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vom Schuldner zu vertreten § 276

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Präsentation zum Thema: "vom Schuldner zu vertreten § 276"—  Präsentation transkript:

1 Rechtsfolgen der Verspätung der (fälligen) Leistung (Abrenzung zu § 275 )
vom Schuldner zu vertreten § 276 vom Schuldner nicht zu vertreten § 276 Verzug § 286 Fristsetzung§§ 281,323 Entbehrlich nach §§ 281 II, 323 II Fristsetzung § 323 I u.U entbehrlich nach § 323 II Entbehrlichkeit bei Fälligkeit § 323 IV Fortbestehender Erfüllungsanspruch oder Fortbestehender Erfüllungsanspruch oder - Ersatz des Verzugsschadens, - Haftung für vermutetes Vertretenmüssen §§ 280 II,286,280 I - Schadenersatz statt Leistung § 325: - Kombination mit Rücktritt möglich (Differentheorie auch bei Vorleistung) - Wahlweise Aufwendungsersatz § 284; - Erlöschen des Erfüllungsanspruchs mit Geltendmachung des Schadensersatzes § 281 IV - Rücktritt, sofern der Gl. für die Verspätung allein oder weit überwiegend verantwortlich - Erfüllungsanspruch erlischt

2 Haftung für Pflichtverletzung (§280) Leistungsbezogene Pflichten
Ausbleiben der Leistung mangelhafte Leistung Verspätung der Leistung Leistungsbefreiung nach § 275 I (Unmöglichkeit) Einredefälle nach § 275 II,III Nichtleistung n. erfolglosem Ablauf e. angem. Nachfrist oder Erfüllungsverweigerung Verzug § 286 -anf. Leistgsbefreiung § 311 a -Schadens. statt Leistg. -Wahlweise Aufwendgs- ersatz §§ 311 a II; 284 -Haftung für vermutetes Vertretenmüssen - bezogen auf die Kenntnis - nachtr. Leistgsbefreiung § 280; 283 - Schadensers. statt Leistg. - Wahlw.Aufwendgsersatz § 284 - Haftung für vermutetes Vertretenmüssen - bezogen auf den befreienden Umstand -Schadensers. statt Leistg §§ 280 , 281 -Wahlw. Aufwendungsersatz § 284 - Haftg f. vermutetes Vertretenmüssen - Rücktritt unabhängig vom Vertretenmüssen d. Schu. § 323 - Kombination möglich § 325 - Ersatz des Verzugsschadens - Haftung für vermutestes Vertretenmüssen §§ 280, 286

3 Haftung für Pflichtverletzung (§280) Leistungsunabhängige Pflichten
Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis (pVV) § 241 II Schutzpflichten aus vorvertraglichem Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten (c.i.c) - Unzumutbarkeit der Hauptleistung für den Gläubiger infolge der Pflichtverletzung §§ 280, 282 - Schadensersatz statt Leistgung - Wahlweise Aufwendgsersatz § 284 - Haftung für vermutetes Vertretenmüssen - Rücktritt unabhängig vom Vertretenmüssen des Schuldners - Schadensersstz - Haftung für vermutetes Vertretenmüssen §§ 280 I, 249

4 Bei Lieferung einer mangelhaften Sache kann damit vorliegen :
System der Sachmängelgewährleistung: Aufbau auf dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht § 433 I 2 : „Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“ Bei Lieferung einer mangelhaften Sache kann damit vorliegen : Qualitative Unmöglichkeit i.S.v. § 439: nicht behebbarer Sachmangel Pflichtverletzung i.S.v. § 439 behebbarer Sachmangel

5 qualitative Unmöglichkeit i.S.v. § 439 nicht behebbarer Sachmangel
System der Sachmängelgewährleistung: Aufbau auf dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht qualitative Unmöglichkeit i.S.v. § 439 nicht behebbarer Sachmangel keine Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache ( insoweit Befreiung von der primären Leistungspflicht nach § 275 I) kein ipso jure Wegfall der Gegenleistungspflicht, § 326 I 2 - Rücktritt ohne Fristsetzung, § 437 Nr.2; 326 V; sofern Mangel nicht unerheblich § 323 V - Minderung ohne Fristsetzung, §§ 437 Nr.2; („statt zurückzutreten“), auch bei unerheblichem Mangel (§ 441 I 2) - Schadensers. statt Leistg §§ 437 Nr.3 - anfänglicher Mangel : §§ 437 Nr.3, 311a II 1 - Vor.: Kenntnis oder zu vertretenden Unkenntnis (§ 276 ; fahrl. Unkenntnis d. Mangels oder d. Zusicherung) - keine Fristsetzung - nachträglicher Mangel: §§ 437 Nr.3, 283 I, Vor.: Vertretenmüssen (§ 276) - keine Fristsetzung

6 Pflichtverletzung (i.S.v. § 439 behebbarer Sachmangel)
System der Sachmängelgewährleistung: Aufbau auf dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht Pflichtverletzung (i.S.v. § 439 behebbarer Sachmangel) - Nacherfüllung §§ 437 Nr.1, (ursprüngl. Erfüllungsanspruch) präzisiert und modifiziert durch § 439 - Rücktritt §§ 437 Nr.2, 440, (setzt i.d.R. Fristsetzung voraus), sofern Mangel nicht unerheblich § 323 V 2 - Minderung §§ 437 Nr.2, (Voraussetzungen wie Rücktritt, d.h. i.d.R. Fristsetzung; auch bei unerheblichem Mangel (§ 441 I 2) - Schadens. statt Leistung §§ 437 Nr.3, 440, (setzt i.d.R. Fristsetzung voraus), sofern Mangel nicht unerheblich § 323 V 2 - Verzögerungsschaden §§ 437 Nr.3, 280 I als Mangelfolgeschaden

7 Gewährleitungsansprüche des Käufers beim Kauf (§§ 434 ff.)
 Sachmangel (§ 434 I,II )  Stückschuld (Identitätsaliud)  Gattungsschuld (Qualitätsaliud)  Mankolieferung (§ 434 II) Nacherfüllung (§ 439) durch Beseitigung des Mangels (Stückschuld/ Gattungsschuld) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Gattungsschuld) bzw. der geschuldeten Sache/ Menge (aliud/ Mankolieferung) dem Verkäufer möglich dem Verkäufer nicht möglich „qualitative Unmöglichkeit“

8 Gewährleitungsansprüche des Käufers beim Kauf (§§ 434 ff.)
dem Verkäufer möglich Nacherfüllung erfolgt §§ 437 Nr.1, 439 Fristsetzung durch Käufer, sofern nicht entbehrlich, § 440, 281 II, 323 II keine weiteren Gewährleistungs-ansprüche Nacherfüllung erfolgt nicht fristgerecht §§ 437 Nr.1, 439 fortbeste-hender Anspruch auf Nach-erfüllung § 439 - Rücktritt , - Anspruch auf Nach- erfüllung erlischt §§ 437 Nr.2, , 323, - Minderung, Anspruch auf Nacher- füllung erlischt §§ 437 Nr.2, - SE statt Leistung, §§ 437 Nr.3, 440, 280, kein „großer SE“ bei unerheblichen Mangel § 281 I 3, - Anspruch auf Nacher- füllung erlischt § 281 IV

9 dem Verkäufer nicht möglich (qualitative Unmöglichkeit )
Gewährleitungsansprüche des Käufers beim Kauf (§§ 434 ff.) dem Verkäufer nicht möglich (qualitative Unmöglichkeit ) Befreiung von der Pflicht zur mangelfreien Lieferung sowie von der Nacherfüllungspflicht § 275 I - Rücktritt §§ 437 Nr.2, V, 323, sofern kein unerheblicher Mangel vorliegt § 323 V 2 - Minderung §§ 437 Nr.2, 441, auch bei unerheblichem Mangel - SE statt Leistung § 437 Nr. 3, 280, bzw. §§ 437 Nr.3, 311a II - Kein „großer SE“ bei unerheblichem Mangel §§ 283 S.2, 281 I bzw. 311a II S.2, 281 I 3


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