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Crashkurs ZivilR 2. Tag.

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Präsentation zum Thema: "Crashkurs ZivilR 2. Tag."—  Präsentation transkript:

1 Crashkurs ZivilR 2. Tag

2 Crashkurs ZivilR 2. Tag Kursübersicht Grundlagen BGB AT: Fälle 1 – 4
SchuldR AT 1: Fälle 5 – 7 SchuldR BT 1: Fälle 8 – 11 SachenR 1: Fälle 12 – 15 SachenR 2 / KreditSichR: Fälle 16 – 20 SchuldR BT 2: Fälle 21 – 24 SchuldR AT 2 / SchadErsR: Fälle 25 – 26

3 Pflichtverletzungen Schlechtleistung
Teilweise Rege- lung im SchuldR BT Sonst Regelun- gen des allg. SchuldR Nichtleistung dauernd (Unmöglichkeit) vorübergehend (Verzug) Sonstige PflichtV nicht leistungs- bezogene (Schutz-) Pflich- ten

4 Fall 8 Anspruch der K auf Befreiung von einer - etwaigen - Ver-bindlichkeit gegenüber S Nach § 257 S.1 BGB I. Aufgrund eines Anspruchs auf „Schadensersatz statt der Leistung“ wegen eines durch Nachlieferung behebbaren Mangels der gelieferten Sachen. 1. Nach §§ 650 S.1, 437 Nr.3, 280 I, III, 281 BGB a) Wirksamer Werklieferungsvertrag iSd § 650 BGB (-), da sich die Verpflichtung der B auf „Lieferung“ von Profilleisten im Standardfarbton RAL 9007 beschränkt. Eine „Herstellung“ der beschichteten Alu-Profile durch B war nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung. B tritt als Zwischenhändlerin der Produkte auf. b) Folglich scheidet § 650 S.1 BGB aus.

5 Fall 8 2. Aus §§ 437 Nr.3, 280 I, III, 281 BGB a) Wirksamer Kaufvertrag (+), da eine Einigung iSd §§ 145 ff BGB vorliegt und keine Nichtigkeitsgründe bestehen. b) Sachmangel iSd § 434 I S.2 Nr.2 BGB (+), da Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit zZt des Gefahrübergangs iSd § 446 S.1 BGB. c) Fristsetzung oder deren Entbehrlichkeit Hier fehlt es an einer Fristsetzung zur Nachlieferung. aa) Entbehrlichkeit nach § 440 S.1 BGB (-), da B keine etwaige Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung gem. § 439 I BGB geltend macht. bb) Entbehrlichkeit gem. § 445a II BGB

6 Fall 8 Dann muss zwischen K und S ein Kaufvertrag zustan de gekommen sein. (-), da der Vertrag zwischen K und den Bauherren über den Einbau von Holz-Aluminium-Fenstern ein Werkvertrag ist und kein Kauf- oder Werklieferungs- vertrag mit Montageverpflichtung. Auf Werkverträge ist § 445 a II BGB nicht anwendbar. cc) Entbehrlichkeit nach § 281 II 1. Fall BGB Nach der Wertung des § 323 IV BGB bedarf es keiner Aufforderung des Gläubigers zur Nacherfüllung. Es reicht aus, wenn es - wie hier - feststeht, dass es zur Verweigerung kommen wird. d) Vertretenmüssen der Pflichtverletzung Also hier bezüglich der nicht erbrachten Nacherfüllung.

7 Fall 8 Hier hat B die Vermutung nach § 280 I S.2 BGB nicht widerlegt. e) Zurechenbarer ersatzfähiger Schaden des K Der Anspruch geht auf Schadensersatz statt der Leistung. Zu ersetzen ist das sog. positive Interesse, d.h. das Erfüllungsinteresse. Der Gläubiger ist so zu stellen wie er bei ordnungsge- mäßer Erfüllung gestanden hätte. Hier macht K aber keinen Schaden geltend, der auf Ersatz der Kosten für eine anderweitige Beschaffung mangelfreier Profilleisten durch einen Deckungskauf gerichtet ist. K verlangt vielmehr Befreiung gem. § 257 BGB.

8 Fall 8 Insoweit ist maßgebend, ob der Anspruch auf Schadens- ersatz statt der Leistung auch die Ein- und Ausbaukosten erfasst. Nach § 439 III BGB ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Ver- wendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat. So liegt es hier. Ergebnis: Der Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB greift ein.

9 Fall 8 II. Auf „Schadensersatz neben der Leistung“ Aus §§ 437 Nr.3, 280 I BGB (-), da der von K geltend gemachte Schaden – wegen § III S.1 BGB – ein solcher statt, nicht neben der Leistung ist. III. Auf Aufwendungsersatz Gem. § 445a I BGB (-), da der Vertrag zwischen K und S ein Werkvertrag ist. K würde jedoch nur als „Verkäufer“ von den Wirkungen des § 445a I BGB erfasst.

10 Schadensersatz „statt“ und „neben“ der Leistung
Schadensersatz statt der Leistung §§ 280 I, III, 281 – 283, § 311a II (iVm § 437 Nr.3 oder § 634 Nr.4) Der Schaden, der erst durch die nicht erbrachte Nacherfüllung entstanden ist, also durch eine ordnungsgemäße Nacherfüllung zum letztmöglichen oder letztzu- lässigen Zeitpunkt behoben wäre. Schadensersatz neben der Leistung § 280 I (iVm § 437 Nr.3 oder § 634 Nr.4 Der Schaden, der bereits durch die Lieferung der (mangelhaften) Sache selbst entstanden ist und durch eine hypothetische Nacherfüllung nicht mehr beseitigt werden kann.

11 Fall 9 Die Klage der K ist begründet, wenn ihr ein Anspruch gegen B auf Erstattung der insgesamt € (zunächst €, nunmehr weitere €) zusteht. I. Auf Zahlung eines Vorschusses Eine ausdrückliche Regelung und damit Anspruchsgrundlage fehlt im Mietrecht (anders im Werkvertragsrecht, § 637 III BGB). Aus Billigkeitsgründen kommt aber ein Anspruch für vom Mieter zu übernehmende Schönheitsreparaturen oder Instandsetzungs-arbeiten aus § 242 BGB in Betracht. Dies aber nur so lange, wie der Vermieter die Kosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend machen kann. Dies ist der Fall, wenn der Vermieter die Mietsache ohne Durch-führung der erforderlichen Arbeiten zurückerhält.

12 Fall 9 II. Aus §§ 280 I, III, 281 BGB Auf SE statt der Leistung wegen nicht fristgerecht durchgeführter Arbeiten. 1. Anwendbarkeit der §§ 280 ff BGB (+), keine Sonderregelungen im MietR (beachte § 548 BGB). 2. Anspruch entstanden a) Bestehendes Schuldverhältnis (+) b) Pflichtverletzung (+), da Nichterbringung einer fälligen Leistung. Die Verpflichtung besteht gem. § 11 Nr.2, 3 des Mietvertrags.. Diese ist als einzelvertragliche Vereinbarung wirksam. c) Erfolglose Fristsetzung iSd § 281 I S.1 BGB (+)

13 Fall 9 d) Vertretenmüssen (+), Vermutung nach § 280 I S.2 BGB.
e) Zurechenbarer, ersatzfähiger Schaden (+) Also ist der Anspruch entstanden. 3. Anspruch durchsetzbar In Betracht kommt eine Hemmung nach § 214 I BGB. a) Die Geltendmachung der Einrede ist erfolgt. b) Verjährungsfrist In Betracht kommt § 548 I BGB. (+), § 548 BGB gilt auch für die Ansprüche des Vermieters auf Erfüllung der vom Mieter vertraglich übernommenen Instand- setzungspflicht und auf Schadensersatz wegen deren Nicht- erfüllung.

14 Fall 9 c) Verjährungsbeginn
Nach § 548 I S.2 BGB bereits mit der Rückgabe der Miet- sache, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anspruch be- reits entstanden war. Denn mit § 548 I S.2 BGB ist iSd § 200 S.1 BGB ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt. d) Eine wirksame Klageerhebung hemmt die Verjährung nach § I Nr.1 BGB auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Klage- erhebung - von der Sachbefugnis abgesehen - noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, etwa eine für den Schadensersatzanspruch erforderliche Fristsetzung noch fehlt. Somit ist die Forderung nicht verjährt. 4. Ergebnis: B ist nach §§ 280, 281 BGB verpflichtet.

15 Unterschiede Gewährleistung Kauf und Miete
Minderung als Gestaltungs- recht nach § 441 I Rückzahlung bei Minderung nach § 441 IV Rücktritt nach § 437 Nr.2 Schadensersatz aus vermute- tem Verschulden gem. § 280 I Mfs fällt unter §§ 437 Nr.3, 280 I Kurze Verjährung nach § 438 Gewährleistung Miete Minderung kraft Gesetzes nach § 536 I Rückzahlung bei Minderung nach § 812 Kündigung nach § 543 Schadensersatz ohne Verschul-den gem. § 536a I 1.Fall Mfs fällt unter § 536a I Regelverjährung nach § 195

16 Fall 10 B1 und B2 werden auf die zulässige Klage der K hin zur Zahlung der ausstehenden 26 Leasingraten nebst Zinsen verurteilt, wenn K darauf gerichtete, durchsetzbare Ansprüche zustehen. 1. Teil: Ansprüche gegen B1 A. Auf Zahlung der 26 Leasingraten I. Aus § 535 II BGB 1. Anspruch entstanden a) Anwendbarkeit von § 535 BGB auf den Leasingvertrag (+), zwar ist der Leasingvertrag ein atypischer Mietvertrag. Jedoch ist § 535 II BGB anwendbar. b) Wirksamer Leasingvertrag (+), eine etwaige Nichtigkeit von AGB führt gem. § 306 I BGB in Abweichung von § 139 BGB nicht zur Gesamtnichtigkeit.

17 Fall 10 2. Anspruch erloschen
(-), keine Anhaltspunkte für anspruchsvernichtende Einwen- dungen. 3. Anspruch durchsetzbar In Betracht kommt ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 I BGB. a) Die Geltendmachung der Einrede durch B1 ist erfolgt. b) Verjährungsfrist nach § 195 BGB 3 Jahre. c) Beginn der Frist nach § 199 I BGB. Da die Vergütung monatlich im Voraus fällig war, begann die Verjährung der in 2011 fälligen Ansprüche Ende 2011 usw.

18 Fall 10 Dass B1 aufgrund von § 3 III S.3 und 4 ggfs. ein ZbR gegen- über K zustehen kann, führt nicht zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns, vgl. §§ 205, 209 BGB. d) Fristablauf Die Ansprüche aus 2011 verjähren mit Ablauf des usw. Die von K gegen B1 am erhobene Klage wäre daher zu spät erhoben und könnte die Verjährung nicht nach § 204 I Nr.1 BGB hemmen. e) In Betracht kommt jedoch eine Hemmung gem. § 205 BGB Hier wegen eines ZbR nach § 3 III S.3 und 4. Bei Mängel der Leasingsache hat der LN ein Leistungsver- weigerungsR gegenüber dem LG, wenn er die Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht.

19 Fall 10 aa) Nach hL stellt dies ein die Verjährungshemmung nach § BGB bewirkendes vertraglich vereinbartes Recht zur vorübergehenden Verweigerung der Leistung dar. bb) MA: § 205 BGB gilt hier nicht wegen des in § 3 III S.4 ent haltenen Gebots zur Hinterlegung. Diese Verpflichtung schließe das ZbR faktisch aus, da die Hinterlegung gem. §§ 372, 378 BGB ein Erfüllungssurro gat darstelle. cc) Stellungnahme: § 3 III S.4 befasst sich nicht mit der Frage der Erfüllung der Leistungspflicht des LN, sondern mit dem Sicherungsbe dürfnis des LG. Es handelt sich um eine Hinterlegung nach §§ 232 ff BGB zu Sicherungszwecken.

20 Fall 10 Auf die Sicherungshinterlegung finden die die §§ 372 ff BGB aber weder direkt noch analog Anwendung. Also lässt eine Hinterlegungsverpflichtung des LN dessen LeistungsverweigerungsR bezüglich seiner Leistungs pflicht unberührt. Daher hätte eine etwaige Unwirksamkeit des § 3 III S auch keine Unwirksamkeit des ZbR nach § 3 III S.3 zur Folge. Da während des laufenden Rechtsstreits über den vom LN verfolgten Rückgewähranspruch nicht feststeht, ob sich der Rücktritt vom Kaufvertrag als begründet erweist, müss te das Gericht der Zahlungsklage den Rechtsstreit über die Zahlungspflicht des LN aussetzen. (Ermessensreduzierung bei § 148 ZPO).

21 Fall 10 Vor Abschluss des Prozesses zwischen dem LN und dem Lieferanten ist dem LG daher eine Erfolg versprechende Klage auf Zahlung der Leasingraten verwehrt. Eine Klageerhebung allein zum Zweck der Verjährungs hemmung wäre ihm nicht zumutbar. Somit war die Verjährung der Ansprüche in der Zeit von der Klageerhebung im Juli 2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zwischen B1 und L gem. § 205 BGB ge- hemmt. Da K bereits am Klage gegen B1 auf Zahlung der Leasingraten erhoben hat und ein rechtskräftiger Abschluss des Rechtsstreits zwischen B1 und L erst mit dem Beschluss des BGH vom eintrat ( § 544 IV S.1, V S.1 ZPO), liegt keine Verjährung der Zahlungsansprüche der K vor.

22 Fall 10 II. Ergebnis: B1 wird verurteilt, die 26 Leasingraten zu zahlen. B. Anspruch auf Zinsen I. Aus § 288 I S.1, II BGB B1 muss ab dem 3. Tag des jeweiligen Monats gem. § 286 I BGB in Verzug gewesen sein. 1. Nachdem die Klage von B1 gegen L erfolglos geblieben ist, entfiel das ZbR rückwirkend, so dass ein fälliger und durch- setzbarer Anspruch bestand. 2. Eine Mahnung war gem. § 286 II Nr.1 BGB entbehrlich. 3. Eine Exkulpation liegt nicht vor. II. Ergebnis: Der Zinsanspruch ist begründet. 2. Teil: Klage der K gegen B2 A. Auf Zahlung der 26 Leasingraten

23 Fall 10 I. Aus § 765 I BGB 1. Anspruch entstanden
a) Wirksamer Bürgschaftsvertrag (+) b) Bestehen der Hauptverbindlichkeit (+ ) s.o. 2.Anspruch ist nicht erloschen 3. Anspruch durchsetzbar a) Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB (-), ausgeschlossen nach § 773 I Nr.1 BGB. b) Einrede gem. § 768 BGB (-), der leasingtypische Verlust der Einrede von B1 wirkt auch gegenüber dem Bürgen, da dieser akzessorisch haftet. c) Einrede der Verjährung gem. § 214 I BGB

24 Fall 10 Die von K am erhobene Bürgschaftsklage konnte die Verjährung nach § 204 I Nr.1 BGB hemmen, denn gem. § 205 BGB war auch die Verjährung des Bürgschaftsforderung für die Dauer des Rechtsstreits der B1 mit der L gehemmt. Der selbstschuldnerische Bürge, der für Forderungen aus einem Leasingvertrag mit leasingtypischem Gewährleistungs- ausschluss und Übertragung der kaufrechtlichen Gewähr- leistungsrechte auf den LN haftet, ist ebenfalls für die Dauer des auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Rechts- streits zur Verweigerung der Leistung berechtigt. II. Ergebnis: B2 muss die 26 Raten zahlen. B. Anspruch auf Zinsen Nach § 765 iVm § 288 I, II BGB, da sich die Bürgschaftsver-pflichtung auf die Verzugszinsen erstreckt, § 767 I S.2 BGB.

25 Fall 11 1. Teil: Zur Klage A. Zulässigkeit I. Sachliche Zuständigkeit Nach § 1 ZPO iVm §§ 23 Nr.1, 71 I GVG das Landgericht II. Örtliche Zuständigkeit Maßgebend ist der Wohnsitz der B, vgl §§ 12,13 bzw 29 ZPO. B. Begründetheit Der Anspruch auf Werklohn aus § 631 I BGB wird gem. § I BGB erst mit Abnahme fällig. Hier fehlt es an der Billigung durch die B. Die Abnahmefiktion des § 640 II S.1 BGB greift nicht, da die B nicht verpflichtet sind, das mangelhafte Werk abzu- nehmen, vgl. § 640 I S.2 BGB.

26 Fall 11 C. Ergebnis: Die Klage ist abzuweisen, gleich, welche Var nunmehr folgt. 2. Teil: Zu den Widerklagen Var.1: Widerklage auf „Beseitigung des Mangels“ A. Zulässigkeit Nach § 33 ZPO (+) B. Begründetheit Maßgebend, ob den B ein Anspruch „auf Beseitigung des Mangels“ zusteht. I. Aus §§ 634 Nr.1, 635 I BGB 1. Bestehen eines wirksamen Werkvertrags (+) 2. Mangel des Werks (+) gem. § 633 II BGB, da Abweichung von der verein- barten Beschaffenheit.

27 Fall 11 3. Fraglich, ob die Gewährleistung voraussetzt, dass das Werk abgenommen wurde. Der BGH beantwortet die in Lit und InstanzRspr um strittene Frage wie folgt: a) Grundsätzlich ist die Frage, ob ein Werk mangelfrei ist im Zeitpunkt der Abnahme zu beurteilen. - Von „Nacherfüllung“ kann erst nach Herstellung und Abnahme gesprochen werden. - Aus § 635 III BGB folgt, dass Herstellungsanspruch und Nacherfüllungsanspruch nicht nebeneinander bestehen können. - Die Abnahme stellt auch im Übrigen eine Zäsur dar, vgl. §§ 641 I S.1, 644 I S.1, 640 II BGB. - Vor Abnahme steht dem Besteller der Herstellungs- anspruch aus § 631 I BGB zu.

28 Fall 11 b) Jedoch sind Ausnahmen von dem Grundsatz zu machen. Wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. So etwa, wenn der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangt (vgl. § 281 IV BGB) oder Minderung geltend macht. Dann geht es ihm nicht mehr um den Anspruch auf Leistung und damit die Erfüllung des Vertrags. c) Hier verlangen die B aber „Beseitigung des Mangels“. Ein Anspruch aus §§ 634 Nr.1, 635 BGB scheidet aus. II. Jedoch besteht ein Anspruch aus § 631 I BGB auf Herstell- ung des vertragsgemäßen Werkes

29 Fall 11 Die Widerklage auf „Beseitigung des Mangels“ kann insoweit als Klage auf Herstellung des vertragsgemäßen Werkes ausgelegt werden. Dieser Anspruch ist auch durchsetzbar, da dem K keine Einrede aus § 320 I S.1 BGB zusteht, weil er – wie sich aus § 641 BGB ergibt – vorzuleisten verpflichtet ist. III. Ergebnis: Auf die Widerklage hin wird K verurteilt, das von ihm geschuldete Werk vertragsgemäß herzustellen. Variante 2: Widerklage auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung A. Zulässigkeit der Widerklage gem. § 33 I ZPO (+) B. Begründetheit Maßgebend, ob ein Anspruch auf Vorschuss besteht. I. Aus §§ 634 Nr.2, 637 I, III BGB Fraglich ist allein, ob eine Abnahme erforderlich ist.

30 Fall 11 Bei einem Verlangen nach Vorschuss erlischt der Erfüllungs- anspruch des Bestellers nicht. Der Besteller ist berechtigt, auch nach seinem Verlangen nach Vorschuss den (Nach-)Erfüllungsanspruch geltend zu machen. Ein Abrechnungsverhältnis ist (noch) nicht entstanden. II. Da kein Anspruch auf Vorschuss besteht, ist die Widerklage als unbegründet abzuweisen. Variante 3: Widerklage auf Zahlung von „kleinem“ Schadens ersatz Die zulässige Widerklage ist begründet, wenn den B ein An-spruch auf € zusteht. I. Aus § 638 IV S.1 BGB Unter dem Gesichtspunkt der Minderung

31 Fall 11 Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Wertminderung mit den von B geltend gemachten Kosten der Mängelbeseiti- gung identisch ist. Auch fehlt jede Schätzungsgrundlage für § 638 III S.2 BGB. II. Aus § 634 Nr.4, 280 I, III, 281 I S.1 BGB Fraglich ist allein, ob für diesen Anspruch keine Abnahme erforderlich ist. Dies ist zu bejahen, da der Anspruch auf Leistung nach § IV BGB ausgeschlossen ist und der Werkvertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. III. Ergebnis: Auf die Widerklage hin wird K verurteilt, an die B € zu zahlen. Variante 4: wie Var. 2, jedoch Ablehnung der (Nach-)Erfüllung Anspruch auf Vorschuss vor der Abnahme ?

32 Fall 11 Lehnt der Besteller ernsthaft und endgültig eine (Nach-) Erfüllung durch den Unternehmer ab, sind die verbleiben- den Rechte des Bestellers ausschließlich auf Geld ge- richtet. Es ist also ein Abrechnungsverhältnis entstanden, in dessen Rahmen die Rechte aus § 634 Nr.2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend gemacht werden können. Jedoch können die B nicht ohne Berücksichtigung des restlichen Werklohnanspruchs des K Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung verlangen. Ihnen stehen die € nur gegen Zahlung der Rest- vergütung von € zu. Folglich besteht der Anspruch der B nur iHv € Ergebnis: Die Widerklage ist nur teilweise begründet.

33 Fall 12 Anspruch des K gegen B auf Herausgabe des Wohnmobils samt Papieren I. Aus § 985 BGB 1. B ist Besitzer gem. § 854 I BGB 2. K muss Eigentümer sein Maßgebend, ob K das Eigentum am Wohnmobil erworben hat. Dann ist er analog § 952 BGB auch Eigentümer der Originalpa-piere. In Betracht kommt ein Erwerb des Wohnmobils von U. a) Einigung iSd § 929 S.1 BGB zwischen K und U aa) K wurde von M nach § 164 BGB wirksam vertreten. bb) Fraglich ist, für wen oder als wer der für den Verkäufer anwe- sende P handelte.

34 Fall 12 Hier liegt ein „Handeln unter fremden Namen“ vor.
Dabei ist zwischen einer sog. Namenstäuschung und einer sog. Identitätstäuschung zu differenzieren. Nach Ansicht des BGH führt allein das Auftreten des Veräuß- erers unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Na- men nicht zur Annahme, der Kaufvertrag und die dingliche Einigung seien mit dem Namensträger zustande gekommen. Wird der Vertrag sofort bar abgewickelt, so handelt es sich grundsätzlich um eine bloße „Namenstäuschung“. Also handelte P für denjenigen, den es anging, mithin für U. Folglich liegt eine dingliche Einigung zwischen K und U vor. b) Übergabe iSd § 929 S.1 BGB (+) c) Berechtigung des U (-)

35 Fall 12 d) Gutglaubenstatbestand nach § 932 BGB
Maßgebend ist, ob K grob fahrlässig iSd § 932 II BGB war. Wird dem Erwerber ein gefälschter Kfz-Brief vorgelegt, so treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine wei- teren Nachforschungspflichten. Ein „Straßenverkauf“ führt als solcher noch nicht zu Nachfor- schungspflichten, wenn er sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt. e) Kein Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs gem. § 935 BGB (+), kein unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes beim Eigentümer oder seinem Besitzmittler (§ 935 I S.1, 2). f) Also hat K das Eigentum am Wohnmobil gutgläubig erworben.

36 Fall 12 g) Analog § 952 BGB ist er auch Eigentümer der (Original-)Fahr- zeugpapiere. 3. Ein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB steht B nicht zu. 4. Das Herausgabeverlangen ist nach § 985 BGB erfolgreich. II. Sonstige Ansprüche sind nicht ersichtlich.

37 Fall 13 A. Klage auf Herausgabe des Pkw
Die zulässige Klage ist begründet, wenn K ein Herausgabean spruch gegen B zusteht. I. Aus § 861 BGB 1. B ist jetziger Besitzer, § 854 I BGB. 2. K muss frühere Besitzerin gewesen sein. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Probefahrt war K allenfalls mittelbare Besitzerin gem. § 868 BGB. Nach § 869 S.1 BGB ist maßgebend, ob verbotene Eigen- macht gegenüber dem unmittelbaren Besitzer verübt wurde. Dann muss P im Zeitpunkt der Beendigung der Probefahrt Be- sitzmittler der K gewesen sein. Maßgebend ist die Verkehrsanschauung.

38 Fall 13 In der Regel kommt es für den Besitz an einem Kfz darauf an, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Schlüssel des Fahrzeugs hat. Ist allerdings der Inhaber der Schlüssel Besitzdiener iSd § 855 BGB, so ist nur der Besitzherr der unmittelbare Besitzer. Wer bei einer Probefahrt unmittelbarer Besitzer des Kfz ist, wird unterschiedlich beurteilt. a) Nach einer Ansicht ist etwa ein Kaufinteressent, dem das Kfz nebst Schlüssel für eine Probefahrt ausgehändigt wird, als Besitzdiener des Verkäufers anzusehen. b) Nach der Gegenauffassung erlangt der Kaufinteressent den unmittelbaren Besitz am Kfz. Für § 855 BGB fehle es an einem sozialen Abhängigkeits- verhältnis zwischen Händler und Kaufinteressent.

39 Fall 13 c) Stellungnahme ( die Ansicht des BGH )
aa) Besitzdiener ist nicht jeder, der Weisungen des Eigentü mers der Sache zu befolgen hat, sondern nur derjenige, demgegenüber der Eigentümer die Einhaltung seiner Weisungen im Falle der Nichtbefolgung aufgrund seines Direktionsrechts oder vergleichbarer Befugnisse un mittelbar selbst durchsetzen kann. Bei einer Probefahrt des Bestellers einer Fahrzeugrepa ratur liegt ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht vor. Bei der Überprüfung der Reparaturleistung unterliegt der Besteller nicht den Weisungen des Werkunternehmers. Die Überlegung, dass der Besteller während der Repara tur mittelbarer Besitzer ist, schließt es aus, ihn als Be sitzdiener des Werkunternehmers bei der Probefahrt anzusehen.

40 Fall 13 bb) Es ist allein zu fragen, ob der Besteller bei der Probefahrt zwecks Vorbereitung der Abnahme unmittelbarer Besitzer ist oder weiterhin nur mittelbaren Besitz hat. Die Übergabe eines Schlüssels bewirkt nur dann einen Übergang des Besitzes an der dazugehörigen Sache, wenn der Übergeber die Sache willentlich und erkennbar aufgeben und der Empfänger des Schlüssels sie in gleicher Weise erlangt hat. Gemessen daran ist ein Besitzübergang von dem - durch seinen Sohn als Besitzdiener iSd § 855 BGB repräsen tierten - B auf P zu verneinen. Jedenfalls dann, wenn der Werkunternehmer - oder wie hier sein Besitzdiener – an der Probefahrt teilnimmt, ver liert er seine Einwirkungsmöglichkeit nicht völlig.

41 Fall 13 Es tritt nur eine „Besitzlockerung“ ein.
Zudem kann angenommen werden, dass der Werkunter- nehmer an der Probefahrt des Bestellers auch deshalb teilnimmt, um eine Entfernung des Fahrzeugs ohne vor herige Entrichtung des Werklohnes zu verhindern und sein Werkunternehmerpfandrecht zu erhalten. Diese würde nämlich bei einer Rückgabe erlöschen, vgl. §§ , 1253 BGB. Nichts anderes gilt, wenn kein Werkunternehmerpfandrecht entstanden ist, weil P als Besteller nicht Eigentümer des Fahrzeugs war und ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet. Bei der Beurteilung der Besitzverhältnisse ist eine faktische Betrachtungsweise geboten. Somit war P nicht unmittelbarer Besitzer.

42 Fall 13 Damit hat S gegenüber P durch Wegnahme des Schlüssels und anschließendes Wegfahren keine verbotene Eigen macht verübt, weil P nicht schon wieder unmittelbarer Besitzer war. 3. Ein Anspruch aus §§ 861, 869 BGB scheidet aus. II. Aus § 985 BGB 1. B ist Besitzer des Fahrzeugs gem. § 854 I BGB. 2. K muss Eigentümerin sein. a) Bezüglich des Kfz (+) b) Bezüglich des ATM Nur wenn dieser wesentlicher Bestandteil gem. § 93 BGB ist, so dass § 947 II BGB eingreift. . (-), da austauschbar.

43 Fall 13 Also ist K nur Eigentümerin des Pkw, nicht des ATM.
3. Fraglich ist, ob B ein RzB iSd § 986 BGB hat. a) Eigenes RzB gem. § 986 I S.1 1.Fall BGB Aus einem Werkunternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB aa) Keine Sache des Bestellers bb) Gutgläubiger Erwerb analog § 1207 BGB (-), vgl. § 1257 BGB. b) Abgeleitetes Besitzrecht gem. § 986 I S.1 2.Fall BGB P ist gegenüber K aufgrund des Leasingvertrags berechtigter Besitzer. B kann ein Besitzrecht gegenüber P und B nur aus einem ZbR wegen des Werklohns gem. § 320 BGB zustehen.

44 Fall 13 Die Beweislast für das RzB trägt der Besitzer.
Hier hat B den Beweis nicht geführt. 4. Ergebnis: K kann Herausgabe des Pkw, jedoch ohne ATM, gem. § 985 BGB verlangen. III. Aus § 1007 BGB (-) , weder war B bei Besitzerwerb bösgläubig noch ist der Pkw der K abhandengekommen. IV. Aus §§ 823 I, 249 I BGB (-), keine unerlaubte Handlung. V. Aus § 812 I S.1 2. Fall BGB (-), da vorrangige Leistung des P

45 Fall 13 B. Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung
I. Zulässigkeit der Klagehäufung (+), gem. § 260 ZPO II. Aus §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB 1. Bestehen einer Vindikationslage im Vorenthaltungszeitraum (+) s.o. 2. Bösgläubigleit des B Da B bei Besitzerwerb berechtigter Besitzer war, kommt nur Bösgläubigkeit gem. § 990 I S.2 BGB in Betracht. Fraglich wer die Beweislast für das Vorliegen der nachträglichen positiven Kenntnis hat. Grundsätzlich muss der Eigentümer den ihm günstigen Umstand beweisen, dass der Besitzer bösgläubig war.

46 Fall 13 Ist – wie hier – weder das Bestehen noch das Nichtbestehen eines Besitzrechts erwiesen, kann der Eigentümer zwar die Herausgabe der Sache verlangen; Ansprüche aus §§ 987 ff BGB stehen ihm nicht zu. 3. Ein Anspruch aus §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB besteht nicht. III. Aus §§ 992, 823 I BGB (-), da B sich den Besitz weder durch Straftat noch gem § 858 I BGB verschafft hat. IV. Ergebnis: Die Klage auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschä-digung wird abgewiesen.

47 Fall 14 I. Ein vertraglicher Anspruch besteht mangels Vertragsbezie-hung zwischen K und B nicht. II. Aus §§ 989, 990 I S.2 BGB 1. Bestehen einer Vindikationslage z ZT des schädigenden Ereignisses a) B war unrechtmäßige Besitzerin, da ihr Besitzrecht aus dem Kooperationsvertrags infolge Kündigung zum erloschen war. b) K muss Eigentümerin sein. Eigentümer ist derjenige, der Eigentum erworben und nicht wieder verloren hat. K kann das Eigentum von C nach §§ 929 S.1, BGB erworben haben. Hier durch die Aufnahme des Zusatzes „nunmehr K“ ?

48 Fall 14 (+), in der Aufnahme und Übergabe der Bestands- listen liegt die dingliche Einigung und die Abtretung des aus dem gekündigten Kooperationsvertrags resultierenden Herausgabeanspruchs gegen den jeweiligen Besitzer. In der Aufnahme der Videogerätesysteme in die Standortliste und der Übergabe der Liste liegen hinreichende nach außen in Erscheinung getretene Umstände, die den Willen der Parteien erkennen lassen, einen Abtretungsvertrag zu schließen. Also bestand eine Vindikationslage. 2. Bösgläubigkeit der B iSd § 990 I S.2 BGB Erforderlich ist positive Kenntnis vom fehlenden Besitz- recht.

49 Fall 14 Sie ist als erlangt anzusehen, wenn der Besitzer über den Mangel seines Besitzrechts so aufgeklärt wird, dass sich ein redlicher und vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst Denkender der Über- zeugung hiervon nicht verschließen würde. (+), da B im Zeitpunkt der Schadensentstehung von der Kündigung des Kooperationsvertrags wusste. 3. Verschlechterung, Untergang oder Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache (-), da es hier um einen „Vorenthaltungsschaden“ geht. Ein Anspruch aus §§ 989, 990 I S.2 BGB aus. III. Aus §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB 1. Vindikationslage (+) 2. Bösgläubigkeit der B (+)

50 Fall 14 3. Verzug der B nach § 286 BGB (+) 4. Fraglich ist, ob K ein Verzögerungsschaden entstanden ist. a) Die verlangten € betreffen die Gegenleistung, die K erhalten hätte. Daneben könnte K von B nicht zusätzlich noch die Herausgabe nach § 985 BGB verlangen. Also verlangt K mit den € nicht Schadensersatz „neben“, sondern „statt“ der Leistung. Dieser wird nicht von §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB erfasst. b) Würde K lediglich den Gewinn iHv € (Kaufpreis von gegenüber dem Zeitwert von ) ver- langen, geht es um einen Verzögerungsschaden.

51 Fall 14 § 990 II BGB erfasst den Schaden, der während und infolge des Verzugs entstanden ist. Das schließt einen durch die verzögerte Herausgabe entgangenen Gewinn ein. Also kann K nach § 990 II BGB allenfalls € verlan- gen. IV. Aus §§ 280 I, III, 281 BGB 1. Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen K und B Hier bestand nur ein dinglicher Anspruch aus § 985 BGB. Fraglich, ob die §§ 280, 281 BGB anwendbar sind. Der BGH bejaht dies bei Bösgläubigkeit des Besitzers. - Die Anwendung von §§ 280, 281 BGB läuft nicht auf einen „Zwangskauf“ hinaus (so ein Teil der Lit), da der Schuldner nicht gezwungen wird, die Sache zu kaufen.

52 Fall 14 - Gibt er sie nach einer Fristsetzung nicht freiwillig heraus, läuft er allerdings Gefahr, dass der Gläubiger schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch aus § 985 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Er kann seine Verpflichtung aus § 985 BGB dann nicht mehr durch die Herausgabe der Sache erfüllen. - Für schuldrechtliche Rückgewähransprüche hat der Gläubiger nach § 281 IV BGB die Möglichkeit, zum Schadensersatz überzugehen und zwar unabhängig davon, ob er das Interesse an der Rückgewähr der Sache verloren hat. - Auch bei einem dinglichen Herausgabeanspruch besteht hierfür ein praktisches Bedürfnis.

53 Fall 14 Der Eigentümer hat wie ein schuldrechtlicher Gläu biger, insbesondere bei Ungewissheit über die Voll- streckung des Herausgabeanspruchs, ein Interesse an der Möglichkeit eines Übergangs zum Schadens- ersatzes. Also sind §§ 280, 281 BGB auf § 985 BGB anwendbar 2. B hat eine fällige „Leistung“, nämlich die aus § 985 BGB, nicht erbracht. 3. K hat erfolglos eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung gesetzt. 4. Vertretenmüssen wird nach § 280 I S.2 BGB vermutet. Allein der Umstand, dass B der Eigentumswechsel nicht nachgewiesen sei, rechtfertigt keine Exkulpation.

54 Fall 14 5. Ein zurechenbarer Schaden (statt der Leistung der Videogerätesysteme) ist iHv € entstanden. Ergebnis: K kann € aus §§ 280 I, III, 281 iVm § BGB verlangen. Den entgangenen Gewinn iHv € kann sie – stattdessen – auch aus §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB verlangen.

55 Fall 15 1.Teil: Ansprüche des E gegen D A. Auf Herausgabe des Pkw I. Aus § 861 BGB 1. Früherer Besitz des E Hier fiktiv nach § 857 BGB, wenn E Erbe des B ist. Nach § 2258 I BGB geht das neue Testament dem alten Testament vor. Also ist E Erbe geworden und daher auch fiktiv Besitzer. 2. Besitzentzug durch verbotene Eigenmacht Nach § 858 I BGB (+), als A den tatsächlichen Besitz nach § 854 I BGB be- gründet. 3. Fehlerhafter Besitz des D Nach § 858 II BGB (-) 4. Also scheidet ein Anspruch aus § 861 BGB aus.

56 Fall 15 II. Aus § 985 BGB 1. Anspruchsvoraussetzungen Eigentum des E an dem im Besitz des D befindlichen Pkw a) Erwerb nach § 1922 BGB (+) b) Verlust durch gutgläubigen Erwerb des C nach §§ S. 1, 932 BGB (-), wenn die Sache dem E iSd § 935 BGB abhanden gekommen ist. Hier unfreiwilliger Verlust des fiktiven Besitzes nach § BGB. Also kein gutgläubiger Erwerb des C wegen § 935 BGB. 2. Anspruchsausschluss nach § 986 BGB (-) 3. Ergebnis: § 985 BGB greift durch. III. Aus § 1007 II BGB (+) IV. Aus § 812 I S.1 2. Fall BGB

57 Fall 15 D muss den Besitz in sonstiger Weise auf Kosten des E ohne Rechtsgrund erlangt haben. - Grundsätzlich Vorrang der Leistungsbeziehung D-C. - In Betracht kommt eine Durchbrechung des Prinzips wegen des Wertungsmodells aus § 935 BGB. - Jedoch ist § 1007 II BGB ein spezieller Fall der EK (str.) B. Auf Schadensersatz I. Aus §§ 989, 990 I BGB 1. Bestehen einer Vindikationslage z.Zt. der Beschädigung. (+) 2. Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit (-) II. Aus § 991 II BGB 1. Vindikationslage (+) 2. D gutgläubiger Fremdbesitzer (+) 3. Verantwortlichkeit des D gegenüber C

58 Fall 15 Hier aus § 280 I BGB wegen schuldhafter Verletzung einer Pflicht aus dem Leihvertrag. 4. Ergebnis: Der Anspruch aus § 991 II BGB besteht. III. Aus § 823 I BGB 1. Anwendbarkeit nach § 992 BGB Hier weder Besitzerlangung durch Straftat noch nach § I BGB. 2. Anwendbarkeit wegen eines Fremdbesitzerexzesses Hier zwar Überschreitung des vermeintlichen Besitz- rechts, aber § 991 II BGB ist eine Sonderregelung. 2. Teil: Ansprüche des E gegen C Auf Herausgabe des Pkw I. Aus § 861 BGB (-), C ist nicht fehlerhafter Besitzer iSd § 858 II BGB II. Aus § 985 BGB

59 Fall 15 1. Eigentum des E (+) 2. Besitz des C Hier hat C mittelbarer Besitz nach § 868 BGB. a) Herausgabe des mittelbaren Besitzes nach § 870 BGB (+), aber problematisch in der Vollstreckung. b) Herausgabe der Sache selbst Vollstreckbarkeit nach §§ 883, 886 ZPO. Jedenfalls zulässig, wenn dem C die Herausgabe nicht unmöglich ist wegen §§ 604, 605 Nr. 2 BGB. 3. RzB des C (-) Also greift § 985 BGB durch. III. Aus § 1007 II BGB (+) B. Auf Schadensersatz (-), da C gutgläubiger Eigenbesitzer war.

60 Fall 15 Abwandlung: 1. Teil: Ansprüche des E gegen D A. Auf Herausgabe des Pkw I. Aus § 861 BGB (-) II. Aus § 985 BGB War A bei der Veräußerung des Pkw an C im Besitz eines Erbscheins, so ist C nach § 2366 BGB so zu stellen, als habe er vom wahren Erben erworben. Also scheidet ein Abhandenkommen bei E nach §§ 935, 857 BGB aus. C ist also Eigentümer, so dass § 985 BGB nicht eingreift. III. Aus § 1007 II BGB (-) B. Aus Schadensersatz (-), da C Eigentümer war. 2. Teil: Ansprüche des E gegen C bestehen nicht.

61 Fall 16 Anspruch der K auf Herausgabe der EK I. Aus § 861 BGB (-), da die B und nicht K unmittelbare Besitzer waren. II. Aus § 985 BGB 1. Besitz der B (+). 2. Eigentum der K Fraglich, ob Erwerb durch Hoheitsakt a) Nach § 90 I ZVG Maßgebend, ob die EK wesentlicher Bestandteil des Grundstücks war, vgl. § 93 BGB. aa) Gem. § 93 BGB (-), da austauschbar. bb) Gem. § 94 II BGB iVm § 94 I S.1 BGB. Maßgebend, ob die EK zur Herstellung des Gebäudes eingefügt wurde.

62 Fall 16 Allenfalls dann, wenn die EK besonders eingepasst wird, eine Spezialanfertigung darstellt oder während der ursprünglichen Herstellung des Gebäudes einge- baut wurde. Hier (-) b) Nach § 90 II ZVG Maßgebend, ob sich die ZV auf die EK erstreckt hat. aa) Gem. § 55 I ZVG - Auf die Gegenstände, deren Beschlagnahme (noch) wirksam ist. - Nach § 20 II ZVG umfasst die Beschlagnahme die Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt. - Dies beurteilt sich nach § 1120 BGB.

63 Fall 16 - Nach § Fall BGB auf Zubehörstücke, mit Ausnahme solcher, die nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt sind. - Hier waren die T nicht Eigentümer der EK ge- worden; vielmehr haben die B Eigentum nach den Grundsätzen des Geschäfts für den, den es angeht erworben. bb) Nach § 55 II ZVG (1) Die B haben ihr Recht nicht nach § 37 Nr.5 ZVG geltend gemacht. (2) Maßgebend ist somit, ob die EK Zubehör ist. (a) Nach § 97 I S.1 BGB (+) (b) Abweichende Verkehrsanschauung gem. § 97 I S.2 BGB

64 Fall 16 Darlegungs- und beweispflichtig sind insoweit die B. Hier fehlt es bereits an einer Darlegung. (c) Fraglich aber, ob nur vorübergehende Benutzung gem. § 97 II S.1 BGB. - In der Regel will ein Mieter die von ihm ange- schaffte EK beim Auszug wieder mitnehmen. - Die Annahme einer dauerhaften Widmung als Zubehör wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die B das gesicherte Recht und die Absicht gehabt hätten, auf Dauer in der Wohnung zu bleiben. - Hier bestand kein gesichertes Recht, wie die wirksame Kündigung gem. §§ 57, 57a ZVG zeigt. Also ist die EK nicht Zubehör.

65 Fall 16 Somit fiel sie nicht unter § 55 II ZVG, so dass auch § 90 II ZVG nicht eingreift. Die K sind daher nicht Eigentümer geworden. Ein Anspruch aus § 985 BGB scheidet aus. III. Aus § 1007 BGB (-), weder waren die B bösgläubig noch ist die EK abhanden gekommen. IV. Aus §§ 823 I, 249 I BGB (-), keine Rechtsverletzung gegenüber K. V. Aus § 812 I S.1 2.Fall BGB (-), die B haben nichts auf Kosten der K erlangt. Ergebnis: Den K steht der Anspruch auf Herausgabe nicht zu.

66 Danke für die Mitarbeit und Viel Erfolg für das Examen !!!
Und das war es… von mir… Danke für die Mitarbeit und Viel Erfolg für das Examen !!!


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