Universität Trier - Abteilung III1 Das neue Tarifrecht ab TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) und TVÜ-Länder (Tarifvertrag Überleitung) Referentin: Nicola Pospischil
Universität Trier - Abteilung III 2 Programm Revolution oder „Mogelpackung“? Was bringt der TV-L anstelle des BAT und des MTArb? Neuerungen des TV-L – Nicola Pospischil Einzelheiten des TVÜ – Michael Thein Diskussion/Fragen
Universität Trier - Abteilung III 3 Vorgeschichte BAT seit gültig für die Angestellten von Bund, Ländern und Gemeinden umfangreiches Werk, Zusatztarifverträge, komplizierte Vergütungsstruktur, div. Sonder- regelungen, Eingruppierungsmerkmale Vergütungsgruppen I bis X mit Unterfällen
Universität Trier - Abteilung III 4 Vorgeschichte MTArb gültig seit dem gültig für alle Arbeiter/innen von Bund und Ländern ebenfalls umfangreich, ausgefeilte Zulagensysteme, Sondertabellen Lohngruppen: 1 bis 9
Universität Trier - Abteilung III 5 Die „neue Tarifwelt“ TVL tritt am 1. November 2006 für vierzehn Bundesländer in Kraft (ohne Hessen u. Berlin) Mindestlaufzeit bis Unterzeichnung heute 14 Uhr! wird ergänzt durch einzelne Zusatztarifverträge, u. a. TV- Überleitung, TV- Entgeltumwandlung 3 spartenspezifische Regelungen f. Wissenschaft, Lehrer und Ärzte
Universität Trier - Abteilung III 6 Ziele des neuen Tarifrechts einheitliche Regelungen für Arbeiter/innen und Angestellte Aufgaben – und Leistungsorientierung Straffung, Vereinfachung und Transparenz von Regelungen verstärkte Anwendung des allg. Arbeitsrechts
Universität Trier - Abteilung III 7 Kernpunkte der Neuregelungen einheitlicher Beschäftigtenbegriff neue Entgeltstrukturen (statt Dienstalter und Familienkomponente zählen Leistung und berufliche Erfahrung) neue Eingruppierungsregelungen (noch offen – Entgeltordnung frühestens 2008) vorläufige Überleitung v. BAT/MTArb nach TV-L
Universität Trier - Abteilung III 8 Kernpunkte der Neuregelung (Forts.) Leistungsentgelt (§ 18) zusätzlich zum Tabellenentgelt Einführung ab , zunächst pauschal 12 % des September-Tabellenentgelts (Sanktionswirkung) Leistungszulagen, einmalige Leistungsprämien ABER: noch keine Systeme zur Leistungsmessung da (Zielvereinbarung oder Beurteilung?) landesbezirkliche Tarifverträge geplant
Universität Trier - Abteilung III 9 Die neue Entgeltstruktur Entgelttabelle mit 15 Entgeltgruppen (E 1- E 15) Jede Entgeltgruppe hat 5 bzw. 6 so genannte Entwicklungsstufen. Die nächste Entwicklungsstufe in einer Entgeltgruppe richtet sich nach der Anzahl von Jahren mit einschlägiger beruflicher Erfahrung.
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Universität Trier - Abteilung III 11 Beruflicher Aufstieg bisheriger Aufstieg nach BAT oder MTArb: nach Bewährung/Fallgruppe (Zeit) oder Tätigkeit nunmehr Aufstieg nach TVL: nur noch tätigkeitsbezogen oder im Rahmen der Entwicklungsstufen Grundsatz: kein Bewährungsaufstieg mehr - Ausnahme: Übergangsregelungen zu noch ausstehenden Bewährungsaufstiegen
Universität Trier - Abteilung III 12 Familienkomponente keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr (früherer Ortszuschlag je nach Familienstand und Kinderzahl) Besitzstandsregelung für vorhandene Beschäftigte wichtig: Berechtigtenwechsel beim Kindergeld bis anmelden
Universität Trier - Abteilung III 13 Sonderzahlungen Jahressonderzahlung (beinhaltet Urlaubs – und Weihnachtsgeld) wird gestaffelt nach Entgeltgruppen Einmalzahlungen in 2006 und 2007 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, § 22 TVL, bis zur Dauer von 6 Wochen, danach Krankengeldzuschuss Jubiläumsgeld nach 25 und 40 Jahren
Universität Trier - Abteilung III 14 Jahressonderzahlung Tarifgebiet West E 1 bis E 8 = 95 v.H. E 9 bis E 11= 80 v.H. E 12 bis E 13 =50 v.H. E 14 bis E 15 =35 v.H. für neu eingestellte Mitarbeiter/innen sowie Altverträge vor – Kündigung der Zuwendungstarifverträge
Universität Trier - Abteilung III 15 Arbeitszeit länderspezifische Arbeitszeit in Rheinland-Pfalz: 39 Wochenstunden (7:48 Stunden/Tag) - Ausnahme: Schichtarbeit Teilzeitbeschäftigte (%) bleiben anteilig Teilzeitbeschäftigte mit fester Stundenzahl – Antragsrecht bis
Universität Trier - Abteilung III 16 Allgemeines Kündigungsfristen gestaffelt nach Beschäftigungsjahren Unkündbarkeit nach 15 Jahren Beschäftigungszeit und Lebensalter von 40 Jahren (§ 34 TVL) – nur Tarifgebiet West! Probezeit in der Regel 6 Monate für alle
Universität Trier - Abteilung III 17 Allgemeines (Forts.) Urlaubsregelungen wie bisher nach Alter gestaffelt (26, 29, 30 Tage) Sonderurlaub aus wichtigem Grund ohne Entgelt Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung Teilzeitbeschäftigung auf Antrag, § 11 TV-L
Universität Trier - Abteilung III 18 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen u. Forschungseinrichtungen, § 40 TV-L bzgl. Nebentätigkeiten, Arbeitszeit, Befristungsrecht und Urlaubsregelung Urlaubsübertragung wie bisher zum jeden Jahres! Drittmittelzulage (§ 18 Abs. 6 TVL) und höheres Tabellenentgelt ( § 16 Abs. 5 TVL)
Universität Trier - Abteilung III 19 (Alte) Pflichten der Beschäftigten Haftung der Beschäftigten wie bisher, entsprechend Beamtenrecht (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) - § 3 Abs. 7 TV-L Nebentätigkeiten, § 3 Abs. 4 TV-L vorherige Anzeigepflicht, Arbeitgeber kann die NBT versagen oder mit Auflagen versehen, wenn arbeitsvertragliche Pflichten oder AG-Interessen beeinträchtigt werden
Universität Trier - Abteilung III 20 Neue Rechte der Beschäftigten lebenslanges Lernen ist Ziel gezielte Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung, § 5 TV-L Anspruch auf mindestens ein jährliches Gespräch mit der Führungskraft über den Qualifizierungsbedarf
Universität Trier - Abteilung III 21 Neue PE-Instrumente Führung auf Probe bis zu 2 Jahren ( § 31 TV-L) Führung auf Zeit bis zu 4 Jahren (§ 32 TV-L) mit bis zu dreimaliger Verlängerung Folge: Zulagengewährung Führungsposition = Tätigkeiten ab Entgeltgruppe 10 mit Weisungsbefugnis
Universität Trier - Abteilung III 22 Der neue Tarifvertrag – Bilanzieren Sie selbst! „Dieser Weg wird kein leichter sein! „ „Was wir alleine nicht schaffen, das schaffen wir dann zusammen. Doch wir müssen geduldig sein, dann dauert es nicht mehr lang!“ (Xavier Naidoo) Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Universität Trier - Abteilung III23 TVÜ - Länder Eine Einführung zur Überleitung von BAT und von MTArb durch den TVÜ-Länder in den neuen TV-L zum Referent: Michael Thein
Universität Trier - Abteilung III 24 Gliederung der Kurzeinführung Teil 1: Die Überleitung –wie komme ich zu einer Entgeltgruppe ? –wie bildet sich mein Vergleichsentgelt ? –in welche Stufe komme ich ? Teil 2: Die Besitzstandsregelungen –Kinderanteil im Ortzuschlag / Sozialzuschlag –Zulagen –Bewährungsaufstiege –Strukturausgleich
Universität Trier - Abteilung III 25 Warum dürfen / müssen wir überleiten ? durch den TV-L: als einheitlicher Tarifvertrag für „Beschäftigte“ das Instrument dazu ist der TVÜ-Länder BAT-Angestellte/r: § 2 des Arbeitsvertrages: „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT und den diesen..... ersetzenden Tarifverträgen...“ MTArb-Arbeiter/in: § 2 des Arbeitsvertrages: „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem MTArb und den diesen..... ersetzenden Tarifverträgen...“ Vereinbarung der TdL und der Gewerkschaften: § 2 TVÜ-Länder: Ersetzung des BAT und des MTArb
Universität Trier - Abteilung III 26 Wie erfolgt die Überleitung ? StartSchritt 1Schritt 2Ziel aktuelle Eingruppierung oder Einreihung und Vergütung / Lohn nach BAT oder MTArb Zuordnung der aktuellen Vergütungs- oder Lohngruppe zu einer neuen Entgeltgruppe Bildung eines Vergleichs- entgeltes und Zuordnung zu einer Stufe Entgeltgruppe und Entgelt nach dem TV-L bzw. dem TVÜ- Länder
Universität Trier - Abteilung III 27 Schritt 1: Die Zuordnung zu einer neuen Entgeltgruppe Feststellung der am gültigen tariflichen Eingruppierung bzw. Einreihung nach dem BAT bzw. dem MTArb Grundprinzip: Zuordnung zu einer neuen Entgeltgruppe nach einer verbindlich vereinbarten Tabelle, die Anlage zum TVÜ-Länder ist Feststellung der am gültigen Entgeltgruppe aufgrund dieser Zuordnung Beispiel: Angestellte der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c des Teil I der Anlage 1 a zum BAT, die dorthin im Wege des Bewährungsaufstieges aus Verg.-Gr. V c gekommen ist Entgelt- gruppe Vergütungsgruppe EG 9V b nach Aufstieg aus V c Zuordnung zur Entgeltgruppe 9 am
Universität Trier - Abteilung III 28 Schritt 1: Die Zuordnung zu einer neuen Entgeltgruppe Entgelt- gruppe VergütungsgruppeLohngruppe 9 IVb ohne Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) IVb nach Aufstieg aus Va ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) IVb nach Aufstieg aus Vb (keine Stufe 6) Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6) Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 9 (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 8 Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb Vc ohne Aufstieg nach Vb Vc nach Aufstieg aus VIb 8a 8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a 7keine 7a 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a 7 nach Aufstieg aus 6 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 und 7a ein beispielhafter Auszug aus der Tabelle
Universität Trier - Abteilung III 29 Schritt 1: Die Zuordnung zu einer neuen Entgeltgruppe StartAbschluss des Schritt 1 aktuelle Eingruppierung oder Einreihung und Vergütung / Lohn nach BAT oder MTArb Jede/r BAT-Angestellte und MTArb- Arbeiter/in ist eindeutig nach der vorgegebenen Tabelle des TVÜ-Länder einer neuen Entgeltgruppe zugeordnet Schritt 2 Bildung eines Vergleichs- entgeltes und Zuordnung zu einer Stufe
Universität Trier - Abteilung III 30 Schritt 2 a: Bildung des Vergleichsentgeltes Sonstige Zulagen z.B. Schreibdienst BAT: Ortszuschlag Stufen 3,... MTArb: Sozialzuschlag Nur BAT: Ortszuschlag Stufen 1 und 2 Nur BAT: Allgemeine Zulage BAT: Grundgehalt MTArb: Monatstabellenlohn Vergleichs- entgelt Besitzstand neben dem Vergleichs- entgelt Stufen- zuordnung
Universität Trier - Abteilung III 31 Stufenzuordnung: die neuen Tabelle des TV-L
Universität Trier - Abteilung III 32 Schritt 2 b: Stufenzuordnung BAT-Angestellte/r MTArb-Arbeiter/in Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe auf der Basis des Vergleichsentgelts, im Ausnahmefall zufällig „Punktlandung“ auf einer der neuen Stufen grundsätzlich „Punktlandung“ auf einer der neuen Stufen, im Ausnahmefall eine individuelle Zwischen- oder Endstufe für alle gilt: Minimum ist immer die Stufe 2
Universität Trier - Abteilung III 33 Schritt 2: b) Zuordnung zu einer Stufe (Angestellte) Beispiel 1 OZ Stufe 2: 575,03 Allgm. Zulage: 107,44 Grundgehalt: VII BAT / ,73 Vergleich- entgelt: 1.926,20 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 EG Beispielfall: Angestellte VII BAT, Stufe 25, verheiratet, Überleitung nach EG 5 Ergebnis: individuelle Zwischenstufe: „2 plus“ Aufsteigen in die Stufe 3 am
Universität Trier - Abteilung III 34 Schritt 2: b) Zuordnung zu einer Stufe (Angestellte) Beispiel 2 OZ Stufe 2: 575,03 Allgm. Zulage: 107,44 Grundgehalt: VII BAT / ,20 Vergleich- entgelt: 2190,67 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 EG Beispielfall: Angestellte VII BAT, Stufe 43, verheiratet, Überleitung nach EG 5 Ergebnis: individuelle Endstufe (dynamisch, aber kein weiteres Aufsteigen mehr)
Universität Trier - Abteilung III 35 Schritt 2 b) Zuordnung zu einer Stufe (Arbeiter/innen) MTL: 2040,54 Beispielfall: Arbeiter Lohngruppe 5 a, Beginn der Beschäftigungszeit am = 7 Jahre; Monatstabellenlohn: 2040,54 € Überleitung nach EG 5 Vergleich- entgelt: 2040,54 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 EG fiktiver TV-L Verlauf: fiktiv erreichtes Stufen- entgelt: 2065 Zuordnung zur Stufe 4 am nur wenn das Vergleichsentgelt höher wäre das dieser Tabellenwert, würde das Vergleichsentgelt als individuelle Zwischenstufe gezahlt
Universität Trier - Abteilung III 36 Ziel: Ergebnis der Überleitung StartSchritt 1Schritt 2Ziel aktuelle Eingruppierung oder Einreihung und Vergütung / Lohn nach BAT oder MTArb Zuordnung der aktuellen Vergütungs- oder Lohngruppe zu einer neuen Entgeltgruppe Bildung eines Vergleichsentgeltes und Zuordnung zu einer Stufe Entgeltgruppe und Entgelt nach dem TV-L bzw. dem TVÜ-Länder Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 (nach Bewährungsaufstieg aus VIII BAT) Stufe 25 verheiratet keine Kinder Zuordnung nach der Anlage 2 A zum TVÜ – Länder in die Entgeltgruppe 5 Vergleichsentgelt: 1.926,20 Euro Stufe „ 2 plus“ Entgeltgruppe: 5 Entgeltstufe: „2 plus“ Entgelt: 1926,20 Euro nächstes Aufsteigen: in die Stufe 3
Universität Trier - Abteilung III 37 Teil 2: Die Besitzstandsregelungen was ist mit den Entgeltanteilen, die nicht in das Vergleichsentgelt hinein fließen ??? was passiert mit meinem Bewährungsaufstieg, der irgendwann in der Zukunft angestanden hätte ??? gibt es noch andere Ausgleiche in der Zukunft ??? differenzierte Besitzstandsregelungen Strukturausgleich Besitzstandsregelungen nach dem Stichtagsprinzip
Universität Trier - Abteilung III 38 Besitzstandsregelungen für die Entgeltbestandteile, die nicht in das Vergleichsentgelt fließen kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag / Sozialzuschlag Besitzstand, solange auch Kindergeld gezahlt wird (Ausnahmeregelungen) Technikerzulage Meisterzulage Leistungszulage im Schreibdienst Besitzstand längstens bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Leistungsbezahlung Funktionszulage und Bewährungszulage im Schreibdienst Besitzstand längstens bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung Vorarbeiterzulage
Universität Trier - Abteilung III 39 Besitzstandsregelungen für Bewährungsaufstiege alle Beschäftigten, wenn der Aufstieg noch vor dem stattfinden wird Besitzstand Fall 1: alle Beschäftigten, die in die Entgeltgruppen 3,5,6 und 8 übergeleitet wurden und am die Bewährungszeit zu 50 % erfüllt war Besitzstand Fall 2: alle Beschäftigten, die in die Entgeltgruppen 3,5,6 und 8 übergeleitet wurden und am die Bewährungszeit zu 50 % nicht erfüllt war kein Besitzstand Fall 3: alle Beschäftigten, die in die Entgeltgruppen 2, übergeleitet wurden Aufstieg vor dem Aufstieg nach dem kein Besitzstand
Universität Trier - Abteilung III 40 Besitzstandsregelung: Strukturausgleich EGAlte VergGrBA OZ- Stufe Lebensal.-St. Aus- gleich Dauer Am ÜIIa Ib nach 15 JahrenOZ € nach 4 Jahren für 2 Jahre 13 ÜIIa Ib nach 15 JahrenOZ € nach 2 Jahren für 2 Jahre 13 ÜIIa Ib nach 15 JahrenOZ € nach 4 Jahren für 2 Jahre 13 ÜIIa Ib nach 15 JahrenOZ € dauerhaft 13 ÜIIa Ib nach 15 JahrenOZ € dauerhaft durch die Änderung der „Struktur“ des Systems der Entgeltgruppen ändern sich die zukünftige Entgeltentwicklung im Vergleich zum alten System; dies soll teilweise ausgeglichen werden Vereinbarung von über 200 verschiedenen nicht dynamischen Ausgleichsbeträgen in Abhängigkeit von der alten Eingruppierung, dem Ortszuschlag (ledig/verh,..) und dem Lebensalter, die i.d.R. ab dem gezahlt werden
Universität Trier - Abteilung III 41 Ende der Einführung zum TVÜ-L Die Überleitung –Entgeltgruppe –Vergleichsentgelt –Stufenzuordnung Die Besitzstandsregelungen –Kinderanteil im Ortzuschlag / Sozialzuschlag –Zulagen –Bewährungsaufstiege –Strukturausgleich