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Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger

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Präsentation zum Thema: "Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger"—  Präsentation transkript:

1 Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
SoSe 2019 Mo h HS III

2 Fall 9: Saunieren im Sommer
X beabsichtigt aufgrund eines unerwartet kalten Sommers den Erwerb einer Sauna. Angetan hat es ihm das Modell „Schwitz 120“ der Löyly-GmbH (L- GmbH). Es handelt sich dabei um eine individuell nach Kundenwünschen hergestellte Sauna. Die Kunden können die Sauna in beliebigen Größen und mit verschiedenen Saunaöfen konfigurieren. Die als Bausatz konzipierte Sauna wird dann vom Kunden selbst aufgebaut und in Betrieb genommen. Anfang Juni besucht X daher mit seiner Freundin (F) die Verkaufsräume der L- GmbH. G, alleiniger Geschäftsführer der L-GmbH, berät X und F zum gewünschten Modell. Da X den Kaufpreis von € nicht sofort aufbringen kann, schlägt G eine Zahlung in 5 Raten a 2000€ vor. Sofern X dieses Angebot in Anspruch nehmen wolle, müsse er jedoch entsprechende Sicherheiten garantieren. Möglich wäre etwa eine Bürgschaft durch die F. X bittet daher die F für ihn zu bürgen. Diese kann sich anlässlich der just an diesem Tag hochsommerlichen Temperaturen noch nicht recht für den Erwerb begeistern, will aber über eine solche Bürgschaft nachdenken und nimmt den ihr von G ausgehändigten und entsprechend vorbereiteten Bürgschaftsvertrag mit.

3 Fall 9 (Fortsetzung) Auch X bittet den G noch um einige Tage Bedenkzeit, zudem wisse er nicht welche Maße der Kellerraum habe. G schlägt vor in einigen Tagen persönlich vorbeizukommen, dann könne er auch den Kellerraum per Laser ausmessen, alle weiteren Einzelheiten können man dann gleichfalls vereinbaren. Am 10. Juni 2019 erscheint G bei X und F, um den Vertrag mit X abzuschließen und den Kellerraum auszumessen. G und X einigen sich über den Kaufpreis von € in Raten a 2000€/Monat, wobei die erste Rate zum 1. Juli 2019 fällig sein soll. Vereinbart ist, dass die Sauna mit einem Ofen mit einer Maximaltemperatur von 120 Grad bestückt wird. F, übergab dem G gleichfalls den von ihr am Vortag unterschriebenen Bürgschaftsvertrag, wobei sie sich handschriftlich selbstschuldnerisch verbürgte.

4 Fall 9 (Fortsetzung) Die Sauna wird schließlich am 30. Juni 2019 ausgeliefert und von X und F noch am gleichen Tag aufgebaut und in Betrieb genommen. Nachdem im Oktober die Außentemperaturen sinken, erscheint dem X die Temperatur des Saunaofens recht kühl. Entsprechend seiner Befürchtungen erreicht der Saunaofen nicht wie angegeben 120 Grad, sondern regelmäßig nur 110 Grad. F hingegen meint 110 Grad seien ohnehin heiß genug. Nachdem schließlich am 10. November 2019 die letzte Rate immer noch aussteht, nimmt G schließlich die F aus dem Bürgschaftsvertrag in Anspruch. F hingegen meint, G solle zunächst einmal X in Anspruch nehmen zudem widerrufe sie ihre zu Hause erstellte Bürgschaftserklärung. Im Übrigen müsse ihr Mann nun bei 110 Grad in der Sauna frieren. Ihr hingegen erscheine die Temperatur von 110 Grad gerade recht. Eine entsprechende Nacherfüllung verweigert die L-GmbH gänzlich. F meint nun aber gegenüber G, die L-GmbH müsse sich jedenfalls anrechnen lassen, dass der Marktwert angesichts einer Maximaltemperatur von 110 statt 120 Grad bei lediglich 9000€ liege.

5 Fall 9 (Fortsetzung) Bearbeitervermerk: Besteht ein Anspruch der L-GmbH gegen die F? Anzunehmen ist, dass der Saunaofen bereits bei Gefahrübergang lediglich eine Temperatur von 110 Grad erreichen konnte

6 Anspruch der L-GmbH gegen F
A. 765 I BGB Anspruch entstanden Einigung über Bürgschaft gem. § 765 I BGB (+) durch Übergabe der vorbereiteten Erklärung seitens F an G Vertretungsberechtigung des G als alleiniger Geschäftsführer, gem. § 35 I GmbHG Nach § 765 II BGB kann die Bürgschaft kann die Bürgschaft auf für künftige Verbindlichkeiten übernommen werden, soweit sie bestimmt ist (+) Form, § 766 S. 1 BGB iVm. § 126 I BGB (+) Nichteinhaltung der Schriftform führt grds. Zur Formnichtigkeit gem. § 125 S. 1 BGB Hier: F hat die Bürgschaftserklärung schriftlich erteilt

7 Anspruch der L-GmbH gegen F
3. Bestehen einer zu sichernden Forderung (Akzessorietät) Streng akzessorische Sicherheit, weshalb zu sichernde Hauptverbindlichkeit vorausgesetzt wird Hier: Kaufpreisanspruch der L-GmbH ggü. X nach § 433 II BGB aufgrund wirksam geschlossenen Kaufvertrags gem. § 433 BGB am 4. Zwischenergebnis Bürgschaftsvertrag (+)

8 Anspruch der L-GmbH gegen F
Anspruch erloschen Widerruf der Bürgschaft, §§ 312b I, 312g I, 355 I BGB Gem. § 312 I 1 BGB: Verbrauchervertrag gem. § 310 III BGB und entgeltliche Leistung entgeltliche Leistung nach EuGH Rechtsprechung entbehrlich Hier: Verbrauchervertrag (+), nach neuer Rspr. des BGH ausreichend, wenn der Bürge Verbraucher ist und den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume abschließt (alte Rspr.: doppelte Verbrauchereigenschaft und doppelte Haustürsituation). § 312 I 1 Nr. 1, II BGB (+), Vertragsschluss in den Privaträumen von F (-), gleichzeitige körperliche Anwesenheit, F hat den Vertrag am Vortag unterschrieben § 312 I 1 Nr. 2 BGB: Verbraucher hat Angebot unter den dort genannten Umständen abgeben (-), Angebot stammt von L und erfolgte in den Verkaufsräumen der L Anwendung nach Sinn und Zweck (-), da keine Überrumpelungssituation vorlag Ergebnis: Kein wirksamer Widerruf

9 Anspruch der L-GmbH gegen F
2. Erlöschen der zu sichernden Forderung Akzessorietät gem. § 767 I 1 BGB, Hauptforderung ist gem. § 362 I BGB erloschen durch Zahlung von Raten iHv €; womit gleichzeitig auch die Bürgschaft erlischt, sodass diese nur noch über € besteht III. Anspruch durchsetzbar Einreden gegen die Bürgschaft, § 771 BGB Hier: (-), F hat sich selbstschuldnerisch verbürgt, sodass die Einrede der Vorausklage gem. § 773 I Nr. 1 BGB ausscheidet

10 Anspruch der L-GmbH gegen F
2. Einreden gegen die Forderung Leistungsverweigerungsrecht wegen möglicher Minderung Einrede aufgrund des verminderten Marktwertes von €, was auch den Anspruch nach § 765 I BGB reduziert Abgrenzung der § 768 I BGB und § 770 I BGB § 768 I 1 BGB: erfasst Rechte, die die Durchsetzbarkeit eines bestehenden Rechts verhindern § 770 I BGB: erfasst Gestaltungsrechte Bestimmt sich nach Art des Rechts, hier ggf. Minderung gem. §§ 437 Nr. 2 , 441 BGB

11 Anspruch der L-GmbH gegen F
Sachmangel iSd. § 434 I 1 Nr. 1 BGB Hier: Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit, weil Maximaltemperatur nur bei 120 Grad, obwohl 110 Grad vereinbart waren Bei Gefahrübergang (+) Minderungsrecht gem. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen wegen § 441 I BGB Insbesondere erforderliche Fristsetzung gem. § 323 I BGB zur Nacherfüllung entbehrlich wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung des G gem. § 323 II Nr. 1 BGB Kein Ausschluss gem. § 323 V 2 BGB bei der Minderung gem. § 441 I 2 BGB Minderung nach § 441 III BGB iHv € Einordnung des Minderungsrechts

12 Anspruch der L-GmbH gegen F
Einordnung des Minderungsrechts - Ursp. Erfüllungsanspruch jetzt Nacherfüllungsanspruch? Abstellen auf Ursp. Erfüllungsanspruch: Einrede gem. § 768 I BGB iVm. § 320 BGB Abstellen auf Mängelrecht gem. § 437 ff. BGB: gem. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB ist die Minderung als Gestaltungsrecht erfasst, § 770 I BGB analog Hier: maßgebliche Zäsur ist der Gefahrübergang, sodass § 770 I BGB analog anzuwenden, sodass der Bürge das Leistungsverweigerungsrecht hat, solange der Hauptschuldner das Gestaltungsrecht noch nicht verloren hat Dilatorische Einrede gem. § 770 I BGB analog iHv € seitens der F

13 Anspruch der L-GmbH gegen F
b) Widerrufsrecht des B, §§ 770 I BGB analog wegen Widerrufsrecht des X gem. §§ 312b I, 312g, 355 BGB Ausschluss des Widerrufsrecht bei Verträgen über Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist, gem. § 312g II Nr. 1 BGB hier Ausschluss: (+), individuelle Konfiguration der Saune und dem Zuschnitt auf den Kellerraum, bei Rückgabe wäre diese nicht mehr veräußerbar IV. Ergebnis G hat einen Anspruch auf Zahlung von € gegen F gem. § 765 I BGB. F kann eine Einrede gem. § 770 I BGB analog iHv 1000 € entgegenhalten


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