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Info-Veranstaltung zum neuen Tarifrecht

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Präsentation zum Thema: "Info-Veranstaltung zum neuen Tarifrecht"—  Präsentation transkript:

1 Info-Veranstaltung zum neuen Tarifrecht
am

2 Geplanter Ablauf Begrüßung Vortrag Fragen

3 Ausgangslage Austritt des Landes Hessen aus der TdL im Jahr 2004 mit dem Ziel, einen eigenen Tarifvertrag zu schaffen

4 Inkrafttreten des TV-H zum 01.01.2010
Aber: Teilweise gelten die Alt-Regelungen fort; dies gilt beispielsweise für die Eingruppierungsregelungen, da es noch keine neue Entgeltordnung gibt.

5 Strukturprinzipien und Eckpunkte des TV-H
Einheitliches Tarifrecht für Ang. und Arb. Straffung / Vereinfachung Neue Arbeitszeitregelungen Instrumente zur Flexibilisierung der Arbeitszeit Neue Entgeltstruktur Kinderzulage Jahressonderzahlung

6 6 Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Aufnahme der beruflichen Qualifizierung in den Tarifvertrag als Teil der Personalentwicklung; Anspruch auf (jährliches) Gespräch mit der Führungskraft hinsichtlich Qualifizierungsbedarf - Möglichkeit der Übertragung von Führungsauf- gaben auf Probe und Zeit

7 Nur noch Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten
der Beschäftigten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Möglichkeit der Gewährung von Sonder- zahlungen an Beschäftigte im Drittmittelbereich sowie der Gewährung von Leistungszulagen und Leistungsprämien (auch außerhalb des Drittmittelbereichs) bei besonderer Leistung

8 Neues Entgeltsystem 15 Entgeltgruppen Künftig Einheitsbetrag anstelle Grundver- gütung bzw. -lohn, Orts- bzw. Sozialzu- schlag und Allgemeiner Zulage Aufstieg in einer Entgeltgruppe max. in 6 Stufen möglich

9 Stufenlaufzeiten im Regelfall
Stufe 1 nach Stufe 2 = 1 Jahr Stufe 2 nach Stufe 3 = 2 Jahre Stufe 3 nach Stufe 4 = 3 Jahre Stufe 4 nach Stufe 5 = 4 Jahre Stufe 5 nach Stufe 6 = 5 Jahre

10 - Aufstieg von Stufe 3 an leistungsabhängig,
also kein Automatismus wie das bisherige Aufsteigen in den Lebensaltersstufen Keine Zeit- und Bewährungsaufstiege, nur noch „echte“ Höhergruppierungen (setzt Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit voraus)

11

12 Entgeltentwicklung BAT / TV-H
Vordere Stufen höher Reduzierte Beträge für spätere Stufen Abgestellt auf Lebenserwerbseinkommen

13 Überleitung Überleitung bedeutet die Überführung der Beschäftigten aus den derzeit gültigen Tarifverträgen (BAT, MTArb etc.) in den TV-H. Die Überleitung erfolgt nach dem TVÜ-H. Hier geht es um die Überleitung in das neue Entgeltsystem und in die sonstigen Vorschriften des TV-H.

14 Wir wollen nun die Überleitung in das
neue Entgeltsystem anhand von zwei Beispielen aufzeigen Wissenschaftlicher Mitarbeiter Sekretärin

15 Beispiel für die Vergütungsberechnung nach BAT:
Wiss. Mitarbeiter, 27 Jahre, ledig, Vollzeit 2.558,48 € Grundvergütung II a BAT 599,72 € Ortszuschlag Stufe 1 121,58 € Allgemeine Zulage 3.279,78 € ∑

16 Beispiel für die Vergütungsberechnung nach BAT:
Sekretärin, 31 J., verheiratet, VI b BAT (BWA), Vollzeit 1.557,18 € Grundvergütung VI b BAT 610,05 € Ortszuschlag Stufe 2 113,98 € Allgemeine Zulage 2.281,21 € ∑

17 Bei der Überleitung gilt Besitzstandssicherung
hinsichtlich des Entgelts!

18 Die Schritte der Überleitung
Ermittlung der Entgeltgruppe (EG) nach Anlage 2 TVÜ-H Beispiele: VI b BAT → EG 6 II a BAT → EG 13 Ü (i. d. R.) 9 MTArb → EG 9

19 Ermittlung des Vergleichsentgelts (VE)
Angestellte - Grundvergütung - Ortszuschlag (max. Stufe 2) - Allgemeine Zulage des Monats Dezember 2009 Arbeiter Monatstabellenlohn Dezember 2009

20 Bei anstehender Höhergruppierung
(z. B. Bewährungs- oder Zeitaufstieg) im Januar 2010 wird das VE so bemessen, als wäre die Höhergruppierung bereits im Dezember 2009 erfolgt.

21 Zulagen (z. B. Meisterzulage) werden neben dem
VE als Besitzstandszulagen fortgezahlt.

22 Bei Teilzeitbeschäftigten wird das VE zunächst auf
der Grundlage von Vollzeitbeschäftigung ermittelt und dann entsprechend des Arbeitszeitumfangs berechnet.

23 Ermittlung der Stufe Es wird festgestellt, ob eine Regelstufe oder eine individuelle Zwischen- bzw. Endstufe greift. Bei den Arbeitern erfolgt die Stufen-Zuordnung auf Grundlage der Beschäftigungszeit (= die beim Land Hessen in einem Arbeitsverhältnis verbrachte Zeit), sofern das VE (Monatstabellen- lohn Dezember 2009) nicht höher ist.

24 Überleitung des wiss. Mitarbeiters
EG ermitteln gem. Anlage 2 TVÜ-H, II a BAT entspricht EG 13 Ü Berechnung des Vergleichsentgeltes, besteht aus Grundvergütung, Ortszuschlag (max. Stufe 2) und Allg. Zulage des Mon. Dez. 2009

25 Das VE in EG 13 Ü liegt zwischen den Stufen 1
2.558,48 € Grundvergütung II a BAT 599,72 € Ortszuschlag Stufe 1 121,58 € Allgemeine Zulage 3.279,78 € ∑ VE Das VE in EG 13 Ü liegt zwischen den Stufen 1 und 2, eigentlich individuelle Zwischenstufe 1 +, aber Überleitung in EG 13 Ü mindestens in Stufe 2!

26 Entwicklung → EG 13 Ü Stufe 2: ,95 € → ,2%: ,31 € → Stufe 3*: ,72 € * Aufstieg zum in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe

27 Überleitung der Sekretärin
EG ermitteln gem. Anlage 2 TVÜ-H, VI b BAT entspricht EG 6 2. Berechnung des Vergleichsentgelts, besteht aus Grundvergütung, Ortszuschlag Stufe 2 und Allg. Zulage des Mon. Dez. 2009

28 1.557,18 € Grundvergütung VI b BAT
610,05 € Ortszuschlag Stufe 2 113,98 € Allgemeine Zulage 2.281,21 € ∑ VE Das VE in EG 6 liegt zwischen den Stufen 3 und 4, also individuelle Zwischenstufe 3 +

29 Entwicklung → EG 6 Stufe 3+: ,21 € → ,2%: ,58 € → Stufe 4*: ,73 € → Stufe 5**: ,49 € → Stufe 6**: ,45 € * Aufstieg zum in die betragsmäßig nächst- höhere reguläre Stufe ** Leistungsabhängiges Aufsteigen

30 Wichtiges zu den Stufen
Aufsteigen durch Zeitablauf bis einschließlich Stufe 3 danach leistungsbezogene Entwicklung: Vorzeitiger Aufstieg bei erheblich überdurch- schnittlicher Leistung oder Hemmung des Stufenaufstiegs bei erheblich unterdurch- schnittlicher Leistung; Letzterer ist jährlich zu überprüfen; Beschwerdekommission

31 Höhergruppierung Zuordnung in diejenige Stufe, in der der Beschäftigte mindestens sein bisheriges Tabellen- entgelt erhält, mindestens aber Stufe 2; somit also eine am Betrag orientierte Zuordnung Garantiebeträge!

32 Beispiele zur Höhergruppierung
AN in EG 8 Stufe 3: ,34 € Höhergruppierung in EG 9 Stufe 2: ,00 €

33 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
Nur noch für übergeleitete Beschäftigte, die am die erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben!

34 Kinderzulage 100,00 € für jedes „neue“ Kind ab + Erhöhungsbetrag von 53,05 € für das dritte und für jedes weitere „neue“ Kind; nicht dynamisiert, keine Zusatzversorgung 96,09 € für „Altkinder“ + Erhöhungsbetrag von 53,05 € für das dritte und jedes weitere „Altkind“ als Besitzstandszulage; dynamisiert und Zusatzversorgung

35 Jahressonderzahlung E 1 bis E 8 = 90 v. H.* E 9 bis E 15 = 60 v. H.* * Bemessungsgrundlage ist das mtl. Entgelt, das in den Mon. Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird

36 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
→ Vollzeitbeschäftigung Grundsatz: 40-Stunden-Woche ab 38,5-Stunden-Woche bei ständigem Schichtdienst bzw. Wechselschichtdienst und für übergeleitete Beschäftigte, deren Wochenarbeitszeit am ,5 Std. beträgt und die zu diesem Zeitpunkt das 58. Lebensjahr vollendet haben

37 Beschäftigte mit einer 38,5-Stunden-Woche zum
, die ab Stunden pro Woche arbeiten müssen, erhalten in den Kalenderjahren 2010 und 2011 jeweils 3 Arbeitstage Freizeitausgleich.

38 Beschäftigte, die sich in Altersteilzeit befinden oder
deren Altersteilszeitarbeitsverhältnis spätestens am beginnt, behalten die vereinbarte Arbeitszeit.

39 Urlaub Erholungsurlaub Bis zum vollendeten 30. Lj.= 26 Arbeitstage Bis zum vollendeten 40. Lj. = 29 Arbeitstage Nach dem vollendeten 40. Lj. = 30 Arbeitstage

40 Überleitungsrecht zum Erholungsurlaub
Für Beschäftigte, die im Jahr 2009 einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 AT erworben haben, bleibt es dabei; die beamtenrechtlichen Vorschriften finden hier Anwendung. Dies gilt auch für Beschäftigte bis einschließlich des Geburts- jahrgangs 1969.

41 Höchstgrenze für Erholungs- und Zusatzurlaub
(gilt nicht für Zusatzurlaub aufgrund von Schwer- behinderung!): Allgemein 35 Arbeitstage 36 Arbeitstage für Beschäftigte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben

42 Urlaubsübertragung Für die Urlaubsübertragung von 2009 nach 2010 gelten noch die dafür einschlägigen Regelungen des BAT bzw. MTArb (Antritt bis spätestens bzw ). Von dem Jahr 2011 an verfällt Urlaub, der nicht bis zum des Folgejahres angetreten worden ist.

43 Weiteres Vorgehen Übersendung des Überleitungsbogens mit Begleitschreiben sowie eines Schreibens bei Wechsel von der 42-Std.-Woche und 41-Std. Woche auf die 40-Std.-Woche im Dezember 2009 Rundschreiben an die Organisationseinheiten über die wesentlichen Neuerungen Weitere Informationsveranstaltungen für Personal und Vorgesetzte in 2010 (Personalversammlung am )

44 Muster / Auszug Überleitungsbogen


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