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Einführung in die Novellierung der AVR

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Präsentation zum Thema: "Einführung in die Novellierung der AVR"—  Präsentation transkript:

1 Einführung in die Novellierung der AVR
Diakonisches Werk der EKD Vortrag Fachgruppe Personalwesen

2 Einführung in die Novellierung
1. Eingruppierung 2. Stufen 3. Tabellenstruktur 4. Besitzstandsregeln 5. Jahressonderzahlung 6. Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote 7. Notlagenregelung 8. Vollständige Anwendung der AVR 9. Einmalzahlung 10.KZVK-Beitrag Vortrag Fachgruppe Personalwesen

3 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007
Eingruppierung § 12 AVR Die Eingruppierung erfolgt in 13 Entgeltgruppen Ausschlaggebend für die Eingruppierung sind die ausgeübten Tätigkeiten Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein, z.B. im Rahmen von Aufgaben- und Stellenbeschreibungen Bei der Eingruppierung wird auf die Gesamttätigkeit abgestellt, d.h. für die Eingruppierung ist es nicht mehr notwendig Arbeitsvorgänge zu bilden. Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen, die der Tätigkeit das Gepräge geben. Vortrag Fachgruppe Personalwesen

4 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007
Eingruppierung § 12 AVR Die Eingruppierung richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe Die Obersätze werden durch die Untersätze näher beschrieben Die Untersätze führen Tätigkeitsbereiche auf, in denen Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe durchgeführt werden Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, welche häufig anfallende Tätigkeiten dieser Eingruppierung benennen Vortrag Fachgruppe Personalwesen

5 z.B. Entgeltgruppe 5 (Anm. 4, 12, 13, 15)
Obersatz: A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die spezielle Fertigkeiten und erweiterte Kenntnisse voraussetzen Untersatz: Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit komplexen Aufgaben (Anm. 15) unter fachlicher Anleitung (Anm.4) mit unterschiedlichen Anforderungen in den Tätigkeitsbereichen : Tätigkeitsbereiche: Pflege/Betreuung/Erziehung bei der Durchführung aktivierender oder tagesstrukturierender Aufgaben; nichtärztlicher medizinischer Dienst; Vortrag Fachgruppe Personalwesen

6 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007
Entgeltgruppe 5 Teil A Richtbeispiele: Stationsassistentin, Unterstützungskraft in Kindertagesstätten, Altenpflegehelferin mit speziellen Aufgaben, Heilerziehungshelferin mit speziellen Aufgaben, Hausmeisterin. Vortrag Fachgruppe Personalwesen

7 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007
Überleitungstabelle Vortrag Fachgruppe Personalwesen

8 Entgeltstufen nach § 15 AVR
Einarbeitungsstufe: Hier wird der Mitarbeiter eingruppiert, wenn ihm die Tätigkeit neu übertragen wird. Dies gilt für Berufsanfänger und für Mitarbeitende ohne Ausbildung. Basisstufe: Nach der Einarbeitungszeit kommt man in die Basisstufe. Hier erwirbt die Mitarbeiterin Organisations- und Berufskenntnisse. Erfahrungsstufe: Nach der erforderlichen Zeit in der Basissstufe wird der Mitarbeitende in die Erfahrungsstufe eingereiht. Vortrag Fachgruppe Personalwesen

9 Tabellenstruktur (nicht abgesenkte Tabelle Anlage 2)
95% 100% 105% Vortrag Fachgruppe Personalwesen

10 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007
Übergangszeitraum Übergangsregelung § 15 a: Die Übergangszeit vom alten Entgeltsystem in das neue Entgeltsystem beträgt acht Jahre Dazu wird die Entgelttabelle abgesenkt. Nach der abgesenkten Tabelle werden die Mitarbeitenden bezahlt. Die Differenz zu der bisherigen Vergütung erhalten die Mitarbeiter nach den Regelungen des § 18 als Besitzstandszulage weiter Vortrag Fachgruppe Personalwesen

11 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007
Abgesenkte Tabelle Anlage 3 (2007) 85% 90% 95% Vortrag Fachgruppe Personalwesen

12 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007
Übergangszeitraum Anlage 4 Vortrag Fachgruppe Personalwesen

13 Die 3 Kategorien des Besitzstandes
1. monatliche Vergleichsvergütung < als 105% also weniger als Erfahrungsstufe Anlage 2 => Entgelt nach Anlage 3 (2007) => Besitzstandszulage zehrt sich auf 2. monatliche Vergleichsvergütung = oder >105% und < 110% => Entgelt nach Sonderstufe Anlage 5 3. monatliche Vergleichsvergütung = oder > 110 % => Entgelt 110% Anlage 2 (letzte Stufe Anlage 5) => statische Besitzstandszulage (“Ewigkeitszulage”) Vortrag Fachgruppe Personalwesen

14 Aufzehrung der Besitzstandszulage im Übergangszeitraum bei unter 105%
Vergleichsvergütung am Stichtag -10 -10 8 Jahre -10 -10 Besitzstand Übergangszeitraum Absenkung neues Entgelt 95 % 100 % 105 % 8 Jahre Dauer der Stufensteigerung Vortrag Fachgruppe Personalwesen

15 Vergleichsvergütung zum Stichtag
Sonderstufe Vergleichsvergütung zum Stichtag Besitzstand Entgelt 105% 2007 106,25% 2008 107,5% 2009 108,75% 2010 110 % 2011 Vortrag Fachgruppe Personalwesen

16 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007
Neues Entgelt (über 110%) Vergleichsvergütung Besitzstand statisch Besitzstand neues Entgelt 110% Vortrag Fachgruppe Personalwesen

17 Jahressonderzahlung Anlage 14
Ersatz für Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung Jeder Mitarbeiter erhält eine Jahressonderzahlung, wenn er sich am 1. November eines Jahres bereits und am Dezember des Jahres noch in einem Dienstverhältnis zum Dienstgeber befindet 50% der Jahressonderzahlung werden im November gezahlt, die anderen 50% im Juni des Folgejahres Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember den Betrieb verlassen, haben einen Anspruch auf die zweite ggf. reduzierte Hälfte Vortrag Fachgruppe Personalwesen

18 Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR
Schwierige Wettbewerbssituation, die absehbar dazu führen wird, dass die Leistungsangebote bei Anwendung der Entgelttabelle nicht aufrecht erhalten werden können: 1. Bei einer direkten Konkurrenz zu Anwendern, die niedrigere Vergütungen zahlen (i.d.R. ambulante Pflege, ambulante Rehabilitation) 2. Bei einseitger Festsetzung der Preise für Leistungsangebote durch öffentlich- rechtliche Kostenträger (i.d.R. bei Schuldnerberatung, Migrantenberatung u.ä.) Vortrag Fachgruppe Personalwesen

19 Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR
Inhalt der Dienstvereinbarung: Absenkung der Entgelte um bis zu 6 % oder Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im selben Volumen ohne Erhöhung der Entgelte Kombination beider Möglichkeiten sofern das Gesamtvolumen nicht überschritten wird Gründe für die Absenkung Für eine Gesamteinrichtung oder für eine Teileinrichtung Vortrag Fachgruppe Personalwesen

20 DV zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR
Einigung Nichteinigung Einrichtung Einigungsstelle DV Beschluss ARK Beratung Ja Nein Inkraftreten Ja/Nein Benachrichtigung Dienstgeber Vortrag Fachgruppe Personalwesen

21 Notlagenregelung nach Anlage 17
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Notlage werden gegenüber der alten Regelung betriebswirtschaftlich enger gefasst (Cash-Flow-Berechnung) und setzen eine nachhaltige Bestandsgefährdung voraus Eine Notlage kann für Einrichtungen, aber auch wirtschaftlich selbständig arbeitende Teile von Einrichtungen vorliegen Vortrag Fachgruppe Personalwesen

22 Vollständige Anwendung der AVR
Zweck der Regelung des § 1 Absatz 5 ist es, dass eine Vielzahl von Einrichtungen die AVR konsequent anwendet Voraussetzung für die Anwendung der Öffnungsklauseln 1. Anwendung der AVR auf alle Dienstverhältnisse 2. Leiharbeitnehmer nach dem AÜG dürfen nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden In einer Einrichtung mit mehr als 50 Mitarbeitenden ist anzunehmen, dass eine Überbrückung kurzfristig ist, wenn nicht mehr als 5 % Leiharbeitnehmer beschäftigt sind Vortrag Fachgruppe Personalwesen

23 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007
Besitzstand 1. Errechnung der bisherigen Monatsvergütung 2. Ermittlung der Vergleichsjahresvergütung 3. Errechnung der monatlichen Vergleichsvergütung 4. Feststellung der Besitzstandskategorie und Ermittlung des neuen Entgelts 5. Ausnahmen 6. Errechnung Besitzstandszulage 7. Zukunft der Besitzstandszulage Vortrag Fachgruppe Personalwesen

24 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007
Besitzstand 1. Errechnung der bisherigen Monatsvergütung Monatsvergütung = Gundvergütung + Ortszuschlag + Allgemeine Zulage + Vergütungsgruppenzulage + EGP Zulage + persönliche Zulage nach Tarifumstellung (W-Gruppen und Ortszuschlag) Vortrag Fachgruppe Personalwesen

25 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007
Besitzstand 2. Ermittlung der Vergleichsjahresvergütung Monatsvergütung x 12, Urlaubsgeld 3. Errechnung der monatlichen Vergleichsverg. Jahresvergleichsvergütung : 13 Vortrag Fachgruppe Personalwesen

26 Besitzstand 4. Fesstellung der Besitzstandskategorie und Ermittlung des neuen Entgelts Vergleich: der monatlichen Vergütung mit 105 % des Entgeltes der Basisstufe der neuen Entgeltgruppe nach Anlage 2 a) neue Entgeltgruppe ermitteln b) Vergleich aa) monatiche Vergleichsvergütung x 100 = % Engelt der Basisstufe der neuen Entgeltgruppe(Anlage 2) oder bb) Vergleich des Betrags der monatlichen Vergleichsvergütung mit der Erfahrungsstufe der neuen Entgeltgruppe der Anlage 2 Vortrag Fachgruppe Personalwesen

27 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007
Besitzstand c) Ergebnis: kleiner als 105% => Kategorie I bzw. niedriger als Erfahrungswert (Anlage 2) Engelt aus Anlage 3(2007) gleich / größer als 105% => Kategorie II niedriger als 110% Entgelt aus Anlage (1. Stufe) gleich/größer als 110% => Kategorie III Entgelt aus Anlage 5 (letzte Stufe) Vortrag Fachgruppe Personalwesen

28 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007
Besitzstand 6. Errechnung Besitzstandszulage Vergleichsjahresvergütung - Jahresentgelt = Besitzstandszulage Jahresentgelt = neues Monatsentgelt x 13 Kategorie I = Monatsentgelt aus Tabelle Anlage 3 Kategorie II = Monatsentgelt aus Tabelle 5 1. Stufe Kategorie III = Monatsentgelt aus Tabelle 5 letzte Stufe 13 Vortrag Fachgruppe Personalwesen

29 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007
Besitzstand 7. Zukunft der Besitzstandszulage a) Besitzstände der Kategorie I sind spätestens nach 8 Jahren aufgezehrt. Nach 8 Jahren ist bei der dann gültigen Entgelttabelle die Erfahrungsstufe mit 105% erreicht b) Besitzstände der Kategorie II sind spätestens nach 4 Jahren aufgezehrt c) Besitzstandszulagen der Kategorie III werden für die Dauer des Dienstverhältnisses gezahlt (“Ewigkeitszulage”) Ausnahme: Höhergruppierung Vortrag Fachgruppe Personalwesen

30 Berechnung Besitzstand
1. Errechnung der bisherigen Monatsvergütung 1. Beispiel: Krankenschwester (Kr 5 Stufe 3) Monatsvergütung = Gundvergütung ,19 + Ortszuschlag ,13 + Allgemeine Zulage ,44 + Vergütungsgruppenzulage + EGP Zulage ,02 + persönliche Zulage nach Tarifumstellung (W-Gruppen und Ortszuschlag) 2232,78 Vortrag Fachgruppe Personalwesen

31 Berechnung Besitzstand
2. Ermittlung der Vergleichsjahresvergütung Monatsvergütung x 12, Urlaubsgeld = Vergleichsjahresvergütung 2232, , ,71 Vortrag Fachgruppe Personalwesen

32 Berechnung Besitzstand
3. Errechnung der monatlichen Vergleichsvergütung Vergleichsjahresvergütung = monatliche Vergleichsvergütung 13 28959, = ,67 Vortrag Fachgruppe Personalwesen

33 Besitzstandskategorien
4. Feststellung der Besitzstandskategorie und Ermittlung des neuen Entgelts monatliche Vergleichsvergütung: weniger als 105 % des Entgelts der Basisstufe der Entgeltgruppe nach Anlage 2 (Erfahrungsstufe) monatliche Vergleichsvergütung: mehr als 105% monatliche Vergleichsvergütung: mehr als 110% Entgelt neu: EG 7 Basisstufe aus Anlage 3 (2007) = ,90 Ist 2227,67 € weniger als 105% von EG 7, Basisstufe aus Anlage 2 ? 2227,67 € ist weniger als € = Katagorie I Vortrag Fachgruppe Personalwesen

34 6. Errechnung der Besitzstandszulage
Vergleichsjahresvergütung - Jahresentgelt = Besitzstandszulage 13 28959,71 – , = , = 156,77 € 7. Zukunft der Besitzstandszulage Besitzstandszulage baut sich durch die Anhebung der Tabelle 3 und Stufensteigerung ab Vortrag Fachgruppe Personalwesen

35 Berechnung Besitzstandszulage über 105%
2. Beispiel: Krankenschwester (Kr 5 a, Stufe 6) Monatsvergütung x 12, Urlaubsgeld = Vergleichsjahresvergütung: , , , 09 monatliche Vergleichsvergütung: ,09 = ,85 13 2429,85 € ist mehr als 2416,05 € (105 % der Basisstufe der EG 7 aus Anlage 2 = EG 7, Erfahrungsstufe) Diese Krankenschwester ist in die Sonderstufe eingereiht Krankenschwester erhält Entgelt nach Anlage 5 für das Jahr 2007 2416,05 € + Besitzstandszulage von € (2429, ,05) => Die Besitzstandszulage wird durch die Anhebung der Sonderstufe abgebaut Vortrag Fachgruppe Personalwesen

36 Berechnung Besitzstandszulage ab 110%
3. Beispiel: Krankenschwester (Kr 5 a Stufe 9) Monatsvergütung x 12, Urlaubsgeld = Vergleichsjahresvergütung 2585, , ,07 monatliche Vergleichsvergütung: ,54 2575,54 € größer als 2531,10 € (110% der Basisstufe der EG 7 aus Anlage 2) Entgelt in Höhe von 110% = ,10 € Besitzstandszulage = 2575, ,10 = 44, 44 EUR 44, 44 EUR als statische dauerhafte Besitzstandszulage Vortrag Fachgruppe Personalwesen


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