SchuldR BT 5. Woche.

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SchuldR BT 5. Woche

SchuldR BT 5. Woche Kursübersicht A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) 1. Überblick über das Kaufrecht 2. Pflichten der Parteien 3. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen, insbes. §§ 446f. 4. Gewährleistungsrecht, §§ 434 ff. a) Was sind Mängel? b) Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln?

SchuldR BT 5. Woche Fall 4 – Lösungsskizze: 1. Teil: Rückzahlung des Kaufpreises: A. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 (-), zwar wirksamer Kaufvertrag, jedoch kein wirksamer Rücktritt von K und E ggü V und B: keine ordnungsgem. Fristsetzung zur Nacherf.; war auch nicht gemäß §§ 323 Abs. 2 Nr. 1, 326 Abs. 5 oder 440 S.1 entbehrlich. B. Ergebnis zum 1. Teil 2. Teil: Ersatz der Euro 1.250,- A. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 (-), zwar Anwendungsfall des § 275 Abs. 2; jedoch entsteht der Anspruch erst, wenn Verkäufer sich hierauf beruft. B. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 jedenfalls (-), Fristsetzung fehlt; war nicht entbehrlich, s.o.

SchuldR BT 5. Woche C. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag K/E mit V/B? (+), s.o. 2. Mangel der verkauften Sache? 3. Vertretenmüssen des Verkäufers? (+), bezüglich des Mangels; wird vermutet; keine Ex- kulpation zugunsten von V und B (s. § 280 Abs. 1 S.2). 4. Kausaler und ersatzfähiger Schaden? a) § 437 Nr. 3 ersetzt iVm § 280 Abs. 1 nur Schäden neben, nicht „statt der Leistung“ (s. § 280 Abs. 3). b) Handelt es sich bei den Kosten des Ersatzbootes im September um SE statt oder neben der Leistung?

SchuldR BT 5. Woche Wie wird abgegrenzt? hM (s. auch BGH NJW 2013, 2959): Würde eine ordnungsgemäße Nacherfüllung im letztzulässigen Zeitpunkt (= Fristablauf, Eintritt der Unmöglichkeit) den geltend gemachten Schaden beseitigen oder verhindern, geht es um Schadens- ersatz statt der Leistung. Wäre der Schäden zu je- ner Zeit bereits endgültig eingetreten, macht eine Fristsetzung (s. § 281) also keinen Sinn, so handelt es sich um einen Schaden neben der Leistung. Hier? Da Nacherfüllung nicht unmöglich (s.o. zu § 275 Abs. 2 S.1) und noch keine erfolglose Frist zur Nach- erfüllung ordnungsgemäß gesetzt:

SchuldR BT 5. Woche Eine Nacherfüllung (nunmehr) würde den einge- tretenen Schaden (Kosten des Ersatzbootes) nicht beseitigen können. => also Schadensersatz neben der Leistung. c) Handelt es sich bei diesem Schaden dann nicht aber um einen solchen „wegen Verzögerung der Leistung“, nämlich verzögerter Nacherfüllung, so dass §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 gilt? BGH NJW 2009, 2674: mag sein, aber § 437 Nr. 3 verweist nicht auf § 286, so dass dieser (Nutzungsausfall-) Schaden bereits nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 ersetzt wird; § 286 muss nicht vorliegen. =>also ersatzfähiger Schaden (+)

SchuldR BT 5. Woche 5. kein Ausschluss des Anspruches? hier: Gewährleistungsausschluss in Online-Auktion und den beiden Vertragsurkunden. BGH NJW 2013, 2959: hiervon sind konkludent solche Beschaffenheitsmerk- male ausgenommen, die in der Auktion ausdrücklich genannt sind (= Wanderboot, also seetauglich). also: zwar ggf. wirksamer Gewährleistungsausschluss, aber vorliegend bedeutungslos. II. Anspruch erloschen/nicht durchsetzbar? (-) D. Ergebnis zum 2. Teil K und E können von V und B die Kosten des Ersatzbootes iHv Euro 1.250,- ersetzt verlangen.

SchuldR BT 5. Woche Kursübersicht A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) 1. Überblick über das Kaufrecht 2. Pflichten der Parteien 3. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen, insbes. §§ 446f. 4. Gewährleistungsrecht, §§ 434 ff. a) Was sind Mängel? b) Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln? c) Besonderheiten bei Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff

Überblick über die neuen §§ 474 ff. SchuldR BT 5. Woche Überblick über die neuen §§ 474 ff. § 474 I: Definition des Verbrauchsgüterkaufs (auch Satz 2) § 474 II: Bedeutung der §§ 474 ff. und Bereichsausnahme für gebrauchte Sachen, die öffentl. Zugänglich versteigert werden § 475 I: gegenüber § 271 I abweichende Leistungszeit § 475 II: § 447 I gilt mit der Maßgabe, dass der Verbraucher die Transportperson autark ausgesucht haben muss § 475 III: Anwendung des § 439 IV nach der „Quelle-Entscheidg“ und keine Anwendung der §§ 445, 447 II § 475 IV: Abweichung von § 439 III: keine Verweigerung wegen unverh. Kosten, wenn einzig verbleibende Art der N. § 475 V: bei Ersatz angemes. Kosten bleibt § 440 anwendbar § 475 VI: Vorschussanspruch des Verbraucher-Käufers wegen Kosten der Nacherf. gegen Unternehmer-Verkäufer

Überblick über die neuen §§ 474 ff. SchuldR BT 5. Woche Überblick über die neuen §§ 474 ff. § 476 I: Unabdingbarkeit bestimmter allg. und der Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (und Umgehungsverbot) § 476 II: Verkürzung der Verjährung der in § 438 I bezeichneten Ansprüche (differenziert nach neuen und gebr. Sachen) § 476 III: Bereichsausnahme für Beschränkung und Ausschluss von SE-Ansprüchen (§§ 307 – 309 gelten weiterhin) § 477: Beweislastumkehr bei Sachmängeln, die sich innerhalb von 6 Monaten seit GefÜb gezeigt haben § 478 I: Beweislastumkehr auch ggü Lieferant, mit verändertem Fristbeginn (im Verhältnis zu § 477), nur für die Rechte aus § 445a Abs. 1 und 2 § 478 II: Unabdingbarkeit der Rechte des Unternehmer-Käufers bei Verbrauchsgüterkauf gegen seinen Lieferanten § 478 III: Geltung auch der § 478 I-II in gesamter Lieferkette (wie schon §§ 445a, b)

Überblick über die neuen §§ 474 ff. SchuldR BT 5. Woche Überblick über die neuen §§ 474 ff. § 479 I - III:Besonderheiten für Garantien iSd § 443 (einfach, ver- ständlich, Textform, Verstoß führt nicht zur Unwirks.)

SchuldR BT 5. Woche Fall 5 – Lösungsskizze: 1. Frage: K gegen B, Nachlieferung A. §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1, 2.Var. I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag K – B? (+), am 12.02.2016 über bestimmten BMW 525d Tou- ring zum Preis von Euro 16.200,- (Stückkauf) 2. Mangel des Fahrzeuges? ● hier kommt nur Sachmangel in Betracht ● liegt vor bei Abweichung der Ist- von der Sollbe- schaffenheit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs a) Sachmangel wegen des Herstellungsdatums? aa) Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S.1? wegen Angabe „EZ lt. Brief. 05.05.2011“?

SchuldR BT 5. Woche diese Angabe ist – an sich - nicht falsch. Möglicherweise impliziert sie jedoch, dass es sich zur Zeit der EZ um ein fabrikneues Fahr- zeug gehandelt hat. (1) Wann ist ein Fahrzeug „fabrikneu“? u.a. dann, wenn es z. Zt. der EZ nicht länger als 12 Monate seit der Herstellung gelagert war. (2) War das hier so? (-), z.Zt. der EZ kein „Neuwagen“ mehr. (3) Maßgeblich also, ob „konkludente“ Verein- barung, dass Fahrzeug bei EZ noch „fabrik- neu“ war. ● das ist durch Auslegung zu ermitteln.

SchuldR BT 5. Woche ● Wie ist die Angabe „EZ lt. Fzg-Brief am 05.05.2011“ insoweit auszulegen? da AGB: objektiv aus Sicht des durch- schnittlichen Verwendungsgegners, im Zweifel zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2. hier dennoch keine konkludente Verein- barung zur Neuwageneigenschaft bei EZ, da Zusatz „lt. Fzg-Brief“ deutlich macht für durchschnittlichen Empfän- ger, dass es sich nicht um eigenes Wis- sen handelt (= kein Rechtsbindungswil- le vorhanden), BGH NJW 2016, 3015. (4) also kein Sachmangel iSd § 434 Abs. 1 S.1 aufgrund des Alters.

SchuldR BT 5. Woche bb) Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2 wegen des Alters bei EZ? Gehört es zur „Normalbeschaffenheit“ eines Fahrzeuges, dass es im Zeitpunkt der Erstzulas- sung ein Neuwagen war? das ist streitig. BGH NJW 2016, 3015: (-), auch wenn das häufig der Fall ist, so zeigt die Vielzahl der Streitfälle, dass es keineswegs selbstverständlich ist. cc) also kein Sachmangel wegen des Herstellungs- datums. b) Sachmangel wegen des Automatikproblems? aa) Absterben des Motors als Sachmangel? (-), lag unstreitig nicht bei GefÜb vor.

SchuldR BT 5. Woche bb) Schädigung des Drehmomentwandlers als Sachmangel? ebenso (-), „definitiv erst seit kurzem“. cc) Mechanische Veränderungen des Freilaufs des Drehmomentwandlers als Sachmangel? ● diesbezüglich ist schon fraglich, ob es sich überhaupt um einen Sachmangel handelt; denn diese Schäd am Drehmomentwandler können auch bei einer (fehlerhaften) Bedie- nung durch den Käufer entstanden sein. ● Maßgeblich ist also, wer insoweit die Be- weislast trägt. (1) Gemäß § 363 muss an sich der Käufer das Vorliegen eines Sachmangels beweisen.

SchuldR BT 5. Woche (2) Möglicherweise gilt hier die Beweislastum- kehr des § 477. das war streitig: (a) der BGH vertrat seit NJW 2004, 2299 „Zahnriemenfall“ die Ansicht, § 477 sei eine nur in zeitlicher Hinsicht wirken- de Vermutung danach würde § 477 hier nicht für die Frage gelten, ob überhaupt ein Sach- mangel vorliegt. (b) die Gegenansicht, die sog. „Grundman- gellehre“, vertritt die Ansicht,§ 477 lasse die Vermutung von einem (zu vermu- ten) Grundmangel zum Hauptmangel zu

SchuldR BT 5. Woche danach sind zwei Erleichterungen ggü der bisherigen Rspr. des BGH zulässig, nämlich die Vermutung eines Grund- mangels (= mechanische Veränderung des Drehmomentwandlers) und dass dieser, wenn die Symptome innerhalb von 6 Monaten offenbar geworden sind, zu der Schädigung am Drehmo- mentwandler geführt hat. (c) dieser Auffassung hat sich der EuGH iRd Art. 5 Abs. 3 VerbrGüterkaufRL in NJW 2015, 2237 „Faber“ angeschlossen. (d) BGH NJW 2017, 1093 änderte Rspr des BGH, schloss sich dem EuGH an.

SchuldR BT 5. Woche (e) also gilt § 477, wenn er denn erfüllt ist, mit zwei Maßgaben: ● es ist der Rückschluss vom Schaden am Drehmomentwandler auf die mech. Veränderung zulässig. ● es ist die Vermutung zulässig, dass dieser Sachmangel bereits bei Ge- fahrübergang vorlag. (3) Liegen die Voraussetzungen von § 477 vor? Verbrauchs-güterkauf-vertrag K - B Sachmangel innerhalb von 6 Monaten „gezeigt“? Vermutung mit der Art d. Sache nicht unvereinbar? Vermutung mit der Art d. Mangels nicht unvereinbar? Vermutung nicht widerlegt

SchuldR BT 5. Woche (a) Verbrauchsgüterkaufvertrag K – B? (+), § 474 Abs. 1 S.1 iVm §§ 13, 14. (b) Sachmangel innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang „gezeigt“? (+), „knapp 5 Monate nach Übergabe“ (c) Vermutung mit der Art der Sache nicht unvereinbar? (+), § 477 gilt auch für Gebrauchtwagen. (d) Vermutung mit der Art des Mangels nicht unvereinbar? (+), die Mangelerscheinung kann zwar spontan auftreten, dennoch kann sie auch schon länger „vorgewirkt“ haben, so dass auch 5 Monate möglich sind bis zur Entstehung des Symptoms.

SchuldR BT 5. Woche (e) Vermutung nicht widerlegt? gemäß § 292 ZPO ist der (volle) Beweis des Gegenteils zulässig (= notwendig). hier nicht erfolgt. dd) also Sachmangel wegen des Automatikpro- blems im Zweifel (+), §§ 434 Abs. 1 iVm 477. 3. kein Ausschluss des Anspruches? § 275 Abs. 1 wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Nachlieferung? a) Schuldverhältnis iSd § 275 Abs. 1? (+), wirksamer Kaufvertrag. b) Stückschuld? (+), 5 Jahre alter BMW 525d Touring. c) anfängliche Unmöglichkeit der Nachlieferung?

(-), schon wegen Probefahrt Pkw nicht austauschbar. SchuldR BT 5. Woche das ist streitig: Meinung 1: (-), beim Stückkauf wäre Nachliefe-rung stets aliud iSd § 434 Abs. 3, also von Anfang an unmöglich (Ausnahme: zunächst wurde die falsche Sache geliefert) Meinung 2: (+), beim Stückkauf ist stets eine Nachlieferung möglich, wenn es sich nicht gerade um ein Unikat handelt. Meinung 3: (+/-), beim Stück-kauf ist Nachliefe-rung möglich, wenn die Sache nach Vorstellung beider Parteien bei Vertragsschluss austauschbar ist (BGH NJW 2006, 2839). hier? (-), schon wegen Probefahrt Pkw nicht austauschbar.

SchuldR BT 5. Woche also § 275 Abs. 1 nach hM hier (+). II. also §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1, 2.Var. (-), gar nicht erst entstanden. B. Ergebnis zu Frage 1 Kein Anspruch des K gegen die B auf Nachlieferung. 2. Frage: Rückabwicklung nach Rücktritt - Woche 6 -

Ende 5. Woche