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Tarifvertrag öffentliche Dienste (TVöD)

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Präsentation zum Thema: "Tarifvertrag öffentliche Dienste (TVöD)"—  Präsentation transkript:

1 Tarifvertrag öffentliche Dienste (TVöD)
Überblick zu wichtigen Regelungsfeldern mit dem Schwerpunkt „Überleitung“

2 Inhaltsübersicht: Tarifrunde 2005 ÖD - materielle Ergebnisse
TVöD - wichtige Regelungsfelder Überleitungsbestimmungen Arbeiter/Angestellte Besitzstand Vertrauensschutz

3 Tarifrunde 2005 ÖD: materielle Ergebnisse
1. Einmalzahlung (nicht VKA-Ost!): 2005: 300 Euro April - Juli - Oktober je 100 € 2006/2007: 300 Euro April - Juli je 150 € Azubi: je 100 € am 1. Juli eines Jahres

4 Tarifrunde 2005 ÖD: materielle Ergebnisse
2. Arbeitszeit: Bund: 39 Stunden (einheitlich Ost - West) VKA: 38,5 (West) bzw. 40 (Ost) Stunden aber: Verlängerungsoption („Öffnungsklausel“) durch landesbezirklichen Tarifvertrag auf bis zu 40 h/Woche

5 Tarifrunde 2005 ÖD: materielle Ergebnisse
3. Meistbegünstigungsklausel: weicht ver.di in einem Tarifvertrag mit einem Bundesland oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) bei der Wochenarbeitszeit, bei der Jahressonderzahlung oder den Entgeltregelungen von dem mit dem Bund und der VKA vereinbarten TVöD ab, kommt dies einem Angebot an VKA und Bund zur Übernahme dieser Abweichung(en) gleich Angebot!

6 Tarifrunde 2005 ÖD: materielle Ergebnisse
4. Angleichung Ost: (nur VKA Ost:) mind. 94 Prozent ab 1. Juli 2005 mind. 95,5 Prozent ab 1. Juli 2006 mind. 97 Prozent ab 1. Juli 2007 Durchbruch = 100% bis Vb BAT

7 Tarifrunde 2005 ÖD: materielle Ergebnisse
5. Jahressonderzahlung: 2005/2006: Urlaubsgeld und Zuwendung unverändert ab 2007: dynamisch 90 Prozent für E 1 - E 8 80 Prozent für E 9 - E 12 60 Prozent für E 13 - E 15

8 Tarifrunde 2005 ÖD: materielle Ergebnisse
6. Leistungsbezogene Bezahlung: ab 2007: 1 Prozent (ursprünglich geplant 2006 = 2%) Berechnungsgrundlage: „ständige Monatsentgelte“ des Vorjahres der Tarifbeschäftigten eines Betriebes/einer Verwaltung steigend auf 8 Prozent Zielzeitpunkt offen Finanzierung: 2007 = 0,8% „Umwidmung“, 0,2% abgelöste Besitzstände aus Lohn-/Vergütungsrunden Rückflüsse aus Besitzständen (Ausscheiden bis 2010: 1/4 im Westen – 1/3 im Osten!) strukturelle Veränderungen heutiger Entgeltbestandteile 2008: Gespräche über Effizienzgewinne

9 Tarifrunde 2005 ÖD: materielle Ergebnisse
7. Beschäftigungssicherung: TV Soziale Absicherung (Soziale Arbeitszeitgestaltung Ost) wird bis 2009 verlängert Beschäftigungssicherung im Tarifgebiet Ost ist noch im Detail zu verhandeln Die tariflichen Bestimmungen zur Unkündbarkeit im Tarifgebiet West, Rationalisierungsschutz-TV sowie die SR 2y bleiben bestehen

10 Tarifrunde 2005 ÖD: materielle Ergebnisse
8. Inkrafttreten, Laufzeit: der TVöD tritt zum in Kraft (Stichtag für die Überleitung) Mindestlaufzeit des Tarifabschlusses (Entgelt):

11 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Entgelttabelle
Krankenpflege (Kr) MTArb-Bund Einheitliche Entgelt- tabelle TvÖD BAT-Bund BAT-VKA BMT-G

12 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Entgelttabelle

13 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Entgelttabelle
Neueinstellungen - wichtige Einzelheiten: Stufe 1 = AN ohne jede Berufserfahrung Stufe 2 = AN mit Berufserfahrung Stufe 3 = AN mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung (tritt erst am in Kraft) ab EG 9 beim Bund: immer Stufe 1 Ausnahme: vorherige befristete bzw. unbefristete Arbeitsverhältnisse

14 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Entgelttabelle
weitere Einzelheiten: beim Bund ab EG 9 bis EG 15 keine Stufe 6 Bund: EG 9 Stufe 4 = Endstufe für Aufsteiger aus VGr Vc BAT und Angestellte VGr Vb ohne Aufstieg, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3 VKA: EG 9 Stufe 5 für Angestellte VGr Vb BAT ohne Aufstieg und Aufsteiger VGr Vb BAT aus VGr Vc BAT, Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4 Bund: Stufe 5 der EG 3 = Endstufe für Arbeiter der LGr 2 mit Aufstiegen nach LGr 2a und LGr 3 und Angestellte mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg von VGr. VIII nach VGr VII EG 2 Stufe 5 = Endstufe für Angestellte VGr X BAT mit Aufstieg nach VGr IXb bzw. IX sowie Arbeiter Lgr 1 mit Aufstieg nach LGr 1a

15 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Entgelttabelle
weitere Einzelheiten: Hemmen und Beschleunigen der Stufenauf-stiege ab Stufe 4 bei erheblich unter bzw. über dem Durchschnitt liegenden Leistungen betriebliche Kommission entscheidet über Beschwerdefälle jährliche Überprüfung nach Hemmen des Stufenaufstieges Niederschriftserklärung: „Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere Anliegen der Personalentwicklung“.

16 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Entgelttabelle
Entgeltgruppe 1: nur „einfachste Tätigkeiten“ erfasst, Beispielkatalog vereinbart, landesbezirklich ergänzungsfähig Einstellung erfolgt in Stufe 2 = € (7,68 €/Std.) nach 5. J. = € - 9. J.: € J. = € Stufe 6 = € (8,60 €/Std. - nach 16.J.) –  € bezogen auf „Lebenserwerb“ Überführung (auch LG 1/ X) mindestens in E 2/Stufe 2 politisches Kalkül: Insourcing von Tätigkeiten und Verhindern von Outsourcing

17 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Entgelttabelle
Entgeltniveauabsenkung für von Outsourcing bedrohte Bereiche: nur für an-/ungelernte Tätigkeiten der E 1 - 4, Anforderungs-differenzierung zwischen den Entgeltgruppen nach Maßgabe der Entgeltordnung besteht fort landesbezirklicher Rahmentarifvertrag je Anwendungsfeld (Gebäudereinigung, Küchen- und Servicebetriebe usw.) kommt betrieblich nur durch Anwendungsvereinbarung zur Geltung Inhalte der Anwendungsvereinbarung: begrenzte Laufzeit = zeitlich befriste Absenkung Verzicht Neu-, Aus- und Umgründungen mit dem Ziel der Tarifflucht Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen untere Grenze im Rahmen der Spannbreite der E 1 (1.286 € €)

18 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Arbeitszeit
Für Angestellte in Kranken- häusern gilt bei Nachtarbeit und der Sams- tagsarbeit der Status Quo TVöD - wichtige Regelungsfelder: Arbeitszeit Überstunden (Ausgleich: 2 Wochen) E 1 - E Prozent E 10 - E Prozent Nacht 20 Prozent (21 h - 6 h) Samstag 20 Prozent ( h) Sonntag 25 Prozent Feiertage 35 Prozent 24./ Prozent (ab 6 Uhr) Schichtzulage I 40 € (o,24 € je Stunde) Schichtzulage II 105 € (o,63 € je Stunde) Faktorisierung

19 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Arbeitszeit
Definitionen: Wechselschichtarbeit: Arbeit nach Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arbeitnehmer durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. Schichtarbeit: Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, innerhalb einer Zeitspanne von mind. 13 Stunden

20 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Arbeitszeit
Definitionen: Arbeitszeit wird für alle um die gesetzlichen Feiertage vermindert Neu für Schicht und Wechselschicht! Gilt auch für 24./31.12. Ausgleichszeitraum für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: bis zu einem Jahr Nachtarbeit von Uhr bis 6.00 Uhr Pausen in der Wechselschicht sind Arbeitszeit. Gilt nicht im Bereich Kranken- häuser

21 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Arbeitszeit
Arbeitszeitkonten: können durch Betriebs- oder (einvernehmliche) Dienstvereinbarung eingerichtet werden. (einvernehmlich: ohne Anrufung der Einigungsstelle) Tarifvorbehalt, wenn kein Einvernehmen müssen eingerichtet werden, bei Arbeitszeitkorridor (zuschlagsfrei bis zu 45 Stunden) Rahmenzeit (zuschlagsfrei bis zu 12 Stunden zwischen 6 und 20 Uhr) Langzeitkonten nur einzelvertraglich unter Beteiligung BR/PR möglich Insolvenzsicherung

22 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Arbeitszeit
Ausgleich von Zeitguthaben = Frist gewahrt, Genehmigung erteilt! Arbeitszeitkonten: Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden: Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums Überstunden in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge „sonstige Kontingente“, sofern über Dienst- oder Betriebs-vereinbarung geregelt ArbeitnehmerIn entscheidet, welche Zeiten auf das Konto gebucht werden Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto!

23 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Arbeitszeit
Arbeitswoche - Mo. - Fr./Sa. bis zu 45 Std./w Arbeitstag betriebsübliche Arbeitszeit Mo. - Mi. = Uhr Do. = Uhr Fr. = Uhr Arbeitszeitkorridor 41 - 2,5 Std. (P) = 38,5 Std./W bis zu 45 Std./w definiert sind: - Beginn und Ende der tägl. Arbeitszeit - Lage der Pausen - Verteilung auf die einzelnen Wochentage

24 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Arbeitszeit
Arbeitswoche - Mo. - Fr./Sa. Team/Arbeitsgruppe 6 - 8 Uhr Beginn Servicezeit = Präsenzzeit nach Absprache Arbeitstag Individuelle Arbeitszeiten tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Std. Uhr Ende Vorgabe = Mindestpersonalstärken Betriebsvereinbarung

25 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Bereitschaftsdienst im Krankenhaus
Grundregelung: In den BD-Stufen A und B: Bis zu 16 Stunden (einschl. 0,75 h Ruhepause) unter Einschluss von bis zu 8 Stunden Vollarbeit In den BD-Stufen C und D: Bis zu 13 Stunden (einschl. 0,75 h Ruhepause) unter Einschluss von bis zu 8 Stunden Vollarbeit Teilzeit: proportionale Begrenzung Grundsätzlich keine Anordnungsbefugnis

26 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Bereitschaftsdienst im Krankenhaus
Öffnung für BV / DV: Voraussetzung: Eingehende Arbeitsplatz- und Gefährdungsanaylse Erarbeitung von Organisations-/Arbeitszeitmodellen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz (Nachweis des AG!) Abweichende Regelungen für: Verlängerung der täglichen Arbeitszeit bis zu 24 h Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit durch Ableistung von BD in den Stufen A und B auf bis zu 58 h/Woche, Stufen C und D auf bis zu 54 h/Woche

27 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Einheitlicher Krankengeldzuschuss: nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung auf der Basis der Bemessungsgrundlage - längstens für 39 Wochen (bisher 26) Angestellte West (bisher § 71 BAT): Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und Nettokrankengeld alle Arbeiter, Angestellte nach dem eingestellt: Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und Bruttokrankengeld (wie bisher) Bemessungsgrundlage: Durchschnitt der letzten 3 vollen Kalendermonate, ohne Entgelt für gelegentliche Überstunden (+ dienstplanmäßige Überstunden) sowie ohne Leistungsentgelte, Sonderzahlung und besondere Zahlungen (Netto) AN wird bei der Durchschnittsberechung so gestellt, als ob er/sie während des Bemessungszeitraumes gearbeitet hätte Arbeitsbefreiung, Sonderzahlung Gilt auch für Urlaub,

28 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Erholungsurlaub/Sonderurlaub
bis zum 30. Lebensjahr = 26 Arbeitstage bis zum 40. Lebensjahr = 29 Arbeitstage ab dem 40. Lebensjahr = 30 Arbeitstage Sonderurlaub: bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ bei Verzicht auf Entgeltfortzahlung

29 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Zusatzurlaub
zunächst Weitergeltung Anlage 11 BMT-G (VKA) und § 49 BAT/MTArb (Bund) - Neuregelung landesbezirklich bzw. durch TV mit dem Bund Zusatzurlaub für Schichtarbeit = für je vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit ein Zusatzurlaubstag Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit = für je zwei zusammenhängende Monate Wechselschichtarbeit ein Zusatzurlaubstag Darüber hinaus gehende Regelungen durch DV/BV möglich Damit Erhöhung des Zusatzurlaubs um 2 Tage

30 TVöD - wichtige Regelungsfelder: weitere Einzelheiten
Arbeitsbefreiung: jetzt einheitlich 8 Arbeitstage für gewerkschaftliche Gremienarbeit, Erweiterung um Landesfachbereichsvorstände Jubiläumszuwendung: 350 € (25 Jahre) € (40 Jahre), Mindestregelung mit betrieblicher Öffnungsklausel Reisezeiten bei Dienstreisen: nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort ist Arbeitszeit, jedoch mindestens die auf den Reisetag entfallende dienstplanmäßige oder regelmäßige oder durchschnittliche Arbeitszeit nichtanrechenbare Reisezeiten von 15 h/Monat und mehr werden auf Antrag zu 25% als Arbeitszeit berücksichtigt

31 TVöD - wichtige Regelungsfelder: weitere Einzelheiten
Rufbereitschaft: tägliche Pauschale - Montag bis Freitag = 2 x; Samstag, Sonntag, Feiertag = 4x; Bemessungssatz = tarifliches Stundenentgelt ratierliche Kürzung bei nicht durchgängiger, stundenweiser Rufbereitschaft Teilzeitarbeit: wie § 15 b BAT „Bei der Arbeitszeitgestaltung ist der Situation von Teilzeitbeschäftigten Rechnung zu tragen“. Sr 2a, 2b, 2c, 2eII werden noch verhandelt

32 TVöD - wichtige Regelungsfelder: weitere Einzelheiten
Entgeltsicherung bei Leistungsminderung: in wichtigen Details noch strittig: Arbeitgeber wollen nur AN schützen nach Arbeitsunfall und bei einer Berufskrankheit (nach einjähriger Beschäftigungszeit) bei einer Gesundheitsschädigung, die auf fortwirkende schädigende Einflüsse nach mindestens zehnjähriger Beschäftigungszeit zurückgeht ver.di will volle Mantelregelung im Sinne der § 37 MTArb, §§ 28 u. 28a BMT-G Zuschlagsregelung für Führungspositionen auf Zeit: 75% des Unterschiedsbetrages zwischen den stufengleichen Entgelten der übertragenen Funktion zur nächsthöheren Entgeltgruppe

33 TVöD - wichtige Regelungsfelder: weitere Einzelheiten
Vorübergehende Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit: höherwertige Tätigkeit muss mindestens 1 Monat ausgeübt worden sein, dann wird rückwirkend persönliche Zulage ab dem 1. Tag der Aufgabenwahrnehmung gezahlt Höhe der persönlichen Zulage = Unterschiedsbetrag im Falle einer Höhergruppierung in die EG, welche der höherwertigen Tätigkeit entspricht Im Falle der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe ist der/die Beschäftigte der Stufe zuzuordnen, in der er/sie mindestens das Entgelt erhält, das er/sie bisher erhalten hat, mindestens jedoch Stufe 2 (Grundentgelt 2) NS v

34 TVöD - wichtige Regelungsfelder: weitere Einzelheiten
Vorübergehende Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit (Fortsetzung): Abweichend hiervon entsteht ein Zulagenanspruch bereits nach 3 Arbeitstagen, wenn die höherwertige Tätigkeit den/die AN ab den 1. Tag in Anspruch genommen wird die Einzelheiten sind landesbezirklich bzw. mit Bund zu tarifvertraglich zu regeln bis dahin bzw. bis spätestens zum 30. Juni 2007 verbleibt es für die aus dem BMTG bzw. MTArb übergeleiteten Beschäftigten bei den bisherigen Regelungen

35 Vorarbeiter-/Teamleiterzulage
TVöD - wichtige Regelungsfelder: weitere Einzelheiten Vorarbeiter-/Teamleiterzulage Höhergruppierung für die Dauer der Tätigkeit. Höhergruppierung jederzeit widerruflich Bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung wirken bisherige Bestimmungen weiter Pauschalierung/Abfindung: Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge u.a. können pauschaliert werden Abfindung von Strukturausgleichsbeträgen u.a. Besitzstandsregelungen können abgefunden werden

36 TVöD - wichtige Regelungsfelder: weitere Einzelheiten
Erschwerniszuschläge Anspruchsvoraussetzung: Arbeit muss außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten gilt nicht bei Erschwernissen, die dem Berufs- oder Tätigkeitsbild zugrunde liegen und mit der Eingruppierung bereits abgegolten sind außergewöhnliche Erschwernisse können sich grundsätzlich nur bei Arbeiten ergeben, die mit besonderer Gefährdung, mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, mit besonders starker Schmutz- oder Strahlenbelastung oder sonstigen vergleichbaren Umständen verbunden sind Zuschlagshöhe = % des Stundenentgelts der Stufe 2 der EG 2 bis zur Neuregelung in einem landesbezirklichen TV bzw. TV mit dem Bund gelten derzeitige Bestimmungen weiter

37 TVöD - wichtige Regelungsfelder: weitere Ergebnisse
Probezeit (6 Monate, es sei denn es ist eine kürzere Zeit vereinbart) Personalakten (Recht auf Einsicht) Nebentätigkeit (Anzeige beim AG) Zeugnis (Endzeugnis, Zwischenzeugnis, vorläufiges Zeugnis) Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung Personalgestellung Qualifizierung Führung auf Probe / Führung auf Zeit

38 TVöD - wichtige Regelungsfelder: noch Klärungsbedarf
Entgeltsicherung bei Leistungsminderung Beendigung von Arbeitsverhältnissen Regelungen für Auszubildende

39 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Eingruppierung - bisherige Ergebnisse
gemeinsames Ziel: diskriminierungsfreies Eingruppierungsrecht! Übergangsregelung bis zum Zeitspanne für die Aushandlung einer einheitlichen Entgeltordnung bis dahin gelten die Lohngruppenverzeichnisse zum BMT-G bzw. MTArb bzw. Anlage 1a und 1b BAT weiter bisher vereinbart: Gestaltungsgrundsätze bundeseinheitliche Rahmenregelung mit unmittelbar eingruppierenden Beispielen zu ergänzen durch sparten- bzw. landesbezirkliche Ausgestaltung

40 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Eingruppierung - bisherige Ergebnisse
Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung (am Beispiel der EG 5): 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Aus-bildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.) sowie 2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben. (Protokollerklärung zu Ziffer 1: „Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt“). Überprüfung anderer schulischer und sonstiger Ausbildungen/Abschlüsse, Anerkennung „Ost“-Abschlüsse

41 Überleitung in den TVöD: Systematik
Überleitung in die Tabellenstufen Überführung mit derzeitigem persönlichen Entgelt mindestens in individuelle ”Zwischenstufe” Persönliches Entgelt Arbeiter/-innen  Monatstabellenlohn Angestellte  Grundvergütung,  Ortszuschlagsstufe 1 oder 2 (wenn beide im ö.D. Unterschiedsbetrag Stufe 1-Stufe 2 hälftig),  allgemeine Zulage

42 Überleitung in den TVöD: Systematik
Der Überleitung eines Arbeitsverhältnisses liegt folgende Systematik zugrunde: Zuordnung einer Entgeltgruppe aus der neuen Entgelttabelle zum TVöD 50% - Regel Ermittelung des Vergleichsentgelts Bildung einer Zwischenstufe Überleitung aus der Lohntabelle BMT-G/MTArb Überleitung aus dem BAT-Tabellensystem Prüfung, ob Strukturausgleich beansprucht werden kann (Vertrauensschutz) Besitzstandsregelungen

43 Überleitung in den TVöD: Zuordnen
1Ab Inkraftsetzung der neuen Entgeltordnung werden alle Absolventen einer FH-/Bacheloraus- bildung der EG 9 ohne Einschränkung zuge-ordnet. Besonderheit Bund = zwingend Stufe 1, keine Stufe 6. 2 Neueingestellte in der Übergangszeit zwischen Inkraftsetzung des TVöD und der neuen Entgelt-ordnung. 3 In NRW werden Beschäftigte in der LGr 5-6-6a der EG 6 zuge-ordnet, für Neueinge-stellte gilt dies über-gangsweise ebenso. 4 Beschäftigte mit 3-jähriger Ausbildung in der VGr. VIII werden mit der Inkraftsetzung der neuen Entgeltordnung mindestens der EG 5 zugeordnet.

44 Überleiten in den TVöD Zuordnung Kr-Tabelle
Die konkreten Überleitungs- schritte und Bedingungen werden derzeit noch entwickelt.

45 Überleitung in den TVöD: 50%-Regel
Beendigung von Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiegen (50%-Regel): in den EG 5, 6, 8 und für den Bewährungsaufstieg VGr. Vc-Vb BAT findet eine Zuordnung zu einer EG, die der Aufstiegsvergütungsgruppe entspricht, nur noch statt, wenn am Stichtag = 50% und mehr der maßgeblichen Zeit zurückgelegt sind die 50%-Regel gilt auch für doppelte Aufstiege; der 2. Aufstieg findet statt, wenn durch die Addition der Zeiten des 1. und des 2. Aufstieges 50% am Stichtag und mehr zurückgelegt sind die Zuordnung zur höheren Entgeltgruppe erfolgt zum Zeitpunkt der Höhergruppierung nach dem alten Tarifrecht (doppelte Überleitung) Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsauf- stiege bilden das Engeltniveau einer Tätigkeit ab, da sich die Anforderungen an die Tätigkeit selbst nicht ändern! ver.di will Rück- fallklausel, wenn neue Entgeltord- nung später oder gar nicht kommt

46 Überleitung in den TVöD: Ermittelung des Vergleichsentgelts
Angestellte: Grundvergütung Ortszuschlag Stufe 1 Ortszuschlag zu Stufe 2; wenn beide Ehe-gatten im Geltungsbereich des BAT arbeiten, dann nur 50% Arbeiter/in: Monatstabellenlohn Besitzstand: Ortszuschläge Stufe 3 ff., Sozialzuschläge und Vergütungsgruppenzulagen werden neben dem neuen Monatstabellenentgelt weitergezahlt und dynamisiert

47 Überleitung in den TVöD: Bildung einer Zwischenstufe
Nach 5 Jahren Individuelle Endstufe Nach 2 Jahren Stufe 6 Nach 4 Jahren Individuelle Zwischenstufe Entgelte höher als die Stufe 6 Nach 2 Jahren Stufe 5 Entgelte zwischen Stufen 5 und 6 Nach 3 Jahren Individuelle Zwischenstufe Nach 2 Jahren Stufe 4 Das Schema veranschaulicht die Überleitung in die neue Stufenstruktur bei Angestellten. Entsprechend dem persönlichen Entgelt erfolgt die Eingruppierung oberhalb der Stufe 3 in den individuellen Zwischenstufen. (Gelb) Nach 2 Jahren erfolgt in der Regel die Einstufung in die entsprechende nächst höhere Stufe der neuen Tabelle (Blau). Der anschließende Verlauf richtet sich nach der regulären Zeitdauer zur nächsten Höherstufung (also 3, 4 oder 5 Jahre). Ist das bisherige persönliche Entgelt höher als das in Stufe 6 der übergeleiteten Entgeltgruppe zu zahlende Entgelt, wird der Beschäftigte in eine individuelle Endstufe eingruppiert. Diese Individuelle Entstufe wird - wie alle anderen Zwischenstufen auch - bei anstehenden Entgelterhöhungen mit dynamisiert. (Niederschrift der Lenkungsgruppe vom Anlage 3 ) Entgelte zwischen Stufen 4 und 5 Individuelle Zwischenstufe Erste Stufensteigerung nach Überleitung Stufe 3 Reguläre Stufensteigerungen Entgelte zwischen Stufen 3 und 4

48 Überleitung in den TVöD: Bildung einer Zwischenstufe
Nach 2 Jahren Individuelle Zwischenstufe Stufe 2 Alte Entgelte die höher als Stufe % Differenz zu Stufe 3 sind Stufe 1 Alte Entgelte die niedriger oder gleich mit Stufe % Differenz zu Stufe 3 sind Besonderheiten wurden für die ersten 3 Stufen vereinbart. Im Rahmen der Überleitung werden alle Beschäftigten mindestens in Stufe 2 überführt. In Stufe 1 finden keine Zuordnungen statt und es wird keine Zwischenstufe zwischen Stufe 1 und 2 geben. Aufgrund der Tatsache, das in der Regel bei Überleitung in die individuelle Zwischenstufe zwischen Stufe 2 und 3 die Differenz zur neuen Stufe 3 häufig nur gering ist, wurde vereinbart, dass in Stufe 3 alle Beschäftigten eingestuft werden, deren persönliches Entgelt näher am Betrag der Stufe 3 als der Stufe 2 ist und die länger als 3 Jahre beschäftigt sind. Formel: Altes Entgelt  Stufe 2 + (Differenz Stufe 2/3 geteilt durch 2)  individuelle Zwischenstufe Altes Entgelt > Stufe 2 + (Differenz Stufe 2/3 geteilt durch 2)  Stufe 3 Dies bedeutet, dass alte Entgelte, die höher als Stufe 2 und niedriger als Stufe 2 + Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 2 zzgl. 50 % der Differenz zwischen 2 und 3 in eine individuelle Zwischenstufe überführt werden. Alte Entgelte die höher sind als Stufe % des Differenzbetrages von Stufe 2 zu Stufe 3, werden unmittelbar in Stufe 3 eingestuft. Alte Entgelte unter dem Betrag von Stufe 2 werden unmittelbar in Stufe 2 übergeleitet. Zusammengefasst: Bei der Überleitung wird ein Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar in die Stufen 2 oder 3 eingestuft und erzielt dadurch sofort Einkommenszuwächse. Niederschrift der Lenkungsgruppe vom Punkt 2.3 und Anlage 3 Alle Entgelte die unter dem Betrag Stufe 2 liegen Keine Zuordnung

49 Überleitung in den TVöD: Bildung einer Zwischenstufe
Beispiel 1 Ingenieur 3.329,25 € Beispiel 2 Erzieherin 2.338,44 €

50 Überleitung in den TVöD: Bildung einer Zwischenstufe
Beispiel 3 Verwaltungsang. 2.508,18 € Beispiel 4 Tech. Zeichner 2203,79 €

51 Überleitung in den TVöD: Bildung einer Zwischenstufe
Arbeiter/in: bei der Zuordnung zur Entgelttabelle wird der/die Arbeiter/in so gestellt, als hätte die neue Entgelttabelle seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden - Stufe 1 wird immer mitgerechnet! Beispiel: das Arbeitsverhältnis besteht am seit 11 Jahren, AN zur Zeit LGr 6a = Zuordnung zu einer originären Stufe oder Bildung mindestens einer Zwischenstufe, die dem Betrag des Vergleichs-entgelts (2.201,14 €) entspricht die Überleitung erfolgt mindestens in Stufe 2 die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch notwendigen Beschäftigungszeit

52 Überleitung in den TVöD: Bildung einer Zwischenstufe
2201,14 € nach 11-jähriger Betriebszuge- hörigkeit

53 Überleitung in den TVöD: Bildung einer Zwischenstufe
Angestellte: grundsätzlich wird in der durch Zuordnung festgestellten Entgeltgruppe eine individuelle Zwischenstufe gebildet, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht die Zuordnung erfolgt mindestens zur Stufe 2 das Aufrücken aus der individuellen Zwischen-stufe erfolgt nach 2 Jahren; danach gilt die für die folgenden Stufen jeweils maßgebliche Zeit liegt das ermittelte Vergleichsentgelt der Stufe 3 näher als der Stufe 2, erfolgt am Stichtag sofort eine Zuordnung zur Stufe 3. Das Aufrücken in die Stufe 4 erfolgt dann erst nach 3 Jahren.

54 Überleitung in den TVöD: Bildung einer Zwischenstufe
Beispiel 1: Ingnieuer, IVa, verh., BAT-VKA, St.8 2.604,99 € - Grundvergütung 609,96 € - Ortszuschlag Stufe 2 114,60 € - Allgemeine Zulage _______________________________ 3.329,25 € - Vergleichsentgelt Beispiel 2: Erzieherin, Vc, ledig, BAT-VKA, St. 6 1.757,69 € - Grundvergütung 473,31 € - Ortszuschlag Stufe 1 107,44 € - Allgemeine Zulage ______________________________ 2.338,44 € - Vergleichsentgelt Beispiel 3: Verwaltungsangestellte, Vb Bund, verh., Ehegatte ebenfalls BAT, Stufe 35 1837,77 € - Grundvergütung 555,81 € - Ortzuschlag Stufe 1 1/2 OZ 2 114,60 € - Allgemeine Zulage _______________________________ 2.508,18 € - Vergleichsentgelt Beispiel 4: Technischer Zeichner, VII, verh., BAT- VKA, Stufe 9 1.529,32 € - Grundvergütung 570,03 € - Ortszuschlag Stufe 2 107,44 € - Allgemeine Zulage ______________________________ 2203,79 € Vergleichsentgelt

55 Überleitung in den TVöD: Prüfung eines Strukturausgleichs
Gründe für Strukturausgleichsentgelte: die neue Tabelle sieht höhere Einkommen für jüngere Beschäftigte vor: Gleichzeitig wird der Anstieg der hinteren Stufen der Tabelle abgeflacht die Tabelle ist auf der Basis fiktiver Lebenserwerbsein-kommen „alt“ zu „neu“ errechnet worden bis EG 8 = 40 Beschäftigungsjahre ab EG 9 = 36 Beschäftigungsjahre ab EG 13 = 34 Beschäftigungsjahre die neue Tabelle führt in einigen Fällen zu einer Verringerung der Entgeltzuwachsperspektive im Verhältnis zum bisherigen Tarifrecht der Besitzstand ist zum Überleitungszeitpunkt gewahrt - ohne Anrechnung oder Aufzehrung nicht dynamische Strukturausgleichsentgelte als monatliche Zulagen zum Tabellenentgelt sollen einen erweiterten Vertrauensschutz sicherstellen

56 Überleitung in den TVöD: Prüfung eines Strukturausgleichs
Beispiel 1: Ingnieuer, IVa, verh., BAT-VKA, St.8 _______________________________ 3.329,25 € - Vergleichsentgelt nach 2 Jahren für 5 Jahre 50 €, danach 25 Euro Strukturausgleich Beispiel 2: Erzieherin, Vc, ledig, BAT-VKA, St. 6 ______________________________ 2.338,44 € - Vergleichsentgelt ab Erreichen der Stufe 5 mtl. 65,- € Strukturausgleich Beispiel 3: Verwaltungsangestellte, Vb Bund, verh., Ehegatte ebenfalls BAT, Stufe 35 _______________________________ 2.508,18 € - Vergleichsentgelt nach 4 Jahren 20,- € Strukturausgleich Beispiel 4: Technischer Zeichner, VII, verh., BAT- VKA, Stufe 9 ______________________________ 2203,79 € Vergleichsentgelt kein Strukturausgleich

57 TVöD - wichtige Regelungsfelder: „Öffnungsklausel“ Krankenhäuser
Anpassung an „Struktur-veränderungen“: „Die Tarifparteien werden für Krankenhäuser Rahmenbedingungen für landesbezirkliche Tarifverträge über Mitarbeiterbeteiligungstarifverträge und für Notlagentarifverträge im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes verhandeln.“


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