Zivilrechtsklausur vom

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1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, bis Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.
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Referent: Rafael Pinhas
Wirtschaftsprivatrecht
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Zivilrechtsklausur vom
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Zivilrechtsklausur vom 28.03.2019

ZivilR-Klausur 28.03.2019 Lösungsskizze: Frage 1: V gegen K, Kaufpreiszahlung, Euro 1.200,- A. § 433 Abs. 2 I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag V-K? (+), am Abend des 25.08.; V wirksam vertreten von X, § 164 Abs. 1 S.1 2. Wirksamkeit? (+), selbst bei Nichtigkeit der AGB, § 306 Abs. 1 als Ausnahme zu § 139. =>also Anspruch iHv Euro 1.200,- entstanden. II. Anspruch erloschen durch Rücktritt des K, § 346 Abs. 1?

ZivilR-Klausur 28.03.2019 1. Rücktrittserklärung des K, § 349? (+), am 26.08. 2. Rücktrittsgrund? hier gemäß §§ 437 Nr. 2, 1.Var.? a) Mangel? (+), Sachmangel gemäß § 434 Abs. 2 S.2, da Monta- geanleitung falsch (= aliud, § 434 Abs. 3, 1.Var.), was einem Mangel der Montageanleitung gleich- steht. b) erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit, § 323 Abs. 1? aa) K verlangte im Gespräch vom 26.08. von V die Nachlieferung eines mangelfreien Schrankes. bb) V bot demgegenüber Nachbesserung an.

ZivilR-Klausur 28.03.2019 cc) Die Nachlieferung verweigerte V ernsthaft und endgültig iSv § 323 Abs. 2 Nr. 1. dd) Fraglich aber, ob V Nachlieferung schuldete; wenn ja, war Fristsetzung entbehrlich, wenn nein, hätte Frist gesetzt werden müssen. (1) gemäß § 439 Abs. 1 hat Käufer die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferg. (2) § 4 der Geschäftsbedingungen des V ver- weist den Käufer hingegen auf Nachbesse- rung. Wirksam? (a) Verstoß gegen § 309 Nr. 8 b) bb)? (-), zwar anwendbar (notfalls über § 310 Abs. 3 Nr. 2), aber Beschränkung auf ein Recht zur Nacherfüllung zulässig.

ZivilR-Klausur 28.03.2019 (b) Verstoß gegen § 476 Abs. 1 S.1? (+), da Abweichung von § 439 Abs. 1 zu Lasten des Verbraucher-Käufers vor Mit- teilung eines Mangels. => also war Fristsetzung zur Nacherfüllung wegen § 323 Abs. 2 Nr. 1 entbehrlich. => also Rücktrittsgrund (+). 3. kein Ausschluss des Rücktritts? (+), insbesondere nicht gemäß § 4 S.2, da Verstoß ge- gen § 476 Abs. 1. 4. Rücktrittsfrist, §§ 438 Abs. 4 S.1, 218 Abs. 1 S.1? (+), innerhalb von 2 Jahren. =>also Rücktritt (+).

ZivilR-Klausur 28.03.2019 III. Ergebnis: § 433 Abs. 2 (-). B. Ergebnis zu Frage 1 Kein Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung. Frage 2: K gegen V, Schadensersatz (inkl. Schmerzensgeld) A. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag V – K? (+), s.o. 2. Mangel der Kaufsache? 3. Vertretenmüssen des V? a) Grundsatz: wird vermutet, § 280 Abs. 1 S.2

ZivilR-Klausur 28.03.2019 b) Haftungsmilderung gemäß § 5 S.1 und S.2? aa) Unwirksam gemäß § 476 Abs. 1? (-), § 476 Abs. 3 bb) Unwirksam gemäß § 307 ff.? (1) Verstoß gegen § 309 Nr. 8 b)? (-) (2) Verstoß gegen § 309 Nr. 7? (-), zulässig nach Nr. 7 b), Nr. 7 a) wird nicht ausgeschlossen. cc) Folge: V haftet nicht für die Vase, da nur fahrlässiges Verhalten ersichtlich (keine grobe Fahrlässig- keit), wohl aber für die Körperschäden des K.

ZivilR-Klausur 28.03.2019 4. kausaler und ersatzfähiger Körperschaden des K? (+), Schmerzensgeld (hier noch nicht die Heilbehand- lungskosten, s. Frage 3) gemäß § 253 Abs. 2 in ange- messener Höhe. 5. kein Ausschluss? (+), insbesondere ist § 4 der AGB des V unwirksam. II. Ergebnis: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 nur wegen des Schmer- zensgeldes (+), nicht wegen der Vase. B. § 823 Abs. 1 (-), keine Anhaltspunkte, dass der Schaden an der Vase sowie am Körper des K durch ein Verhalten des V (viel- mehr seiner Mitarbeiter) entstanden ist. C. § 831 Abs. 1 S.1

ZivilR-Klausur 28.03.2019 I. Anspruch entstanden 1. Mitarbeiter = Verrichtungsgehilfen des V? (+), weisungsgebunden, sozial abhängig. 2. Mitarbeiter unerlaubte Handlung gegenüber K be- gangen? (+), da falsche Partie Schränke beiseite gestellt, ist hierdurch adäquat kausal die Körperverletzung sowie Sachbeschädigung bei K eingetreten (Mitarbei- ter müssen nicht schuldhaft gehandelt haben). 3. V nicht exkulpiert, § 831 Abs. 1 S.2? (+), keine Anhaltspunkte für Exkulpation. 4. Haftungsmilderung zugunsten des V, § 5 S.2 iVm S.1? (+), aber wieder nur für die Sachschäden.

ZivilR-Klausur 28.03.2019 5. kausaler und ersatzfähiger Schaden des K? (+), wieder nur wegen der Schmerzen (§ 253 Abs. 2), nicht wegen der Vase. II. Ergebnis: bis zu einer etwaigen Exkulpation Schadens- satz für die Schmerzen auch aus §§ 831 Abs. 1 S.1, 2. D. Ergebnis zu Frage 2 K kann angemessenes Schmerzensgeld von V verlangen. Frage 3: K gegen V und/oder L, auf Heilbehandlungskosten 1. Teil: K gegen V A. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Haftungsbegründender Tatbestand?

ZivilR-Klausur 28.03.2019 (+), s.o. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand? (+), iHv Euro 1.000,-; die Versicherungsleistung der A schließt den Anspruch nach der Wertung von § 116 SGB X und § 843 Abs. 4 nicht aus (normative Korrek- tur). II. Anspruch erloschen / übergegangen? (+), auf A gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen. III. Ergebnis: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 also (-). B. § 831 Abs. 1 S.1 damit ebenso (-) C. Ergebnis zum 1. Teil von Frage 3 Kein Anspruch des K gegen V auf die Euro 1.000,-

ZivilR-Klausur 28.03.2019 2. Teil: K gegen L Damit auch Ansprüche des K gegen L (etwa aus § 1 Abs. 1 S.1 ProdHaftG) wegen § 116 Abs. 1 SGB X auf die A überge- gangen. Frage 4: K gegen L, Vase und Schmerzensgeld A. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 (-), L ist nicht Verkäufer; auch iVm VSD (Kaufvertrag V – L) nicht denkbar, da für L nicht erkennbar, dass K der Scha- den entstehen könnte. B. § 443 Abs. 1 (-), keine Herstellergarantie übernommen. C. § 1 Abs. 1 S.1 ProdHaftG

ZivilR-Klausur 28.03.2019 I. Anspruch entstanden 1. Erfolg eingetreten? (+), Sache beschädigt, Mensch verletzt. 2. durch den Fehler eines Produkts? (+), §§ 2 iVm 3 lit. a) ProdHaftG. 3. L = Hersteller? (+), § 4 Abs. 1 ProdHaftG 4. kausaler und ersatzfähiger Schaden des K? (+), Vase im Wert von Euro 150,- und Schmerzensgeld (s. dazu § 8 S.2 ProdHaftG). 5. Anspruch ausgeschlossen? (+), allerdings nur teilweise gemäß § 11 ProdHaftG; kein Schadensersatz für die Vase bis Euro 500,-.

ZivilR-Klausur 28.03.2019 II. Ergebnis: K kann von L ein angemessenes Schmerzensgeld verlan- gen aus §§ 1 Abs. 1 S.1, 8 S.2 ProdHaftG. D. § 823 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Erfolg eingetreten? (+), Eigentum und Körper verletzt. 2. durch eine dem L zurechenbare Verhaltensweise? (+), wenn er eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. hier (+), Instruktionsfehler. 3. Rechtswidrigkeit (+), indiziert und nicht widerlegt.

ZivilR-Klausur 28.03.2019 4. Verschulden des L? beachte BGHZ 51, 91 ff. „Hühnerpest“: bei der sog. Produzentenhaftung wird die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens in Anlehnung an § 836 zu Lasten des Produzenten umgekehrt; dieser muss sich exkulpieren. das ist bislang nicht erfolgt. 5. kausaler und ersatzfähiger Schaden des K? (+), Vase Euro 150,- (hier kein Abzug nach § 11 Prod HaftG, s. § 15 Abs. 2 ProdHaftG) und Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2. II. Ergebnis: K erhält von L aus § 823 Abs. 1 vollen Scha- densersatz für die Vase und ein angemessenes Schmer- zensgeld.

ZivilR-Klausur 28.03.2019 E. Ergebnis zu Frage 4: K kann von L die Euro 150,- und ein angemessenes Schmer- zensgeld verlangen. Frage 5: V gegen L, Euro 800,- plus entgangenem Gewinn A. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag V – L über den Schrank? (+), auch nach wirksamem Rücktritt, § 325. 2. Mangel des verkauften Schrankes? (+), § 434 Abs. 2 S.2. 3. erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit? a) V hat L keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.

ZivilR-Klausur 28.03.2019 b) entbehrlich? (+), gemäß § 445a Abs. 2, da V die Sache aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste (Mitursächlichkeit reicht). 4. Vertretenmüssen des L? wird vermutet, keine Exkulpation (§ 280 Abs. 1 S.2). 5. kausaler und ersatzfähiger Schaden? a) kann V überhaupt SE statt der ganzen Leistung verlangen? (+), § 281 Abs. 1 S.3. b) wie hoch ist der Schaden des V? Euro 1.200,-: gezahlter Kaufpreis und entgangener Gewinn.

ZivilR-Klausur 28.03.2019 c) Kürzung wegen Mitverschuldens des V? (+/-), vertretbar, da V – ohne Berufung auf seine AGB – durch Nachlieferung des L (die dieser vor- nehmen wollte) den Rücktritt ggf. hätte verhin- dern können (es mangelt an Erkenntnissen zum Verschulden des V; Beweislast des L). 6. Anspruch ausgeschlossen? (-), insbesondere nicht § 377 Abs. 2 HGB, da V recht- zeitig ggü L gerügt hat. II. Ergebnis: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 nach derzeitigem Erkenntnisstand in voller Höhe (+), aber nach §§ 281 Abs. 5, 348 S.1 nur Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Schrankes. B. §§ 346 Abs. 1 iVm 437 Nr. 2

ZivilR-Klausur 28.03.2019 ebenfalls (+), allerdings nur iHv Euro 800,- und sofern L nicht nachweist, dass V den Rücktrittsgrund allein oder weit überwiegend verschuldet hat (§ 323 Abs. 6, 1.Var.); wieder nur Zug um Zug gegen Rückübereignung des Schrankes (§ 348 S.1). C. Ergebnis zu Frage 5 V kann von L (wohl) die gesamten Euro 1.200,- verlangen.

Ende