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Veröffentlicht von:Friederike Beltz Geändert vor über 8 Jahren
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Personalsachbearbeitertagung 2013
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www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 2 Thema: Genehmigungspflichtige Personalmaßnahmen
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www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 3 I. KVHG / Rahmenordnung § 2 a KVHG: regelt die genehmigungspflichtigen Angelegenheiten, der der Aufsicht des EOK unterliegenden Stellen - vgl. Rundschreiben 01/2012 § 3 Rahmenordnung: die Anstellung im kirchlichen Dienst setzt voraus, dass der/die Bewerber/in Mitglied einer Gliedkirche der EKD, in der Regel der Landeskirche ist.
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www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 4 II.Prüfung durch den Rechtsträger oder das VSA Vor der Anstellung: - besitzt die/der Bewerberin/ der Bewerber die Kirchenmitgliedschaft als Anstellungsvoraussetzung? -Können keine anderen geeigneten Bewerber gefunden werden? Warum? Wurde zweimal ausgeschrieben?
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www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 5 III.Wenn kein/e geeignete/r Bewerber/in vorhanden: - ist die Anstellung genehmigungspflichtig? - ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung mit Begründung, warum diese/r Bewerber/in eingestellt werden soll, ist beim EOK zu stellen (bitte Antragsmuster des EOK verwenden) -bei Erzieherinnen/Erziehern: wurde die Fachberatung im Vorfeld beteiligt?
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www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 6 IV.Mögliche Ausnahmen § 4 Abs. 3 der Rahmenordnung: -Dienst muss sich im Wesentlichen auf die Wahrnehmung von internen Aufgaben im Verwaltungs-, Wirtschafts- und Technischen Dienst beschränken - zur Aufrechterhaltung des Dienstes -im Erziehungsbereich: in pädagogisch begründeten besonderen Einzelfällen
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www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 7 V. Voraussetzung für eine Ausnahme: - christliche Prägung der kirchlichen Einrichtung darf nicht darunter leiden -der kirchliche Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums darf nicht beeinträchtigt werden - Vorlage der unterschriebenen Loyalitätserklärung nach Anlage 2 der VVRO -fachliche Stellungnahme der Fachberatung oder des Referates Diakonie und interreligiöse Zusammenarbeit liegt vor
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www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 8 VI. Wichtiger Hinweis bzw.Empfehlung: Im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen sollen solche Einstellungen zeitlich befristet werden.
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www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 9 VII. Keine Ausnahmen zulässig: -bei Diensten im Predigtamt - bei Personen, die sich durch Austritt von der evangelischen Kirche abgewandt haben
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www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 10 VIII. Beendigung des Dienstverhältnisses § 12 der Rahmenordnung und § 9 AR GrundlAV: Bei Austritt aus der evangelischen Kirche kann der Anstellungsträger das Dienstverhältnis durch Kündigung aus wichtigem Grund beenden. Auch der Austritt aus einer anderen christlichen Kirche stellt einen Kündigungsgrund dar.
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www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 11 IV. Fälle im Bereich der Erziehung von Kindern oder vergleichbare Einsätze:
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www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 12 1.Hauswirtschaftliche Mitarbeitende: z.B. Reinigungskräfte, Küchenpersonal, Hausmeister - befristete Einstellung - nach Kollegiumsbeschluss: unbefristete Weiterbeschäftigung nur, wenn keine anderen geeigneten Bewerber zu finden sind, mind. 2-malige Ausschreibung; WICHTIG: rechtzeitige Suche
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www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 13 2. Praktikanten Anerkennungspraktikanten, Berufspraktikanten, PIA- Auszubildende - Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist erforderlich -Stellungnahme der Fachberatung ist erforderlich -befristete Einstellung zur Absolvierung des Praktikums oder der PIA-Ausbildung ist möglich
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www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 14 2a. Sonstige Praktikanten Berufskolleg, Orientierungsprakt, FSJ, usw. - Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist erforderlich - Hier ist keine fachliche Stellungnahme notwendig -befristete Tätigkeit im Rahmen der beruflichen Orientierung ist möglich
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www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 15 3. Einstellung von Leiterinnen/Leitern Der Einsatz von nicht-christlichen Mitarbeitenden ist hier nicht möglich. Bei katholischen Bewerbern: - Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist erforderlich - Stellungnahme der Fachberatung ist erforderlich - unbefristete Einstellung möglich
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www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 16 4. Freikirchliche Mitglieder z.B. Gemeinden, die dem Bund Evang.-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland angehören (sehr oft Baptistengmeinden) Voraussetzung für eine Anstellung: -müssen das evangelische Taufverständnis akzeptieren - Einbindung des zuständigen Gemeindepfarrers - kein Missionieren im Sinner der freikirchlichen Bewegung zulässig- in Verpflichtungserklärung mit aufnehmen
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www.ekiba.de Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | 07.05.2013 | I Aufrecht | Seite 17 5. Muslimische Erzieherinnen - Einstellung grundsätzlich nicht möglich Ausnahmen: - zur Absolvierung des Anerkennungspraktikums - nach Vorlage eines interkulturellen und interreligiösen Konzeptes (hier ist die Fachberatung bereits vor Ort einzuschalten) ist eine befristete Anstellung möglich
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