Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger

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 Präsentation transkript:

Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger SoSe 2019 Mo. 9-12 h HS III

Fall 3: Erfolgslose Probefahrt Stefan (S) ist Eigentümer eines VW California, Baujahr 2015. In Anbetracht des spürbaren Klimawandels und dem Willen nunmehr stets mit seinem E- Bike zu fahren, fasst er den Entschluss diesen seinem jüngsten Sohn Bernd (B), der gerade selbst auf der Suche nach einem geeigneten Familienauto ist, zur dauerhaften Nutzung zu überlassen. Nachdem B das Fahrzeug bereits einige Zeit benutzt hatte, erlitt der Wagen einen Motorschaden. B beauftragte daraufhin die Werkstatt des Xaver (X) den Motor auszubauen und einen Austauschmotor einzubauen. Wenige Wochen später erlitt der Austauschmotor ebenfalls einen Schaden. Gleichwohl übernahm X im Rahmen der Gewährleistung den Einbau eines anderen Austauschmotors. Nach durchgeführtem Austausch vereinbarten der Sohn des X, Frank (F), welcher als Mitarbeiter in der Werkstatt des X tätig war, und B ein Treffen um das Fahrzeug zu übergeben.

Fall 4 (Fortsetzung) Da F dem B demonstrieren wollte, dass der Motor nun einwandfrei funktioniert, unternahmen beide eine gemeinsame Probefahrt, wobei B das Fahrzeug führte. Im Anschluss daran kam es zwischen den beiden zum Streit über noch ausstehende Zahlungen, wobei offen blieb, ob diese tatsächlich noch bestanden.   Nachdem B das Fahrzeug zum Halten gebracht hatte, zog F den Fahrzeugschlüssel aus dem Zündschloss, nahm ihn an sich und begab sich an die Motorhaube des Fahrzeugs. Nachdem auch B ausgestiegen war, nutzte F die Situation, stieg wieder in das Fahrzeug ein und verbrachte dieses wieder auf das Betriebsgelände des X. Dieser baute den Austauschmotor wieder aus. Nachdem B den S über den Verbleib des Fahrzeugs aufgeklärt hatte, verlangt S von X die Herausgabe des Fahrzeugs mit eingebautem Motor sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für der Zeit der Vorenthaltung.   Bearbeitervermerk: Zu Recht?

Vorüberlegungen S ist Eigentümer des KfZ ohne Austauschmotor; dieses Eigentum hat er weder an B noch an X verloren Es kommt dem S aber gerade auf die Herausgabe des KfZ mit neuem Austauschmotor an. Ist der Austauschmotor wesentlicher Bestandteil des KfZ? Hat eine Einigung hinsichtlich des KfZ nach Einbau des neuen Motors bzw. hins. des Motors stattgefunden? Hat eine Übergabe des KfZ nach Einbau des neuen Motors bzw. des Motors stattgefunden?

Anspruch des S gegen X auf Herausgabe des PKW mit Austauschmotor A. § 985 BGB S= Eigentümer S war Eigentümer des Pkw ohne Austauschmotor Verbindung gem. § 947 II BGB iVm. § 93 BGB (-), kein wesentlicher Bestandteil, weil Ein- und Ausbau ohne erheblichen Aufwand möglich ist Rechtsgeschäftliche Übereignung des Austauschmotors? Kein Einigungswille des F als Vertreter des X erkennbar Ergebnis: S ist nicht Eigentümer des Austauschmotors geworden.

Anspruch auf Herausgabe gem. § 861 I BGB B. § 861 I BGB I. Anspruchsberechtigung des S, § 869 S. 1 BGB (+) S hat den Pkw seinem Sohn zur Nutzung überlassen, § 598 BGB stellt ein Besitzmittlungsverhältnis iSd. § 868 BGB dar, sodass S mittelbarer Besitzer ist und somit anspruchsberechtigt II. Besitzentzug durch verbotene Eigenmacht, § 858 I BGB War B unmittelbarer Besitzer z.ZP des Besitzentzugs (Verbringen auf Gelände nach Probefahrt)?

Anspruch auf Herausgabe gem. § 861 I BGB Wer ist bei einer Probefahrt, an der Händler und Kaufinteressent teilnehmen, Besitzer? Bei PkW wird grundsätzlich auf den abgestellt, der den Zündschlüssel hat Probefahrt? e.A.: Besitzdiener, § 855 BGB, a.A.: unmittelbarer Besitzer, denn soziales Abhängigkeitsverhältnis fehlt zwischen potentiellen Käufer und Händler; keine Einwirkungsmöglichkeit mehr

Anspruch auf Herausgabe gem. § 861 I BGB Hier: Werkunternehmer mit Besteller im Rahmen der Reparatur; Streit kann dahinstehen, wenn B weder Besitzdiener noch unmittelbarer Besitzer ist B als Besitzdiener, § 855 BGB Kein soziales Abhängigkeitsverhältnis von B und X Überlassung im Rahmen der Reparatur ist ein Besitzmittlungsverhältnis iSd. § 868 BGB, sodass B mittelbarer Besitzer ist und X Besitzmittler ist der Besteller (B) ist mittelbarer Besitzer; er kann nicht gleichzeitig Besitzdiener sein, wenn ihm der Besitzmittler (X) das Kfz zur Probefahrt überlässt

Anspruch auf Herausgabe gem. § 861 I BGB 2. B als unmittelbarer Besitzer, § 854 I BGB Erkennbare Zeitdauer des Besitzes in Verbindung mit einer gewissen Festigkeit der Herrschaftsbeziehung erforderlich Die Sache muss so zugänglich geworden sein, dass auf sie beliebig eingewirkt und tatsächlich über sie verfügt werden kann Übergang eines Schlüssels bewirkt nur dann Übergang des Besitzes, wenn der Übergeber die tatsächliche Gewalt an der Sache willentlich und erkennbar aufgegeben hat Hier: Probefahrt ist nur auf kurze Dauer angelegt, Probefahrt erfolgt im Beisein des F, der gem. § 855 BGB Besitzdiener des X ist, Einwirkungsmöglichkeit bleibt bei X, nur ein Fall der Besitzlockerung iSd. § 856 II BGB Außerdem Erlöschen des Unternehmerpfandrechts nach § 647 BGB bei willentlicher Herausgabe der Sache gem. §§ 1257, 1253 I 1 BGB III. Ergebnis Kein Anspruch aus §§ 861 I, 869 S. 1 BGB.

Anspruch auf Nutzungsersatz (als Verzugsschaden) C. §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB keine Vindikationslage hinsichtlich des KfZ mit neuem Austauschmotor, denn neuer Motor war (noch) nicht übereignet Außerdem fehlt Bösgläubigkeit des X hins. seines Rechts zum Besitz. Der Wegfall des Besitzrechts und positive Kenntnis dahingehend ist von dem Anspruchssteller (S) zu beweisen, dies gelingt hier nicht. Ergebnis: kein Anspruch