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Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger

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Präsentation zum Thema: "Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger"—  Präsentation transkript:

1 Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
SoSe 2019 Mo h HS III

2 Fall 13: „Pepita“ Klara Klar (K) kommt am zu Rechtsanwalt Dr. Schlau und bittet um Rechtsrat in folgendem Fall: „Mein Onkel Dr. Erwin Eberhard (Dr. E) ist im Alter von 52 Jahren am unerwartet an einem Herzinfarkt gestorben. Er war unverheiratet, kinderlos und bis zu seinem Tod praktizierender Arzt in einer großen Praxis für Kinderheilkunde. Folgendes eigenhändig geschriebenes Testament wurde in seinen Unterlagen gefunden: Mein letzter Wille, hiermit vermache ich mein gesamtes Vermögen meiner Lieblingsnichte Klara Klar, meinem ärztlichen Kollegen Dr. Heil und meiner Freundin Melanie Mild. Dr. Erwin Eberhard

3 Nach diesem Testament bin ich doch eindeutig Erbin geworden, sodass Sie mir helfen müssen, Pepita zu bekommen. Pepita ist ein junges Fohlen, welches mein Onkel als bekennender Pferdeliebhaber und begeisterter Reiter kurz vor seinem Tod von D erworben hat. D, Bekannter meines Onkels und Pferdezüchter, und Dr. E hatten im August 2017 miteinander abgesprochen, dass Dr. E als Gegenleistung für diverse Tätigkeiten ein Fohlen aus seiner Zucht erhalten würde. Zu dieser Zeit waren mehrere Stuten in der Zucht von D trächtig. D und Dr. E vereinbarten, dass das von D auszusuchende Fohlen noch solange bei diesem bleiben sollte, bis es von seiner Mutter getrennt werden könnte. D hat Pepita, nach dem Verkauf der anderen Fohlen, für Dr. E zurückbehalten und diesen hierüber vereinbarungsgemäß schriftlich informiert.

4 Doch dann trat im Oktober 2017 Gerlinde Geizig (G) an D heran und zeigte Interesse an Pepita. D erklärte G, dass Pepita für Dr. E bestimmt, er auch nicht zur Weitergabe des Fohlens berechtigt sei, er ihr Pepita dennoch auf eigene Kosten ‚einstweilen’ mitgebe, da er den Platz in seinem Stall gut gebrauchen könnte. Darüber hinaus informierte er G, dass Pepita ca. 8000 € wert ist. Im November 2017 hat D jedoch die Papiere des Züchterverbandes für Pepita an G geschickt, woraufhin diese die zuvor genannten 8000 € an D überwies. Da ich selber gerne reite, möchte ich nun Ansprüche auf Pepita geltend machen. G weigert sich jedoch, Pepita herauszugeben. Außerdem möchte sie, falls sie Pepita wirklich hergeben müsste, für ihre Aufwendungen wie Tierarzt-, Stall- und Futterkosten sowie Akupunkturkosten zur Gesundheitsvorsorge für Pepita, einen finanziellen Ersatz erhalten. Die genauen Kosten wird sie mir noch detailliert mitteilen.

5 Bearbeitervermerk: „Bitte erklären Sie mir in einem Rechtsgutachten, wie die Rechtslage hinsichtlich Pepita aussieht und ob und wenn ja, wie ich Pepita bekommen kann.“

6 Lösung Anspruch K gegen G aus § 985 BGB K Eigentümerin des Pferdes?
Ursprünglich war D Eigentümer - über §§ 953, 99 I, 90a BGB Eigentumserwerb des E nach § 956 BGB (-) - keine Besitzüberlassung oder Besitzergreifung i.S.v. Abs S. 1

7 3. Eigentumserwerb des E gem. §§ 929 S.1, 930 BGB?
Einigung zwischen D und E? - Auslegung Absprache zw. E und D - künftige Sache (Fohlen noch ungeboren) → Lösung über § 158 I BGB - P: Bestimmtheitsgrundsatz → L: Bestimmbarkeit über Individualisierungsmaßnahme b) (antizipiertes) Besitzkonstitut nach §§ 930, 868 BGB - über Verwahrungsvertrag § 688 BGB c) Berechtigung D (+)

8 d) Zwischenergebnis: - E wurde mit der Benachrichtigung durch D Eigentümer von Pepita gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB 4. Eigentumsverlust durch Übereignung D an G? Einigung D/G im Oktober 2017 (-) Eigentumsübergang im November 2017 nach §§ 929 S. 2, 932 BGB? aa) Einigung - konkludentes Angebot auf Eigentumsübertragung durch Zusendung der Papiere - Annahme durch Überweisung 8000 Euro

9 bb) Übergabe (+) cc) Berechtigung (-) - D nicht mehr Eigentümer (s.o.); auch keine Ermächtigung nach § 185 Abs. 1 BGB dd) gutgläubiger Erwerb über § 932 BGB? - Ausschluss durch § 935 Abs. 1 S. 2 BGB (-) - Gutgläubigkeit G (-) ee) Zwischenergebnis - G konnte nicht gutgläubig Eigentum erwerben - E war im Zeitpunkt des Erbfalls Eigentümer von Pepita

10 II. Erbrechtliche Nachfolge nach E:
Vorrang der gewillkürten vor der gesetzlichen Erbfolge nach § 1937 BGB Wirksamkeit des Testamentes Testierfähigkeit § 2229 BGB (+) Testierwille (+) → kein Entwurf Höchstpersönliche Errichtung gem. §§ 2064, 2065 BGB (+) Formerfordernisse Eigenhändig geschrieben und unterschrieben § 2247 Abs. 1 BGB Ort der Niederschrift nicht genannt → § 2247 Abs. 2 BGB jedoch nur „Soll-Vorschrift“

11 2. Auslegung Nach § 133 BGB ist nur der wirkliche Wille des Erblassers zu berücksichtigen § 157 BGB ist nicht anzuwenden, da der objektive Empfängerhorizont hier gerade keine Rolle spielt P: „Vermachen“ → Parallelwertung in der Laiensphäre; Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 1 BGB K, Dr. H und M sind entgegen dem Testamentswortlaut als Erben anzusehen Erbquote gem. § 2091 BGB jeweils 1/3 mangels ausdrücklicher Bestimmung

12 3. Ergebnis K, H und M sind jeweils zu 1/3 Erben geworden Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft §§ 2032 ff. BGB fand noch nicht statt K kann der Herausgabeanspruch daher nicht allein zustehen

13 B. Anspruch der Erbengemeinschaft gegen G auf Herausgabe des Pferdes nach § 985 BGB
Eigentum der Erbengemeinschaft - Einrücken in Eigentümerstellung des E über § BGB II. Prozessführungsbefugnis der K - Gesamthandsgemeinschaft: grds. Anspruch von allen Miterben gemeinschaftlich geltend zu machen - § 2039 S. 1 Alt. 2 BGB ermöglicht es K Leistung an alle zu fordern III. Besitz der G (+)

14 IV. Kein Recht zum Besitz
Abgeleitetes Besitzrecht § 986 Abs. 1 S. 2 BGB (-) Aus § 1000 BGB (-), da lediglich Zurückbehaltungsrecht V. Zwischenergebnis Die Voraussetzungen des § 985 BGB liegen vor VI. Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 S. 1 BGB G macht Verwendungen (Fütterung, Unterbringung, Arztkosten, Akkupunktur) geltend § 1000 S. 2 BGB greift nicht Wegen der Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendungen sind §§ 994 ff. BGB zu prüfen

15 Anspruch aus §§ 994 Abs. 2, 670, 683, 677 BGB? Notwendige Verwendungen? Verwendungen sind sachbezogene Aufwendungen Notwendigkeit meint, dass diese im Zeitpunkt der Vornahme zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind Daher sind Arzt-, Futter und Stallkosten als solche anzusehen, die Akkupunkturkosten dagegen nicht

16 b) G bösgläubige Besitzerin?
Bei § 994 Abs. 2, 990 BGB ist Bezugspunkt des guten Glaubens das Besitzrecht das Ergebnis zu § 932 BGB darf nicht ohne weiteres übertragen werden, da dieser sich auf das Eigentumsrecht bezieht D sagte G aber, dass er zur Weitergabe nicht berechtigt sei Daher war G auch im Sinne des § 990 BGB bösgläubig

17 c) Verweis in die GoA Partielle Rechtsgrundverweisung → Fremdgeschäftsführungswille nicht zu prüfen Fütterung, Unterbringung und medizinische Versorgung des Pferdes sind Geschäftsbesorgungen Diese entsprechen auch dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der E gem. § 683 Abs. 1 S. 2 BGB G kann aus §§ 994 Abs. 2, 670, 683, 677 BGB Verwendungsersatz verlangen Analoge Anwendung des § 994 Abs. 1 S. 2 BGB ließe diesen Anspruch entfallen, wenn G Nutzungen behalten dürfte

18 G muss jedoch als bösgläubige Besitzerin nach §§ 990 Abs. 1, 987 Abs
G muss jedoch als bösgläubige Besitzerin nach §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB die Nutzungen herausgeben, sodass sie doch Verwendungsersatz verlangen kann 2. Anspruch aus § 996 BGB? Akkupunkturkosten nicht ersatzfähig, da G bösgläubig (s.o.) Entscheidung zwischen nützlichen und Luxusaufwendungen daher obsolet

19 3. Befriedigung der Verwendungsersatzansprüche aus dem Nachlass
Nachlassschuld, für die Erben nach § 1967 Abs. 1 BGB haften Vor der Auseinandersetzung aus dem Nachlass zu befriedigen § 2064 Abs. 1 BGB Gesamtschuldnerische Haftung der Erben nach § 2058 BGB 4. Ergebnis Erbengemeinschaft hat Herausgabeanspruch aus § 985 BGB G kann diesem nach § 1000 S. 1 BGB Verwendungsersatzansprüche aus §§ 994 Abs. 2, 670, 683, 677 BGB entgegenhalten

20 C. Weitere Herausgabeansprüche der Erbengemeinschaft gegen G
I. § 2018 BGB (-) G keine Erbschaftsbesitzerin II. § 1007 I BGB (+) E war mittelbarer Besitzer des Pferdes G ist derzeit unmittelbare Besitzerin G war bei Besitzerwerb bösgläubig hinsichtlich ihres Besitzrechts Anspruch damit gegeben, aber nach § 1007 Abs. 3 S. 2, 1000 BGB wie oben Zurückbehaltungsrecht der G

21 D. Erbauseinandersetzung
III. § 1007 Abs. 2 BGB (-) Kein Abhandenkommen IV. §§ 869, 861 BGB (-) D wurde der unmittelbare Besitz am Pferd nicht entzogen D. Erbauseinandersetzung Pepita ist Teil des Gesamtnachlasses/des gemeinschaftlichen Vermögens der Erben § 2032 Abs. 1 BGB K hat ein Interesse an Pepita Fraglich ist demnach die Erbauseinandersetzung

22 Teilungsanordnung nach § 2048 BGB (-) → kein schuldrechtlicher Anspruch der K gegen ihre Miterben
Erbauseinandersetzung erfolgt durch formlosen Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Miterben und nach §§ 2042 Abs. 2, 752 BGB grds. in Natur K, H und M müssten sich also darauf einigen, Pepita an K zu übereignen


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