Grundsätze der Haushaltswirtschaft. Inhaltsverzeichnis 1.Grundlagen des Finanzwesens in den Kirchengemeinen 2.Haushaltswirtschaft Kirchengemeinden 3.Haushaltsstrategiekonzept.

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Grundsätze der Haushaltswirtschaft

Inhaltsverzeichnis 1.Grundlagen des Finanzwesens in den Kirchengemeinen 2.Haushaltswirtschaft Kirchengemeinden 3.Haushaltsstrategiekonzept 4.Ordnung über die Zuweisung von Kirchensteuermittel /ZuwO Haushaltsreform 6.Anlagerichtlinien

Grundlagen des Finanzwesens in den Kirchengemeinden 1.1 Canonisches Recht Can § 1 Alle Verwalter sind gehalten, ihr Amt mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters zu erfüllen. § 2. Deshalb müssen sie: 1) darüber wachen, dass das ihrer Sorge anvertraute Vermögen auf keine Weise verloren geht oder Schaden leidet; zu diesem Zweck müssen sie, soweit erforderlich, Versicherungsverträge abschließen. 2) dafür sorgen, dass das Eigentum an dem Kirchenvermögen auf nach weltlichem Recht gültige Weise gesichert wird; 6) das Geld, das nach Bestreitung der Ausgaben übrig bleibt und nutzbringend angelegt werden kann, mit Zustimmung des Ordinarius für Zwecke der juristischen Person anlegen….

Grundlagen des Finanzwesens in den Kirchengemeinden 1.2 Kirchenvorstandsrecht Gesetz über die Verwaltung des kath. Kirchenvermögens vom , Pr.Ges.S , S. 585 ff (VVG) - Basiswissen S § 1 Der Kirchvorstand verwaltet das Vermögen in den Kirchengemeinden. Er vertritt die Gemeinde und das Vermögen. (Das Amt des Kirchenvorstandes ist ein Ehrenamt)

Grundlagen des Finanzwesens in den Kirchengemeinden 2.2 Rechtsgrundlagen -Haushalts- und Kassenordung für die Kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen auf der unteren pastoralen Ebene im nrw.-Teil des Bistums Münster - HKO - Basiswissen Seite 71- -Ordnung über die Zuweisung von Kirchensteuermittel an die Kath. Kirchengemeinden und deren Einrichtungen im Bistum Münster vom ZuwO Basiswissen Seite 97 -

Haushaltswirtschaft Kirchengemeinden nach der HKO 2.1 Begriff des Haushaltes Stationen des Haushaltes

Haushaltswirtschaft Kirchengemeinden nach der HKO 2.1 Haushaltskreislauf -Planung und Aufstellung des Haushaltsplanes (Beauftragter und ZR) -Ausführung des Haushaltsplanes (Beauftragter, Fachbereiche ZR, Kasse) -Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung (Kasse, Fachbereich ZR, Rechnungsprüfungsausschuss, Kirchenvorstand, BGV – Abteilung Wirtschaftlichkeit und Revision)

Haushaltswirtschaft Kirchengemeinden nach der HKO 2.2 Allgemeine Grundsätze -Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der seelsorglichen und sonstigen kirchlichen Aufgaben gesichert sind. -Der Haushaltsplan ist für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

Haushaltswirtschaft Kirchengemeinden nach der HKO 2.2 Allgemeine Grundsätze -Bei der Planung und Durchführung des Haushaltes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. -Der Haushalt soll in jedem Jahr ausgeglichen sein. -Haushaltsjahr ist ein Kalenderjahr -Abweichung im Kindergartenbereich

Haushaltswirtschaft Kirchengemeinden nach der HKO 2.3 Beauftragte Der Pfarrer oder der von der bischöflichen Behörde mit der Leitung der Gemeinde betraute Geistliche hat als Vorsitzender des Kirchenvorstandes den Haushaltsplan der Kirchengemeinde durchzuführen (§ 2 Abs. 1 HKO) oder

Haushaltswirtschaft Kirchengemeinden nach der HKO 2.3 Beauftragte Eine andere sachkundige Person als Beauftragter - Vorschlag der Person durch den Pfarrer bzw. Pfarrrektor - Beauftragter durch geheime Abstimmung des KV - Komplettbeauftragung oder nur für Teilbereiche - Gültig für die Wahlperiode des KV – vorbehaltlich Pfarrerwechsel - Genehmigung der Beauftragung durch das BGV

Haushaltswirtschaft Kirchengemeinden nach der HKO 2.3 Beauftragtentätigkeit - Alternativ Beauftragtentätigkeit durch Verwaltungsreferentin bzw. Verwaltungsreferent und / oder Verbundleitung TEK Voraussetzung: Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kassenanordnung wird von einer Dritten Person festgestellt.

Haushaltswirtschaft Kirchengemeinden nach der HKO 2.4 Grundlagen der Haushaltssystematik Aufbau des Haushaltes Eine Kirchengemeinde stellt einen Rechtsträger (Mandant) innerhalb einer Kassengemeinschaft im Verarbeitungsbereich der Zentralrendantur dar. Die Buchhaltung der Kirchengemeinden wird in verschiedenen Sachbuchbereichen (SBB) und Sachbucharten (SBA) unterteilt.

Haushaltswirtschaft Kirchengemeinden nach der HKO 2.4 Grundlagen der Haushaltssystematik Elemente der Haushaltssystematik (NAV-K) 1.Sachbuchbereich (SBB) 2-stellig 2.Sachbuchart (SBA) 1-stellig 3.Gliederung (GLD) 4-stellig 4.Objekt (OBJ) 2-stellig 5.Gruppierung (GRP) 5-stellig 6.Unterkonten (UK) 6-stellig Eine Haushaltsstelle (20-stellig) in NAV-K hat folgenden Aufbau: (Erhaltungsaufwand Kirchengebäude)

Haushaltswirtschaft Kirchengemeinden nach der HKO 2.4 Grundlagen der Haushaltssystematik Der einheitliche Kontenplan umfasst eine Festlegung der - Gliederung der Aufgaben -Gruppierung der Einnahme- und Ausgabearten Der Gliederungs- und Gruppierungsplan stellen einen Einheitskontenplan dar. Sie sind für alle Kirchengemeinden im nrw.-Teil des Bistums Münster verbindlich.

Haushaltswirtschaft Kirchengemeinden nach der HKO 2.4 Grundlagen der Haushaltssystematik Gliederungsplan: Folgende Einzelpläne sind im Rahmen der Aufgabengliederung vorhanden: 0 - Leitung 1 - Allgemeine Seelsorge 2 - Besondere Seelsorge 3 - Schule, Bildung, Wissenschaft und Kunst 4 - Soziale Dienste 5 - Gesamtkirchliche Aufgaben 9 - Finanzen und Versorgung.

Haushaltswirtschaft Kirchengemeinden nach der HKO 2.4 Grundlagen der Haushaltssystematik Abgrenzung vermögenswirksamer Ausgaben: Ausgaben für die Anschaffung und Herstellung sind dann vermögenswirksam, wenn sie für den einzelnen Gegenstand (Wirtschaftsgut) mehr als Euro betragen und der Gegenstand selbständig bewertungs- und nutzungsfähig ist. Vollständigkeit des Haushaltsplans Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben (§ 5 Abs. 1 HKO)

Haushaltswirtschaft Kirchengemeinden nach der HKO 2.4 Grundlagen der Haushaltssystematik Gruppierungsplan: Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu unterteilen :

Haushaltswirtschaft Kirchengemeinden nach der HKO 2.4 Grundlagen der Haushaltssystematik Bedeutung des Haushaltsplans Aufstellung des Haushaltsplan- und Haushaltsbeschlussentwurfes (§ 11 HKO): (1) Der Beauftragte stellt unter Mithilfe der Zentralrendantur den Entwurf des Haushaltsplanes mit seinen Anlagen und den Entwurf des Haushaltsbeschlusses auf. Beim Haushaltsplanentwurf beteiligt der Beauftragte in geeigneter Weise den Pfarrgemeinderat nach Maßgabe der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Münster vom 4. Februar 1977 (KA 4/77) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Der Beauftragte legt die Entwürfe dem Kirchenvorstand zur Beratung und Beschlussfassung vor.

Haushaltswirtschaft Kirchengemeinden nach der HKO 2.4 Grundlagen der Haushaltssystematik Haushaltsrechnung Die Haushaltsrechnung ist unter Mithilfe der Zentralrendantur vom Beauftragten aufzustellen. Der Kirchenvorstand entscheidet gemäß § 34 Abs. 8 HKO über die Festsetzung der Jahresrechnung.

Haushaltsstrategiekonzept 3. Haushaltsstrategiekonzept

Zielvorstellung § 3 Abs. 5 HKO: „Der Haushalt soll in jedem Jahr ausgeglichen sein“. Der Haushaltsausgleich - spiegelt die Bedeutung eines verantwortlichen Umgangs mit den Finanzen wieder, - stellt die dauernde Leistungsfähigkeit einer Kirchengemeinde sicher, - versetzt die Kirchengemeinden in die Lage, die pastoralen und seelsorglichen Aufgaben dauerhaft zu erfüllen.

Zielvorstellung Bei Kirchengemeinden, -die durch Einbrüche in den Einnahmen, -zu hohe Ausgabepositionen -ein strukturelles Defizit ausweisen -ihre allgemeine Rücklage verbraucht haben ist die Wiedererlangung der geordneten Haushaltswirtschaft unerlässlich. Somit müssen die hierfür notwendigen Maßnahmen bedacht und ergriffen werden. Diese Maßnahmen sind nach § 5a HKO darzustellen in einemHAUSHALTSSTRATEGIEKONZEPT.

Rechtliche Grundlagen Regelungen: -§ 5a HKOHaushaltsstrategiekonzept -§ 6 HKONachtragshaushaltsbeschluss -§ 7 HKO Vorläufige Haushaltsführung -§ 11 HKOZwingende Verpflichtung bei nicht ausgeglichenem Haushalt lt. HPL ein HSK aufzustellen -§ 12 HKOVorlagepflicht des HSK und Genehmigungsvorbehalt der bischöflichen Behörde -§ 33 HKOGenehmigung des Nachtragshaushalts -§ 34 HKOZwingende Verpflichtung, bei nicht ausgeglichenem Haushalt lt. HR ein HSK aufzustellen -§ 34 HKOGenehmigungspflicht durch die Bischöfliche Behörde und Voraussetzungen hierzu Abs. 6 -§ 34 HKOAnordnungsbefugnis der bischöflichen Behörde -§ 77 HKOErweiterung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften zum HSK -§ 9 ZuwO 08Bewilligung Schuldenentlastungshilfe

Rechtliche Grundlagen Prüfkriterien für HSK lt. Verwaltungsvorschrift: 1.Ausgabeentwicklung beachten 2.Nettoneuverschuldung unzulässig 3.Freiwillig Leistungen reduzieren 4.Über- und außerplanmäßige Ausgaben an anderer Stelle kompensieren 5.Stellenplan und Personalausgaben prüfen 6.Sachkostenansätze kürzen 7.Keine Entnahme von Substanzkapital für investive Maßnahmen 8.Einnahmeausweitung

ZuwO Ordnung über die Zuweisung von Kirchensteuermitteln an die Kirchengemeinden (ZuwO 2013)

Agenda ZuwO 2013 Agenda I. Rechtsgrundlagen / Zuweisungsbereich II.Ziele der Schlüsselzuweisungsordnung III. Ausgestaltung / Bemessung der Schlüsselzuweisung IV. Haushaltssicherungskonzept

Grundlagen der Zuwendungsordnung Die Zuweisungen an die Kath. Kirchengemeinden und deren Einrichtungen umfassen:  die SZW zur Deckung des lfd. Haushaltsbedarfes,  die zweckgebundenen Zuweisungen zur Mitfinanzierung von besonderen Einrichtungen, Aufgaben und Aufwendungen,  die Investitionszuweisungen zur Mitfinanzierung von Maßnahmen des Vermögenshaushaltes,  zweckgebundene Zuweisungen zur Bildung und Unterhaltung einer allgemeinen Bauunterhaltungsrücklage

Ziele der Schlüsselzuweisungsordnung II. Ziele der Schlüsselzuweisungsordnung 1.bedarfsgerechte Finanzierung der Kirchengemeinden 2.dadurch Stärkung der pastoralen Aufgaben 3.Unterstützung von Fusionen 4.Finanzierung des notwendigen Gebäudebestandes

Ziele der Schlüsselzuweisungsordnung II. Ziele der Schlüsselzuweisungsordnung 5.Unterstützung der Liegenschaftskonzepte – Abbau von Überflächen 6.Anpassung der Kindergartenfinanzierung an die aktuelle Gesetzgebung 7.Transparente Darstellung – bessere Steuerungsmöglichkeiten

ZuwO 2013 III. Ausgestaltung / Bemessung der ZuwO 2013

ZuwO 2013 Regelung: Mitgliederkomponente für das Haushaltsjahr 2016 Vorteile:  Gemeinden bis zur absoluten Mitgliedergröße abgedeckt  durch Fusionen keine nennenswerte Benachteiligung mehr  transparentere Steuerung  jährliche Anpassung zur Abdeckung der Personal und Sachkosten der pastoralen Aufgaben Mitglieder Sockelbetrag 2016 pro Mitglied 2016 von bisEURO ,00 22, ,00 24, ,00 25, ,00 27, ,00 28, ,00 29, b.a.w.0,0031,10

ZuwO 2013 Schlüsselzuweisungskomponenten  Schaffung € - Betriebskostenwert  ergibt sich aufgrund der tatsächlichen durchschnittlichen sächlichen Verwaltungs- und Betriebskosten je QM der Gebäude des Vorjahres  berücksichtigt die Preissteigerung des aktuellen und des Planjahres  Die frei werdenden Mittel im Jahr der Umstellung werden der Mitgliederfinanzierung als bedarfsgerechter angesehen zugeordnet

ZuwO 2013 Schlüsselzuweisungskomponenten  genehmigungsfähiges Niveau der A-BGF für Gemeinbedarfsflächen von 100 qm je 1000 Gemeindemitglieder wird in der Ordnung als Sollwert zugrunde gelegt; der Mindestwert liegt bei 250 qm  Bezuschussung der darüber hinausgehenden A-BGF mit 50% der durchschnittlichen Betriebskosten je QM  Überschreitet die A-BGF das 2-fache des Sollwertes, wird die darüber hinausgehenden Flächen mit 25% der durchschnittlichen Betriebskosten je QM bezuschusst  Die frei werdenden Mittel im Jahr der Umstellung werden der Mitgliederfinanzierung als bedarfsgerechter angesehen zugeordnet

ZuwO 2013 Betriebskostenwerte für das Haushaltsjahr 2010  Wird in der Zeit bis 2018 A-BGF abgebaut, wird diese noch bis Ende 2023 weiter anerkannt und die Gemeinde erhält dafür die durchschnittlichen Betriebskosten sich ergebende Betriebskosten GebäudeartBetriebskostenwert je qm / EURO 2016 Kirchengebäude und Kapellen22,10 Dienstwohnungen Geistl./ Pfarrhäuser32,70 Gemeinbedarfsfläche (SOLL – Größe)23,30 Überschussfläche Gemeinbedarf 100 % bis 200 % der Sollgröße11,65 Überschussfläche Gemeinbedarf > 200 % der Sollgröße5,80 Bauunterhaltungspauschale3,10

ZuwO 2013 Regelung: Substanzerhaltungsrücklage Mietgebäude  Einführung einer „Substanzerhaltungsrücklage Mietgebäude“ zur Ansparung für Sanierungs- und Erhaltungsaufwendungen seit 2006  Zuführung von 50% der Mieterträge in diese Rücklage  Die verbleibende „Nettomiete“ wird wie bisher zu 50% angerechnet

ZuwO 2013 Durch den KStR jählich zu beschließende Parameter 1.Sockelbetrag in € je Gemeindegrößenklasse 2.€ - Wert je Katholik 3.€ - Betriebskostenwerte für Gebäudeklassen 4.€ - Wert Bauunterhaltungspauschale 5.€ - Betriebskosten für Trägeranteil TEK

Haushaltsreform „Das Finanzwesen hat dienende Funktion“ (Generalvikar Kleyboldt) anlässlich der Einführung von NAV-K „Egal, ob kameral oder doppisch, kein System führt schlussendlich dazu, dass mehr Finanzmittel zur Verfügung stehen.“ (Weihbischof Winfried Theißing anlässlich der Arbeitsgruppe Strukturveränderung am

Haushaltsreform Zeitstrahl für die Umsetzung der Haushaltsreform für den kirchengemeindlichen Raum: bis Mitte 2016 Aktuelle Umstellung auf NAV-K (Vers. 2009) 2017 und 2018 Umstellung auf NAV-K (Vers. 2015) Beginn ggfls ff. Umstellung Anlehnung NKF

o Die ideelle Orientierung auch in einem bewussten Umgang mit Finanzanlagen muss zum Ausdruck gebracht werden. o Eine nachhaltige Geldpolitik muss weiterentwickelt werden. o Anlagen haben sich insbesondere nach den Grundsätzen der Sicherheit und Liquidität zu orientieren. Zudem sollen sie auch ertragbringend sein. Anlagerichtlinien Globale Anlageziele - Präambel

Anlagerichtlinien Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Anlagerichtlinien umfasst die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nrw-Teil des Bistums Münster (§ 1 HKO). §§

Anlagerichtlinien Schulungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit der DKM: Dienstag, im Hotel Klostergarten, Kevelaer Donnerstag, im Gertrudenstift, Rheine-Bentlage Donnerstag, in der LVHS Freckenhorst Dienstag, im Gottfried-Könzgen-Heim, Haltern Donnerstag, in der Jugendburg Gemen