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Neues Tarifrecht für die Länder

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Präsentation zum Thema: "Neues Tarifrecht für die Länder"—  Präsentation transkript:

1 Neues Tarifrecht für die Länder
Neues Tarifrecht Länder Eckpunkte und TVÜ - Stand Neues Tarifrecht für die Länder Überleitungstarifvertrag Stand und Eckpunkte der Einigung vom Vortrag TVL am

2 Neues Tarifrecht Länder Eckpunkte und TVÜ - Stand 2.9.2006
Überblick Nach 2 ½ Jahren tariflosem Zustand und 14 Wochen Streik haben wir wieder eine Tarifbindung Spaltung der Beschäftigten einer Dienststelle ist beendet Wichtige Streikbereiche aus der Arbeitszeiterhöhung ausgenommen Untere Entgeltgruppen werden finanziell besser gestellt Ergebnis ist ein komplexer Kompromiss Verhandlungsergebnis spiegelt die Machtverhältnisse Meistbegünstigungsklausel Vortrag TVL am

3 Neues Tarifrecht Länder Eckpunkte und TVÜ - Stand 2.9.2006
Tritt in Kraft November 06 Inhalt Vortrag Arbeitszeit Überleitung in neues Tarifrecht Einmalzahlungen 2006 und 2007, Gehaltserhöhung ab 2008 Sonderzahlung Leistungsbezahlung ab Besonderer Teil Wissenschaft Eckpunkteregelungen zum TV-L Vortrag TVL am

4 Neues Tarifrecht Länder Eckpunkte und TVÜ - Stand 2.9.2006
Arbeitszeit Berechnung für jedes Bundesland Tatsächlich im Februar erreichte durchschnittliche Arbeitszeit wird einvernehmlich ermittelt  Vereinbarung für z. B. BaWü  38,95 Std.; NRW  39,68 Ab beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit = 39,35 Stunden Berechnung: 38,5 + (38, ,5) + (38,95 – 38, 5 ) = 39,35 Std. löst Meistbe- günstigungs- klausel nicht aus! max. 0,4 Std. Vortrag TVL am

5 Neues Tarifrecht Länder Eckpunkte und TVÜ - Stand 2.9.2006
Neue Arbeitszeit - 1 Besonders belastete Bereiche bleiben bei 38,5 Std. ständige Schicht- oder Wechselschicht, Autobahnmeistereien, KFZ-Werkstätten, Zentren für Psychiatrie, Theater und Bühnen weitere Bereiche können durch landesbezirklichen TV privilegiert werden Gesamtdurchschnitt von 39,35 Std. muss bleiben Je mehr Bereiche mit 38,5 Stunden, desto höher die Arbeitszeit beim Rest Für Baden-Württemberg ist für die nicht privilegierten Bereiche eine Arbeitszeit von 39,5 Stunden ermittelt! Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Vortrag TVL am

6 Neue Arbeitszeit -2 38,5 41 Ziel der AG 39,5 39 40 39,35
durchschnittliche AZ in BaWü ab 38,5 Zentren f. Psychiatrie, Theater, Autobahn-meistereien, bei Schicht-arbeit... 41 Ziel der AG 39,5 sonstige Landesdienst- stellen 39 40

7 Neue Arbeitszeit - 3 Teilzeitbeschäftigte (Altverträge) haben Anspruch auf Anpassung ihrer Arbeitszeit, um finanzielle Einbußen zu verhindern Teilzeitbeschäftigte (Neuverträge auf Basis 41 Std.) mit prozentual benannter Arbeitszeit (z.B. 50 %) müssen weniger arbeiten mit festen Stundenverträgen (z.B 25 Stunden) erhalten ca. 3,7 % mehr Lohn und Gehalt ver.di hat die zuständigen Ministereien aufgefordert, die Stundenvergütung der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte zu erhöhen! Arbeitszeitregelungen können landesbezirklich erstmals zum gekündigt werden

8 Fragen zur Arbeitszeit
? Fragen zur Arbeitszeit

9 Überleitungstarifvertrag
Für wen gilt der TV- Überleitung? Wie erfolgt die Überleitung in die neue Tabelle? Was passiert mit dem Verheirateten- und den Kinderzuschlägen? Was passiert mit den künftigen Erwartungen (z.B. Aufstiegen)?

10 Für wen gilt der TV-Überleitung?
Beschäftigte, die am in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnissen stehen und am unter den TV-L fallen (auch Übergeleitete in BAT I) so lange das AV ununterbrochen besteht. Wichtig für befristet Beschäftigte: bis sind Unterbrechungen zwischen Arbeitsverhältnissen von bis zu insgesamt 1 Monat unschädlich! Saisonbeschäftigte Saisonarbeitsverhältnisse seit 5 Jahren auch wenn am kein Arbeitsverhältnis bei Wiederbeschäftigung in der nächsten und folgenden Saisons

11 Für wen gilt der TV-Überleitung nicht?
Personen, für die der TV-L nicht gilt z.B. ProfessorInnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, Lehrbeauftragte an Unis Achtung! wissenschaftsspezifische Sonderregelungen möglich - ver.di strebt Einbeziehung von wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften in TV-L an! geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (2 Monate / 50 AT im Jahr) für sie gilt der BAT / MTArb für die Dauer des ununterbrochenen AV weiter

12 Wie erfolgt die Überleitung?
Die neue Tabelle Keine neue Eingruppierung Zuordnung zur Entgeltgruppe Überleitung in die neue Tabelle Beispiel Arbeiter Beispiel Angestellte

13 Neues Tarifrecht Länder Eckpunkte und TVÜ - Stand 2.9.2006
Überleitung nicht in E 1 und mindestens in Stufe 2 Neues Tarifrecht Länder Eckpunkte und TVÜ - Stand Die neue Tabelle ab Im TV-Ü wird eine Tabelle zur Überleitung der Beschäftigten aus BAT 1 veröffentlicht. Diese beinhaltet 5 Erfahrungsstufen mit einer jeweiligen Aufstiegszeit von 5 Jahren. Im § 19 des TVÜ wird die hier dargestellte Entgeltgruppe 2a als 2Ü beschrieben. Vortrag TVL am

14 Neue Eingruppierung? Neue Entgelttabelle = Neue Entgeltordnung?
Neue Entgeltordnung frühestens 2008; Verhandlungen noch nicht aufgenommen. Verdi prüft eine neue Systematik. So lange gilt „Alte“ Eingruppierung nach BAT und MTArb Überleitung in Tabelle

15 Zuordnung zur Entgeltgruppe
vereinfachte Tabelle - ausführliche Tabelle Anlage 2 zu TVÜ Länder TVÜ  15Ü TVÜ  13Ü Überleitung aus BAT IIa TVÜ  2Ü

16 Entgeltgruppe 2Ü Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 1.503
1.670 1.730 1.810 1.865 1.906 Übergeleitete und neu Eingestellte in Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a

17 Entgeltgruppe 13Ü Stufe entspricht nach Betrag 2 E 13 Stufe 2 3.130 € 3 E 13 Stufe 3 2 Jahren in Stufe 2 3.300 € 4a E 14 Stufe 3 4 Jahren in Stufe 3 3.600 € 4b E 14 Stufe 4 3 Jahren in Stufe 4a 3.900 € 5 E 14 Stufe 5 3 Jahren in Stufe 4b 4.360 € BAT II a mit Aufstieg nach 11 oder 15 Jahren in BAT I b

18 Neues Tarifrecht Länder Eckpunkte und TVÜ - Stand 2.9.2006
Entgeltgruppe 15Ü Überleitung aus Vergütungsgruppe I BAT Überleitung nicht mindestens in Stufe 2 Vortrag TVL am

19 Überleitung aus BAT II a
Vorhandene Beschäftigte nach Aufstieg aus III ohne weiteren Aufstieg E 12 mit Aufstieg nach 11 oder 15 Jahren in BAT I b  E 13 Ü mit Aufstieg nach 5 oder 6 Jahren in BAT I b  E 14 in BAT I b nach Aufstieg aus IIa  E 14 Neueingestellte grundsätzlich E 13 bei Aufstieg in I b nach 5 oder 6 Jahren Zulage nach E 14

20 Überleitung in neue Tabelle
deshalb: Fallgruppe wichtig! Entgeltgruppe wird bestimmt durch Vergütungsgruppe nach BAT / Lohngruppe nach MTArb Zuordnungstabelle berücksichtigt bereits mögliche Aufstiege Beispiel- IV b FH - Ingenieur mit Aufstieg n. IV a  E 10 FH Bibliothekarin ohne Aufstieg n. IV a  E9 Stufe wird bestimmt bei Angestellten durch das Vergleichsentgelt = Grundgehalt + ggf. Funktionszulage + OZ bis max. Stufe 2 + allg. Zulage ArbeiterInnen durch die tatsächliche Beschäftigungszeit – mindestens Vergleichsentgelt = Monatstabellenlohn Zusätzlich gezahlt werden als Besitzstandsszulagen Kinderzuschläge für Kinder, die bis geboren werden Techniker-, Meister-, Programmierzulagen (bis zum in Kraft treten der neuen EO) Vergütungsgruppenzulagen Stufen-, Bewährungs-, Fallgruppen-, Tätigkeitsaufstiege die erst im November 2006 nach BAT wirksam werden, werden ins Vergleichs- entgelt eingerechnet ( § 4 Abs. 2/3 + § 5 Abs.4).

21 Verheiratenzuschlag § 5 Stufe 1 Differenz Stufe 2 zu 1 voll
Ledige wenn (vollzeitbeschäftigter) Ehegatte Anspruch auf (dann vollen) Verheiratetenzuschlag hat (Beamte) Differenz Stufe 2 zu 1 voll Verheiratete und Gleichgestellte, deren Ehegatten keinen Anspruch auf Verheiratetenzuschlag haben Differenz Stufe 2 zu 1 zur Hälfte – wenn beide Partner in den TV-L übergeleitet werden Differenz Stufe 2 zu 1 ergänzend, bei Ehegatten (Beamte), die wegen Teilzeitbeschäftigung nur anteiligen Verheiratetenzuschlag bekommen.

22 Kinderzuschläge § 11 Übergeleitete Beschäftigte erhalten eine dynamische Besitzstandszulage für bis zum geborene Kinder Voraussetzung: Ununterbrochener Anspruch auf Kindergeld (Ausnahme: Wehr-/Zivildienst, Freiwilliges Jahr, wenn die Unterbrechung bereits im Oktober 2006 vorliegt) Besitzstandszulage wird auch gezahlt für Kinder von bis zum übernommenen Auszubildenden, Schüler/-innen und Praktikant/-innen und wenn das Arbeitsverhältnis im Oktober 06 wegen Erziehungsurlaub, Ablauf Entgeltfortzahlung oder Rente auf Zeit geruht hat, nach Wiederaufnahme der Beschäftigung – gilt auch für spätere Unterbrechungen aus dem selben Grund Z. Zt. Finden noch sogenannte Reparaturverhandlungen statt Wechsel der Kindergeldberechtigung bis begründet Besitzstandszulage! Wichtig z.B. um den vollen Kinderzuschlag zu erhalten, wenn der bisher kindergeldberechtigte Partner teilzeitbeschäftigt ist.

23 Überleitung Arbeiter/innen in den TVöD Bund
Neues Tarifrecht Länder Eckpunkte und TVÜ - Stand Überleitung Arbeiter/innen in den TVöD Bund Zuordnung zur Stufe nach der tatsächlichen Beschäftigungszeit Mindestens in Höhe des Vergleichsentgelts Mindestens Stufe 2 Lohngruppe 6 a, 10 Jahre im Betrieb MTArb Stufe 6  2201,14 € TVÜ E 6 Stufe 5  2220 € Lohngruppe 3, 3 Jahre im Betrieb MTArb: Stufe 2  1770,36 € TVÜ: E 3, Stufe 3  1800 € + 18,86 € + 29,64 € Vortrag TVL am

24 Überleitung Angestellte - Beispiel
Neues Tarifrecht Länder Eckpunkte und TVÜ - Stand E 8 Vc, ledig Last 37 = 2.357,73 € Vergleichsentgelt bilden individuelle Zwischenstufe oder individuelle Endstufe bei älteren Angestellten Individuelle Endstufe bleibt auf Dauer wird dynamisiert Ein Beispiel= VC ledig 37. Last Grundvergütung= 1.777,08 Ortszuschlag= ,21 Allg. Zulage= ,44 Stufe 4 2330 € Stufe 5 2430 € regulär nach 4 Jahren ab ab 2505 € Individuelle Zwischenstufe 2.357,73 € +2,9% auf 5€ aufgerundet ab 2.425 € Vortrag TVL am

25 Ausgleich künftiger Erwartungen - 1
Neues Tarifrecht Länder Eckpunkte und TVÜ - Stand Ausgleich künftiger Erwartungen - 1 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege -§ 8 TVL-Ü bei Erreichen des Aufstiegs bis  alle Aufstiege werden berücksichtigt bei Erreichen danach  nur in E 3 – E 8, wenn am die Bewährungszeit zu 50 % erfüllt ist. Berücksichtigung der Aufstiege in E 3 bis E 8 durch Zuordnung des neuen höheren Vergleichsentgelts i.d.R. zur nächst höheren Entgeltgruppe in E 2 und ab E 9 – E 15 durch Ermittlung eines höheren Vergleichsentgelts unter Beibehaltung der Entgeltgruppe gibt es eine höhere Zwischenstufe / Endstufe. Hier muss allerdings die Bewährungszeit insgesamt durchlaufen sein. Bewährungs- und Zeitaufstiege Alle Aufstiege, die bis zum anstehen werden vereinfacht gesagt zum regulären Zeitpunkt umgesetzt. Für E 3 – E 8 werden auch spätere Aufstiege berücksichtigt, wenn am die Hälfte der Bewährungszeit rum war. Strukturausgleiche werden bei OZ 2 halbiert, wenn auch der Partner übergleitet wurde berücksichtigen die Stufe der Vergütungsgruppe können dauerhaft oder befristet sein können am oder später beginnen werden bei Teilzeit anteilig gezahlt vermindern sich bei Höhergruppierung um den Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt können einzelvertraglich abgefunden werden (§ 12 Abs. 5) Vortrag TVL am

26 Ausgleich künftiger Erwartungen - 2
Neues Tarifrecht Länder Eckpunkte und TVÜ - Stand Ausgleich künftiger Erwartungen - 2 Ausgleich für sonstige Erwartungen  Strukturausgleiche Ob es Bedarf gibt und wie hoch der Bedarf ist, wurde für jede Entgeltgruppe / Stufe / OZ Stufe 1 oder 2 errechnet  Tabelle als Anlage zum TVÜ nur für Angestellte Tabelle bestimmt Beginn ( oder später) Dauer (dauerhaft oder befristet) Höhe (zwischen 20 und 110 € monatlich) Festbeträge – keine Dynamisierung werden immer individuell (Tabelle Anlage TVÜ) gezahlt Können einzelvertraglich abgefunden werden Bewährungs- und Zeitaufstiege Alle Aufstiege, die bis zum anstehen werden vereinfacht gesagt zum regulären Zeitpunkt umgesetzt. Für E 3 – E 8 werden auch spätere Aufstiege berücksichtigt, wenn am die Hälfte der Bewährungszeit rum war. Strukturausgleiche werden bei OZ 2 halbiert, wenn auch der Partner übergleitet wurde berücksichtigen die Stufe der Vergütungsgruppe können dauerhaft oder befristet sein können am oder später beginnen werden bei Teilzeit anteilig gezahlt vermindern sich bei Höhergruppierung um den Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt können einzelvertraglich abgefunden werden (§ 12 Abs. 5) Vortrag TVL am

27 Besitzstand bei Befristungen
Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 Hinsichtlich der Überleitungsregelungen (Besitzstand!) z.B. Zuordnung zur Tabelle (Zwischenstufen) Kinderzulagen sind in der Zeit bis zum 31. Oktober 2008 Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich!

28 Fragen zur Überleitung in die neue Tabelle
? Fragen zur Überleitung in die neue Tabelle

29 Einmalzahlung + Gehaltserhöhung
Wer? E 1 bis E 8 150 € 310 € 450 € 2,9 % auf 5 € aufge-rundet, tabellen-wirksam! E 9 bis E 12 100 € 210 € 300 € E 13 – E 15 50 € 60 € Azubis / SchülerInnen, PraktikantInnen

30 Sonderzahlung – „Alte“
Altbeschäftigte (vor Juli 2003) in der Nachwirkung Basis Durchschnitt Juli – September des jeweiligen Jahres 2006 Sonderzahlung nach Tabelle Urlaubsgeld bleibt erhalten Entgeltgruppe Höhe TVöD E 1 bis E 8 95 % 90 % E 9 bis E 11 80 % E 12 bis E 13 50 % 60 % E 14 bis E 15 35 %

31 Sonderzahlung – „Neue“
Beschäftigte, die ab eingestellt wurden 2006  keine Veränderung d.h. Sonderzahlung 2007  wie % der Differenz zur neuen Tabelle (vorhergehende Folie) 2008  nach Tabelle Arbeitgeber kann die Angleichung schneller vollziehen Nach Eingestellte  wie „Neue“ Sonderzahlungsregelung kann auf Landesebene jeweils zum Jahresende gekündigt werden - erstmals zum Ende des Jahres mit voller Angleichung der „Neuen“ (regulär 2008).

32 landesbezirklicher Tarifvertrag !
Voraussetzung: landesbezirklicher Tarifvertrag ! Leistungsbezahlung Anfang 2007 = 1 %, 8 % ist das Ziel (in den nächsten Lohnrunden 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den TV-L fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung Zusatzversorgungspflichtig Regelung durch landesbezirklichen TV; dabei kann vereinbart werden zusätzliches höheres Leistungsentgelt gleichmäßige Ausschüttung an alle Solange kein TV zustande kommt  12 % des September-Gehalts als zusätzliche Zahlung im Dezember (d.s. bei 3000 € Monatsgehalt  360 €)

33 Besonderer Teil Wissenschaft
Text ist noch nicht verhandelt! Besonderer Teil Wissenschaft – Details in Arbeitsgruppe Wissenschaft (AG-W) oder B1Strich Konflikte zwischen Direktionsrecht des Arbeitsgebers und Wissenschafts-, Kunst- und Gewissensfreiheit  Ombudsperson in der Dienststelle E 13 – E 15 einschlägige Berufserfahrung an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen wird bei der Stufenzuordnung grundsätzlich anerkannt (E 9 bis E 12  Klärung in AG-W) Befristungsregelungen werden von AG-W überprüft – Übergangsgeld? Geltungsbereich: Weitere „Personalkategorien“ in TV-L? AG-W prüft weiter Wissenschaft im engeren Sinn – Ausweitung des AZ-Korridors von 45 auf 48 Stunden Sonderzahlung in Höhe von bis zu 10 % des jeweiligen Jahrestabellenentgelts kann unter bestimmten Voraussetzungen aus Drittmittelüberschüssen gezahlt werden. Bei Urlaubsübertragung  Urlaub muss bis September des Folgejahres genommen werden.

34 Arbeitszeitkorridor Bund Regelung im TVöD Bund
Durchschnittliche Arbeitszeit bleibt bei 39 Stunden Innerhalb von 45 Stunden pro Woche geleistete Arbeit wird innerhalb des Ausgleichszeitraums (bis 1 Jahr) ausgeglichen. Keine Überstundenzuschläge bis zur 45. Stunde Voraussetzung einvernehmliche Dienstvereinbarung oder landesbezirklicher Tarifvertrag Einrichtung eines Arbeitszeitkontos

35 Eckpunkteregelungen zum TV-L - 1
Neues Tarifrecht Länder Eckpunkte und TVÜ - Stand Eckpunkteregelungen zum TV-L - 1 Text des TV-L ist noch nicht verhandelt Eckpunkte treffen bereits Festlegungen z.B zu den Auszubildenden Tarifparteien wirken auf 12-monatige Übernahme nach erfolgreich beendeter Ausbildung hin (außer Ausbildung über Bedarf) – gilt bis Abschlussprämie von 400 € für Azubis deren Ausbildung ab 2007 beginnt Liebe Waltraud, bei einer dreijährigen Ausbildung und durchschnittlich dreißigjähriger Verweildauer im Beruf benötige ich laufend ca. 10 Prozent Auszubildende - im Bereich der Stellen, die von Ausgebildeten ausgefüllt werden können bzw. sollen. Entsprechend wäre Ausbildung über Bedarf in unserem Verständnis eine, die über 10 Prozent der Beschäftigten hinausgeht - oder die Dienststellenleitung muss eine andere plausible Personalplanung vorlegen, aus der hervorgeht, dass, gemessen z. B. an den Abgängen in den nächsten 10 Jahren kein oder ein geringerer Nachbesetzungsbedarf ist. mfg Tobias Schürmann Vortrag TVL am

36 Eckpunkteregelungen zum TV-L - 2
Text des TV-L ist noch nicht verhandelt! Stufenzuordnung bei Einstellung Ohne Berufserfahrung  Stufe 1 Einschlägige Berufserfahrung von mind. 1 Jahr beim selben AG  volle Berücksichtigung und reguläre Stufenzuordnung bei anderem AG  Stufe 2 ; ab ggf. Stufe 3 Zur Deckung Personalbedarf  förderliche Zeiten bei anderen AG können ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Privat versicherte Beschäftigte, die jetzt Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bei Krankheit nach § 71 BAT haben, behalten ihren Anspruch für 26 Wochen Krankengeldzuschuss 39 Wochen Regelungen zur Unkündbarkeit und Befristungsregelungen nach SR 2 y BAT (= Befristung mit Sachgrund) bleiben

37 Eckpunkteregelungen zum TV-L - 3
Text des TV-L ist noch nicht verhandelt! Vorweggewährung von Stufen zur regionalen Differenzierung, Personalgewinnung, Bindung qualifizierter Fachkräfte, Ausgleich Lebenshaltungskosten 1 – 2 Stufen höhere Zuordnung in der Endstufe + 20 % der Stufe 2 (das sind bei E 10 (FH-Ingenieur) bis 520 €) bei Wissenschaftlern 25 %-ige Überschreitung dieser Beträge möglich (das ist in der Endstufe E 14  eine höchstmögliche Zulage von 850 €)

38 Urabstimmung Bei der Urabstimmung haben 83,5 % der betroffenen ver.di-Mitglieder mit Ja gestimmt

39 Bewertung Der Abschluss spiegelt wider, dass im Landesbereich wenig Beschäftigte gewerkschaftlich organisiert sind: Unsere Kraft hat nicht gereicht, um die 38,5 Stundenwoche für alle zu erzwingen und damit Stellenabbau völlig zu verhindern Abstriche für höhere Entgeltgruppen zu verhindern. Aber: eine „aktive und phantasievolle“Minderheit von Beschäftigten hat die Spaltung der Beschäftigten in „Alte“ und „Neue“beendet, die Arbeitgeber weit vor ihrem Ziel der 41 Stundenwoche gestoppt und damit die Übernahme von Auszubildenden und befristet Beschäftigten verbessert Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007, und eine tabellenwirksame Gehaltserhöhung ab 2008 erstritten, Tarifbindung geschaffen und damit die Absicht der Arbeitgeber durchkreuzt, Arbeitsbedingungen künftig nach Gutsherrenart zu verordnen statt auszuhandeln. Darauf dürfen sie mit Recht stolz sein!

40 Fazit Die nächste Auseinandersetzung kommt bestimmt
Jeder und Jede, der / die sich an dieser Auseinander- setzung nicht beteiligt hat, kann beim nächsten Mal dabei sein und die Chance auf einen guten Abschluss erhöhen.

41 Wann sind wir als Gewerkschaft stark?
Wenn wir viele sind und gemeinsam handeln!

42 Diskussion und offene Fragen
Neues Tarifrecht Länder Eckpunkte und TVÜ - Stand Diskussion und offene Fragen ? Vortrag TVL am


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