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Neuregelungen Überleitung

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Präsentation zum Thema: "Neuregelungen Überleitung"—  Präsentation transkript:

1 Neuregelungen Überleitung
BMTG TVöD BAT Neuregelungen Überleitung

2 Einheitliches Tarifrecht
gilt ab Einheitliches Manteltarifrecht für alle bisherigen Angestellten und Arbeiter Beschäftigte Einheitliche Entgelttabelle für alle Beschäftigten (Ausnahme: Kr-Bereich u. Ärzte) Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

3 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
Entgeltstruktur einheitliche Struktur für Arbeiter und Angestellte (Beschäftigte) Ausnahme Pflegedienst (Kr.) und Ärzte 15 Entgeltgruppen 6 Stufen, 2 Grundentgelt- und 4 Entwicklungsstufen keine Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege statt dessen Leistungsaufstiege Förderung jüngerer Beschäftigter (sog. Wippe) Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

4 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
Entgeltstruktur keine zusätzlichen Entgeltbestandteile wie Ortszuschlag und Sozialzuschlag Leistungsabhängige Stufenaufstiege kein gleichmäßiger Verlauf der Entgelte, kein System für Umrechnung von bisheriger Tabelle neue Entgeltgruppe 1 für ungelernte Kräfte Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

5 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
Entgelttabelle Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 n. 1 J. n. 3 J. n. 6 J. n. 10 J. n. 15 J. n. 4 J. n. 8 J. n. 12 J. n. 16 J Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

6 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
Stufenaufstiege Stufen richten sich nicht nach dem Alter Möglichkeit der Anerkennung förderlicher Vorzeiten bei Neueinstellungen Stufe 1: ohne Erfahrung, längstens für 1 Jahr Stufe 2: Erfahrung ab 1 Jahr Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

7 Stufenaufstiege § 17 TVöD
Tabelle enthält die Abbildung durchschnittlicher Leistungen Stufenlaufzeit „ununterbrochene Tätigkeit“ Ausnahme: § 17 Abs. 3 TVöD Beschleunigung / Anhalten der Stufenaufstiege bei erheblich über- oder erheblich unterdurchschnittlichen Leistungen möglich jährliche Überprüfung ? Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

8 Leistungsbewertung § 18 TVöD
Systematische Leistungsbewertung notwendig nach möglichst messbaren und objektiven Kriterien Einzelheiten durch Dienstvereinbarung zu regeln Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

9 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
TVöD Überleitung Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

10 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
TVöD - Überleitung Überleitungstarifvertrag (TVÜ) gilt für alle bestehenden Arbeitsverhältnisse, die am fortgesetzt werden Weitergeltung der bisherigen Eingruppierungsmerkmale bis neue in Kraft treten ( ) Regelungen für Bewährungs-, Tätigkeits- und Zeitaufstiege gelten ab nicht mehr Alle zwischen und vorgenommenen Eingruppierungen sind vorläufig: kein Vertrauensschutz – kein Besitzstand Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

11 Überleitung - Grundsätze
• Zum 1. Oktober 2005 • Alle unter BAT und BMT-G fallenden Arbeitnehmer/innen • Zuordnung zu einer der Entgeltgruppen • Zuordnung zu einer Stufe bzw. Zwischenstufe aufgrund Vergleichsentgelt • Besitzstand für Vergleichsentgelt bis Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

12 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
Überleitung • Wenn für den Monat Oktober Stufenaufstieg ansteht • oder für den Monat Oktober Höhergruppierung ansteht erfolgt die Überleitung mit –fiktiver –höherer Vergütung bzw. höherem Monatstabellenlohn Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

13 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
TVöD Überleitung Angestellte Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

14 Überleitung Angestellte
Zuordnung zu einer Entgeltgruppe Überleitung aufgrund bisherigem Vergleichsentgelt Grundsätzlich individuelle Zwischenstufe bis Weiteres Aufrücken entsprechend Stufenaufstieg nach TVöD Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

15 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
Vergleichsentgelt Angestellte Grundvergütung, Allgemeine Zulage, Ortszuschlag Stufe 1 bzw. Stufe 2, Stufe 1 + ½, wenn beim Ehepartner auch TVöD angewendet wird Stufe 1, wenn Ehepartner Beamter oder Angestellter des Freistaates Bayern ist, somit keine Anwendung TVöD beim Ehepartner, folglich ab weniger Entgelt (ca. 50 Euro brutto), dafür Ehegatte Anspruch auf vollen Ehegattenanteil Arbeiter Monatstabellenlohn Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

16 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
Vergleichsentgelt Festlegung der richtigen bisherigen Vergütungs- und Fallgruppe ist entscheidend für die richtige Überleitung, insbesondere für das Überleitungsentgelt die Festlegung der künftigen Endstufe Vorschlag der AKDB nur bedingt richtig (AKDB kennt die Fallgruppen nicht) Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

17 Überleitung Angestellte Beispiel
Angestellte aus Vergütungsgruppe VII BAT Vergütungsgruppe VII Stufe 2 = 1.241,08 € Ortszuschlag Stufe 2 = ,03 € Allgemeine Zulage = ,44 € Individuelles Vergleichsentgelt : = 1.923,55 € Überleitung in die Entgeltgruppe 5 (Zuordnung) zwischen Stufe 2 (1.875 €) und Stufe 3 (1.970 €) Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

18 Überleitung Angestellte bei ausstehenden Aufstiegen
Ausstehende Bewährungs- oder Zeit Aufstiege bei Angestellten der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 werden weitergeführt Voraussetzung: am muss die Hälfte der Zeit zurückgelegt sein Höhergruppierung nach Ablauf der Zeit (nach BAT) in die höhere Entgeltgruppe Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

19 Überleitung Angestellte bei ausstehenden Aufstiegen - Beispiel -
Angestellter aus VergGr. VII mit 6jährigem laufenden Aufstieg nach VergGr. VIb Überleitung in Entgeltgruppe 5 Beginn Bewährungszeit: 1. September 2002 am mehr als die Hälfte zurückgelegt (3 Jahre 1 Monat) Höhergruppierung zum 1. September 2008 in Entgeltgruppe 6 Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

20 Überleitung Angestellte bei ausstehenden Aufstiegen
Ausstehende Bewährungs- oder Zeitaufstiege bei Angestellten der Entgeltgruppen 2, 9 – 15 (Voraussetzungen: am muss die Hälfte der Zeit zurückgelegt sein und der Zeitpunkt der Höhergruppierung muss zwischen dem und dem liegen) Fiktive erneute Überleitung zum errechneten Zeitpunkt aus der Vergütungsgruppe, in die der Aufstieg nach BAT erfolgt wäre Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

21 Überleitung Angestellte bei ausstehenden Aufstiegen - Beispiel -
Angestellter aus VergGr. IVa mit 4jährigem laufenden Aufstieg nach VergGr. III Überleitung in Entgeltgruppe 11 Beginn Bewährungszeit: 1. September 2004 am weniger als die Hälfte zurückgelegt (1Jahr1 Monat) Keine weitere Höhergruppierung Strukturausgleich Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

22 Überleitung –Besonderheiten Strukturausgleich
• nur für Angestellte, nicht auch für Arbeiter vereinbart • teilweiser Ausgleich von nicht erfüllten „Erwartungen“ nach bisherigem Tarifrecht • abschließende Regelung der Tarifvertragsparteien Tabelle für Strukturausgleichszahlungen sh. TVÜ-VKA, Anlage 2 Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

23 Kinderbezogener Ortszuschlag und Sozialzuschlag
Fließt nicht ins Vergleichsentgelt mit ein Weiterzahlung als Besitzstandszulage in Höhe des kinderbezogenen Ortszuschlags bzw. Sozialzuschlages, sofern der Anspruch im September 2005 besteht Gleiche Regelung für Kinder, die zwischen dem und geboren werden Für Kinder, die ab geboren werden, keine Besitzstandszulage Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

24 Techniker- und Meisterzulagen
Fließen nicht in das Vergleichsentgelt ein Fortzahlung als persönliche, nicht dynamische Besitzstandszulage, sofern im September 2005 Anspruch besteht Zahlung bis neue Entgeltordnung in Kraft tritt, längstens bis Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

25 Andere Funktionszulagen
Sollten in das Vergleichsentgelt einfließen, sofern sie im TVöD nicht mehr vorgesehen sind Welche dies im Einzelnen sind, ist noch nicht bekannt Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

26 Vergütungsgruppenzulagen ohne vorangehenden Aufstieg
Zulage steht bereits am 30. September 2005 zu Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage Zulage stünde bei fiktiver Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 ohne vorangehenden Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg zu Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage, sofern die Hälfte der Bewährungs- und Tätigkeitszeit erfüllt ist Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

27 Vergütungsgruppenzulagen im Anschluss an Fallgruppenaufstieg
Zulage stünde bei fiktiver Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30.September 2005 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg zu Besitzstandszulage ab Zeitpunkt der fiktiven Vergütungsgruppenzulage bei Weitergeltung des alten Rechts Voraussetzung: der vorausgehende Fallgruppenaufstieg ist am bereits erfolgt und am ist die Hälfte der Gesamtzeit von Aufstieg und Vergütungsgruppenzulage erfüllt Beispiel Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

28 Vergütungsgruppenzulagen
Beispiel Angestellte mit laufendem Bewährungsaufstieg und Vergütungsgruppenzulage Einstellung 1. März 2002 in Verg.Gr. VI b (BA 3 Jahre) Höhergruppierung 1. März 2005 in VergGr. Vc Fiktive VergGr.Zulage bei Weitergeltung des alten Rechts ab 1. März 2009 (nach 4 Jahren) Am mehr als die Hälfte der Zeit insgesamt zurückgelegt (3 Jahre 7 Monate von insgesamt 7 Jahren) Besitzstandszulage zum 1. März 2009 Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

29 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
TVöD Überleitung Arbeiter Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

30 Überleitung – Arbeiter
Zuordnung zu einer Entgeltgruppe Stufenzuordnung nach Beschäftigungszeit Stufenzuordnung nach Vergleichsentgelt dient als Kontrolle Günstigkeitsregelung anwenden Weiteres Aufrücken entsprechend Beschäftigungszeit Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

31 Überleitung –Arbeiter – Beispiel 3
Arbeiter aus Lohngruppe 6a Beginn der Beschäftigungszeit Lohngruppe 6a Stufe 6 (derzeit) = 2.201,14 € Überleitung in die Entgeltgruppe 6 (Zuordnung) mit 11 Jahren Beschäftigungszeit Stufe 5 = 2.220,00 € Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

32 Überleitung –Arbeiter – Beispiel 4
Arbeiter aus Lohngruppe 5a Beginn Beschäftigungszeit Lohngruppe 5a Stufe = 2.073,19€ Überleitung in die Entgeltgruppe 5 (Zuordnung) mit 9 Jahren Beschäftigungszeit Stufe 4 = 2.065,00 € mindestens Besitzstand = 2.073,19€ Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

33 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
TVöD sonstige Regelungen Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

34 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
Arbeitszeit Bei Kommunen (West) unverändert 38,5 WoStd Verlängerungsmöglichkeit auf 40 WoStd. durch landesbezirkliche Regelung, Durch Dienstvereinbarung können eingeführt werden: Arbeitszeitkorridor oder Rahmenzeit Arbeitszeitkonten Gleitzeitregelungen gelten weiter Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

35 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
Zeitzuschläge BAT BMTG TVöD Überstunden 15 %- 25 % 30 % Bis EG 9: 30 % Ab EG 10: 15 % Nachtarbeit 1,28 € ab Uhr 20 % ab Uhr 20 % ab U.; KKH wie bisher Samstag 0,64 € Uhr 20 % Uhr, KKH wie bisher Sonntag 25 % 30 % / 50 % 24. und 31.12 100 % Uhr 35 % Uhr Feiertag 135 / 35 % 150 / 50 % 35 % Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

36 Bezahlung Rufbereitschaft
tägliche Pauschale Mo-Fr: 2-faches indiv. Stundenentgelt Sa, So, Ft: 4-faches indiv. Stundenentgelt stundenweise Rufbereitschaft nur anteilig Buchung auf Arbeitszeitkonto möglich Inanspruchnahme Arbeitsleistung incl. Wegezeit wird einmal je Rb. auf eine volle Stunde gerundet keine Garantiezeit mehr Überstundenentgelt Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

37 Eingruppierung / Neueinstellungen
Tarifautomatik bleibt keine neue Entgeltregelung bei In-Kraft-Treten des TVöD Neuregelung bis beabsichtigt In der Zwischenzeit gilt Vergütungsordnung zum BAT bzw. Lohngruppenverzeichnis BMTG weiter aber: ohne Aufstiege Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

38 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
Höhergruppierung Bei Höhergruppierung in neue Entgeltgruppe erfolgt neue Stufenzuordnung Maßgebend in der neuen Entgeltgruppe ist die Stufe, in der der Beschäftigte mindestens das bisherige Entgelt erhält Mindestens Stufe 2 Beispiel Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

39 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
Höhergruppierung Beispiel Beschäftigter in Entgeltgruppe 8 Stufe Euro Bei einer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 nächsthöheres Entgelt = aus der Stufe Euro Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

40 Erschwerniszuschläge
vorübergehende Fortgeltung der bisherigen tariflichen Regelung für Arbeiter zukünftig Erschwerniszuschläge für alle Beschäftigten bei entsprechender Arbeit Grundsätzlich 4 Arten vorgesehen: Besondere Gefährdung Extreme Hitzeeinwirkung (nicht klimabedingt) Bes. starke Schmutz- o. Strahlenbelästigung Sonstige vergleichbare Umstände Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

41 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
Jubiläumsgeld Künftig Zahlung nach Beschäftigungszeit Nach 25 Jahren 350 € Nach 40 Jahren 500 € Übergangsregelung für bereits anerkannte Zeiten Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

42 Beschäftigungszeit § 34 Abs. 3 TVöD
= Zeit bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis Ausnahme: Sonderurlaub wird nicht angerechnet Anrechnung auch bei Wechsel des AG innerhalb des TVöD Anrechnung auch bei Wechsel zu einem anderen öffentlich-rechtlichen AG Auswirkungen auf Kündigungsfrist (34/1), Jubiläumsgeld (23/2), Krankengeldzuschuss(22/3) Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

43 Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung 2005
Urlaubsgeld wird unverändert ausgezahlt Zuwendung wird unverändert ausgezahlt Keine Rückzahlungsverpflichtung bei Ausscheiden von – Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

44 Jahressonderzahlungen 2006
Zusammenfassung Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung zur Jahressonderzahlung ab 2006 kein Urlaubsgeld und keine Weihnachtszuwendung mehr Zuzügl. eines Kindererhöhungsbetrages für besitzstandsgesicherte Kinder Anspruchsvoraussetzung - Arbeitsverhältnis besteht am , späteres Ausscheiden ist unschädlich Auszahlung erfolgt mit Novembergehalt Vertrauensschutz für Altersteilzeitkräfte – wenn ATZ bis vereinbart und Ausscheiden vor Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

45 Jahressonderzahlungen 2007
Neue Bemessungsgrundlage – durchschnittl. Entgelt v. Juli, August u. September ohne Überstundenvergütung Prozentuale Staffelung und Absenkung nach Entgeltgruppen 90 % für EG 1 – 8 80 % für EG 9 – 12 60 % für EG 13 – 15 Zuzügl. Kinderhöhungsbetrag für jedes besitzstandsgesicherte Kind Vertrauensschutz für Altersteilzeitkräfte – wenn ATZ bis vereinbart und Ausscheiden vor Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

46 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall § 22 TVöD
6 Wochen Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss bis zur 39. Woche für alle Ausnahme: Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung bereits erkrankt sind. Berechnung Krankengeldzuschuss - Differenz Nettoentgelt und Bruttokrankengeld - Altfälle: Differenz Nettoentgelt und Nettokrankengeld § 13 Abs. 1 TVÜ Privatversicherte – Überprüfung ihres Vertrages wegen Krankengeldzahlung bereits ab der 7. Kalenderwoche Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

47 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
TVöD Allgemeines Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

48 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
Erholungsurlaub 26 Arbeitstage bis zum 30. Lebensjahr 29 Arbeitstage bis zum 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage nach vollendetem 40. Lebensjahr Besitzstand! Übertragungszeitraum nur noch bis Übertragung nur noch in begründeten Fällen (dringende betriebliche oder persönliche Gründe – darlegen!) Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

49 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
Unkündbarkeit Die tariflichen Bestimmungen zur Unkündbarkeit bleiben in Kraft Evtl. Altersgrenze für BMT-G Beschäftigte Verhandlungen noch nicht abgeschlossen Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

50 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
Zeugnis Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf schriftliches qualifiziertes Zeugnis Zwischenzeugnis (triftige Gründe) Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

51 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11
Ausschlussfrist bleibt wie bisher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit vom Beschäftigten oder dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

52 Leistungsorientierung § 18 TVöD
neben leistungsorientiertem Aufstieg in den Stufen wird ab 1. Januar 2007 ein Leistungsentgelt eingeführt für alle Beschäftigten im TVöD Ausschüttungspflicht Finanzierung aus umgewidmeten Entgeltbestandteilen (JSZ, rückfließende Besitzstände) Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

53 Leistungsentgelt § 18 TVöD
Einstieg mit 1 % der „ständigen Monatsentgelte des Vorjahres“ des AG Ziel: 8 % der Entgeltsumme in Form von Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Erfolgsprämien Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

54 Leistungsentgelt § 18 TVöD
Betriebsvereinbarung ab ; Termin (Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 TVöD Leistungsfeststellung und –bewertung: individuelle Zielvereinbarung (bei messbaren und objektivierbaren Ziele mgl.) oder systematische Leistungsbewertung (Anlehnung an Beurteilung der Beamten?) Das jeweilige System ist in der Betriebsvereinbarung festzulegen Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11


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