Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Überleitung zum 1.November 2006 Referent: Hans-Georg Harms

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Überleitung zum 1.November 2006 Referent: Hans-Georg Harms"—  Präsentation transkript:

1 Überleitung zum 1.November 2006 Referent: Hans-Georg Harms
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 19.Mai 2006 Überleitung zum 1.November 2006 Referent: Hans-Georg Harms

2 Inhaltsangabe Überleitung vom BAT/MT Arb in den TV-L
A) Einmalzahlungen/Entgelterhöhungen B) Mantelbestimmungen C) Überleitung von Vergütungs- / Lohn- gruppen in die Entgelttabelle TV-L

3 Einmalzahlungen/Entgelterhöhung
Einmalzahlungen-Termine Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigte Entgelterhöhung

4 Einmalzahlungen Mit den Bezügen werden in West und Ost ausbezahlt:
Im Juli 2006: (wird vor Inkrafttreten TV gezahlt) - E 1 bis E ,- € = - Vc (einschl.) - LGr 8/8a E 9 bis E ,- € = Vb - III / II a LGr 9 - E 13 bis E ,- € = ab II a (orig. Eingruppierung) Im Januar 2007: (*kann auch bereits 2006 ausbezahlt werden) - E 1 bis E ,- € - E 9 bis E ,- € - E 13 bis E ,- € Im September 2007: - E 1 bis E ,- € - E 9 bis E ,- € - E 13 bis E ,-€

5 Einmalzahlungen insgesamt
E 1 bis E ,- € E 9 bis E ,- € E 13 bis E ,- € Azubi/Schüler ,- €

6 Einmalzahlungen Teilzeitbeschäftigte anteilig ihrer vereinbarten Arbeitszeit Auszubildende nach BBiG und Schüler/innen im Pflegebereich für 2006 und 2007: - Juli ,- € - Januar ,- € - September ,-€

7 Entgelt Entgelterhöhung Tarifgebiet West: - ab 1. Januar ,9% Beträge werden auf volle 5,- € aufgerundet !

8 Mantelbestimmungen Jahressonderzahlung Leistungsbezogene Entgelte Arbeitszeitbestimmungen Entgelt im Krankheitsfall Unkündbarkeit

9 Jahressonderzahlung Das Arbeitsverhältnis hat am begonnen und befindet sich in tariflicher Nachwirkung: Entgeltgruppen West Ost - E 1 bis E 8 95% 71,5% - E 9 bis E % 60% - E 12 / E % 45% - E 14 / E % 30% des durchschnittlichen Entgelts Juli bis September ohne Überstunden und Leistungszulagen/-prämien 2006 zusätzlich Urlaubsgeld (nach bisherigem Urlaubs- Tarifvertrag)

10 Jahressonderzahlung II
Beschäftigte die Abweichungen zu Zuwendung und Urlaubsgeld vor diesem TV vereinbart haben: : Anspruch nach der zum 19.Mai 2006 geltenden Landesregelung : Hälfte Differenzbeträge zusätzlich : Anpassung an „Alt“-Beschäftigte Arbeitgeber kann Anpassung schneller vollziehen Regelung gilt auch für Neueingestellte in 2006/2007 Vereinbarung zur Jahressonderzahlung kann auf landesbezirklicher Ebene zum jeden Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens nach voller Angleichung.

11 Leistungsentgelt Ab 1. Januar 2007 Leistungsentgelt zusätzlich zum Tabellenentgelt Zielgröße 8 % Start-Volumen: 1% der ständigen Monatsentgelte aller Tarifbeschäftigten im Vorjahr größerer Topf landesbezirklich möglich Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung Ausgestaltung: landesbezirklicher Tarifvertrag Keine Vereinbarung in 2007: 12 % des September-Entgelts Ausschüttung an alle tariflich möglich (zusätzlich mit Jahressonderzahlung)

12 Arbeitszeit Weitere Bereiche bleiben bei 38,5 Std./Wo: - Beschäftigte mit ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit - in Straßen- und Autobahnmeistereien, KFZ-Werkstätten, Theater und Bühnen, Hafenbetriebe, Schleusen und im Küstenschutz sowie Bremer Landes-KiTa´s - Liste kann landesbezirklich erweitert werden Übrige Dienststellen: Grundlage 1. Februar 2006 festgestellte Arbeitszeit (ohne Überstunden und Mehrarbeit) - Diff. Zu 38,5 Std. x 2 (Wert auf 0,4 begrenzt); Ergebnis zu 38,5 Std. addiert ergibt neue wöchentliche Arbeitszeit  z.B. in NRW 39,50 Std.

13 Weitere Regelungen zur Arbeitszeit
Bei den Teilzeitverträgen mit festgeschriebener Stundenzahl muss auf Antrag diese angepasst werden (Einkommenssicherung!) Unterschiedliche Arbeitszeiten in den Ländern haben keine Auswirkung auf das Tabellenentgelt Inkrafttreten: 1.November 2006 Kann auf landesbezirklicher Ebene frühestens zum gekündigt werden - damit fast Synchronisation mit VKA/Kommunen hergestellt

14 Entgelt im Krankheitsfall / Unkündbarkeit
Entgeltfortzahlung § 71 BAT bleibt für Privatversicherte 26 Wochen Beihilfe bleibt für Anspruchsberechtigte am unverändert Bestimmungen Unkündbarkeit und SR 2y BAT werden wie im TVöD übernommen.

15 Überleitung von Vergütungs-/Lohngruppen in die Entgelttabelle TV-L
Grundsätzliches Die Stufen der neuen Tabelle Zuordnung Vergleichsentgelt Bewährungs-/Zeitaufstiege individuelle Zwischenstufe Strukturausgleich Sozial-/Kinderzuschläge Vorweggewähren von Stufensteigerungen Neueinstellungen

16 Überleitung TV-Ü Länder ist vereinbart ( analog TV-Ü Bund; mit den aufgezählten Abweichungen) Besondere Übergangsregelung für Verg.Gr. IIa / Ib BAT/BAT-O mit extra Tabelle und Erg. für E 13 Ü Tabelle Strukturausgleiche Bund mit Ergänzung/ Änderungen (Strukturausgleiche ab ) Vergleichsentgelt berücksichtigt Ortszuschlag Stufe 1 oder 2 Kinderbezogene Zuschläge - Stichtag: bis zum geborene Kinder Unterscheidung Arbeiter/Angestellte wird aufgehoben

17 1/2 3 4 1 Endstufe für Arbeiter der LGr 9; Stufe 4 nach 7 Jahren in der Stufe 3 2 Endstufe Ang Vb BAT ohne Aufstieg und Aufsteiger Vb aus Vc BAT; Stufe 3 nach 5 Jahren in der Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3 3 Endstufe für Arbeiter der LGr 2 mit Aufstiegen nach LGr 2a und LGr 3 und Angestellte VGr VIII BAT mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach VGr. VII BAT 4 Endstufe für Angestellte VGr. X BAT mit Aufstiegen nach VGr. Ixb BAT sowie Arbeiter LGr 1 mit Aufstieg nach LGr 1a

18 Zuordnungen E 1 ........ Keine Zuweisung aus jetzigen VG
E X, IXb, IXa /1a E 2 Ü /2/2a 2/2a E VIII 2/3/3a 3/3a E /4/4a 4/4a E VII (einschl. Aufsteiger aus VIII) 4/5/5a 5/5a E VI b (einschl. Aufsteiger aus VII) 5/6/6a 6/6a E /7/7a 7/7a E V c (einschl. Aufsteiger aus VI b) 7/8/8a 8/8a E V b und IV b (einschl. Aufst. V c bzw. V b) 9 E IV b/IV a (einschl. V a-Starter = Stufe 1) E IV a / III und III E III / II a E II a E 13 Ü... II a / I b (11/15-j-Aufstieg) E II a / I b (3-6j. Aufstieg) E I b / I a, I a E 15 Ü... I

19 Zuordnung II Angestellte aus Verg.Gr. VIII, VII, VI b und V c werden unmittelbar zugeordnet. Unabhängig davon ob ein Bewährungs- oder Zeitaufstieg schon erreicht ist oder noch bevorsteht Für alle anderen Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter erfolgt die Zuordnung aus der „Aufstiegskette“ Für noch ausstehende Aufstiege (Bewährung, Fallgruppen, Zeit) werden differenzierte Übergangsregelungen und Absicherungen geschaffen (§8 TV-Ü) Höher/ oder Herabgruppierung nach altem Recht im November 2006 vorgesehen, hier wird so getan, als sei die bereits im Oktober 2006 vollzogen, dies gilt auch für Stufenaufstiege

20 TV-L Überleitung: 50 % Regel (1)
Beendigung von Bewährungs- , Zeit- und Tätigkeitsaufstiegen; gleichgestellt: Fallgruppenaufstiege entfallen ab Ausnahmen (A):  Übergeleitete aus BAT in die EG 3, 5, 6 oder 8 und am die Hälfte der jeweiligen erforderlichen Zeit erfüllt haben,  die bis zum individuellen Aufstiegspunkt weiter eine Tätigkeit ausüben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte,  bei denen zum individuellen Aufstiegspunkt keine Anhaltspunkte vorliegen die bei Fortgeltung des alten Rechts einem Aufstieg entgegen gestanden hätten, sind zu dem Zeitpunkt zu dem sie nach altem Recht höhergruppiert wären in die nächsthöher EG des TV-L eingruppiert. Abweichend sind Beschäftigte aus - BAT VIII mit ausstehendem Aufstieg nach BAT VII (übergeleitet nach EG 3) in die EG 5 - BAT VIb mit ausstehendem Aufstieg nach BAT Vc (übergeleitet nach EG 6) in die EG 8 eingruppiert.

21 TV-L Überleitung: 50 % Regel (2)
Ausnahmen (B):  Übergeleitete aus BAT in die EG 2, sowie 5-19 und am die Hälfte der jeweiligen erforderlichen Zeit erfüllt haben,  in der Zeit zwischen dem und dem höhergruppiert worden wären, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte,  bei denen zum individuellen Ausstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen die bei Fortgeltung des alten Rechts einem Aufstieg entgegen gestanden hätte erhalten ab dem Zeitpunkt zu dem sie nach altem Recht höhergruppiert worden wären in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 6 Abs. 1 TV-Ü Länder

22 TV-L Überleitung: 50 % Regel (3)
Vorgenanntes (1 + 2) gilt auch für Übergeleitete die bei Fort- geltung des alten Rechts spätestens mit Ablauf des wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit höhergruppiert worden wären, obwohl die Hälfte der erforderlichen Zeit am noch nicht erfüllt ist. In den Fällen die in „Ausnahmen (B)“ genannt sind entfällt ein etwaiger Strukturausgleich ab dem individuellen Aufstiegszeit- punkt. Eine Garantiebetragsregelung (EG 2-8 = 25,- €, EG 9-5 = 50,- €) wie bei Überleitung in den TVöD ist vereinbart.

23 TV-Ü - ein Überblick Bis zum Inkrafttreten der EntgeltO zum TVöD/TV-L gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Das sind im Einzelnen die bisherigen Eingruppierungsvorschriften (z.B. §§ 22,23,25 BAT) die Vergütungsordnung (Anlage 1a u. 1b BAT) die Anlage 3 BAT und die Lohngruppenverzeichnisse (MTArb) Die Weitergeltung betrifft auch Neueingestellte nach weiteren Maßgaben des TV-Ü: die bisherigen Lohngruppenverzeichnisse und die Entgelt-ordnung gelten nicht für Beschäftigte, welche in die EG 1 TV-L eingestellt wurden die Vergütungsgruppe I BAT wird ab dem außertariflich geregelt

24 Überleitung: Ermittlung des Vergleichsentgelts
Angestellte: Grundvergütung Ortszuschlag Stufe 1 Ortszuschlag zu Stufe 2. Besonderheiten: wenn beide Ehegatten in den TV-L übergeleitet werden, dann nur jeweils 50% des Differenzbetrages zwischen Stufe 1 und 2 ist der andere Ehegatte verbeamtet oder in einer/m Verwaltung/Betrieb beschäftigt, auf den die Konkurrenz-regel des § 28 Abs. 5 BAT Anwendung findet, wird nur der Ortszuschlag Stufe 1 zugrunde gelegt eine ratierliche Kürzung des Ortszuschlages Stufe 2 unter-bleibt bei Teilzeitbeschäftigten Allgemeine Zulage

25 Überleitung: Ermittelung des Vergleichsentgelts
Arbeiter/in: Monatstabellenlohn Besitzstand: Ortszuschläge Stufe 3 ff., Sozialzuschläge werden weitergezahlt und dynamisiert Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehr-dienst, Zivildienst, Wehrübungen oder wegen eines freiwilligen sozialen Jahres sind unschädlich - auch wenn die Unterbrechung bereits im Oktober 2006 besteht bis zum geborene Kinder übergeleiteter Beschäftig-ter (§ 11 Abs. 3 Buchstabe a) sowie Kinder von Auszubil-denden (auch Krankenpflegeschüler/innen, Praktikanten/-innen usw.), die bis zum in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, werden berücksichtigt

26 Übergeleiteter BAT-Angestellter: Teilzeitbeschäftigt mit 50%, 2 Kinder, Ehegatte Beamter, ebenfalls teilzeitbeschäftigt mit 50% Kindergeldbezieher BAT-Angestellter Ehegatte Gesamt Kinderanteile im Ortszuschlag Kinderanteile im Familienzuschlag 181,14 € Kinderanteile insgesamt 181,14 € Bisher: Besitzstands- zulage Kinderanteile im Familienzuschlag 90,57 € Kinderanteile insgesamt 90,57 € Künftig: Bei dieser Konstellation hätte die Familie eine monatliche Einbuße von 90,57 €. Dies kann durch einen Wechsel der Kindergeldberechtigung umgangen werden. Die Situation würde sich dann wie folgt darstellen:

27 Übergeleiteter BAT-Angestellter: Teilzeitbeschäftigt mit 50%, 2 Kinder, Ehegatte Beamter, ebenfalls teilzeitbeschäftigt mit 50% Kindergeldbezieher BAT-Angestellter Ehegatte Gesamt Kinderanteile im Ortszuschlag 181,14 € Kinderanteile im Familienzuschlag Kinderanteile insgesamt 181,14 € Bisher: Besitzstands- zulage 181,14 € Kinderanteile im Familienzuschlag Kinderanteile insgesamt 181,14 € Künftig: Achtung: Berechtigtenwechsel muss bis zum vollzogen sein

28 Überleitung: Bildung einer Zwischenstufe
Angestellte: grundsätzlich wird in der durch Zuordnung festgestellten Entgeltgruppe eine individuelle Zwischenstufe oder Endstufe gebildet, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht die Zuordnung erfolgt mindestens zur Stufe 2 das Aufrücken aus der individuellen Zwischenstufe erfolgt nach 2 Jahren; danach gilt die für die folgenden Stufen jeweils maßgebliche Zeit

29 Überleitung: Bildung einer Zwischenstufe
Beispiel 1: Ingenieur/in, IVa, verh., BAT Stufe 35 2.374,07 € - Grundvergütung 609,26 € - Ortszuschlag Stufe 2 114,60 € - Allgemeine Zulage _______________________________ 3.097,93 € - Vergleichsentgelt Beispiel 2: Erzieher/in, Vc, ledig, BAT Stufe 31 1.604,03 € - Grundvergütung 473,21 € - Ortszuschlag Stufe 1 107,44 € - Allgemeine Zulage ______________________________ 2.184,68 € - Vergleichsentgelt Beispiel 3: Verwaltungsangestellte, Vb , verh., Ehegatte ebenfalls BAT, Stufe 35 1837,77 € - Grundvergütung 555,81 € - Ortzuschlag Stufe 1 1/2 OZ 2 114,60 € - Allgemeine Zulage _______________________________ 2.508,18 € - Vergleichsentgelt Beispiel 4: Technischer Zeichner/in, VII, verh., BAT, Stufe 37 1.430,12 € - Grundvergütung 575,03 € - Ortszuschlag Stufe 2 107,44 € - Allgemeine Zulage ______________________________ 2112,59 € Vergleichsentgelt

30 Überleitung: Bildung einer Zwischenstufe
Ingenieur/-in Beispiel 1 3.097,93 2.184,68 € Erzieher/-in Beispiel 2

31 Überleitung: Bildung einer Zwischenstufe
Verwaltungsang. 2.508,18 € Beispiel 3 Beispiel 4 Tech. Zeichner/-in 2211,79 €

32 Überleitung - Zwischenstufe
Liegt das Vergleichsentgelt unter dem Wert der Stufe 2, wird es sofort der Stufe 2 zugeordnet Liegt das Vergleichsentgelt oberhalb der jeweiligen Endstufe, wird dieses zur individuellen Endstufe und dauerhaft und dynamisch weitergewährt

33 Strukturausgleich (fiktiv)

34 Strukturausgleich Aus dem Geltungsbereich des BAT Übergeleitete erhalten einen nicht dynamischen Strukturausgleich  Stichtag ist der 1.November 2006  Anspruchsbegründete Voraussetzungen: Vergütungsgruppe Lebensaltersstufe Ortszuschlag Aufstiegszeiten Zahlung beginnt grundsätzlich im November 2008 Teilzeitbeschäftigte anteilig - bei späteren Änderungen der individuellen Arbeitszeit ändert sich die Zahlung entsprechend Bei Höhergruppierung wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet Strukturausgleich kann einzelvertraglich abgefunden werden

35 Weiterentwicklung für Angestellte
Individuelle Zwischenstufe bis zum 1.Januar 2008 Tariferhöhung um 2,9% anschließend Anhebung auf den nächsten glatten durch 5.- € teilbaren Betrag - gilt sowohl für Tabellen- als auch individuelle Zwischenwerte 1.November 2008 Aufstieg in die jeweils dem Zwischenwert folgende Stufe Die weitere Entwicklung folgt den Regeln des TV-L

36 Überleitung Arbeiter/innen
aktueller Monatstabellenlohn = Vergleichsentgelt aber: - es wird am 1.November 2006 so getan, als ob die neue Tabelle schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte mindestens 3 Jahre = Stufe mindestens 6 Jahre = Stufe 4 usw. - ist dieser Betrag niedriger, erhalten sie das Vergleichs- entgelt solange, bis ihre Tätigkeitszeit den TV-L Wert erreicht. Weiterentwicklung nach den Regeln des TV-L

37 Allgemeine Mantelfragen
Vorweggewährung von Stufen möglich ( in der Endstufe plus 20% der Stufe 2) - für Personalgewinnung - zur Bindung von qualifiziertem Personal - Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten

38 Einstellungen Ohne Berufserfahrung: Stufe 1
Berufserfahrung über einem Jahr bei demselben Arbeitgeber: volle Berücksichtigung (in entsprechender Tätigkeit) sonst: ab 1 Jahr Berufserfahrung: Stufe 2 ab 31.Januar ab 3 Jahre Berufserfahrung: Stufe 3 für höhere Stufen „kann“-Regelung


Herunterladen ppt "Überleitung zum 1.November 2006 Referent: Hans-Georg Harms"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen