarbeiterinnen werden ab dem nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs zur Anlage C zum TVöD-V eingruppiert (Tarifautomatik) Kein Nachtrag zum Dienstvertrag notwendig Keine Mitbestimmung durch die MAV, aber Informationsrecht Kinderpflegerinnen/ Sozialassistentinnen mit fürsorgerisch-bewahrender Tätigkeit (bisher immer schwierige fachliche Tätigkeit) werden aus der EG 6 TV-L in die S 3 TVöD-V (Normaltätigkeit) übergeleitet

10 Überleitungsregelungen Stufenzuordnung
Es erfolgt grundsätzlich eine stufengleiche Zuordnung bei der Überleitung in die neue Entgeltgruppe des SuE-Tarifs des TVöD-V Schon zurückgelegte Stufenlaufzeiten zählen nach Neuzuordnung in den SuE-Tarif weiter mit Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 TV-L und höher die schon der Endstufe (Stufe 5) zugeordnet sind und eine Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren vollendet haben, werden zum der Stufe 6 in ihrer neuen SuE- Entgeltgruppe zugeordnet Beschäftigte welche in der sogenannten „kleinen EG 9“ schon der Endstufe (Stufe 4) zugeordnet sind und dort eine Stufenlaufzeit von mindestens vier Jahren vollendet haben, werden zum der Stufe 5 in ihrer neuen SuE- Entgeltgruppe zugeordnet Die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 beginnt zum von Neuem Eine Direkteinstufung in Stufe 6 (bei mehr als 9-jähriger Stufenlaufzeit in Stufe 4) ist nicht möglich

11 Überleitungsregelungen Entgeltgruppenzulagen
Zukünftig entfallen: alle Entgeltgruppenzulagen nach Anlage A zum TV- L Teil II Abschnitt 20 alle Besitzstandszulagen nach den Bestimmungen der ARR-Ü-Konf z. B. Vergütungsgruppenzulagen gemäß § 9 ARR-Ü-Konf Erhalten bleibt die kinderbezogene Besitzstandszulage gemäß § 11 ARR-Ü-Konf solange die Bedingungen erfüllt sind Erhalten bleibt die persönliche Zulage für die Ausübung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeiten (wird bei Überleitung neu berechnet)

12 Überleitungsregelungen Besitzstandswahrung
Liegt das Tabellenentgelt infolge der Überleitung unterhalb des bisherigen Entgeltes, erhalten die Beschäftigten für die Dauer der unverändert ausgeübten Tätigkeit den Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage Die Besitzstandszulage nimmt an künftigen Entgeltanpassungen teil Im Rahmen eines Stufenaufstiegs schmilzt die Besitzstandszulage ab

13 Kinderpflegerin/ Sozialassistentin mit entsprechender Tätigkeit
Berufsjahr 1. 2. 4. 5. 7. 9. 11. 13. 16. 18. alt EG 6 2.256,97 2.489,61 2.605,94 2.722,27 2.797,87 2.879,29 neu S 3 2.155,18 2.420,06 2.573,62 2.714,63 2.779,14 2.856,20

14 Sozialassistentin in Tätigkeit einer Erzieherin
Berufsjahr 1. 2. 4. 5. 7. 9. 11. 16. alt EG 5 2.163,90 2.384,92 2.501,25 2.611,75 2.699,00 2.757,16 neu S 4 2.315,02 2.571,91 2.731,76 2.840,22

15 Erzieherin mit entsprechender Tätigkeit
Berufsjahr 1. 2. 4. 5. 7. 9. 11. 13. 16. 18. alt EG 8 2.448,90 2.704,82 2.821,13 2.931,65 3.053,79 3.129,40 neu S 8a 2.519,04 2.764,80 2.959,36 3.143,68 3.322,88 3.509,76

16 Heilpädagogin Berufsjahr 1. 2. 5. 7. 9. 13. 16. 18. alt kleine EG 9
1. 2. 5. 7. 9. 13. 16. 18. alt kleine EG 9 2.611,75 2.885,11 3.024,71 3.410,25 neu S 9 2.539,52 2.826,24 3.051,52 3.379,20 3.686,40 3.921,92

17 Stellv. Kita Leitung 40 Plätze
Berufsjahr 1. 2. 4. 5. 7. 9. 11. 13. 16. 18. alt EG 8 + Zulage Nr. 6 2.564,35 2.820,27 2.936,58 3.047,10 3.169,24 3.244,85 neu S 9 2.539,52 2.826,24 3.051,52 3.379,20 3.686,40 3.921,92

18 Kita Leitung 40 Plätze/ stellv. Kita Leitung 70 Plätze
Berufsjahr 1. 2. 4. 5. 7. 9. 11. 13. 18. alt EG 9 2.611,75 2.885,11 3.024,71 3.410,25 3.719,66 neu S 13 2.948,68 3.177,02 3.469,13 3.704,30 3.998,31 4.145,30

19 Kita Leitung 70 Plätze/ stellv. Kita Leitung 100 Plätze
Berufsjahr 1. 2. 4. 5. 7. 9. 11. 13. 18. alt EG 9 + Zulage Nr. 5 2.730,14 3.003,50 3.143,10 3.528,64 3.838,05 neu S 15 2.982,92 3.292,71 3.527,94 3.798,41 4.233,51 4.421,65

20 Kita Leitung 100 Plätze Berufsjahr 1. 2. 4. 5. 7. 9. 11. 13. 18. alt
1. 2. 4. 5. 7. 9. 11. 13. 18. alt EG 10 2.943,29 3.257,35 3.499,50 3.743,44 4.207,56 neu S 16 3.097,11 3.422,10 3.680,80 3.998,31 4.351,10 4.562,78


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