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» Eigenwirtschaftliche Verkehre ˃Vorrang » Gemeinwirtschaftliche Verkehre ˃Direktvergabe zulässig » Vorgaben des Aufgabenträgers ˃höhere Verbindlichkeit.

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Präsentation zum Thema: "» Eigenwirtschaftliche Verkehre ˃Vorrang » Gemeinwirtschaftliche Verkehre ˃Direktvergabe zulässig » Vorgaben des Aufgabenträgers ˃höhere Verbindlichkeit."—  Präsentation transkript:

1 » Eigenwirtschaftliche Verkehre ˃Vorrang » Gemeinwirtschaftliche Verkehre ˃Direktvergabe zulässig » Vorgaben des Aufgabenträgers ˃höhere Verbindlichkeit PBefG Novelle/22.10.2012 1 jk/mc

2 » Neue Definition der Eigenwirtschaftlichkeit ˃Beförderungserlöse ˃Ausgleichsleistungen auf Grundlage allg. Vorschriften ˃sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen darstellen PBefG Novelle/22.10.2012 jk/mc 2

3 » Unternehmer stellt eigenwirtschaftlichen Antrag ˃Genehmigungsbehörde prüft +subjektive Genehmigungsvoraussetzungen +keine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen +Übereinstimmung mit dem Nahverkehrsplan +kein Herausbrechen einzelner ertragreicher Linien („Rosinenpickerei“) +mehrere Anträge => Genehmigungswettbewerb beste Verkehrsbedienung unter Berücksichtigung des NVP PBefG Novelle/22.10.2012 jk/mc 3

4 Antragsfrist: Spätestens 12 Monate vor Beginn des beantragten Verkehrs Genehmigungsbehörde kann Abweichungen von der Frist zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag vorliegt Genehmigungsbehörde kann andere Fristen setzen Genehmigungsdauer 10 Jahre PBefG Novelle/22.10.2012 4 jk/mc

5 » Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt Frühestens 27 Monate vor Betriebsbeginn Inhalte: Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards Umfang: Netz, Teilnetz, Linienbündel Verweis auf Nahverkehrsplan » Antrag auf eigenwirtschaftlichen Verkehr binnen drei Monaten nach Vorab- bekanntmachung PBefG Novelle/22.10.2012 jk/mc 5

6 » Entspricht Antrag den Anforderungen der Vorabbekanntmachung? » Wird gesamte Leistung beantragt? » nein, dann Ablehnung, es sei denn Aufgabenträger ist mit Abweichungen einverstanden PBefG Novelle/22.10.2012 jk/mc 6

7 » beantragter Verkehr entspricht bisherigem Angebot » unwesentliche Abweichungen von den Anforderungen der Bekanntmachung wesentlich sind: ˃Linienweg ˃Haltestellen ˃Bedienungshäufigkeit ˃Bedienungszeitraum ˃Abstimmung Fahrpläne ˃Barrierefreiheit ˃Gemeinschaftstarife, für die ein Ausgleich gezahlt werden soll » Genehmigung des Antrags PBefG Novelle/22.10.2012 7 jk/mc

8 » Anforderungen über das bisherige Angebot hinaus nur wesentlich, wenn ˃Altinhaber angehört wurde ˃Anforderungen für ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind » Ablehnung des Antrags PBefG Novelle/22.10.2012 8 jk/mc

9 » Aufgabenträger gar nicht oder » nicht entsprechend der Vorabbekanntmachung vergibt PBefG Novelle/22.10.2012 9 jk/mc

10 » Allen Anbietern zugänglich » Veröffentlichung z. B. auf der Internetseite www.bund.de www.bund.de Alle erforderlichen Informationen » Ablauf des Verfahrens » vorzulegende Eignungsnachweise » Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen » Zuschlagskriterien einschließlich Gewichtung PBefG Novelle/22.10.2012 10 jk/mc

11 » eindeutige und umfassende Beschreibung der Dienstleistungen » angemessene Fristen » Gleichbehandlung » Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot » Mittelstandsschutz ˃Aufteilung in Lose PBefG Novelle/22.10.2012 11 jk/mc

12 Vergabekammern zuständig PBefG Novelle/22.10.2012 12 jk/mc

13 » Zulässigkeit ausdrücklich geregelt » Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit findet Anwendung » Interessierte Unternehmen können Informationen über Gründe für die Direktvergabe anfordern » Frist: 6 Monate nach Vorabbekanntmachung PBefG Novelle/22.10.2012 13 jk/mc

14 » Öffentliche Dienstleistungsaufträge dürfen bis zum 31.12.2013 ohne Beachtung der Vergaberegelungen des Artikels 5 Abs. 2 – Abs. 4 vergeben werden PBefG Novelle/22.10.2012 14 jk/mc

15 » Keine Verbindlichkeit, sondern Abwägungsgesichtspunkt » Frühzeitige Beteiligung der vorhandenen Verkehrsunternehmen PBefG Novelle/22.10.2012 15 jk/mc

16 » Linienverkehr, der kein ÖPNV ist ˃Beförderung der überwiegenden Anzahl der Fahrgäste länger als 50 km oder 1 Stunde PBefG Novelle/22.10.2012 16 jk/mc

17 » zwischen zwei Haltestellen unter 50 km » SPNV-Verbindung existiert mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde » Ausnahmegenehmigung ˃kein ausreichendes Nahverkehrsangebot ˃Fahrgastpotential nur unerheblich beeinträchtigt wird PBefG Novelle/22.10.2012 17 jk/mc

18 » Antrag bei Bezirksregierung » Kein Konkurrenzschutz » Kein Zustimmungserfordernis für Fahrpreise » Angabe des Fahrplanes » Bei Änderungen des Fahrplanes Anzeige an die BR » Kein Widerspruch der BR => dann genehmigt PBefG Novelle/22.10.2012 18 jk/mc

19 PBefG Novelle/22.10.2012 19 jk/mc » Einführung Barrierefreiheit ˃2 Stellplätze für Rollstuhlfahrer +ab 2016 für Neufahrzeuge +ab 01.01.2019 für alle Omnibusse » Sicherheitsgurte » Hublift

20 » Keine Autobahnmaut für Omnibusse PBefG Novelle/22.10.2012 20 jk/mc


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