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Bauordnungs- und Bauplanungsrecht

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Präsentation zum Thema: "Bauordnungs- und Bauplanungsrecht"—  Präsentation transkript:

1 Bauordnungs- und Bauplanungsrecht
Wintersemester 2013/2014 RA Prof. Dr. Ewer

2 Zum Begriff des Vorhabens i.S.v. § 29 BauGB
auf Dauer gedachte Weise mit dem Boden verbunden  vom Eigentümer beigemessene Funktion Bodenrechtliche/planungsrechtliche Relevanz  Belange des §§ 1 Abs. 5, 1a BauGB

3 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungs-bereich rechtswirksam erlassener B-Pläne
Qualifizierte Bebauungspläne  § 30 Abs. 1 Einfache Bebauungspläne  erfüllen weder die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 noch die eines qualifizierten B-Plans  Sicherung der Erschließung (!)

4 Der qualifizierte Bebauungsplan
§ 30 Abs. 1 BauGB - Mindestinhalt: Art der baulichen Nutzung, vgl. §§ 2-14 BauNVO Maß der baulichen Nutzung, vgl. §§ 16 ff. BauNVO Überbaubare Grundstücksflächen, vgl. § 23 BauNVO Örtliche Verkehrsflächen, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Vorhabenzulässigkeit: Kein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans (ansonsten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB) Gebietsverträglichkeit Gesicherte Erschließung

5 Der einfache Bebauungsplan
§ 30 Abs. 3 BauGB: Bebauungsplan erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB und ist kein vorhabenbezogener Bebauungsplan i.S.v. § 12 BauGB Vorhabenzulässigkeit: Primärer Maßstab sind die Festsetzungen des Bebauungsplans Subsidiär §§ 34 und 35 BauGB als Maßstab Gebietsverträglichkeit Gesicherte Erschließung

6 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
Erfordernisse nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB: Vorhaben- und Erschließungsplan Durchführungsvertrag

7 Ausnahmen und Befreiungen § 31 BauGB
Abs. 1: im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen Abs. 2: Grundzüge der Planung werden nicht berührt und Gründe des Allgemeinwohls erfordern Befreiung (Nr. 1), Abweichung ist städtebaulich vertretbar (Nr. 2) oder Durchführung führt zu unbeabsichtigter Härte (Nr. 3) und Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar.

8 Zulässigkeit während Planaufstellung und –änderung, § 33 BauGB
Vorhabenzulässigkeit: Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss, Durchgeführte Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 4a Abs. 2 bis 5 BauGB, Vorhaben wird den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans wohl nicht entgegenstehen, Schriftliche Anerkennung der Festsetzungen für sich und den Rechtsnachfolger Gesicherte Erschließung § 33 ist kein Instrument zur Sicherung zukünftiger Planung !

9 Vorhaben im nicht überplanten Innenbereich, § 34 BauGB
Ortsteil: jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Einfügen: regelmäßig dann, wenn das Vorhaben sich in jeder Hinsicht in dem aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen hält  Harmonie statt Uniformität

10 Zur Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich
Außenbereich: die Gebiete, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB liegen. Vorhabenzulässigkeit: Vorliegen eines privilegierten Vorhabens gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 – 8 BauGB oder eines sonstigen Vorhabens gem. § 35 Abs. 2 BauGB Keine entgegenstehenden öffentlichen Belange Gesicherte Erschließung

11 Das gemeindliche Einvernehmen, § 36 BauGB
Sicherung der Planungshoheit der Gemeinden (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG) Dennoch keine Ermessensvorschrift, Einvernehmen kann durch Rechtsaufsicht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 ersetz werden, § 71 Abs. 3 der Landesbauordnung SH, Ggf. Amtspflichtverletzung

12 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder, § 37 BauGB
§§ 29 ff. grundsätzlich anwendbar, § 37 enthält formell- und materiellrechtliche Sonderregelungen Bund/Land muss Bauherr sein

13 Das Fachplanungsprivileg, § 38 BauGB
§ 38 BauGB bestimmt mit §§ 7, 29 Abs. 2 und 37 BauGB Rangverhältnis verschiedener Planungen. Überörtliche Planung: Begriff str.; davon ist jedenfalls auszugehen, wenn das Vorhaben die Leistungskraft einer Gemeinde übersteigt, insbesondere wenn es das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt.


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