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Personalsachbearbeitertagung 2013. www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite.

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1 Personalsachbearbeitertagung 2013

2 www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 2 Thema: Genehmigungspflichtige Personalmaßnahmen

3 www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 3 I. KVHG / Rahmenordnung § 2 a KVHG: regelt die genehmigungspflichtigen Angelegenheiten, der der Aufsicht des EOK unterliegenden Stellen - vgl. Rundschreiben 01/2012 § 3 Rahmenordnung: die Anstellung im kirchlichen Dienst setzt voraus, dass der/die Bewerber/in Mitglied einer Gliedkirche der EKD, in der Regel der Landeskirche ist.

4 www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 4 II.Prüfung durch den Rechtsträger oder das VSA Vor der Anstellung: - besitzt die/der Bewerberin/ der Bewerber die Kirchenmitgliedschaft als Anstellungsvoraussetzung? -Können keine anderen geeigneten Bewerber gefunden werden? Warum? Wurde zweimal ausgeschrieben?

5 www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 5 III.Wenn kein/e geeignete/r Bewerber/in vorhanden: - ist die Anstellung genehmigungspflichtig? - ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung mit Begründung, warum diese/r Bewerber/in eingestellt werden soll, ist beim EOK zu stellen (bitte Antragsmuster des EOK verwenden) -bei Erzieherinnen/Erziehern: wurde die Fachberatung im Vorfeld beteiligt?

6 www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 6 IV.Mögliche Ausnahmen § 4 Abs. 3 der Rahmenordnung: -Dienst muss sich im Wesentlichen auf die Wahrnehmung von internen Aufgaben im Verwaltungs-, Wirtschafts- und Technischen Dienst beschränken - zur Aufrechterhaltung des Dienstes -im Erziehungsbereich: in pädagogisch begründeten besonderen Einzelfällen

7 www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 7 V. Voraussetzung für eine Ausnahme: - christliche Prägung der kirchlichen Einrichtung darf nicht darunter leiden -der kirchliche Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums darf nicht beeinträchtigt werden - Vorlage der unterschriebenen Loyalitätserklärung nach Anlage 2 der VVRO -fachliche Stellungnahme der Fachberatung oder des Referates Diakonie und interreligiöse Zusammenarbeit liegt vor

8 www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 8 VI. Wichtiger Hinweis bzw.Empfehlung: Im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen sollen solche Einstellungen zeitlich befristet werden.

9 www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 9 VII. Keine Ausnahmen zulässig: -bei Diensten im Predigtamt - bei Personen, die sich durch Austritt von der evangelischen Kirche abgewandt haben

10 www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 10 VIII. Beendigung des Dienstverhältnisses § 12 der Rahmenordnung und § 9 AR GrundlAV: Bei Austritt aus der evangelischen Kirche kann der Anstellungsträger das Dienstverhältnis durch Kündigung aus wichtigem Grund beenden. Auch der Austritt aus einer anderen christlichen Kirche stellt einen Kündigungsgrund dar.

11 www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 11 IV. Fälle im Bereich der Erziehung von Kindern oder vergleichbare Einsätze:

12 www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 12 1.Hauswirtschaftliche Mitarbeitende: z.B. Reinigungskräfte, Küchenpersonal, Hausmeister - befristete Einstellung - nach Kollegiumsbeschluss: unbefristete Weiterbeschäftigung nur, wenn keine anderen geeigneten Bewerber zu finden sind, mind. 2-malige Ausschreibung; WICHTIG: rechtzeitige Suche

13 www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 13 2. Praktikanten Anerkennungspraktikanten, Berufspraktikanten, PIA- Auszubildende - Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist erforderlich -Stellungnahme der Fachberatung ist erforderlich -befristete Einstellung zur Absolvierung des Praktikums oder der PIA-Ausbildung ist möglich

14 www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 14 2a. Sonstige Praktikanten Berufskolleg, Orientierungsprakt, FSJ, usw. - Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist erforderlich - Hier ist keine fachliche Stellungnahme notwendig -befristete Tätigkeit im Rahmen der beruflichen Orientierung ist möglich

15 www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 15 3. Einstellung von Leiterinnen/Leitern Der Einsatz von nicht-christlichen Mitarbeitenden ist hier nicht möglich. Bei katholischen Bewerbern: - Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist erforderlich - Stellungnahme der Fachberatung ist erforderlich - unbefristete Einstellung möglich

16 www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 16 4. Freikirchliche Mitglieder z.B. Gemeinden, die dem Bund Evang.-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland angehören (sehr oft Baptistengmeinden) Voraussetzung für eine Anstellung: -müssen das evangelische Taufverständnis akzeptieren - Einbindung des zuständigen Gemeindepfarrers - kein Missionieren im Sinner der freikirchlichen Bewegung zulässig- in Verpflichtungserklärung mit aufnehmen

17 www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 17 5. Muslimische Erzieherinnen - Einstellung grundsätzlich nicht möglich Ausnahmen: - zur Absolvierung des Anerkennungspraktikums - nach Vorlage eines interkulturellen und interreligiösen Konzeptes (hier ist die Fachberatung bereits vor Ort einzuschalten) ist eine befristete Anstellung möglich


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