SchuldR AT 1 10. Woche.

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SchuldR AT 1 10. Woche

Kursübersicht SchuldR AT 1 10. Woche Kursübersicht SchuldR AT 1 A. Das Schuldverhältnis B. Der Inhalt des Schuldverhältnisses C. Die Beendigung des Schuldverhältnisses D. Störungen im Schuldverhältnis (= LeistungsstörungsR) I. Überblick II. Die Unmöglichkeit III. Die nicht-rechtzeitige Leistung IV.Störungen der Geschäftsgrundlage

SchuldR AT 1 10. Woche Fall 9 – Lösungsskizze: 1. Teil: Lieferung K -> B (+), aus § 433 Abs. 1 S.1, da bislang keine Unmöglichkeit eingetreten ist und kein Fall des § 313 Abs. 3 S.1 vorliegt. 2. Teil: Schadensersatz K -> B A. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – B? (+), s.o.: wirksamer Kaufvertrag. 2. B = fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht? (+), s.o.: Elixia zum Fälligkeitszeitpunkt nicht geliefert 3. erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit? (+), Frist von 2 Wochen war angemessen.

SchuldR AT 1 10. Woche 4. Vertretenmüssen? (+), § 280 Abs. 1 S.2; bislang keine Exkulpation von Seiten des B (wohl auch nicht möglich, da B das Be- schaffungsrisiko übernommen hatte, s. § 276 Abs. 1 S.1). 5. kausaler und ersatzfähiger Schaden „statt der Leis- tung“? (+), durch ordnungsgemäße Leistung wäre Schaden (= entgangener Gewinn, s. § 252 S.1, S.2) entfallen; also Schaden iHv Euro 100.000,-. II. Ergebnis: §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 (+). B. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – B?

SchuldR AT 1 10. Woche (+), s.o.: wirksamer Kaufvertrag. 2. B im Verzug mit der Lieferung des Elixia? (+), § 286 Abs. 1 S.1 (Fristsetzung erfüllt auch die Vor- aussetzungen einer Mahnung). 3. ein weiteres Vertretenmüssen (s. § 286 Abs. 4) ist hier nicht erforderlich. 4. kausaler und ersatzfähiger Schaden? ● § 280 Abs. 2 ersetzt „Verzögerungsschäden“. ● Das sind solche Schäden, die aufgrund des Verzu- ges während des Verzuges eintreten. Ist der entgangene Gewinn hier ein solcher Verzögerungsschaden? (-), der Gewinnentgang entsteht hier endgültig erst durch das Ausbleiben der Leistung.

SchuldR AT 1 10. Woche II. Ergebnis: §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S.1 (-). C. Ergebnis zum 2. Teil K kann von B Schadensersatz iHv Euro 100.000,- als Scha- densersatz statt der Leistung verlangen. 3. Teil: P-Bank AG -> K, Bezahlung der Monatsraten A. § 488 Abs. 1 S.2 I. Anspruch entstanden 1. Gelddarlehensvertrag K – P-Bank AG iSd § 488? (+), über Euro 200.000,- gegen Rückzahlung und Zin- sen von effektiv 4,9 %; P-Bank AG wurde wirksam von B vertreten, § 164 Abs. 1 S.1 2. wirksam? (+), kein Formverstoß (§ 494), keine Sittenwidrigkeit.

SchuldR AT 1 10. Woche 3. Darlehen valutiert? (+), an B ausbezahlt. =>also Anspruch entstanden. II. Anspruch erloschen (-), keine Anhaltspunkte. III. Anspruch durchsetzbar 1. § 320 Abs. 1 S.1? (-), die P-Bank AG hat ihre Leistung ja erbracht. 2. § 359 Abs. 1 S.1? a) K = Verbraucher? (+), § 13. b) Verbraucherdarlehensvertrag iSd § 491 Abs. 1? (+) c) Einwendungen des K aus dem Kaufvertrag mit B?

SchuldR AT 1 10. Woche (+), § 320 Abs. 1 S.1 d) Kaufvertrag K – B und Verbraucherdarlehensver- trag K – P-Bank AG miteinander „verbunden“? beurteilt sich nach § 358 Abs. 3 S.1 hier (+), Darlehen diente allein der Finanzierung des Kaufes und eine wirtschaftliche Einheit besteht gemäß § 358 Abs. 3 S.2, 2.Var. =>also § 359 Abs. 1 S.1 (+). IV.Ergebnis K kann die Rückzahlung des Darlehens derzeit verwei- gern (dilatorische Einrede). B. Ergebnis zum 3. Teil Derzeit muss K nicht zahlen (solange B nicht liefert).

Kursübersicht SchuldR AT 1 10. Woche Kursübersicht SchuldR AT 1 A. Das Schuldverhältnis B. Der Inhalt des Schuldverhältnisses C. Die Beendigung des Schuldverhältnisses D. Störungen im Schuldverhältnis (= LeistungsstörungsR) I. Überblick II. Die Unmöglichkeit III. Die nicht-rechtzeitige Leistung IV.Störungen der Geschäftsgrundlage E. Schuldverhältnisse mit Verbrauchern

SchuldR AT 1 10. Woche Fall 10 – Lösungsskizze: Aufgabe 1: K -> B, Zahlung/Erstattung der Euro 1.213,90 A. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag K – B? a) Angebot der B online? (-), bloße invitatio ad offerendum. b) Angebot des K durch Bestellung? (+), objektiver + subjektiver TB, wirksam geworden mit Abgabe und Zugang. c) Annahme der B? aa) durch automatisch versandte E-Mail? (-), bloße Pflichtmitteilung nach § 312i Abs. 1 Nr. 3. bb) durch Lieferung?

SchuldR AT 1 10. Woche (+), mindestens konkludent, §§ 133, 157. => also Kaufvertrag K – B (+). 2. wirksam? a) unwirksam nach § 134 iVm § 23 Abs. 1b StVO? (-), verbietet lediglich Benutzung, nicht Kauf. b) unwirksam gemäß § 138 Abs. 1? verstößt Kauf von Radarwarngeräten gegen die guten Sitten? (+), wenn der Verkauf zur Benutzung des Geräts in Deutschland erfolgt (BGH NJW 2005, 1490); so hier. II. Ergebnis: §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 (-), da schon der Kauf- vertrag unwirksam ist. B. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt?

SchuldR AT 1 10. Woche (+), Gutschrift (= § 780) iHv Euro 1.207,95. 2. durch Leistung des K? (+), bewusst und zweckgerichtet zur Tilgung der (ver- meintlichen) Verbindlichkeit aus Kaufvertrag. 3. ohne rechtlichen Grund? (+), Kaufvertrag ist unwirksam (s.o.). 4. kein Ausschluss des Anspruchs? a) § 814? (-), setzt Rechtskenntnis des K voraus. b) § 817 S.2? aa) Gilt § 817 S.2 auch für § 812? (+), klassischer Anwendungsbereich des § 817 S.2 ist § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. (wegen §§ 134, 138) bb)hier erfüllt? (+), auch K verstieß gegen die guten Sitten.

SchuldR AT 1 10. Woche II. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. ausgeschlossen gemäß § 817 S.2. C. § 355 Abs. 3 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Verbrauchervertrag K – B? (+), Definition in § 310 Abs. 3: K hat als Verbraucher iSd § 13 erworben, B als Unternehmerin iSd § 14 ver- äußert. 2. Muss dieser wirksam sein für Ansprüche aus § 355 Abs. 3 S.1? BGH NJW 2010, 610: nein; Kipp´sche Lehre von den Doppelwirkungen im Recht = so, wie man nichtige Verträge anfechten kann, kann man sie – aus Verbraucherschutzgründen – auch widerrufen (Sinn und Zweck der §§ 355 ff.)

SchuldR AT 1 10. Woche 3. Wirksamer Widerruf durch K? a) Widerrufserklärung iSd § 355 Abs. 1 S.2 – S.5? (+), problemat wegen § 355 Abs. 1 S.3; „eindeutig hervorgehen“. b) Gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht? (+), § 312g Abs. 1: Vertrag ist unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (= Internet, Paket) zustande gekommen (s. § 312c Abs. 1, Abs. 2). c) kein Ausschluss? (+), insbesondere kein Fall des § 312g Abs. 2. d) Widerrufsfrist, § 355 Abs. 2 iVm § 356? (+), keine Anhaltspunkte, dass K überhaupt belehrt wurde; daher keine Verfristung denkbar. =>also Anspruch aus § 355 Abs. 3 S.1 entstanden.

SchuldR AT 1 10. Woche II. Anspruchsinhalt 1. Rückerstattung der Euro 1.200,-? (+), folgt aus § 355 Abs. 3 S.1. 2. Rückerstattung der Rücksendekosten, Euro 5,95? § 357 Abs. 6 S.1 und S.2? hier (+), da kein Fall des § 357 Abs. 6 S.1 vorliegt (keine Belehrung des Verbrauchers iSd Art. 246a Abs. 2 S.1 Nr. 2 EGBGB). => also muss B auch die Euro 5,95 erstatten. 3. Erstattung der Hinsendekosten, Euro 7,95? das war bis zum 13.06.2014 umstritten, s. dazu EuGH NJW 2010, 1914. mittlerweile § 357 Abs. 2 S.1 und S.2: der Verbraucher trägt sie nur dann, wenn er Mehr- kosten verursacht wegen Abweichung Standardvers.

SchuldR AT 1 10. Woche c) also sind auch die Hinsendekosten von Euro 7,95 aufgrund der Neufassung des § 357 Abs. 2 S.1 und S.2 zu erstatten. III. Anspruch erloschen (-), keine Anhaltspunkte. IV.Anspruch durchsetzbar? (+), da K seine Verpflichtung aus § 355 Abs. 3 S.1 schon erfüllt hat (kein ZbR auf Seiten von B). V. Ergebnis: K kann von B aus § 355 Abs. 3 S.1 die gesamten Euro 1.213,90 zurückverlangen. D. Ergebnis zur Aufgabe 1 Dem K steht der geltend gemachte Anspruch zu.

SchuldR AT 1 10. Woche Aufgabe 2: K -> C, Rückerstattung der Euro 5.000,- A. § 355 Abs. 3 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Verbrauchervertrag K – C? (+), K = Verbraucher iSd § 13, C = Unternehmerin iSd § 14 (= § 310 Abs. 3); der Vertrag muss nicht notwen- dig wirksam sein (s. Aufgabe 1). 2. Wirksamer Widerruf des K? a) Widerrufserklärung, § 355 Abs. 1 S.2 – S.5? (+), am 30.06. b) Gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht? (+), gemäß § 312g Abs. 1, 1. Var., da Vertrags- schluss außerhalb von Geschäftsräumen des Un- ternehmers (§ 312b Abs. 1 Nr. 1). c) kein Ausschluss?

SchuldR AT 1 10. Woche hier kommt Ausschluss gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 11 in Betracht (-), keine Aufforderung des K, dass C ihn besuche, um etwas zu reparieren oder instandzusetzen. d) Widerrufsfrist, § 355 Abs. 2? (+), innerhalb der 14 Tages-Frist. =>Widerruf (+). =>Anspruch aus § 355 Abs. 3 S.1 entstanden II. Anspruch erloschen durch Aufrechnung, §§ 387 ff.? 1. Aufrechnungserklärung der C, § 388 S.1? (+), „hilfsweise“ ist zulässig. 2. Aufrechnungslage, § 387? (+), wenn C ein fälliger und durchsetzbarer, gleichar- tiger Gegenanspruch gegen K zusteht

SchuldR AT 1 10. Woche aus § 357 Abs. 8 S.1? a) Anspruch entstanden? aa) Verbrauchervertrag K – C über Dienstleistung? (+), s.o. bb) wirksamer Widerruf? cc) Bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistungen und ordnungsgemäße Belehrung? (+), zwei Partneradressen. b) Anspruchsinhalt? Ersatz für die Adressen. Wieviel waren diese Adressen wert? aa) § 357 Abs. 8 S.4: Anteil am Gesamtentgelt ist maßgebend hier also 2 x Euro 500,- = 1.000,-

SchuldR AT 1 10. Woche bb) Aber § 357 Abs. 8 S.5 (Umsetzung von BGH NJW 2010, 2868): Ist dieser Betrag unverhältnismäßig hoch, dann nur Ersatz des Marktwertes. so hier, objektiver Marktwert sind nur 2 x Euro 40,- = Euro 80,- c) also Aufrechnungslage iHv Euro 80,- (+). 3. kein Ausschluss der Aufrechnung? (+) III. Ergebnis K kann von C Euro 5.000,- - 80,- = Euro 4.920,- aus § 355 Abs. 3 S.1 zurückverlangen. B. Ergebnis zur Aufgabe 2 K kann von C Euro 4.920,- zurückverlangen.

Ende 10. Woche