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Das neue Tarifrecht Besonderheiten für das Universitätspersonal

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Präsentation zum Thema: "Das neue Tarifrecht Besonderheiten für das Universitätspersonal"—  Präsentation transkript:

1 Das neue Tarifrecht Besonderheiten für das Universitätspersonal
Dr. Diethard Kuhne Bergische Universität Wuppertal Landespersonalrätekonferenz der wissenschaftlich Beschäftigten an den Hochschulen und Universitätsklinika im Lande NRW Personalversammlung Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf am 05. Dezember 2007

2 Wichtigste Neuerungen im TV-L
weitgehende Orientierung am TVöD keine Unterscheidung Arbeiter/Angestellte keine Orientierung an Alter und Familienstand, nur Berufserfahrung zählt neue Entgelttabelle mit Erfahrungsstufen (z.T. leistungsabhängig) Zusätzliches(?) Leistungsentgelt Sonderregelungen für den Bereich Wissenschaft

3 Regelungsinhalt TVÜ-Länder
Überleitung in den TV-L zum erfolgt Besitzstände aus BAT für übergeleitete Beschäftigte Unterbrechungen in der Zeit vom bis von bis zu einem Monat unschädlich Bei Lehrkräften während der Sommerferien unschädlich Übergangsrecht für Krankenbezüge Jahressonderzahlung Eingruppierung

4 Entgelterhöhung + 2,9 % Im Westen zum 1. Januar 2008
Anpassung auch für individuelle Zwischen- und Endstufen Beträge werden auf volle 5 Euro aufgerundet

5 Besonderheiten Stufenzuordnung
Besondere Zuordnung von übergeleiteten Beschäftigten aus II a mit 11 bzw. 15jährigem Aufstieg in I b in EG 13 Ü, bildet sowohl Beträge der VG IIa als auch VG Ib ab Erhöhung des Tabellenentgelts für Beschäftigte nach § 53 HRG nach fünfjähriger Stufenlaufzeit in Stufe 5 der EG 13Ü um 200 Euro/Monat Besondere Zuordnung von übergeleiteten Beschäftigten aus BAT I in EG 15 Ü

6 Leistungsentgelt Einführung ab 1.1.2007 zusätzlich zum Tabellenentgelt
zusatzversorgungspflichtig Zunächst 1%, Zielgröße bis 8 % Auszahlungspflicht mit dem Dezember-Gehalt (12% des September-Gehalts) Ausgestaltung durch landesbezirkl. TV „ ... kann auch vereinbart werden, dass das Gesamt-volumen des Leistungsentgelts zusätzlich zur JSZ auf alle Beschäftigten gleichmäßig verteilt ausgeschüttet wird.“ § 18 (4) Satz 3

7 Eingruppierung bis In-Kraft-Treten der Entgeltordnung: Anwendung des bisherigen Vergütungsrechts Mit Entgeltordnung: Neueingruppierung aller Beschäftigten Niederschriftserklärung zu § 12: Verhandlungen sollen bis spätestens abgeschlossen sein Besitzstandssicherung bei daraus folgenden Rückgruppierungen: Besitzstand wird um Stufensteigerungsgewinne abgebaut; ist nicht dynamisierbar

8 Stufenzuordnung SR Wissenschaft
Bei Einstellung an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung gilt für Entgelt aus EG 13 bis 15 grundsätzliche Berücksichtigung aller Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung, die an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen zurückgelegt wurden gilt auch bei Entgelt aus EG 9 bis 12, wenn Beschäftigte bei Planung, Durchführung ... von wiss. Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten Zur Deckung des Personalbedarfs können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit berücksichtigt werden, wenn sie für neue Aufgabe förderlich gewesen sind.

9 Weitere Einigungen Vorweggewährung der Stufen möglich z.B. aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (Zulage bei individ. Endstufe bis zu 20 % der Stufe 2) Stufenlaufzeit – Unterbrechungen wegen Eltern-Zeit unschädlich (keine Begrenzung mehr auf jeweils 5 Jahre) Zusätzliches Leistungsentgelt für den Bereich der Wissenschaft möglich Bzgl. Drittmittel (Einwerbung und Leistungserstellung) Arbeitgeberzulagen (dauerhaft oder projektbezogen) Einmalige Leistungsprämien durch Arbeitgeber

10 Sonderregelungen Wissenschaft
Persönlicher Geltungsbereich Ab eingestellte LektorInnen und wiss. Ass./Oberass. (bzw. Nachfolgekategorien) in den Geltungsbereich des TV-L einbezogen; WHK weiterhin ausgeschlossen Besondere Fragen wissenschaftlicher Tätigkeit Möglichkeit von Kommissionen zur Lösung von Konflikten im Bereich der Wissenschaft im Hinblick auf Grundrechte (Wissenschafts-, Kunst- und Gewissensfreiheit) Besonderes zur Arbeitszeit Arbeitszeitkorridor bis 48 Std/Woche (Dienstvereinbarung!), Ausgleichszeitraum 1 Jahr Möglichkeit der selbstverantworteten AZ-Verteilung („Vertrauensarbeitszeit“ – Dienstvereinbarung!)

11 Befristungen Befristet beschäftigten wiss. MitarbeiterInnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben (Qualifikation) ausreichend Gelegenheit zu eigener wiss. Arbeit gegeben werden. Verlängerte Befristungsdauer (ehem. SR 2 y) von 5 auf 7 Jahre im Bereich der Wissenschaft Mindestlaufzeit von 2 Jahren für Erstvertrag (soll) für ÄrztInnen in Facharztweiterbildung Weitere Erklärungen der Tarifparteien: Erwartung einer verantwortungsbewussten Handhabung Überbrückungsleistung: Prüfauftrag zur Härtefallregelung im Bereich der Wissenschaft


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