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Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD

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Präsentation zum Thema: "Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD"—  Präsentation transkript:

1 Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

2 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst 15.4.05
Überblick Ergebnisse der Tarifrunde 2005 Überblick Tarifvertrag öffentlicher Dienst Entgelt und Überleitung Leistungselemente Arbeitszeit incl. Bereitschaftsdienst Weitere Mantelfragen TVöD ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

3 Übersicht über den Abschluss 05
TV öD tritt am 1. Oktober 2005 für alle in Kraft Einmalzahlungen bzw. weitere Angleichungsschritte Einigung bei der Arbeitszeit Bund: Generell 39 Stunden pro Woche VKA: Landesbezirkliche Öffnungsklauseln Laufzeit: 35 Monate ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

4 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst 15.4.05
Jahressonderzahlung VKA 2005 (Weitergeltung TV Zuwendung und Urlaubsgeld) Urlaubsgeld Sonderzuwendung in Höhe von 82,14 % (61,61 %) Bund 2005 für „Alt“-Beschäftigte Zahlung auf Grundlage der nachwirkenden Tarifverträge Zuwendung und Urlaubsgeld Neueingestellte Beschäftigte nach dem 31. Juli 2003 Zahlung einer Zuwendung in gleicher Weise wie im Jahr 2004 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

5 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst 15.4.05
Jahressonderzahlung VKA und Bund 2006 eine Jahressonderzahlung im November Höhe 82,14 % bzw. 61,61% zzgl. kinderbezogene Entgeltbestandteile je 25,56 € zuzgl. Urlaubsgeld für die Entgeltgruppen 1 bis 8 in Höhe von 332,34 € und für die Entgeltgruppen 9 bis 15 in Höhe von 255,65 € Urlaubsgeld nicht zusatzversorgungspflichtig Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August, September (kinderbezogener Anteil-September) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

6 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst 15.4.05
Jahressonderzahlung Ab 2007: Einmalige Jahressonderzahlung im November (Teilbetragszahlung früher möglich) EG : 90 % EG : 80 % EG : 60 % Im Tarifgebiet Ost beträgt die Jahressonderzahlung 75 % der jeweiligen Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West. Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August, September Bemessungssatz Entgeltgruppe am 1. September ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

7 Meistbegünstigungsklausel
weicht ver.di in einem Tarifvertrag mit einem Bundesland oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) bei der Wochenarbeitszeit, bei der Jahressonderzahlung oder den Entgeltregelungen von dem mit dem Bund und der VKA vereinbarten TVöD ab, kommt dies einem Angebot an VKA und Bund zur Übernahme dieser Abweichung(en) gleich Angebot! Bezüglich der Leistungs- und Ertragsorientierung gibt es mit den Arbeitgebern Einigung über ein Start/Zielmodell. Die von den Arbeitgebern regelmäßig wieder eingeforderte leistungsabhängige Hemmung oder Beschleunigung von Aufstiegen wird von ver.di hingegen abgelehnt. Im Bezug auf das Start-Zielmodell haben sich ver.di und die Arbeitgeber darauf verständigt, dass diese leistungsbezogenen Entgelte nur „On-Top“ gezahlt werden dürfen. Eine leistungsabhängige Kürzung des Entgelts gibt es mit ver.di nicht. Das Volumen beträgt anfangs (2006) zwei Prozent der Jahresentgeltsumme der Beschäftigten des Betriebs oder der Dienststelle. Es wird gespeist aus einem festzulegenden Anteil aus Lohn- und Vergütungserhöhungen, Rückflüssen aus der Besitzstandswahrung (bei Ausscheiden von Beschäftigten) und Strukturänderungen am heutigen Bezahlungssystem. Später soll es bis auf acht Prozent der Jahresentgeltsumme steigen und nur noch aus Rückflüssen der Besitzstandswahrung und den in Entgeltrunden vereinbarten Anteilen finanziert werden. Das Volumen der leistungsbezogenen Entgeltbestandteile muss ausgezahlt, kann also nicht zur Haushaltssanierung verwandt werden. Die Betriebsparteien gestalten dieses System auf der Grundlage einer tarifvertraglichen Rahmenregelung. Kann der Personalrat sich mit dem Arbeitgeber nicht einigen, gilt statt einer Dienstvereinbarung der Tarifvertrag (TV-Formulierung zu Dienstvereinbarung siehe „Arbeitszeit“). Im Tarifvertrag sind die Grundsätze zu regeln, unter anderem wie die Leistung nach objektiven Kriterien (zum Beispiel über Zielvereinbarungen) festzustellen ist. Erste Grundsätze wurden in der Projektgruppe A3 erarbeitet (Niederschrift A3 24./ ). (Details finden sich im TS 87/04) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

8 Leistungsorientierte Bezahlung
Start-Zielmodell Beginn 2007 mit 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres Zielgröße 8% Finanzierung aus - Umwandlung Zuwendung - Rückflüssen aus Besitzstand Zusätzlich zum regulären Entgelt Auszahlungspflicht Rahmenregelung zur betriebl. Ausgestaltung (einvernehmliche Dienstvereinbarung) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

9 Neugestaltung des Tarifrechts
Ergebnisse Entgelt/Leistung 6 Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen E2 - E15 Stufe 1: ohne Berufserfahrung, längstens für ein Jahr Stufe 2: mit Berufserfahrung oder Stufe1 nach einem Jahr Stufe 3: nach weiteren 2 Jahren Stufe 4: nach weiteren 3 Jahren Stufe 5: nach weiteren 4 Jahren Stufe 6: nach weiteren 5 Jahren (= Endstufe nach 15 Jahren) Stufe 3 ab bei Berufseinstieg mit 3 Jahren Berufserfahrung Ab Stufe 4 Hemmen oder Beschleunigen bei erheblich vom Durchschnitt abweichenden Leistungen ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

10 Neugestaltung des Tarifrechts
Ergebnisse Eck-Eingruppierungen E 2 – E 4: un-/ angelernte Tätigkeiten und Ausbildungen unter „3-jährig“ ab E 5: „3-jährige“ Ausbildung ab E 9: Fachhochschulabschluss/Bachelor ab E 13: wissenschaftl. Hochschulabschluss/Master ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

11 Neugestaltung des Tarifrechts
Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.) sowie 2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben Protokollerklärung zu Ziffer 1: Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt. Für die Ausbildungsgänge in der DDR wird eine entsprechende Regelung vereinbart. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

12 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst 15.4.05
Entgelttabelle ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

13 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst 15.4.05
Entgelttabelle ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

14 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst 15.4.05
Entgelttabelle ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

15 Neugestaltung des Tarifrechts
neue Entgeltgruppe 1 Beispielkatalog einfachster Tätigkeiten (Ergänzungsmöglichkeit durch Landesbezirklichen TV) Beginn in Stufe 2 (1.286 €) Stufenaufstieg alle 4 Jahre Stufe €  € (Lebenserwerbseinkommen) Überleitung mind. in EG 2 Stufe 2 EG 1 setzt Rahmen für untere Grenze der„Outsourcingbereiche“ für an- ungelernte Tätigkeiten der EG 1 - 4 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

16 Neugestaltung des Tarifrechts
Einigungsstand Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel - Essens- und Getränkeausgeber/innen - Garderobenpersonal - Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich - Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks - Wärter/innen von Bedürfnisanstalten - Servierer/innen - Hausarbeiter/innen - Hausgehilfe / Hausgehilfin - Bote / Botin (ohne Aufsichtsfunktion) landesbezirkliche Ergänzungen bzw. TV beim Bund Für die Zuordnung zur EG 1 wurde ein Beispielkatalog vereinbar, der durch landesbezirklichen Tarifvertrag bzw. für den Bund auf Bundesebene ausgestaltet werden kann, dies heißt das der Katalog auf dieser Ebene konkretisiert oder ergänzt werden kann. Die Arbeitgeber wollten einen wesentlich weitergehenden Katalog, zu dem unter anderem auch „Botinnen ohne Aufsichtsfunktion“ oder Essens- und GetränkeherausgeberInnen“ gehören sollten. Dies wären vielfach Kolleginnen und Kollegen im Bereich der Gesundheitsberufe oder der Servicebereiche gewesen. Diese Erweiterungen über das notwendige und kontrollierbare hinaus wurden von ver.di abgelehnt und verhindert. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

17 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst 15.4.05
Überleitung Überleitung in die Tabellenstufen Überführung mit derzeitigem persönlichen Entgelt mindestens in individuelle ”Zwischenstufe” Persönliches Entgelt Arbeiter/-innen  Monatstabellenlohn Angestellte  Grundvergütung,  Ortszuschlagsstufe 1 oder 2 (wenn beide im ö.D. Unterschiedsbetrag Stufe 1-Stufe 2 hälftig),  allgemeine Zulage Grundsatz bei der Einführung des TV öD war und ist, dass im Rahmen der Überleitung kein Kollege/keine Kollegin weniger Geld erhalten darf, als er bislang erhalten hat. Dementsprechend wird - zumindest theoretisch - für alle Beschäftigten ein persönliches Entgelt errechnet, um ggf. eine Überleitung ein eine individuelle Zwischenstufe durchzuführen. Das persönliche Entgelt für diese Berechnung besteht bei den Arbeiterinnen und Arbeitern aus dem Monatstabellenlohn, bei den Angestellten aus der Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, (bzw. wenn beide im ÖD beschäftigt sind, Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 hälftig), sowie der allgemeinen Zulage. Andere bisherige Entgeltbestandteile, wie z. B. die Funktionszulage, werden bei der Überleitung nicht berücksichtigt, sondern entweder im Rahmen von individuellen Besitzständen oder ggfs. später bei der neuen Entgeltordnung. Diese würden dann in der Regel auch dynamisiert. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

18 Überleitung ArbeiterInnen
Überleitung in die Stufe die erreicht worden wäre, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte; die Stufe 1 wird in jedem Fall mit einem Jahr berücksichtigt; d.h. mindestens in Stufe 2 Mindestens Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch fehlenden Beschäftigungszeit. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

19 Überleitung ArbeiterInnen
Lohngruppe 6/6a EG 6 Verlauf “Alt” Verlauf “Neu” 1 Stufe ,83 € Stufe € Zwischenstufe 1.902,83 € 2 Stufe ,83 € Stufe € 3 Stufe ,27 € Stufe € 4 Stufe ,27 € Stufe € 5 Stufe ,59 € Stufe € 6 Stufe ,59 € Stufe € 7 Stufe ,44 € Stufe € 8 Stufe ,35 € Stufe € 9 Stufe ,49 € Stufe € 10 Stufe ,49 € Stufe € Zwischenstufe 2.166,49 11 Stufe ,14 € Stufe € 12 Stufe ,14 € Stufe € 13 Stufe ,35 € Stufe € 14 Stufe ,35 € Stufe € 15 Stufe ,14 € Stufe € Zwischenstufe /2.272 € 16 Stufe ,14 € Stufe € ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

20 Überleitung Angestellte
Nach 5 Jahren Individuelle Endstufe Nach 2 Jahren Stufe 6 Nach 4 Jahren Individuelle Zwischenstufe Entgelte höher als die Stufe 6 Nach 2 Jahren Stufe 5 Entgelte zwischen Stufen 5 und 6 Nach 3 Jahren Individuelle Zwischenstufe Nach 2 Jahren Stufe 4 Entgelte zwischen Stufen 4 und 5 Individuelle Zwischenstufe Das Schema veranschaulicht die Überleitung in die neue Stufenstruktur. Entsprechend dem persönlichen Entgelt erfolgt die Eingruppierung oberhalb der Stufe 3 in den individuellen Zwischenstufen. (Gelb) Nach 2 Jahren erfolgt in der Regel die Einstufung in die entsprechende nächst höhere Stufe der neuen Tabelle (Blau). Der anschließende Verlauf richtet sich nach der regulären Zeitdauer zur nächsten Höherstufung (also 3, 4 oder 5 Jahre). Ist das bisherige persönliche Entgelt höher als das in Stufe 6 der übergeleiteten Entgeltgruppe zu zahlende Entgelt, wird der Beschäftigte in eine individuelle Endstufe eingruppiert. Diese Individuelle Entstufe wird - wie alle anderen Zwischenstufen auch - bei anstehenden Entgelterhöhungen mit dynamisiert. (Niederschrift der Lenkungsgruppe vom Anlage 3 ) Erste Stufensteigerung nach Überleitung Stufe 3 Reguläre Stufensteigerungen Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

21 Überleitung Angestellte
Stufe 3 Nach 2 Jahren Individuelle Zwischenstufe Stufe 2 Alte Entgelte die höher als Stufe % Differenz zu Stufe 3 sind Stufe 1 Alte Entgelte die niedriger oder gleich mit Stufe % Differenz zu Stufe 3 sind Alle Entgelte die unter dem Betrag Stufe 2 liegen Besonderheiten wurden für die ersten 3 Stufen vereinbart. Im Rahmen der Überleitung werden alle Beschäftigten mindestens in Stufe 2 überführt. In Stufe 1 finden keine Zuordnungen statt und es wird keine Zwischenstufe zwischen Stufe 1 und 2 geben. Aufgrund der Tatsache, das in der Regel bei Überleitung in die individuelle Zwischenstufe zwischen Stufe 2 und 3 die Differenz zur neuen Stufe 3 häufig nur gering ist, wurde vereinbart, dass in Stufe 3 alle Beschäftigten eingestuft werden, deren persönliches Entgelt näher am Betrag der Stufe 3 als der Stufe 2 ist und die länger als 3 Jahre beschäftigt sind. Formel: Altes Entgelt  Stufe 2 + (Differenz Stufe 2/3 geteilt durch 2)  individuelle Zwischenstufe Altes Entgelt > Stufe 2 + (Differenz Stufe 2/3 geteilt durch 2)  Stufe 3 Dies bedeutet, dass alte Entgelte, die höher als Stufe 2 und niedriger als Stufe 2 + Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 2 zzgl. 50 % der Differenz zwischen 2 und 3 in eine individuelle Zwischenstufe überführt werden. Alte Entgelte die höher sind als Stufe % des Differenzbetrages von Stufe 2 zu Stufe 3, werden unmittelbar in Stufe 3 eingestuft. Alte Entgelte unter dem Betrag von Stufe 2 werden unmittelbar in Stufe 2 übergeleitet. Zusammengefasst: Bei der Überleitung wird ein Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar in die Stufen 2 oder 3 eingestuft und erzielt dadurch sofort Einkommenszuwächse. Niederschrift der Lenkungsgruppe vom Punkt 2.3 und Anlage 3 Keine Zuordnung ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

22 Strukturausgleich (fiktiv)
ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

23 in Krankenhäusern gilt und Samstagsarbeit der
Für Angestellte in Krankenhäusern gilt bei Nacht- und Samstagsarbeit der „Status Quo“ Zeitzuschläge Überstunden E1 - E von Hundert E10 - E von Hundert Nacht ( Uhr) 20 von Hundert Samstag ( Uhr) 20 von Hundert Sonntag von Hundert Feiertage von Hundert 24./31. Dezember (ab 6 Uhr) 35 von Hundert Ständige Wechselschichtarbeit € nicht ständige Wechselschichtarbeit 0,63 €/je Stunde ständige Schichtarbeit € nicht ständige Schichtarbeit 0,24 €/ je Stunde Definitionen TV-V ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

24 Erschwerniszuschläge
Anspruchsvoraussetzung: Arbeit muss außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten gilt nicht bei Erschwernissen, die dem Berufs- oder Tätigkeitsbild zugrunde liegen und mit der Eingruppierung bereits abgegolten sind außergewöhnliche Erschwernisse können sich grundsätzlich nur bei Arbeiten ergeben, die mit besonderer Gefährdung, mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, mit besonders starker Schmutz- oder Strahlenbelastung oder sonstigen vergleichbaren Umständen verbunden sind Zuschlagshöhe = % (in besonderen Fällen abweichende Regelungen) des Stundenentgelts der Stufe 2 der EG 2 bis zur Neuregelung in einem landesbezirklichen TV bzw. TV mit dem Bund gelten derzeitige Bestimmungen weiter ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

25 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst 15.4.05
Arbeitszeit Ergebnisse Arbeitszeit Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr Pausen bei Wechselschicht = Arbeitszeit Ausnahme Krankenhäuser Nachtarbeit von bis definiert Feiertage: Vorwegabzug Neu für (Wechsel-)Schicht 24./31.Dezember entsprechend Wochenfeiertage ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

26 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst 15.4.05
Arbeitszeit Tarifierung flexiblerer Arbeitszeitformen Arbeitszeitkorridor bis zu 45h/Woche = überstundenzuschlagsfrei Rahmenarbeitszeit innerhalb 12h-Rahmen/Tag = überstundenzuschlagsfrei  nicht bei Schicht und Wechselschicht Arbeitszeitkonten für mehr Souveränität verbindlich bei Arbeitszeitkorridor- und Rahmenarbeitszeitregelungen Ausgestaltung: einvernehmliche Dienstvereinbarung (PR) oder Betriebsvereinbarung Betriebe und Dienststellen können Arbeitszeitkorridore bis zu 45 Stunden pro Woche und Rahmenarbeitszeiten von zwölf Stunden zwischen 6 und 20 Uhr einführen, in denen die tatsächlichen Arbeitszeiten ohne Überstundenzuschläge bleiben. Für Schicht- und Wechselschichtarbeit können Arbeitszeitkorridore und Rahmenarbeitszeit nicht vereinbart werden. Wo diese Formen flexibler Arbeitszeit eingeführt werden, muss es auch ein Arbeitszeitkonto geben. In anderen Fällen kann es eingerichtet werden. Auf dieses Konto können beispielsweise in Arbeitszeit umgewandelte Zeitzuschläge gebucht werden. Nicht abgebucht werden Zeiten der Krankheit während einer Freistellung aufgrund angesparter Arbeitszeit (entsprechend der Regelung Arbeitsunfähigkeit im Urlaub) - ein deutlicher Fortschritt gegenüber dem TV-V. Aufgrund der sehr unterschiedlichen betrieblichen Mitbestimmungstatbestände - insbesondere der Landespersonalvertretungsgesetze, wurde folgendes vereinbart: Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

27 Arbeitszeit TVöD-Regelung zu Dienstvereinbarung
Für einen Betrieb/ eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. Niederschriftserklärung: Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor. . ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

28 Neugestaltung des Tarifrechts
Überstundendefinition kein Ausgleich bis Ende folgender Woche Ausnahme Arbeitszeitkorridor / Rahmenarbeitszeit vereinbart Schicht und Wechselschicht Zuschlagspflicht für Arbeitsstunden, die über die im Schichtplan vorgesehenen täglichen Arbeitsstunden hinausgehen Zuschlagspflicht für Arbeitsstunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehend im Schichtplan vorgesehen sind und innerhalb des Schichtplans nicht ausgeglichen werden Möglichkeit: Freizeit statt Bezahlung (Faktorisierung) z. Zt. Prüfung des Bedarfes für Sonderregelungen Als Überstunden gelten alle auf Anordnung geleisteten Stunden, die nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen sind. Zwei Ausnahmen: 1. auf BV/DV-Ebene wurde ein Arbeitszeitkorridor oder Rahmenarbeitszeit vereinbart 2. Für Schicht- und Wechselschichtarbeit. Hier gilt folgende Regelung: a) Zuschlagspflicht bei Anordnung von Mehrarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden b) Zuschlagspflicht bei im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden Die Höhe von Zeitzuschlägen sowie der Wechselschicht- und Schichtzulagen wird im Rahmen der Verhandlungen zur Entgelttabelle geklärt. In diesem Rahmen wird ebenfalls weitere Ausgestaltung der Faktorisierung verhandelt. Die Faktorisierung von Zeitzuschlägen (gilt auch für Überstundenzuschläge) erfolgt auf Wunsch des Arbeitnehmers - soweit ein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen. Bei entsprechender DV/BV können auch Rufbereitschafts- und Bereitschaftsdienstentgelte faktorisiert werden Mit den Arbeitgebern finden momentan ebenfalls weitere Gespräche über Sonderregelungen betreffs Arbeitszeit für bestimmte Berufsgruppen statt (z.B. Angestellte auf seegehenden Schiffen, der Binnenschifffahrt, im BMVG, im Forstdienst etc), wobei ver.di im Gegensatz zu den Arbeitgebern kein Interesse an einer Vielzahl von Ausnahmeregelungen hat. Für den Bereich der Schulhausmeister wurde eine Einigung erzielt.(TS 101/04 und Flugblatt vom ). Demnach ist eine verlängerte Arbeitszeit möglich, sofern Bereitschaftszeit in nicht unerheblichen Umfang anfällt. Dies bedeutet, dass mindestens % Bereitschaftszeit anfallen müssen. Sofern dies der Fall ist, darf die durchschnittliche Gesamtarbeitszeit von „Voll-Arbeitszeit“ und Bereitschaftszeit höchstens 48 Stunden pro Woche betragen. Darüberhinaus darf die „Voll-Arbeitszeit“ und die Bereitschaftszeit zur Hälfte angerechnet, nicht über die reguläre tarifliche Arbeitszeit hinausgehen. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

29 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst 15.4.05
Arbeitszeitkonten Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden: Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums Überstunden in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge „sonstige Kontingente“, sofern über Dienst- oder Betriebs-vereinbarung geregelt ArbeitnehmerIn entscheidet, welche Zeiten auf das Konto gebucht werden Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto! ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

30 „Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit“
Arbeitszeit Stunden Faktor Stunden tariflich (Vergütung) EU - RL Normalzeit Überstunde/ Mehrarbeit x Bereitschaft (1+/-x) 1+/- x Rufbereitschaft x Inanspruchnahme x 1 Rufbereitschaft Nebenbeschäftigungen Durchschnitt/ ,5 (40) monetär/ 48 Woche Freizeit Jeweils am Beispiel einer geleisteten Arbeitsstunde Festlegung der jeweiligen Ausgleichzeiträume (tarifliche Arbeitszeit, gesetzl. Höchstarbeitszeit) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

31 Bereitschaftsdienst Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Tarifierung eines Standards mit Möglichkeit der Verlängerung der tägl. Arbeitszeit mit Bereitschaftsdienst bis zu 13 h bzw. 16 h nach § 7 ArbZG Öffnung für BV / DV unter bestimmten Voraussetzungen Verlängerung der Arbeitszeit mit Bereitschaftsdienst auf bis zu Ø 58 h/Woche oder Ø 54 h/Woche bzw. bis zu 24 h proportionale Begrenzung der Höchstarbeitszeit für §15b BAT-Beschäftigte Faktorisierung Bereitschaftsdienstvergütung im Verhältnis 1:1 möglich ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

32 Reisezeit als Arbeitszeit
Reisezeiten bei Dienstreisen: nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort ist Arbeitszeit, mindestens die auf den Reisetag entfallende dienstplanmäßige oder regelmäßige oder durchschnittliche Arbeitszeit nichtanrechenbare Reisezeiten von 15 h/Monat und mehr werden auf Antrag zu 25% als Arbeitszeit berücksichtigt ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

33 Unkündbarkeit / Befristete Beschäftigte
„Unkündbarkeit“ bei Angestellten (West) bleibt erhalten Regelungen bleiben bestehen und werden ggf. redaktionell angepasst für: Rationalisierungsschutz-TV SR 2y (für das Tarifgebiet West) TV Soziale Absicherung für das Tarifgebiet Ost (bis 2009) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

34 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst 15.4.05
Entgeltfortzahlung Einheitlicher Krankengeldzuschuss: nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung auf der Basis der Bemessungsgrundlage - längstens für 39 Wochen (bisher 26) Bemessungsgrundlage: Durchschnitt der letzten 3 vollen Kalendermonate, ohne Entgelt für gelegentliche Überstunden (+ dienstplanmäßige Überstunden) sowie ohne Leistungsentgelte, Sonderzahlung und besondere Zahlungen Beschäftigte werden bei der Durchschnittsberechung so gestellt, als ob sie während des Bemessungszeitraumes gearbeitet hätten Für bisherige § 71 BAT: Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und dem Nettokrankengeld Besitzstandsregelungen werden noch vereinbart Für alle nach dem 1. Juli 1994 eingestellten: Bruttokrankengeld ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

35 Urlaub und Arbeitsbefreiung
Erholungsurlaub: bis zum 30. Lebensjahr: 26 Arbeitstage bis zum 40. Lebensjahr: 29 Arbeitstage ab dem 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage (Besitzstand für die am Stichtag vorhandenen Beschäftigten) Arbeitsbefreiung: § 52 BAT Änderungen: 8 Arbeitstage für gewerkschaftliche Gremien Landesfachbereichsvorstände neu hinzugekommen Zusatzurlaub: Weitergeltung der bisherigen Regelungen bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung bis zu 6 Tagen für Schicht- und Wechselschicht Sonderurlaub bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

36 Vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeiten
Grundsatz: Höherwertige Tätigkeit wird mindestens seit 1 Monat ausgeübt Rückwirkende Zahlung einer persönlichen Zulage Zulage entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen jetziger Eingruppierung und der Eingruppierung im Falle einer Höhergruppierung Ausnahme: Zulagenanspruch nach 3 Arbeitstagen Beispielkatalog in landesbezirklichen TV bzw. TV beim Bund Übergangsregelungen bis maximal für die übergeleiteten Beschäftigten aus BMT-G oder MTArb ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

37 VorarbeiterInnen-/TeamleiterInnen-Zulage
Bei Übertragung der Tätigkeit „TeamleiterIn“ oder „VorarbeiterIn“ Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe Höhergruppierung ist jederzeit widerrufbar Die bisherigen Definitionen gelten weiterhin Überprüfung im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung Prüfvorbehalt bezgl. Auswirkungen und Besitzstände ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

38 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst 15.4.05
Weitere Regelungen Vergütungsgruppenzulagen: Soweit im Übergangszeitraum ein Anspruch auf Zahlung erworben wird, wird diese auch ausgezahlt. Das weitere Verfahren ist in den Regelungen zur Entgeltordnung zu vereinbaren. Jubiläumszuwendung: 25 Jahre 350 Euro 40 Jahre 500 Euro Mindestregelung mit betrieblicher Öffnungsklausel nach oben Nebentätigkeit gegen Entgelt, rechtzeitige vorherige schriftliche Anzeige Untersagung oder Auflagen möglich, wenn die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt werden oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers vorliegen ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

39 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst 15.4.05
Weitere Regelungen Rationalisierungsschutz TV/ TV soziale Absicherung: bleiben im jeweiligen Geltungsbereich bestehen Verlängerung TV soziale Absicherung bis Ende 2009 nach Auslaufen Tarifverhandlungen zur Beschäftigungssicherung Vermögenswirksame Leistungen: tarifvertragliche Regelungen bleiben bestehen Überstunden bei Führungskräften: bei obersten Bundesbehörden in EG 15 durch Entgelt abgegolten EG 13 und 14 nur wenn für alle Beschäftigten angeordnet ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

40 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst 15.4.05
Weitere Ergebnisse Allgemeiner Teil Mantel Probezeit (6 Monate, es sei denn es ist eine kürzere Zeit vereinbart) Personalakten (Recht auf Einsicht) Nebentätigkeit (Anzeige beim AG) Zeugnis (Endzeugnis, Zwischenzeugnis, vorläufiges Zeugnis) Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung Personalgestellung Qualifizierung Arbeitszeit Führung auf Probe Führung auf Zeit Bereits mit den Arbeitgebern geregelt und durch die Bundestarifkommission genehmigt sind die Punkte: Probezeit (6 Monate, es sei denn es ist eine kürzere Zeit vereinbart) Personalakten (Recht auf Einsicht) Nebentätigkeit (Anzeige beim AG) Zeugnis (Endzeugnis,Zwischenzeugnis, vorläufiges Zeugnis) Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung Personalgestellung Qualifizierung Arbeitszeit Führung auf Probe Führung auf Zeit Arbeitsvertrag, Nebenabreden Schweigepflicht Belohnungen/Geschenke Allerdings gilt auch für diese Punkte der Gesamteinigungsvorbehalt. (Die detaillierten Regelungen sind der Übersicht „Verhandlungsstand BTK“ zu entnehmen, die letzten 3 Punkte dem TS 102/04 / Protokoll A ) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

41 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst 15.4.05
Auszubildende 100 Euro Einmalzahlungen für (jeweils 1. Juli) Grundsätzlich Einigkeit über Verlängerung der bisherigen Übernahmeklausel (am ausgelaufen) Verhandlungen für einheitlichen TV-Auszubildende laufen weiter ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

42 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst 15.4.05
Weiteres Vorgehen Klärung besonderer Regelungen: z.B. für Feuerwehr, Kraftfahrer beim Bund, Wachdienst etc. Redaktionsverhandlungen wöchentliche Termine bis Juni terminiert Abschluss der Verhandlungen bis 15. September 2005 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst


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