Culpa in Contrahendo §§ 311 II, 241 II.

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Culpa in Contrahendo §§ 311 II, 241 II

Culpa in Contrahendo Bereits durch die Vertragsverhandlungen kommt es zum sozialen Kontakt der Parteien Nicht erst durch den Vertragsschluss Rechtsprobleme dieser Vorphase: Einwirkung auf Rechtsgüter des anderen Teils Erteilung fehlerhafter Informationen oder vorenthalten relevanter Informationen Abbruch der Vertragsverhandlungen

Rechtsgrundlage Früher (vor 2001) nicht geregelt positive Vertragsverletzung, sog. pVV, und cic als ungeschriebene Rechtsinstitute §§ 122, 179 und 663 enthalten ähnliche Gedanken Grund: Gesteigerter geschäftsbezogener Kontakt führt noch nicht zur Leistungspflicht, aber zu Rücksichts- und Schutzpflichten Heute normiert in § 241 II Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gilt auch im bestehenden Vertrag (§ 282) § 311 II erstreckt das auf die Zeit vor Vertragsschluss

Systematik C.i.c. ist ein Unterfall der Schlechtleistung Schuldner erfüllt die rechtlichen Anforderungen aus dem Schuldverhältnis schlecht Darin liegt eine Pflichtverletzung (§ 280 I) Das ist zugleich die Anspruchsgrundlage für Schadensersatz „A könnte gegen B einen Anspruch auf SE aus §§ 280 I, 311 II, 241 II haben.“ Andere Fälle: Schuldner leistet gar nicht (vgl. § 275) Schuldner leistet spät (vgl. § 286)

Prüfungsreihenfolge Schuldverhältnis Pflichtverletzung Verschulden (§ 276) Schaden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden

Voraussetzungen: Vertragsverhandlungen, Nr. 1 Gemeint ist die beidseitige Beteiligung Oder Anbahnung eines Vertrages durch eine Partei Auch einseitig ohne aktive Mitwirkung des anderen Teils Allerdings nur bei Möglichkeit der Einwirkung auf die Rechte des aktiv handelnden Teils zB Betreten eines Geschäfts zwecks Aufnahme von Verhandlungen (BGHZ 66, 51 – Salatblatt – ) Oder sonstige geschäftliche Kontakte Rechtsgeschäftlicher Kontakt, aber nicht auf Vertragsschluss gerichtet zB Besprechen gemeinsamer geschäftlicher Aktivitäten, ohne direkte Absicht zum Vertragsschluss Nicht ausreichend auch hier: Gefälligkeitsverhältnis, unentgeltliche Nutzung öffentlicher Einrichtungen

Das vorvertragliche Schuldverhältnis endet Mit dem Scheitern der Verhandlungen oder Abbruch des Kontakts Oder dem Vertragsschluss Danach sind für den Umfang der Nebenpflichten die Bestimmungen des geschlossenen Vertrages maßgeblich Können sich mit § 241 II decken oder modifiziert sein

Pflichtverletzung Das eigentlich problematische Merkmal § 241 II sehr offen formuliert, Generalklausel Was ist schon vor dem Vertragsschluss dem anderen geschuldet? Sicherlich Schutz der absoluten Rechte aus § 823 I Ist jedermann geschuldet Funktion der c.i.c. liegt hier in der Verschaffung eines vertraglichen Anspruchs § 278 statt § 831; Schutz auch des Vermögens

Abbruchsfälle Pflichtverletzung durch Abbruch der Verhandlungen? Grds. nein, würde auf Abschlusspflicht hinauslaufen Anders, wenn besonderes Vertrauen erzeugt Darstellen des Vertragsschlusses als sicher Veranlassen von Vorleistungen Und selbst dann ist nur grundloses Abbrechen pflichtwidrig Keine hohen Anforderungen, jeder sachliche Grund genügt zB besseres Angebot eines Dritten, verschlechterte Absatzchancen Zudem nicht bei notariell formbedürftigen Verträgen

Aufklärungs- und Beratungspflicht Die schwierigste Fallgruppe Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Informationen bei Vertragsschluss Hat Rechtsähnlichkeit mit § 123 Nur: Kein Vorsatz erforderlich! Grundregel bei Fragen des anderen Teils: Tatsächlich erteilte Information muss nach bestem Wissen erteilt sein Bei fehlendem Wissen ist es pflichtwidrig, Angaben „ins Blaue hinein“ zu machen

Aufklärungspflicht Bei nicht erteilter Information muss Rechtspflicht zum Reden bestanden haben Im Ausgangspunkt (-), Eigenverantwortung der Vertragsparteien Aufklärungspflicht als Ausnahme von der Regel Überlegenes Sachwissen kraft Stellung als Fachmann (Arzt, Bankier, Makler, Versicherer) Schwere Mängel der Kaufsache im Kaufrecht Gefährliches vorangegangenes Tun (unrichtige Ausdrucksweise, falsche Prospekte) Erkannte Fehlvorstellung des anderen Teils nicht ausnutzen Eigenverantwortung des anderen Teils berücksichtigen

Verschulden Richtet sich nach § 276 Beachten Sie zT abweichende Regelungen des BT, zb § 521, 690 Verhalten von Gehilfen wird nach § 278 zugerechnet Ohne Entlastungsmöglichkeit (anders § 831) Objektiver Maßstab Subjektive Defizite entschuldigen nicht Ein objektiver Pflichtverstoß ist idR auch schuldhaft iSd § 276 Haftung für Vorsatz kann nicht ausgeschlossen werden, § 276 III Auch nicht im Individualvertrag Bedeutung vor allem bei Gewährleistungsausschluss

Rechtsfolge: Schadensersatz, § 249 Muss so gestellt werden, als sei verletzendes Verhalten nicht eingetreten Bei Rechtsgutsverletzung also Kosten für Beseitigung Bei ungewollten Verträgen Vertragsaufhebung als SE (str. wegen Konkurrenzlage zu § 123) Erfüllungsinteresse, wenn ohne Pflichtverletzung Vertrag mit „richtigem“ Inhalt geschlossen worden wäre