Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen"—  Präsentation transkript:

1 Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen
Truppausbildung Teil 2 Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen

2 Thema: Rechtsgrundlagen Theoretische Ausbildung Praktische Ausbildung
Örtliche Regelungen der Feuerwehr Funktionsträger Geschäftsverteilung Pflichten der Bevölkerung Sonder- und Wegerechte Stand: Juni 2009

3 Organisation und Gliederung der Feuerwehr
Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Bund Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Schleswig-Holstein Kreisfeuerwehrverband Stadtfeuerwehrverband amtsfreie Gemeinden Städte Ortsfeuerwehren und Berufsfeuerwehr bilden die Feuerwehr der kreisfreien Stadt Gemeindefeuer-wehren innerhalb eines Amtes kreisfreie Stadt amtsangehörigeGemeinden Gemeindefeuerwehr(en) Gemeindefeuerwehr(en) Ortsfeuerwehr(en) Ortsfeuerwehr(en) Ortsfeuerwehr(en) Berufsfeuerwehr Stand: Juni 2009

4 § 19 BrSchG „Leitung auf der Einsatzstelle“
Im Einsatz hat die Einsatzleitung bei den Lösch- und Rettungsarbeiten sowie bei der Durchführung der Technischen Hilfe die Gemeindefeuerwehr des Einsatzortes. Die Amts- oder Kreiswehrführung kann die Leitung übernehmen. Bei gemeinsamen Einsätzen der Berufs- und freiwilligen Feuerwehren hat die Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr die Leitung. Stand: Juni 2009

5 § 20 BrSchG „Rechte auf der Einsatzstelle“
Die Feuerwehren sind berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um auf der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit die Ordnungsbehörde oder die Polizei entsprechende Maßnahmen nicht getroffen hat. Jede Person ist verpflichtet, diese Maßnahmen zu befolgen. Stand: Juni 2009

6 § 28 BrSchG „Duldungspflichten“
Die Verfügungsberechtigten von Grundstücken, bauliche Anlagen und Wasserfahrzeuge sind verpflichtet, den Mitgliedern der Feuerwehren und sonstigen beim Einsatz dienstlich tätigen Personen den Zutritt und deren Nutzung zu gestatten, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist. Insbesondere haben sie die Entnahme von Löschwasser zu dulden. Die Verfügungsberechtigten haben die von der Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zu dulden. Stand: Juni 2009

7 Empfehlungen der Bundesanstalt für Straßenwesen:
Sonderrechte Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden. Dem Recht, sich über Verkehrsvorschriften hinwegzusetzen, stehen erhöhte Sorgfaltspflichten gegenüber, an die hohe Anforderungen gestellt werden. Empfehlungen der Bundesanstalt für Straßenwesen: Die Feuerwehr ist nach § 35 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Hoheitliche Aufgaben sind die erforderlichen Maßnahmen bei Bränden, Not- und Unglückfällen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren. Dringend geboten ist die Inanspruchnahme von Sonderrechten immer dann, wenn eine gegenwärtige Gefahr im Weg des sofortigen Vollzugs abgewehrt werden muss und die Beachtung aller Verkehrsvorschriften die notwendige schnelle Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe verzögern würde. Grundsätzlich sollte das Einsatzfahrzeug nur links überholen und diese Absicht per Blinker frühestmöglich anzeigen. Dabei sollte das Benutzen der Gegenfahrbahn möglichst vermieden werden. Die Sonderrechte dürfen unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Die maximale Fahrgeschwindigkeit ist an der jeweiligen Verkehrssituation zu orientieren. Vorgegebene Geschwindigkeitsbeschränkungen sind nicht übermäßig zu überschreiten. An Lichtsignalanlagen, Kreuzungen und Einmündungen sollte sich die Fahrerin oder der Fahrer des Einsatzfahrzeuges dort, wo ihm normalerweise kein Vorrang zustehen würde, notfalls durch Anhalten vergewissern, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer die Sondersignale und die Inanspruchnahme von Sonderrechten wahrgenommen haben. Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen; sie gehen auch den Sonderrechten vor. Stand: Juni 2009

8 blaues Blinklicht und Einsatzhorn Diese Sondersignale ordnen an, dass
Wegerecht Die Inanspruchnahme des Wegerechts wird den Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern mit den Sondersignalen mitgeteilt blaues Blinklicht und Einsatzhorn Diese Sondersignale ordnen an, dass „alle übrigen Verkehrsteilnehmerinnen und –teilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben“. Das blaue Blinklicht mit dem Einsatzhorn darf nur dann verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist. Stand: Juni 2009

9 Was müssen Sie wissen ? Aus dem Ausbildungsabschnitt „Rechtsgrundlagen“ sollen Sie die wesentlichen standortbezogenen Vorschriften und Regelungen über die Organisation der Feuerwehr und den Dienstbetrieb wiedergeben können. die Leistungs- und Duldungspflichten beim Wahrnehmen hoheitlicher Tätigkeiten im Einsatz kennen. die wichtigsten Bestimmungen des Straßenverkehrsverkehrsrechts erklären können. Stand: Juni 2009

10 Stand: Juni 2009


Herunterladen ppt "Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen