Nebengebiete ZPO 14. Woche.

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Nebengebiete ZPO 14. Woche

ZPO 14. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche) B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) D. Erbrecht (10. bis 12. Woche) E. ZPO (13. bis 15. Woche) I. Überblick über die ZPO II. Der generelle Ablauf eines erstinstanzlichen Verfahrens III. Einzelne examensrelevante Themen 1. Gliederung und Zuständigkeit der Gerichte -> Fall 2

ZPO 14. Woche Fall 2 – Lösungsskizze: Ausgangsfall: Das Amtsgericht Hamburg (Mitte) kann die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit abweisen, wenn es nicht örtlich zuständig ist (und der Kläger keinen Verweisungsantrag an das zuständige Gericht gestellt hat, § 281 Abs. 1 ZPO). I. Gesetzlicher „Gerichtsstand“ (= örtliche Zuständigkeit) 1. Allgemeiner Gerichtsstand? Wohn- (§ 13 ZPO) oder Geschäftssitz (§ 17 ZPO) des Be- klagten hier (-), da B in Berlin wohnt. 2. Besonderer Gerichtsstand? § 29 Abs. 1 ZPO: Gerichtsstand des Erfüllungsortes

ZPO 14. Woche Wo wäre der „Erfüllungsort“ für die Zahlung des Kaufpreises? ● gemeint ist der Leistungsort (iSd §§ 269, 270 BGB) ● bei Geldschuld gemäß § 270 BGB der Wohnsitz des Schuldners („qualifizierte Schickschuld“). ● abweichende Beurteilung aufgrund der AGB des K, dass Erfüllungsort Hamburg sei? (-), irrelevant, da § 29 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt ist. 3. also ist gesetzlicher Gerichtsstand nicht Hamburg, son- dern Berlin (= §§ 12, 13, 29 ZPO). II. Abweichender vereinbarter Gerichtsstand 1. Können die Parteien eine abweichende Gerichtsstands- vereinbarung treffen (= Pro- oder Derogation)?

ZPO 14. Woche (+), gemäß § 38 Abs. 1 ZPO. 2. Voraussetzungen von § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt? (-), B ist kein Kaufmann. III. Abweichender Gerichtsstand durch „rügelose Einlassung“? 1. Kann ein an sich unzuständiges Gericht durch „rügelose Einlassung“ zuständig werden? (+), § 39 S.1 ZPO 2. Voraussetzungen hier erfüllt? (+), insbesondere die Belehrung des B nach §§ 39 S.2, 504 ZPO ist erfolgt. =>also wurde das Amtsgericht Hamburg (Mitte) durch rü- gelose Einlassung des B zuständig. IV.Das Gericht kann die Klage nicht wg. Unzust. abweisen.

ZPO 14. Woche Abwandlung: ● K kann einer Klagabweisung nur entgehen, indem er einen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige (= Amtsgericht Berlin…) stellt, § 281 Abs. 1 ZPO

ZPO 14. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche) B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) D. Erbrecht (10. bis 12. Woche) E. ZPO (13. bis 15. Woche) I. Überblick über die ZPO II. Der generelle Ablauf eines erstinstanzlichen Verfahrens III. Einzelne examensrelevante Themen 1. Gliederung und Zuständigkeit der Gerichte 2. Prozessvoraussetzungen

ZPO 14. Woche Fall 3 – Lösungsskizze: A. Zulässigkeit der Klage Allgemeine Prozess-voraussetzungen Besondere Prozess-voraussetzungen Keine Prozess- hindernisse betreffend das Gericht dt. Gerichte Rechtsweg Zuständigkeit betreffend die Parteien Parteifähigkeit Prozessfähigk. ProzessfühBef. betreffend den Streitgegenstand Statthafte Kl. Ordnungsgem. RS-Bedürfnis

ZPO 14. Woche anzusprechen sind Zulässigkeitsfragen nur insoweit, als sie erwähnenswert (von den Parteien problematisiert oder anhand der Sachverhaltsangaben zweifelhaft) sind I. Zuständigkeit des Landgerichts Kiel? 1. Sachlich? (+), § 1 ZPO iVm §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. 2. Örtlich? (+), nach §§ 12, 13 ZPO; der besondere Gerichtsstand des § 21 ZPO (= Niederlassung in Hamburg) verdrängt den allgemeinen nicht (§ 35 ZPO: Wahlrecht). II. Anderweitige Rechtshängigkeit der Klage, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (= den Streitgegenstand betreffend)? Klage vor dem Landgericht Hamburg „aus dem Scheck“

ZPO 14. Woche 1. Wie wird der „Streitgegenstand“ eines Rechtsstreits bestimmt? mA: „eingliedriger Streitgegenstandsbegriff“: aus dem Antrag (der zugrunde liegende Lebens- sachverhalt dient nur der Erläuterung). danach derselbe Streitgegenstand (= Euro 10.000,- für die Materiallieferung) hM: „zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff“: aus Antrag und zugrunde liegendem Lebenssach- verhalt danach verschiedene Streitgegenstände, da der Lebenssachverhalt „Kauf“ ein anderer als der Lebenssachverhalt „Scheckbegebung“ ist. 2. also nach hM keine anderweitige Rechtshängigkeit.

ZPO 14. Woche III. Klageänderung? 1. Handelt es sich bei diesem Merkmal um eine Prozess- voraussetzung? (+), den Streitgegenstand betreffend: §§ 263 ff. ZPO; liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die geän- derte Klage als unzulässig abzuweisen. 2. Liegt hier eine Klageänderung (zunächst: aus eige- nem Recht, jetzt: aus rückabgetretenem Recht) vor? (+), zwar derselbe Antrag, aber unterschiedliche Le- benssachverhalte hinsichtlich der Klagegründe. 3. Zulässig? a) § 264 ZPO? (-), dort darf nur der Antrag, nicht der Klagegrund geändert werden.

ZPO 14. Woche b) § 263, 1.Var. ZPO? (-), keine Zustimmung des B (auch keine rügelose Einlassung iSd § 267 ZPO). c) § 263, 2.Var. ZPO? Was ist „sachdienlich“? Entscheidend hierfür sind allein Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit: Sachdienlichkeit liegt vor, wenn und soweit die Zulassung der Klageän- derung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits erledigt, sodass sich ein neuer Rechts- streit vermeiden lässt. hier (+), lediglich die Abtretungen stünden einem Klageerfolg entgegen. =>also zulässige Klageänderung.

ZPO 14. Woche IV.also Klage des K in der geänderten Form zulässig. B. Begründetheit (+), wenn dem K ein (rückabgetretener) Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 zusteht. I. Anspruch entstanden (+), durch Rückabtretung wieder bei K (§ 398 S.1) II. Anspruch erloschen (-) III. Anspruch durchsetzbar? Hinderung durch die Scheckhingabe? 1. Die Scheckhingabe war keine Leistung an Erfüllungs Statt, sondern erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2), und zwar wegen Art. 12 S.1 ScheckG.

ZPO 14. Woche 2. damit war K verpflichtet, sich vorrangig aus dem Scheck zu befriedigen (pactum de non petendo hin- sichtlich der Kaufpreisforderung). 3. Ausnahme aber, wenn die Scheckeinlösung misslingt und dies von der Bank auf dem Scheck festgestellt wird (sog. Protest, s. Art. 40 ScheckG). so hier. IV.also Anspruch aus § 433 Abs. 2 auch durchsetzbar. C. Ergebnis zu Fall 3 B wird vom Landgericht Kiel verurteilt, die Euro 10.000, - Kaufpreis an K zu zahlen.

ZPO 14. Woche Fall 4 – Lösungsskizze: Ausgangsfall: Das Landgericht Hamburg wird das beantragte Versäumnis- urteil erlassen, wenn die Klage zulässig ist, die Klage schlüssig ist (s. § 331 Abs. 1 ZPO) und die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils vorliegen. A. Zulässigkeit der Klage (+), unproblematisch: die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich sachlich aus §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 GVG, örtlich aus §§ 12, 13, 21 ZPO. B. Schlüssigkeit der Klage (§ 331 Abs. 1 ZPO)

ZPO 14. Woche (+), wenn sich aus dem Vortrag des Klägers der geltend gemachte Anspruch in tatsächlicher Hinsicht ergibt. I. Hauptforderung, Euro 6.000,- Anspruch aus § 631 Abs. 1 1. Werkvertrag K – B schlüssig vorgetragen? (+), Herstellung von Software gegen Euro 6.000,-. 2. Fälligkeit (§ 641 Abs. 1)? a) Kläger trägt selbst vor, dass Beklagter sich weigere, das Werk abzunehmen. Das steht einer Fälligkeit nach § 641 Abs. 1 entgegen. b) Dennoch Fälligkeit? (+), § 640 Abs. 2 S.1, da erfolglose Fristsetzung vorgetragen.

ZPO 14. Woche =>also Hauptforderung schlüssig. II. Zinsforderung (+), aus § 288 Abs. 1 S.1, S.2, und zwar ab dem 03.12. 2016, § 187 Abs. 1 analog. C. Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils I. Antrag des K, § 331 Abs. 1 ZPO? (+) II. Säumnis des Beklagten, B (§ 331 Abs. 1 ZPO)? (+), zwar erschienen, aber nicht postulationsfähig nach § 78 Abs. 1 ZPO, also kann B keine wirksamen Anträge stellen. III. Keine Versagungsgründe nach §§ 335, 337 ZPO?

ZPO 14. Woche D. Ergebnis zum Ausgangsfall Das Landgericht Hamburg wird ein entsprechendes Versäumnisurteil erlassen.

ZPO 14. Woche Abwandlung 1: B kann der Rechtsbehelf des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil nach den §§ 338 ff. ZPO zustehen. A. Zulässigkeit des Einspruchs I. Statthaftigkeit? (+), § 338 ZPO II. Form? müsste gemäß § 340 Abs. 1, Abs. 2 ZPO eingehalten wer- den. III. Frist? § 339 Abs. 1 ZPO: binnen einer Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung des (Versäumnis-) Urteils. IV.Rechtsfolge:

ZPO 14. Woche Gemäß § 342 ZPO wird der Prozess in die Lage zurück- versetzt, in der er sich befand vor Eintritt der Säumnis, d.h. vor Erlass des Versäumnisurteils. Damit ist sodann über Zulässigkeit und Begründetheit der Klage (nach jetzigem Erkenntnisstand) zu entschei- den. B. Zulässigkeit der Klage (+), keine Veränderungen. C. Begründetheit der Klage (nach jetzigem Erkenntnisstand) immer noch (+), da Einwand fehlender Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 unerheblich ist. D. Ergebnis zur Abwandlung 1 Die Beurteilung wird sich nicht ändern.

ZPO 14. Woche Abwandlung 2: Ist B (bzw. sein Rechtsanwalt, § 78 Abs. 1 ZPO) auch im Einspruchstermin säumig, so ergeht gemäß § 345 ZPO (ohne erneute Sachprüfung) ein sog. Zweites VU.

Ende 14. Woche