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ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

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Präsentation zum Thema: "ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst"—  Präsentation transkript:

1 ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Stand: 17. Dezember 2004 Aktuelle Informationen zur Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst Stand 17. Dezember 2004 Der Folienvortrag ist für den Einsatz bei Informationsveranstaltungen gedacht. Er kann nicht alle in den Gesprächen zur Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst aufgeworfenen Fragestellungen beantworten, soll aber eine Information über die Hintergründe der Neugestaltung und ihren aktuellen Stand geben. Die Präsentation benötigt - je nach Kenntnisstand der ZuhörerInnen - ca Stunden. Für eine kürzere Präsentation oder aber eine Präsentation bei KollegInnen die bereits mit der Materie vertraut sind können insbesondere die Folien mit den Seitenzahlen 2 (Überblick über den Vortrag) 3 (Ausgangslage für die Neugestaltung) 5 (Historie) 6 (Ziele der Neugestaltung) 10 (Ziele Eingruppierung) 13 (Grundsatzeinigung Eckeingruppierung) 37 (Bereits geklärte Mantelfragen) 38 (Weitere offene Punkte) weggelassen werden. Die Folien mit den Seitenzahlen 4, 16, 35 sind aus technischen Gründen Leerfolien, die bei der voreingestellten Präsentation nicht auftauchen. Allerdings auch nicht gelöscht werden dürfen, da dort weitere Notizen zu diesem Vortrag abgespeichert sind. Die Folien und 26 bis 31 sind ebenfalls Leerfolien - vorgesehen für die Erläuterung der übrigen Entgeltgruppen - die bei der voreingestellten Präsentation ebenfalls noch nicht „aktiviert“ sind. Der Foliensatz ist aufgrund der Gespräche bis Mitte Dezember erstellt. Es ist vorgesehen, jeweils bei neuen Verhandlungsergebnissen den Foliensatz durch Austausch oder Ergänzung der Folien zu aktualisieren. Er kann dann ggf. immer aktuell heruntergeladen werden. Die nächsten Sitzungstermine sind: 20./21. Dezember 2004, 11. – 14. Januar 2005 in Stuttgart, 20. Januar in Berlin

2 ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Stand: 17. Dezember 2004 Kurzer Überblick Warum eine Neugestaltung des Tarifrechts öD? Wie geht der Prozess zur Neugestaltung des Tarifrecht öD weiter und was ist der aktuelle Stand der Gespräche? Welche Auswirkungen hat die Neugestaltung auf die Tarifrunde 2005? Die Präsentation gliedert sich in drei Elemente: - Einen Rückblick und eine Information warum aus Sicht von ver.di eine Neugestaltung zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist. - Einen aktuellen Sachstand über den Verlauf und die bisherigen Ergebnisse, die alle unter dem Vorbehalt einer Gesamteinigung stehen! - Die Bedeutung der Neugestaltung auch im Hinblick auf eine bevorstehende Tarifrunde 2005 im öffentlichen Dienst. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

3 Ausgangslage Tarifrecht Öffentlicher Dienst
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Ausgangslage Tarifrecht Öffentlicher Dienst Anforderungen an das Tarifrecht haben sich erheblich verändert Staatliche Dienstleistungen unterliegen einer marktwirtschaftlichen Konkurrenz Tarifflucht großer Bereiche im öffentlichen Dienst Erosionsprozess bei den Arbeitgeberverbänden unterschiedliche Regelungen für Angestellte und Arbeiter/ Arbeiterinnen Tarifrunden seit Beginn der 90er Jahre sind geprägt von Abwehrkämpfen gegenüber Verschlechterungen - Das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes besteht in seiner heutigen Grundsubstanz seit Es hat den Anspruch, alle Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes zu erfassen und weitgehend bundeseinheitlich zu behandeln. Lediglich bei den Arbeiter/-innen im Bereich der kommunalen Arbeitgeber sind zweistufige Regelungen – insbesondere bei der Einreihung in das Lohngruppenverzeichnis – vorhanden. Die Regelungen hatten für viele Bereiche Leitbildcharakter und dienten zur Orientierung, so dass mindestens 7 Mio Arbeitsverhältnisse mehr oder weniger von den Tarifergebnissen im öffentlichen Dienst betroffen sind. Das Tarifrecht hat eine hohe, bis ins Detail gehende Regelungsdichte. Im Unterschied zum Tarifrecht in der Privatwirtschaft regelt das Tarifrecht im öffentlichen Dienst die Arbeits- und Einkommensbedingungen nahezu abschließend. Die BAG-Rechtsprechung verneint bis heute unter Hinweis auf bestehende haushaltsrechtliche Grundsätze z. B die Möglichkeit des Entstehens betrieblicher Übung. Über die tariflichen Mindestbedingungen hinausgehende Leistungen haben erst mit der Bildung privatrechtlich organisierter Betriebe Bedeutung erlangt. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben im öffentlichen Dienst haben eine zeitgemäße Fortschreibung und flexible Anpassung des Tarifrechts an eine sich verändernde Realität verhindert. So sind z.B. die Tätigkeitsmerkmale in vielen Bereichen veraltet und werden den heutigen Erfordernissen – auch im Hinblick auf die notwendige Diskriminierungsfreiheit - nicht gerecht. Die politischen Auffassungen über die Notwendigkeit und den Umfang staatlicher Dienstleistungen haben sich vom Zeitpunkt des Entstehens des Tarifrechts bis auf den heutigen Tag stark gewandelt. Durch eine grundlegende Neuorientierung der Politik seit Mitte der 80er Jahre – auch begründet durch Entscheidungen auf europäischer Ebene - zieht sich der Staat aus der bis dahin wahrgenommenen umfassenden Verantwortung im Bereich der Daseinsvorsorge immer mehr zurück. Die Senkung der Staatsquote hatte und hat immer mehr Privatisierungen öffentlicher Dienstleistungen – insbesondere natürlich derjenigen, bei denen private Kapitalanleger Gewinne erwarten - zur Folge. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

4 ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Stand: 17. Dezember 2004 Damit steht der öffentliche Dienst mit seinem Tarifrecht in direkter Konkurrenz zu privaten Betrieben, den Kirchen und den Trägern der freien Wohlfahrtspflege. Beispiele dafür sind die Liberalisierung des ÖPNV-Marktes, des Energiemarktes, der Bodenverkehrsdienste bei den Flughäfen oder die Privatisierung von Entsorgungsbetrieben, von Krankenhäusern usw. Dabei wird das spartenspezifische Tarifrecht der in Konkurrenz stehenden Unternehmen oftmals als anpassungsfähiger an neue Bedingungen empfunden, als dies beim bestehenden Tarifrecht des öffentlichen Dienstes mit seiner Regelungsdichte möglich ist. Unter einen besonderen Anpassungsdruck geraten dabei Arbeitsplätze und Einkommensbedingungen für an- und ungelernte Arbeitnehmer/-innen. Im Unterschied zum Arbeiter/-innentarifrecht im öffentlichen Dienst ist es in privatwirtschaftlichen Tarifbereichen in der Vergangenheit nicht gelungen, vergleichbare Bedingungen tariflich abzusichern (Entsorgungswirtschaft, Küchen- und Servicebetriebe, Gebäude- und Fahrzeugreinigung usw.). Die auseinanderfallenden Tarifniveaus begünstigen Tarifflucht sowie Lohn- und Sozialdumping. Durch Liberalisierungsentscheidungen sind z.B. kommunale Unternehmen heute gezwungen, mit privaten Anbietern um Marktanteile zu konkurrieren. Die Unterschiede in den Arbeits- und Einkommensbedingungen des öffentlichen und privaten Sektors werden dabei zu einem zentralen Moment der Konkurrenz. Die Finanznot der öffentlichen Hand hat auch zu einer Deckelung der Finanzzuweisungen geführt. Öffentliche Dienstleistungen in den Bereichen “soziale Dienste und Wohlfahrtspflege”, “Gesundheitswesen”, “Bildung” und “Kultur” werden zunehmend nicht mehr am Maßstab der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes refinanziert. So findet die Übertragung von neu vereinbarten Lohn-/ Vergütungstarifverträgen in vielen dieser Bereiche nur noch unzureichend statt. Insbesondere die kommunalen Arbeitgeber forderten als Antwort auf diese Entwicklung spartenspezifische Regelungen. Ohne dies – so argumentieren sie – sei der Erosionsprozess bei den Arbeitgeberverbänden und damit des Flächentarifvertrages im kommunalen Bereich, aber auch im Länderbereich nicht aufzuhalten. Es sei erforderlich – so ihre Schlussfolgerungen - das Tarifrecht unter den Bedingungen von Markt und Wettbewerb zu erneuern, um ihm dadurch neue Bindungskraft zu verschaffen. In der tarifpolitischen Praxis wird dieses Vorhaben aber durch die Veröffentlichung von Tarifvertragsentwürfen diskreditiert, deren erkennbarer Zweck allein im Abbau tariflicher Leistungen besteht. Begründungen für die Notwendigkeit spartenspezifischer Besonderheiten fehlen weitestgehend. In den Quellorganisationen und in ver.di wurde und wird auch ein erheblicher Änderungsbedarf gesehen. Nach wie vor besteht ein unterschiedliches Tarifrecht für Angestellte und Arbeiter/innen, das Ungleichbehandlung beinhaltet. Die Tätigkeitsmerkmale zur Eingruppierung der Angestellten und Arbeiter/-innen sind in vielen Bereichen nicht mehr zeitgemäß. Letztendlich sind die Tarifrunden seit Beginn der 90er Jahre im wesentlichen geprägt durch verstärkte Forderungen der Arbeitgeberverbände nach Verschlechterungen im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes Dienstes, wobei wir immer wieder Lohn- und Gehaltssteigerungen mit Kompensationen im Mantel „bezahlt“ haben. Hierbei wurde den Arbeitgebern eine breite Unterstützung durch die Medien zu teil. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

5 Vorgeschichte der Neugestaltung öD
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Vorgeschichte der Neugestaltung öD 1994 Beschluss „Tarifpolitisches Programm“ ÖTV und DAG 1997 Beschluss „Tarifpolitisches Programm der ÖTV“ 11/2001 Beschluss der BTK zur Bildung einer „Modernisierungskommission“ zur grundlegenden Modernisierung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes 04/2002 Beschluss der BTK „Abschluss Prozessvereinbarung“ 01/2003 im Rahmen des Abschlusses der Tarifrunde „Prozessvereinbarung für die Tarifverhandlungen zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (TVöD)” 05./ Beschluss der BTK zu Zielen und Verfahren des Prozesses zur Neugestaltung des Tarifrechts Die Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst ist keine kurzfristige Entwicklung im Rahmen der Gründung von ver.di, sondern war bereits bei den Quellorganisationen DAG und ÖTV Bestandteil der tarifpolitischen Programme. Um der ungleichen Entwicklung in verschiedenen Sparten im öffentlichen Dienst und der entsprechenden Branchen entgegen treten zu können, ist es nötig ein bewegliches zeitgemäßes Tarifrecht zu schaffen, das auch den Erfordernissen der verschiedenen Sparten des öffentlichen Dienstes Rechnung trägt. Nur so kann die abnehmende Bindungskraft des Tarifrechts im öffentlichen Dienst gestoppt und es können wieder mehr Bereiche in das Tarifrecht einbezogen werden. Dies ist eine wichtige Voraussetzung, um das gemeinsame Handeln der Beschäftigten in den betroffenen Branchen zu sichern und um durchsetzungsfähig zu bleiben. Schließlich geht es dabei auch um Erhalt und Ausbau des öffentlichen Sektors als Alternative zu ausschließlich privatwirtschaftlichen gewinnorientierten Dienstleistungen. Unter diesem Bewusstsein hat die neugegründete Bundestarifkommission im November 2001 die Bildung einer Tarifkommission zur grundlegenden Modernisierung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst beschlossen, die damals noch den Namen „Modernisierungskommission“ trug. Auch wenn sich der Name mittlerweile mehrfach geändert hat, war das politische Ziel damals wie heute das gleiche. In ihrer Klausurtagung im April 2002 in Halle hat die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst Anforderungen an das neue Tarifrecht des öffentlichen Dienstes formuliert. Schließlich wurde im Rahmen der Tarifrunde 2002/2003 mit den Arbeitgebern eine „Prozessvereinbarung für die Tarifverhandlungen zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (TVöD)“ abgeschlossen, die nach wie vor die Grundlage für die momentan stattfindenden Gespräche ist. (Der Wortlaut der Prozessvereinbarung und die wesentlichen Inhalte können dem TS 03/03 entnommen werden.) Basierend auf der Arbeit der „Modernisierungskommission“ und der Prozessvereinbarung hat die Bundestarifkommission im Mai 2003 das weitere Verfahren und die wesentlichen ziele der Neugestaltung des Tarifrechts beschlossen. (TS 53/03) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

6 Ziele der Neugestaltung
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Ziele der Neugestaltung Schaffung eines einheitlichen, überschaubaren und nachvollziehbaren Tarifrechts für Angestellte und Arbeiter/Arbeiterinnen bei Bund, Länder und Gemeinden in West und Ost; diskriminierungsfreies Tarifrecht; Erhöhung der Attraktivität des Tarifrechts auch für jüngere Beschäftigte; Vereinbarkeit von Beruf, Familie und privaten Interessen; zukunftsorientierte Gestaltung des Eingruppierungsrechts; keine Verweisung im Tarifvertrag auf beamtenrechtliche Vorschriften Erhalt der Flächenwirkung des Tarifvertrages Erhalt unserer Durchsetzungsfähigkeit in Tarifauseinandersetzungen Trotz mehrerer Umbenennungen der Kommissionen und der ständigen Versuche der Arbeitgeber - insbesondere aus den Reihen der Ministerpräsidenten der Länder - die Neugestaltung des Tarifrechts als grundsätzliche Einsparpolitik zu betreiben, blieb ver.di bei den bereits in wesentlichen Teilen im April 2002 beschlossenen Zielen, die auch nach wie vor Gültigkeit haben. Gemeinsames Ziel aller Einzelaspekte ist der langfristige Erhalt eines echten Flächentarifvertrages im Bereich des öffentlichen Dienstes und damit auch der Erhalt und die Stärkung unserer Durchsetzungsfähigkeit für spätere Tarifauseinandersetzungen, da die Arbeitgeber in der Vergangenheit durch die weitere Zerklüftung der Tariflandschaft versucht haben, das Prinzip vom „Teilen und Herrschen“ zu ihren Gunsten ständig auszubauen und zu verbessern. Mit einem neuen einheitlichen Tarifrecht im öffentlichen Dienst, ist zukünftig jedoch ein solches Gegeneinander Ausspielen ausgeschlossen. Neben den sechs ausformulierten Zielen hängt der Erfolg eines neuen Tarifrechts aber auch wesentlich davon ab, dass es für die Beschäftigten attraktivere Bedingungen schafft. Am Ende der Verhandlungen bei Vorliegen aller Ergebnisse ist daher ebenfalls sicherzustellen, dass kein/e Arbeitnehmer/in im Rahmen der Überleitung in das neue Tarifrecht schlechter gestellt wird. Allerdings werden diese Fragen im Detail erst ganz zum Schluss der Verhandlungen geregelt werden und auch diese „Bestandsschutz-Regelungen“ fließen in den Gesamteinigungsvorbehalt ein. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

7 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts Ergebnisse Arbeitszeit keine Arbeitszeitverlängerung Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr Pausen bei Wechselschicht = Arbeitszeit Ausnahme Krankenhäuser Feiertage: Vorwegabzug Ver.di ist in die Gespräche zum Themenkomplex „Arbeitszeit“ mit der klaren Grundaussage gegangen, nicht über eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit mit den Arbeitgebern im Rahmen der Neugestaltung zu diskutieren. Auf diesen Grundsatz haben sich die VertreterInnen der Arbeitgeber auch eingelassen. Die Regelungen zur Arbeitszeit orientieren sich grundsätzlich stark am Tarifvertrag für die Versorgungsbetriebe (TV-V). (Der Wortlaut ist dem TS 63/04 zu entnehmen) Der generelle Ausgleichszeitraum für die Arbeitszeit beträgt bis zu einem Jahr. Die Regelung „bis..“ bedeutet die Notwendigkeit einer Festlegung auf Betriebs-, Dienststellenebene. Neu geregelt und als Erfolg zu werten ist, dass für die in Wechselschicht beschäftigten nunmehr grundsätzlich Pausen als Arbeitszeit gelten. Einzige Ausnahme hiervon sind die in den Krankenhäusern beschäftigten. Für alle - auch die in Krankenhäusern - gilt aber, das die Arbeitszeit für alle um die gesetzlichen Feiertage vermindert wird. Dies ist auch eine Neuerung für die in Schicht oder Wechselschicht beschäftigten. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

8 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts Ergebnisse Arbeitszeit Überstunden: Ende folgende Woche Ausnahme Schicht und Wechselschicht Möglichkeit: Freizeit statt Bezahlung (Faktorisierung) z. Zt. Prüfung des Bedarfes für Sonderregelungen Hausmeister/Schulhausmeister ist Regelung erfolgt Als Überstunden gelten alle auf Anordnung geleisteten Stunden, die nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen sind. Zwei Ausnahmen: 1. auf BV/DV-Ebene wurde ein Arbeitszeitkorridor oder Rahmenarbeitszeit vereinbart 2. Für Schicht- und Wechselschichtarbeit. Hier gilt folgende Regelung: a) Zuschlagspflicht bei Anordnung von Mehrarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden b) Zuschlagspflicht bei im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden Die Höhe von Zeitzuschlägen sowie der Wechselschicht- und Schichtzulagen wird im Rahmen der Verhandlungen zur Entgelttabelle geklärt. In diesem Rahmen wird ebenfalls weitere Ausgestaltung der Faktorisierung verhandelt. Die Faktorisierung von Zeitzuschlägen (gilt auch für Überstundenzuschläge) erfolgt auf Wunsch des Arbeitnehmers - soweit ein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen. Bei entsprechender DV/BV können auch Rufbereitschafts- und Bereitschaftsdienstentgelte faktorisiert werden Mit den Arbeitgebern finden momentan ebenfalls weitere Gespräche über Sonderregelungen betreffs Arbeitszeit für bestimmte Berufsgruppen statt (z.B. Angestellte auf seegehenden Schiffen, der Binnenschifffahrt, im BMVG, im Forstdienst etc), wobei ver.di im Gegensatz zu den Arbeitgebern kein Interesse an einer Vielzahl von Ausnahmeregelungen hat. Für den Bereich der Schulhausmeister wurde eine Einigung erzielt.(TS 101/04 und Flugblatt vom ). Demnach ist eine verlängerte Arbeitszeit möglich, sofern Bereitschaftszeit in nicht unerheblichen Umfang anfällt. Dies bedeutet, dass mindestens % Bereitschaftszeit anfallen müssen. Sofern dies der Fall ist, darf die durchschnittliche Gesamtarbeitszeit von „Voll-Arbeitszeit“ und Bereitschaftszeit höchstens 48 Stunden pro Woche betragen. Darüberhinaus darf die „Voll-Arbeitszeit“ und die Bereitschaftszeit zur Hälfte angerechnet, nicht über die reguläre tarifliche Arbeitszeit hinausgehen. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

9 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts Ergebnisse Arbeitszeit Tarifierung flexiblerer Arbeitszeitformen Arbeitszeitkorridore Rahmenarbeitszeit  nicht bei Schicht und Wechselschicht Arbeitszeitkonten für mehr Souveränität positive Regelung bei Erkrankung während Entnahme Ausgestaltung: einvernehmliche Dienstvereinbarung (PR) oder Betriebsvereinbarung Betriebe und Dienststellen können Arbeitszeitkorridore bis zu 45 Stunden pro Woche und Rahmenarbeitszeiten von zwölf Stunden zwischen 6 und 20 Uhr einführen, in denen die tatsächlichen Arbeitszeiten ohne Überstundenzuschläge bleiben. Für Schicht- und Wechselschichtarbeit können Arbeitszeitkorridore und Rahmenarbeitszeit nicht vereinbart werden. Wo diese Formen flexibler Arbeitszeit eingeführt werden, muss es auch ein Arbeitszeitkonto geben. In anderen Fällen kann es eingerichtet werden. Auf dieses Konto können beispielsweise in Arbeitszeit umgewandelte Zeitzuschläge gebucht werden. Nicht abgebucht werden Zeiten der Krankheit während einer Freistellung aufgrund angesparter Arbeitszeit (entsprechend der Regelung Arbeitsunfähigkeit im Urlaub) - ein deutlicher Fortschritt gegenüber dem TV-V. Aufgrund der sehr unterschiedlichen betrieblichen Mitbestimmungstatbestände - insbesondere der Landespersonalvertretungsgesetze, wurde folgendes vereinbart: Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

10 ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts Zielsetzung: diskriminierungsfreies Eingruppierungsrecht EU-konform, Bezahlung soll an der auszuübenden Tätigkeit ansetzen, Anforderungen wie Qualifikation, Verantwortung, soziale Kompetenz ....sind vorab zu definieren, einheitlicher Bewertungsmaßstab (Alle Tätigkeiten sind nach denselben Kriterien zu bewerten) Transparenz (Heraushebungen von einer Entgeltgruppe zur nächsten müssen logisch und nachvollziehbar sein) Alle Anforderungen und Belastungen einer Tätigkeit sind zu erfassen Hohe Priorität bei der Zielsetzung von ver.di für ein zukünftiges Eingruppierungsrecht hat die Absicht ein diskriminierungsfreies Tarifrecht zu schaffen. Während der Gespräche mit den Arbeitgebern musste jedoch festgestellt werden, dass es nicht möglich sein wird, ein wirklich diskriminierungsfreies Tarifrecht zu schaffen. Aus diesem Grund ist das Ziel nunmehr, ein diskriminierungsfreieres Tarifrecht zu schaffen. Unabhängig von diesen Feinheiten, bleiben die einzelnen „Unterziele“ aber gleich. Demnach soll ein zukünftiges Tarifrecht im öffentlichen Dienst: Den Regelungen innerhalb der EU entsprechen. Viele Fälle der mittelbaren Diskriminierung von weiblichen Beschäftigten haben dazu geführt, dass das Eingruppierungsrecht das bislang im BAT/BMT-G /MTArb gegolten hat, nicht mehr EU-Konform war. Die Bezahlung soll zukünftig - unabhängig von Berufsabschlüssen und Stellenzuweisungen - unmittelbar an der auzuübenden Tätigkeit ansetzen. Anforderungen an eine Vergütung sollen zukünftig vorab definiert werden. Hierbei ist für alle Tätigkeiten ein einheitlicher anzusetzen, das heißt alle Tätigkeiten sind nach denselben Kriterien zu bewerten.Darüber hinaus sollte ein zukünftiges Tarifrecht in seinen Eingruppierungsregelungen transparent sein. Insbesondere die Heraushebungsmerkmale von einer Entgeltgruppe zur nächsten sollen gleichrangig und nicht kumulativ sein, um somit auch die Durchlässigkeit der Entgeltgruppen zu erhöhen. Heraushebungsmerkmale sollten dabei zum Beispiel Verantwortung, soziale Kompetenz, zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten oder die Komplexität einer Tätigkeit sein. Dementsprechend sollen zukünftig auch alle Anforderungen und Belastungen einer Tätigkeit erfasst werden und nicht wie bislang in weiten Teilen lediglich die physische Belastung. (Die Beschlüsse der BTK und die nochmalige Bestätigung durch die Verhandlungskommission finden sich in 39/04 bzw. 61/04) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

11 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts Ergebnisse Eingruppierung Schaffung einer bundesweiten (Rahmen)-Regelung 15 Entgeltgruppen Bestimmung der Eckeingruppierungen Wegfall der Bewährungs- und Zeitaufstiege Diskriminierungsfreiheit Inkrafttreten voraussichtlich 2007 In den Gesprächen mit den Arbeitgebern zeigte sich jedoch bald, dass sich dieses Themenfeld durch eine hohe Komplexität in der Vielfalt der heutigen Regelungen für die Beschäftigten auszeichnet. Entgegen unseren Zielen, wollen die Arbeitgeber, möglichst auf der Grundlage der heutigen unbestimmten Rechtsbegriffe im Eingruppierungsrecht der Angestellten das System weiterentwickeln Einigungen gibt es mit den Arbeitgebern bislang in folgenden Punkten: Es wird eine bundesweite, direkt eingruppierende Rahmenregelung mit wenigen Beispielen und “Ferner”-Merkmalen geben, die landesbezirklich/spartenspezifisch ausgestaltet werden kann. Das neue System wird 15 Entgeltgruppen umfassen. Die Eckeingruppierungen wurden festgelegt (Details auf der nächsten Folie) Bewährungs- und Zeitaufstiege sollen wegfallen (Diese sollen sich in der neuen Tabelle abbilden) Weitgehende Diskriminierungsfreiheit soll erreicht werden. Da die Arbeit an einem neuen, für beide Seiten berechenbaren Eingruppierungsrecht aber deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt als geplant, werden diese Regelungen erst ab dem Jahr 2007 in Kraft treten. Für das Übergangsrecht werden die bisherigen Bestimmungen weitergelten. Derzeit wird an der Analogie bisheriger Vergütungs- und Lohngruppen zur zukünftigen Tabelle gearbeitet. (Weitere Infos TS 63/04, 78/04, 79/04) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

12 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts Ergebnisse Eck-Eingruppierungen E 1 – E 4: un-/ angelernte Tätigkeiten und Ausbildungen unter „3-jährig“ ab E 5: „3-jährige“ Ausbildung ab E 9: Fachhochschulabschluss/Bachelor ab E 13: wissenschaft. Hochschulabschluss/ Master Im Bezug auf die sogenannten Eckeingruppierungen besteht Einigkeit mit den Arbeitgebern, dass es zukünftig drei Eckeingruppierungen geben wird sowie unterhalb des Niveaus der klassischen 3-jährigen Ausbildung 4 Entgeltgruppen für un- oder angelernte Tätigkeiten.Eine Besonderheit bei diesen vier Gruppen stellt die unterste Eingruppierungsstufe (E 1) dar, auf die in der nächsten Folie eingegangen wird. Basis der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5, sind Tätigkeiten für die für die die Qualifikation einer klassischen „dreijährigen Ausbildung“ benötigt wird. Dieser Arbeitsbegriff beinhaltet sowohl die im Rahmen des Einigungsvertrages gleichgestellten Ausbildungen sowie alle anderen als gleichwertig anerkannten Berufe. Darüberhinaus finden ver.di-intern mit den Berufsbildungspolitikern Gespräche statt, wie auch für zukünftige neue Berufe oder Ausbildungen bzw. Lehrgänge eine solche Anerkennung gewährleistet wird. Problematisch ist auch noch, die Eckeingruppierung von besonderen dreijährigen Aubildungen, wie zum Beispiel in der Krankenpflege. Hier wird noch über alternative Eckeingruppierungen nachgedacht (E 6). Die weiteren Eckeingruppierungen werden bei E 9 und bei E 13 liegen für den Fachhochschul bzw. den Universitätsabschluss. Die neuen Bildungsabschlüsse des Bachelor bzw. Master werden hierbei - entsprechend einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz - dem FH- oder Universitätsabschluss gleichgestellt. Zu klären ist u.a. noch: die Grundeinreihung des Kr-Bereich Masterabschluss an der FH (Weitere Details: Siehe TS 72/04) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

13 ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.) sowie 2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben Protokollerklärung zu Ziffer 1: Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt. Dies ist der detaillierte Text zur Eckeingruppierung E 5: Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.) sowie 2 Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben Protokollerklärung zu Ziffer 1: Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt. Niederschriftserklärung zu Ziffer 1: Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, den Anpassungsbedarf bei Änderungen der gesetzlichen Ausbildungsregelungen insbesondere bezüglich der Ausbildungsdauer zu prüfen und ggf. anzupassen. Bis zu einer anderweitigen Regelung gilt das bestehende Tarifrecht fort. Protokollerklärung zu Ziffer 2: Entsprechende Fähigkeiten im Sinne der Ziffer 2 müssen sich nicht auf die gesamte Breite und Tiefe des im Rahmen der vorausgesetzten Ausbildung vermittelten fachlichen Wissens und Könnens beziehen, sondern auf den Teil, der für diese oder gleichwertige Tätigkeiten erforderlich ist. Damit sind die „Sonstigen“ geregelt. Merkposten: Berufsabschlüsse der DDR mit geringerer Ausbildungsdauer (hierzu: TS 72/04) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

14 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts Ergebnisse Entgelt/Leistung 6 Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen E2 - E15 Stufe 1: ohne Erfahrung, längstens für ein Jahr Stufe 2: nach einem Jahr Stufe 3: nach weiteren 2 Jahren Stufe 4: nach weiteren 3 Jahren Stufe 5: nach weiteren 4 Jahren Stufe 6: nach weiteren 5 Jahren (= Endstufe nach 15 Jahren) Einbau Orts- und Sozialzuschläge Kinderzuschläge als Besitzstandsregelung Vergleich zum jetzigen Einkommen über „Lebenserwerbseinkommen“ Mit den Arbeitgebern wurde nach langen Verhandlungen Einigkeit über die weitere Struktur der zukünftigen Tabelle im Hinblick auf Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen erzielt. Offen ist die Bezeichnung der Stufen. Ver.di spricht von Erfahrungsstufen, da der Stufenaufstieg von der jeweiligen Berufserfahrung abhängig gestellt werden soll, die Arbeitgeber von Entwicklungsstufen, das sie den Stufenaufstieg leistungsabhängig stellen wollen. Stufe 1 ist hierbei für Beschäftigte ohne Berufserfahrung für maximal ein Jahr vorgesehen. Wer ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag Praktikanten abgelegt hat wird der einjährigen Berufserfahrung gleichgestellt. Nach spätestens 1 Jahr werden Beschäftigte in die Stufe 2 eingruppiert. Nach insgesamt 3 Jahren (also weitere 2 Jahre Später) in die Stufe 3. Die weiteren Stufen sind die Stufe 4 mit 6jähriger Erfahrung, Stufe 5 mit 10-jähriger Erfahrung sowie die Stufe 6 als Endstufe nach 15-jähriger Berufserfahrung. Bei Neueinstellungen können förderliche Zeiten für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Zeiten einer beruflichen Erfahrung von mindestens 3 Jahren in der übertragenen Tätigkeit werden für eine Einstufung in die Stufe 3 anerkannt. Bei allen Werten wird der bisherige „verheirateten-Zuschlag“ in die Tabelle eingebaut, was eine Besserstellung für Ledige aber dadurch auch für Jüngere darstellt, da die Ehe als Lebensform insbesondere bei Jüngeren nicht mehr dem Regelfall entspricht. Zu den bisher bestehenden Sozialzuschlägen bzw. Ortszuschlagsanteilen für Kinder (entspricht etwa 2 % der Gesamtlohnsumme) war es nicht möglich, sowohl einen Einbau in die Tabellenwerte als auch eine Besitzstandsregelung mit den Arbeitgebern zu vereinbaren. Die Bundestarifkommission hat dazu beschlossen: Besitzstandsregelungen soll es noch für Kinder geben, die bis zum geboren werden. Rückflüsse aus den Besitzständen (Auslaufen der Kindergeldberechtigung) können dann den Topf für Leistungselemente füllen. (TS 113/04) Um sicher zu stellen, dass für die Beschäftigten finanziell keine Schlechterstellung durch die Tabelle erfolgt und insbesondere trotz der Verbesserungen und der höheren Einstiegsvergütung für die Jüngeren insgesamt nicht zu einer Verschlechterung kommt, findet für die einzelnen Entgeltgruppen eine Vergleichsberechnung auf Basis eines 40jährigen Lebenserwerbseinkommens statt. (Die Eingruppierungsvorschriften incl. Vetretungsregelung sind in den Anlagen zu TS 78/04 abgedruckt) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

15 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts neue Entgeltgruppe 1 Ausschließlichkeitskatalog Stufe € Stufe €  € (Lebenserwerbseinkommen) Überleitung mind. in EG 2 Stufe 2 EG 1 setzt Rahmen für untere Grenze der„Outsourcingbereiche“ für an- ungelernte Tätigkeiten der EG 1 - 4 Auch innerhalb von ver.di nicht unumstritten war die Einführung einer neuen Entgeltgruppe 1, die vor allen Dingen dazu dienen soll, bisher im öffentlichen Dienst nicht mehr wahrgenommene Tätigkeiten wieder einzugliedern. Einigkeit besteht nunmehr, dass es für E 1 zukünftig einen - aus der Sicht von ver.di möglichst kleinen - Ausschließlichkeitskatalog geben wird. Dieser befindet sich momentan noch in der Verhandlung. In den letzten Gesprächen hatte ver.di folgende Tätigkeiten für die E 1 vorgeschlagen: Vorschlag ver.di: (Merkposten: Landesbezirkliche Ausgestaltung entsprechend dem Katalog) Manuelles Einsammeln von Abfällen in Parks und Grünanlagen HofreinigerIn Reinigungsarbeiten im Bäderbereich (nicht im lfd. Betrieb) Garderobenpersonal KartenabreißerIn GepäckträgerIn AutomatenauffüllerIn (ohne Inkasso) Manuelles Spülen und Gemüseputzen in Gastronomiebetrieben Hilfstätigkeiten zur Erledigung von persönlichen Besorgungen von Kranken/Hilfsbedürftigen Sortierkräfte in Wertstoffsortieranlagen AufseherIn in Museen ohne weitere Aufgaben Die Stufe 1 wird zukünftig einen Betrag von 1286 € ergeben. Dies entspricht einem Stundenlohn von 7,68 Euro (entspricht dem Lohn einer Reinigungskraft des allgemeinverbindlichen IGBAU-TV). In der zukünftigen Endstufe 6 wird ein Entgelt von Euro verdient, dies entspricht 8,60 Euro pro Stunde. Ziel von ver.di ist es bei der Ausgestaltung der dazwischen liegenden Stufen auf ein durchschnittliches Lebenserwerbseinkommen von Euro pro Monat zu kommen. Basis ist hierbei eine Berechnung mit einer Lebensarbeitszeit von 40 Jahren. Hinweis: Endstufe nach 20 Jahren (= atypisch gegenüber Stufenverlauf der übrigen Entgeltstufen) Deutlich gemacht werden muss, dass alle bisherigen Beschäftigten der Lohngruppe 1/BAT X - zukünftig mindestens in der Entgeltgruppe 2 Stufe 2 eingruppiert werden und wir gegenüber „Konkurrenztarifverträgen“ keine Abstriche beim Mantel machen. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

16 ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Stand: 17. Dezember 2004 Gemäß dem Beschluss der Bundestarifkommission und der im Frühjahr 2004 durchgeführten Rückkoppelung in den Fachbereichen und Landesbezirken hat ver.di in den bisherigen Gesprächen eine Abweichung von der Entgelttabelle für von Outsourcing bedrohte Bereiche beschlossen. Diese kann jedoch nur unter strengen Kriterien erfolgen. Für solche Bereiche – z.B. Servicebetriebe in Krankenhäusern, Bodenverkehrsdienste an Flughäfen usw. – können auf der Grundlage landesbezirklicher Tarifverträge Vereinbarungen zur Absenkung des Bezahlungsniveaus der un-/angelernten Tätigkeiten der E 1 – 4 getroffen werden. Die untere Grenze darf allerdings nicht die Spannbreite der Entgeltgruppe 1 – also zwischen 1.286€ und 1.440€ (Ost: 1.189,55€ und 1.332€) – unterschreiten. Dieser Tarifvertrag kann dann betrieblich zur Anwendung kommen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, nicht weiter auszugründen (Anwendungsvereinbarung). In der BTK-Sitzung am wurde dazu auch eine Entschließung verabschiedet (TS 97/04). (Hierzu: TS 87/04) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

17 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts - Hier Platzhalter für EG 2 - ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

18 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts - Hier Platzhalter für EG 3 - ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

19 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts - Hier Platzhalter für EG 4 - ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

20 Struktur der Eingruppierung
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Struktur der Eingruppierung Eine erste Grobübersicht über die bislang vorliegenden Struktur- und Tabellenelemente ergibt sich aus dieser Folie. Erkennbar sind zum einen die 15 Entgeltgruppen mit der jeweils zugeordneten „Eckqualifikation“ (wobei es sich hierbei immer um den Tätigkeitsbezug handelt und nicht ausschließlich um formale Kriterien!). Zum anderen die insgesamt 6 Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen: Die beiden Grundentgeltstufen 1 (ohne Berufserfahrung für max. 1 Jahr) und Stufe 2 mit Berufserfahrung sowie die dann folgenden Entwicklungsstufen. Einigkeit besteht mit den Arbeitgebern auch über die Werte für die Entgeltgruppen 1 und 5. Die Werte der Entgeltgruppen 6 und 7 entsprechen dem Verhandlungsstand der Niederschrift vom Andere Zahlen die darüber hinaus kursieren sind mit ver.di nicht besprochen geschweige denn bislang verhandelt! Aus diesem Grund kann über die Gewinne und (theoretischen) Verluste von Beschäftigten auch noch keineemdgültige Aussage gemacht werden. Allerdings gilt für alle - deswegen auch die „Theoretischen Verluste“, dass kein Beschäftigter schlechter gestellt wird. Die neue Entgeltordnung und Eingruppierung wird wahrscheinlich erst 2007 greifen. Auch für sie gilt dabei der Gesamteinigungsvorbehalt. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

21 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts Überleitung in die neue EG 5 (mind. Stufe 2) Arbeiter/-innen: LGr 4 mit Aufstieg nach LGr 5 und 5a LGr 5 originär mit Aufstieg nach LGr 5a vorhandene Aufsteiger/-innen in LGr 5 und 5a Angestellte: BAT VII originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT VIb vorhandene Aufsteiger/-innen aus BAT VIII BAT VIII (mit 3-jähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit nach In-Kraft-Treten neuer Entgeltordnung) Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe 5 (sind auch in der Folie 20 dargestellt): Stufe EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 EG Bezüglich der Entgeltgruppe 5 (ohne daraus ableitbare Aussagen für andere Entgeltgruppen) wurde folgendes vereinbart: Der Entgeltgruppe 5 mindestens Stufe 2 werden zugeordnet: Im Arbeiter/-innenbereich: Lohngruppen 4 mit Aufstiegen nach LGr 5 und 5a, LGr 5 originär mit Aufstieg nach LGr 5a und vorhandene Aufsteiger in LGr 5, 5a. Arbeiter der LGr 4 mit Aufstieg nach 4a werden nicht der EG 5 zugeordnet, sondern der EG 4. Die Euro-Werte sind hier noch offen. Im Angestelltenbereich: BAT VII (vorhandene Aufsteiger aus BAT VIII, originäre VII mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT VIb). Beschäftigte in BAT VIII mit dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit mit In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung (siehe TS-berichtet 106/04) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

22 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts Überleitung in die neue EG 6 (mind. Stufe 2) Arbeiter/-innen: LGr 5 originär mit Aufstieg nach 6 und 6a LGr 6 mit Aufstieg nach 6a vorhandene Aufsteiger/-innen in LGr 6 und 6a Angestellte: BAT VIb originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT Vc vorhandene Aufsteiger/-innen aus BAT VII Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe 6 (sind auch in der Folie 20 dargestellt): Stufe EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 EG Der Entgeltgruppe 6 mindestens Stufe 2 werden zugeordnet: Im Arbeiter/-innenbereich: originär LGr 5 mit Aufstieg nach LGr 6, 6a LGr 6 mit Aufstieg nach LGr 6a vorhandene Aufsteiger in LGr 6, 6a (NRW offen) Im Angestelltenbereich: BAT VIb originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT Vc vorhandene AufsteigerInnen aus BAT VII in BAT VIb (Niederschrift Sitzung Lenkungsgruppe ) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

23 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts Überleitung in die neue EG 7 (mind. Stufe 2) Arbeiter/-innen:  LGr 6 originär mit Aufstieg nach 7, 7a  LGr 7 originär mit Aufstieg nach 7a  vorhandene Aufsteiger/-innen in LGr 7, 7a Keine Zuordnung für Angestellte Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe 7 (sind auch in der Folie 20 dargestellt): EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 EG Der Entgeltgruppe 7 mindestens Stufe 2 werden zugeordnet: Im Arbeiter/-innenbereich LGr 6 originär mit Aufstiegen nach LGr 7 und 7a LGr 7 originär mit Aufstieg nach LGr 7a vorhandene Aufsteiger in LGr 7, 7a Angestellte werden nicht in die EG 7 übergeleitet, es handelt sich um eine reine ArbeiterInnen Entgeltgruppe. (Niederschrift Sitzung Lenkungsgruppe Anlage 4) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

24 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts Überleitung in die neue EG 8 (mind. Stufe 2) Arbeiter/-innen:  LGr 7 originär mit Aufstieg nach LGr 8, 8a (VKA)  LGr 8 originär mit Aufstieg nach LGr 8a  vorhandene Aufsteiger/-innen in LGr 8 (VKA) und 8a Angestellte:  BAT Vc originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT Vb  vorhandene Aufsteiger/-innen aus BAT VIb nach Vc Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe 8 wurden bislang noch nicht ausverhandelt. Absehbar ist aber, dass es aufgrund der unterschiedlichen Aufstiegsregelungen in den Bereichen VKA und Bund zu einer differenzierten Überleitung in diesen Bereichen kommen muss. Der Entgeltgruppe 8 mindestens Stufe 2 werden daher zugeordnet: Im Arbeiter/-innenbereich: VKA: LGr 7 originär mit Aufstiegen nach LGr 8 und 8a, LGr 8 originär mit Aufstieg nach 8a vorhandene Aufsteiger in LGr 8, 8a, Bund: LGr 8 originär mit Aufstieg nach LGr 8a Aufsteiger in LGr 8 a Der Vorschlag der Arbeitgeber auch die Lohngruppe 9 dieser Entgeltgruppe zuzuordnen, wurde von ver.di nicht akzeptiert. Im Angestelltenbereich: BAT Vc, vorhandene Aufsteiger aus BAT VIb, Vc originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT Vb vorhandene Aufsteiger/-innen aus BAT VIb nach Vc (Niederschrift Sitzung Lenkungsgruppe Anlage 4) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

25 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts Überleitung in die neue EG 9 (mind. Stufe 2) Arbeiter/-innen: Bislang keine Zuordnung Angestellte:  BAT Vb originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT Vb  vorhandene Aufsteiger/-innen aus BAT Vc  originär BAT Vb/Va mit FH- oder gleichgestelltem Abschluss und entsprechender Tätigkeit Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe 9 wurden bislang noch nicht ausverhandelt. Der Entgeltgruppe 9 mindestens Stufe 2 werden daher zugeordnet: Im Arbeiter/-innenbereich: noch nicht geklärt, VKA und Bund haben vorgeschlagen die Lohngruppe 9 der Entgeltgruppe 8 zuzuweisen Angestellte BAT Vb, vorhandene Aufsteiger aus BAT Vc, Vb originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT IVb Im Rahmen der neuen Entgeltordnung kommen alle Beschäftigten mit originärer Einstufung in BAT Vb/Va mit Fachhochschulabschluss bzw. gleichgestellten Abschlüssen und entsprechender Tätigkeit in die EGr 9 (Verbindlichkeit für die zukünftige Eingruppierung). (Niederschrift Sitzung Lenkungsgruppe Anlage 4) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

26 Neugestaltung des Tarifrechts
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27 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts - Hier Platzhalter für EG 11 - ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

28 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts - Hier Platzhalter für EG 12 - ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

29 Neugestaltung des Tarifrechts
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30 Neugestaltung des Tarifrechts
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31 Neugestaltung des Tarifrechts
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32 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts Überleitung in die Tabellenstufen Grundsätzlich Überführung mit derzeitigem persönlichen Entgelt in individuelle ”Zwischenstufe” Persönliches Entgelt Arbeiter/-innen  Monatstabellenlohn Angestellte  Grundvergütung,  Ortszuschlagsstufe 1 oder 2 (wenn beide im ö.D. Unterschiedsbetrag Stufe 1-Stufe 2 hälftig),  allgemeine Zulage Im Rahmen der Überleitung werden alle Kolleginnen und Kollegen mit ihrem derzeitigen persönlichen Entgelt nach den bisher geltenden Lohn- und Vergütungstarifverträgen ab Stufe 2 in der Regel in eine individuelle ”Zwischenstufe” überführt. Das persönliche Entgelt für diese Berechnung besteht bei den Arbeiterinnen und Arbeitern aus dem Monatstabellenlohn, bei den Angestellten aus der Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, (bzw. wenn beide im ÖD beschäftigt sind, Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 hälftig), sowie der allgemeinen Zulage. Andere bisherige Entgeltbestandteile, wie z. B. die Funktionszulage, werden bei der Überleitung nicht berücksichtigt, sondern entweder im Rahmen von individuellen Besitzständen oder ggfs. später bei der neuen Entgeltordnung. Diese würden dann in der Regel auch dynamisiert. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

33 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts Nach 5 Jahren Individuelle Endstufe Nach 2 Jahren Stufe 6 Nach 4 Jahren Individuelle Zwischenstufe Entgelte höher als die Stufe 6 Nach 2 Jahren Stufe 5 Entgelte zwischen Stufen 5 und 6 Nach 3 Jahren Individuelle Zwischenstufe Nach 2 Jahren Stufe 4 Entgelte zwischen Stufen 4 und 5 Individuelle Zwischenstufe Das Schema veranschaulicht die Überleitung in die neue Stufenstruktur. Entsprechend dem persönlichen Entgelt erfolgt die Eingruppierung oberhalb der Stufe 3 in den individuellen Zwischenstufen. (Gelb) Nach 2 Jahren erfolgt in der Regel die Einstufung in die entsprechende nächst höhere Stufe der neuen Tabelle (Blau). Der anschließende Verlauf richtet sich nach der regulären Zeitdauer zur nächsten Höherstufung (also 3, 4 oder 5 Jahre). Ist das bisherige persönliche Entgelt höher als das in Stufe 6 der übergeleiteten Entgeltgruppe zu zahlende Entgelt, wird der Beschäftigte in eine individuelle Endstufe eingruppiert. Diese Individuelle Entstufe wird - wie alle anderen Zwischenstufen auch - bei anstehenden Entgelterhöhungen mit dynamisiert. (Niederschrift der Lenkungsgruppe vom Anlage 3 ) Erste Stufensteigerung nach Überleitung Stufe 3 Reguläre Stufensteigerungen Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

34 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts Stufe 3 Nach 2 Jahren Individuelle Zwischenstufe Stufe 2 Alte Entgelte die höher als Stufe % Differenz zu Stufe 3 sind Stufe 1 Alte Entgelte die niedriger oder gleich mit Stufe % Differenz zu Stufe 3 sind Alle Entgelte die unter dem Betrag Stufe 2 liegen Besonderheiten wurden für die ersten 3 Stufen vereinbart. Im Rahmen der Überleitung werden alle Beschäftigten mindestens in Stufe 2 überführt. In Stufe 1 finden keine Zuordnungen statt und es wird keine Zwischenstufe zwischen Stufe 1 und 2 geben. Aufgrund der Tatsache, das in der Regel bei Überleitung in die individuelle Zwischenstufe zwischen Stufe 2 und 3 die Differenz zur neuen Stufe 3 häufig nur gering ist, wurde vereinbart, dass in Stufe 3 alle Beschäftigten eingestuft werden, deren persönliches Entgelt näher am Betrag der Stufe 3 als der Stufe 2 ist und die länger als 3 Jahre beschäftigt sind. Formel: Altes Entgelt  Stufe 2 + (Differenz Stufe 2/3 geteilt durch 2)  individuelle Zwischenstufe Altes Entgelt > Stufe 2 + (Differenz Stufe 2/3 geteilt durch 2)  Stufe 3 Dies bedeutet, dass alte Entgelte, die höher als Stufe 2 und niedriger als Stufe 2 + Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 2 zzgl. 50 % der Differenz zwischen 2 und 3 in eine individuelle Zwischenstufe überführt werden. Alte Entgelte die höher sind als Stufe % des Differenzbetrages von Stufe 2 zu Stufe 3, werden unmittelbar in Stufe 3 eingestuft. Alte Entgelte unter dem Betrag von Stufe 2 werden unmittelbar in Stufe 2 übergeleitet. Zusammengefasst: Bei der Überleitung wird ein Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar in die Stufen 2 oder 3 eingestuft und erzielt dadurch sofort Einkommenszuwächse. Niederschrift der Lenkungsgruppe vom Punkt 2.3 und Anlage 3 Keine Zuordnung ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

35 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts Überleitung Tätigkeits-, Bewährungsaufstiege Bei weniger als hälftiger Erfüllung der Zeitdauer am Stichtag:  Keine Berücksichtigung Bei mindestens hälftiger Erfüllung der Zeitdauer am Stichtag:  Höhergruppierung nach Ablauf der „Restzeit“ als reiner Zeitaufstieg Bei doppelten Aufstieg:  Hälftige Erfüllung der Gesamtzeit reicht aus . Die Überleitung von noch andauernden Bewährungs- und Zeitaufstiegen wurde wie folgt geregelt: Für Angestellt wurde vereinbart: Für Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege gilt, dass sie bei mehr als hälftiger Erfüllung „weiterlaufen“, d.h. nach Ablauf der „Restzeit“ erfolgt eine Höhergruppierung. Bei weniger als hälftiger Erfüllung werden sie nicht berücksichtigt. Der bisherige Bewährungsaufstieg wird also nach dem Stichtag ein reiner Zeitaufstieg. Die “Bewährung” ist am Stichtag erfolgt. Mit der Regelung entfällt zukünftig auch die bisherige (komplizierte) Rückstufung in den Lebensaltersstufen bei Höhergruppierung im heutigen VKA-Tarifrecht. (Details und Beispiele TS 104/04) Sofern es sich um einen sogenannten doppelten Aufstieg handelt, wird der zweite Aufstieg auf Basis der Gesamtaufstiegsdauer berechnet. Da in der Regel der erste Aufstieg kürzere Zeit in Anspruch nimmt als der zweite, ist diese Regelung von Vorteil. Beispiel: der erste Aufstieg erfolgt nach 3 Jahren, der folgende nach 6 weiteren Jahren. Sind in derselben Tätigkeit 5 Jahre zurückgelegt, ist die Hälfte der Zeit von insgesamt 9 Jahren (50%) also erfüllt; der Aufstieg in die höhere Entgeltgruppe erfolgt nach Zeitablauf. Wäre hingegen jeder einzelne Zeitaufstieg mit 50% bemessen, entfiele der zweite Aufstieg. Für ArbeiterInnen wurde keine Regelung getroffen, weil infolge der Tabellenspreizung in die übergeleiteten Entgeltgruppen die Aufstiege durch die entsprechenden Euro-Beträge darstellbar sind. in die neuen Entgeltgruppen die finanziellen Anreize der Aufstiege bereits aufgefangen wurden. (Niederschrift der Lenkungsgruppe vom Anlage 3) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

36 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Neugestaltung des Tarifrechts Ergebnisse Entgelt/Leistung Leistungs-/Ertragsorientierung Start-Zielmodell Beginn 2006 mit 2% Finanzierung aus Lohnrunden, Rückflüssen aus Besitzstand und Veränderungen heutiger Entgelte (Start) Zielgröße 8% Auszahlungspflicht Rahmenregelung zur betriebl. Ausgestaltung Bezüglich der Leistungs- und Ertragsorientierung gibt es mit den Arbeitgebern Einigung über ein Start/Zielmodell. Die von den Arbeitgebern regelmäßig wieder eingeforderte leistungsabhängige Hemmung oder Beschleunigung von Aufstiegen wird von ver.di hingegen abgelehnt. Im Bezug auf das Start-Zielmodell haben sich ver.di und die Arbeitgeber darauf verständigt, dass diese leistungsbezogenen Entgelte nur „On-Top“ gezahlt werden dürfen. Eine leistungsabhängige Kürzung des Entgelts gibt es mit ver.di nicht. Das Volumen beträgt anfangs (2006) zwei Prozent der Jahresentgeltsumme der Beschäftigten des Betriebs oder der Dienststelle. Es wird gespeist aus einem festzulegenden Anteil aus Lohn- und Vergütungserhöhungen, Rückflüssen aus der Besitzstandswahrung (bei Ausscheiden von Beschäftigten) und Strukturänderungen am heutigen Bezahlungssystem. Später soll es bis auf acht Prozent der Jahresentgeltsumme steigen und nur noch aus Rückflüssen der Besitzstandswahrung und den in Entgeltrunden vereinbarten Anteilen finanziert werden. Das Volumen der leistungsbezogenen Entgeltbestandteile muss ausgezahlt, kann also nicht zur Haushaltssanierung verwandt werden. Die Betriebsparteien gestalten dieses System auf der Grundlage einer tarifvertraglichen Rahmenregelung. Kann der Personalrat sich mit dem Arbeitgeber nicht einigen, gilt statt einer Dienstvereinbarung der Tarifvertrag (TV-Formulierung zu Dienstvereinbarung siehe „Arbeitszeit“). Im Tarifvertrag sind die Grundsätze zu regeln, unter anderem wie die Leistung nach objektiven Kriterien (zum Beispiel über Zielvereinbarungen) festzustellen ist. Erste Grundsätze wurden in der Projektgruppe A3 erarbeitet (Niederschrift A3 24./ ). (Details finden sich im TS 87/04) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

37 ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Stand: 17. Dezember 2004 Weitere Ergebnisse Allgemeiner Teil Mantel Probezeit (6 Monate, es sei denn es ist eine kürzere Zeit vereinbart) Personalakten (Recht auf Einsicht) Nebentätigkeit (Anzeige beim AG) Zeugnis (Endzeugnis,Zwischenzeugnis, vorläufiges Zeugnis) Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung Personalgestellung Qualifizierung Arbeitszeit Führung auf Probe Führung auf Zeit Bereits mit den Arbeitgebern geregelt und durch die Bundestarifkommission genehmigt sind die Punkte: Probezeit (6 Monate, es sei denn es ist eine kürzere Zeit vereinbart) Personalakten (Recht auf Einsicht) Nebentätigkeit (Anzeige beim AG) Zeugnis (Endzeugnis,Zwischenzeugnis, vorläufiges Zeugnis) Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung Personalgestellung Qualifizierung Arbeitszeit Führung auf Probe Führung auf Zeit Arbeitsvertrag, Nebenabreden Schweigepflicht Belohnungen/Geschenke Allerdings gilt auch für diese Punkte der Gesamteinigungsvorbehalt. (Die detaillierten Regelungen sind der Übersicht „Verhandlungsstand BTK“ zu entnehmen, die letzten 3 Punkte dem TS 102/04 / Protokoll A ) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

38 ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Stand: 17. Dezember 2004 Klärungsbedarf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Entgeltsicherung bei Leistungsminderung Beendigung von Arbeitsverhältnissen Härte- und Notfallregelungen / Rationalisierungsschutz Besitzstand-/Vertrauensschutz Regelungen für Auszubildende Regelungen für Teilzeitkräfte Noch Klärungsbedarf besteht in mehreren Feldern, entweder weil es bislang keine Einigung zwischen Arbeitgebern und ver.di gab, oder aber weil es bislang noch keine Gespräche zu diesen Themen gab. Wesentliche Punkte hierbei sind: Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Die Entgeltsicherung bei Leistungsminderung Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (die Arbeitgeber möchten hier lediglich die gesetzlichen Kündigungsfristen) Die 15 / 40 Regelung bzw. „Unkündbarkeit“ Sogenannte Härte- und Notfallregelungen, die die Arbeitgeber möglichst weit verstanden wissen möchten, ver.di jedoch sehr restriktive tarifpolitische Grundsätze dazu hat (gefordert wurde u.a. auch eine zeitlich befristete Öffnungsklausel für Krankenhäuser, um strukturelle Anpassungsprozesse tarifvertraglich auf landesbezirklicher Ebene zu begleiten; inhaltlich wird sich der FB 3 zeitnah dazu positionieren). Rationalisierungsschutz Die detaillierten Regelungen zum Besitzstands- und Vertrauensschutz die zuletzt verhandelt werden, weil erst dann erkennbar ist, wie groß der Bedarf ist. Regelungen für Auszubildende, da ver.di auch hier gerne eine Vereinheitlichung der bisherigen unterschiedlichen Regelungen für SchülerInnen in den Pflegebereichen und Auszubildende haben möchte. Regelungen für Teilzeitkräfte Eine Liste der offenen Punkte wurde zwischen ver.di und Arbeitgebern in der Lenkungsgruppensitzung am 23./24. November 2004 erarbeitet (siehe Protokoll der Sitzung). ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

39 Beschluss der Bundestarifkommission
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Stand: 17. Dezember 2004 Beschluss der Bundestarifkommission Weiterführung des Prozesses Erneute Bewertung der Ergebnisse im Januar Keine Abkoppelung von allg. Einkommensentwicklung Für Sparten-TV eine Erhöhung der Tabellensätze im Rahmen der allgemeinen Lohnerhöhungen Unterstützung der Beamten in ihren Forderungen Übernahme der Auszubildenden für mind. 1 Jahr Die Bundestarifkommission hat in ihrer Sitzung am 16. Dezember 2004 entschieden, die bestehenden Lohn- und Vergütungstarifverträge nicht zum erstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Stattdessen wird die BTK die weiteren Ergebnisse der Neugestaltung des Tarifrechts im öD in einer weiteren Sitzung am 20. Januar 2005 bewerten und dann ggf. über eine Kündigung zu entscheiden. Gleichzeitig hat die BTK zum Ausdruck gebracht, das es die Beschäftigten im ö. D. nicht von der nicht von allgemeinen Einkommenserhöhungen abgekoppelt werden dürfen. Für den Bereich der Tarifverträge der kommunalen Versorgungswirtschaft (TV-V) sowie des landesspezifischen Nahverkehrs (TV-N) usw. fordert die Bundestarifkommission eine Erhöhung der Tabellensätze im Rahmen der allgemeinen tariflichen Lohnsteigerung. Ausdrücklich unterstützte die Bundestarifkommission Forderungen des Bundesbeamten-/Bundesbeamtinnen-Ausschusses zur Besoldungsrunde 2005. Für die Auszubildenden sowie die Schüler/-innen in der Kranken-, Alten- und Entbindungspflege fordert die Bundestarifkommission eine Regelung zur Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis nach abgeschlossener Ausbildung, mindestens jedoch für ein Jahr. (Der komplette Beschluss ist dem Flugblatt Nr. 1 zur Tarifbewegung oder dem TS 113/04 zu entnehmen.) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

40 ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Stand: 17. Dezember 2004 Was ist noch wichtig? Weitere Termine für die Tarifrunde 2005: Sitzung Bundestarifkommission Januar 2005 Gesamtausgangslage: Schwieriges Umfeld Arbeitgeber werden Einsparungen einfordern Arbeitgeber werden verlängerte Arbeitszeiten fordern Die Neugestaltung wird Schwerpunkt der Tarifrunde sein Das bedeutet nach wie vor: Abschluss Prozess Neugestaltung keine Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung Entgelterhöhung Sparten-TV Die 25-monatige Laufzeit der Tarifverträge endet am 31. Januar 2005. Ungeachtet der Entscheidung der BTK steht die gesamte Tarifbewegung 2005 in einem äußerst schwierigen gesellschafts- und tarifpolitischen Umfeld statt: Arbeitgeber in fast allen Branchen versuchen tarifvertragliche Standards zu verschlechtern, Löhne abzusenken und Arbeitszeiten zu verlängern Eine ganze Reihe von Politikern, Wirtschaftswissenschaftlern und Arbeitgebern fordern entgegen aller Vernunft längere Arbeitszeiten als Allheilmittel gegen Wachstumsschwäche und Arbeitslosigkeit. Die Finanzsituation von Bund, Ländern und Kommunen ist durch eine anhaltende, tiefe Finanzkrise der öffentlichen Haushalte geprägt, die durch die verfehlte Finanz- und Steuerpolitik der letzten Jahre noch verstärkt wurde. Den Beamtinnen und Beamten wurden in den letzten Jahren Einschnitte beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld und längere Arbeitszeiten bis 42 Sunden pro Woche verordnet - und nun möchten einige Landesfürsten diese Verschlechterungen auch bei den Tarifbeschäftigten durchsetzen. Dies bedeutet, dass davon auszugehen ist, dass die öffentlichen Arbeitgeber Einsparungen und verlängerte Arbeitszeiten von den Beschäftigten im öffentlichen Dienst fordern werden. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

41 ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Stand: 17. Dezember 2004 Darüberhinaus gibt es auch die konkrete Situation vor Ort: Wegen wirtschaftlicher Probleme von Betrieben werden immer häufiger Tarifverträge zur Beschäftigungssicherung abgeschlossen. Im Osten steigt die Zahl der Tarifverträge zur sozialen Arbeitszeitverteilung um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu sichern Im Bereich der Servicebetriebe sind wir immer häufiger mit der Tarifflucht von Arbeitgebern konfrontiert. Alles in Allem befindet sich das Tarifsystem des öffentlichen Dienstes in einer kritischen Situation, die die Gefahr birgt, dass das Tarifrecht öD nach Regionen und Sparten oder in immer mehr tarifungebundene Arbeitgeber auseinander fällt. Ein zukunftsfähiges Tarifrecht für den öffentlichen Dienst zu schaffen heißt auch, sich der Wettbewerbssituation zu stellen, um Arbeitsplätze mit guten Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst zu erhalten und dafür tarifvertraglich Gestaltungsräume zu eröffnen. Dazu gehören auch tarifvertragliche Instrumente zur Beschäftigungssicherung. Nicht zuletzt geht es darum, eine Aufsplitterung und Atomisierung der tarifvertraglichen Regelung der Arbeits- und Einkommensbedingungen zu verhindern und einen tarifrechtlichen Rahmen zu schaffen, mit dem den Besonderheiten einzelner Sparten Rechnung getragen werden kann. Dennoch darf der öffentliche Dienst nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt werden, aber vor diesem Hintergrund ist es umso notwendiger, den Prozess der Neugestaltung zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen, denn die Strukturverbesserungen bei der Neugestaltung des Tarifrechts werden Kosten nach sich ziehen, die über die Inflationsrate hinausgehen werden. Sei es beispielsweise die bessere Bezahlung der Jüngeren, die Feiertagsbezahlung, die zusätzlich bezahlten Pausen bei Wechselschicht die zusätzliche Leistungskomponente und die umfassende Besitz- und Rechtsstandswahrung. Dies alles sowie die bereits vereinbarte 100 % Angleichung bis 2007 bzw sind für die Arbeitgeber erhebliche Kostenfaktoren. In den Sparten die bereits eine Tarifreform vollzogen haben, wie beim TV-V oder beim TV-N, müssen die Entgelte in einer Tarifrunde selbstverständlich entsprechend dem Verteilungsneutralem Spielraum erhöht werden. Hierbei müssen auch die Laufzeiten der Sparten-Tarifverträge und des TVöD entsprechend kompatibel gestaltet werden. Es wird darum gehen, den Prozess der Neugestaltung erfolgreich abzuschließen und damit das einheitliche Tarifsystem im öffentlichen Dienst zu sichern. Um dieses Ziel zu erreiche, brauchen wir jedoch die gesamte Kraft der Organisation und müssen bereits jetzt beginnen, die Arbeitskampffähigkeit für die Durchsetzung des neuen Tarifrechts herzustellen. (siehe auch TS 97/04 Entschließung BTK Oktober 04, Tarifbroschüre) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst


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