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Veröffentlicht von:Karoline Wohlfeil Geändert vor über 10 Jahren
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Präsentation zur Delegiertenversammlung
Gesamtausschuss der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evang. Landeskirche in Baden und dem Diakonischem Werk Baden Präsentation zur Delegiertenversammlung am 27. und - TVÜ Bund - tvü
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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechtes - TVÜ Bund - Geltungsbereich (§1) Gilt für alle Beschäftigten die am Tag vor dem Übergang – 1. Januar 2006 – bereits in einem Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber gestanden haben. TVÜ Bund tvü
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Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (§ 4)
Die Lohn- bzw. Vergütungsgruppen werden entsprechend einer Tabelle übergeleitet. B die am 1. Januar höher- oder herabgruppiert worden wären (Bewährungs- Zeitaufstieg u.a.), werden so behandelt, als ob dies bereits am 31. Dezember gegolten hätte. TVÜ Bund
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Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen (Anl. 2 TVÜ Bund)
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TVÜ Bund
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Vergleichsentgelt (§ 5)
Für jeden Beschäftigten wird ein Vergleichsentgelt festgelegt. Basis ist die Vergütung des Monats Dezember. Es setzt sich zusammen aus: Grundvergütung allgemeine Zulage Ortszuschlag der Stufen 1 oder 2 Ist der Ehegatte eines B weiterhin in einem BAT-Beschäftigungsverhältnis, wird nur Stufe 1 zugrunde gelegt. Hat ein B im Dezember keine Bezüge erhalten, wird er so behandelt, als ob er in diesem Monat Bezüge erhalten hätte. TVÜ Bund
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Stufenzuordnung (§ 6) Grundsatz:
Auf der Grundlage des Vergleichsentgelt wird der B in eine Zwischenstufe der neuen Entgeltgruppe zugeordnet. Aus dieser Zwischenstufe steigt der B am in die nächsthöhere Stufe seiner Entgeltgruppe auf. Besonderheiten: Ist das Vergleichsentgelt höher als die letzte Stufe der Entgeltgruppe, wird eine individuelle Endstufe festgelegt. Diese nimmt auch an allgemeinen Vergütungserhöhungen teil. Ist das Vergleichsentgelt unter der Stufe 2, wird mindestens Stufe 2 gewährt. TVÜ Bund
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Beispielrechnungen nach TVÜ-Bund
Erzieherin, 27 J., Gruppenleiterin, verheiratet, Ehemann im öff. Dienst, 1 Kind Berechnung Vergleichsentgelt Grundvergütung Vc St ,87 € Ortszuschlag St. 1 + ½ der Diff. zw. St 1 und St ,17 € Allgemeine Zulage ,44 € __________ Vergleichsentgelt ,43 € TVÜ Bund
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Zuweisung individuelle Entgelt-Zwischenstufe
(Beispiel 1 Fortsetzung) Zuweisung individuelle Entgelt-Zwischenstufe E-Gr. Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Vergleichsentgelt 2129,43 € Ergebnis: Der Erzieherin wird in die Stufe 2 eingruppiert, da das Vergleichsentgelt unter der Mindeststufe liegt. Zum kommt sie in Stufe 3. TVÜ Bund
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Beispiel 2 Erzieherin, 35 J., Gruppenleiterin, verheiratet, Ehemann im öff. Dienst, 1 Kind Berechnung Vergleichsentgelt Grundvergütung Vc St ,82 € Ortszuschlag St. 1 + ½ der Differenz zw. St 1 und St ,17 € Allgemeine Zulage ,44 € __________ Vergleichsentgelt ,38 € TVÜ Bund
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E-Gr. Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
(Beispiel 2 Fortsetzung) Zuweisung individuelle Entgelt-Zwischenstufe E-Gr. Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Vergleichsentgelt ,38 € Ergebnis: Der Erzieherin wird in eine Zwischenstufe zwischen Stufe 4 und 5 eingruppiert. Zum wird sie in Stufe 5 eingruppiert. TVÜ Bund
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Beispielrechnungen nach TVÜ-Bund
Erzieherin, 41 J., Gruppenleiterin, verheiratet, Ehemann im öff. Dienst, 1 Kind Berechnung Vergleichsentgelt Grundvergütung Vc St ,70 € Ortszuschlag St. 1 + ½ der Differenz zw. St 1 und St ,17 € Allgemeine Zulage ,44 € __________ Vergleichsentgelt ,26 € TVÜ Bund
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Zuweisung individuelle Entgelt-Zwischenstufe
(Beispiel 3 Fortsetzung) Zuweisung individuelle Entgelt-Zwischenstufe E-Gr. Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Vergleichsentgelt 2523,26 € Ergebnis: Der Erzieherin wird auf Dauer in die individuelle Endstufe in Höhe von 2523,26 eingruppiert, da das Vergleichsentgelt über der Stufe 6 liegt. Diese individuelle Stufe bleibt erhalten und nimmt an allg. Vergütungserhöhungen teil. TVÜ Bund
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Berücksichtigung der Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege (§ 8)
Regelung für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppen 3,5, 6 oder 8 übergeleitet werden Hat der B zum 1. Januar 2006 die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- bzw. Fallgruppenzeit erbracht, wird er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seinen Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstieg nach BAT gehabt hätte, in die nächst höhere Entgeltgruppe eingruppiert. TVÜ Bund
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Berücksichtigung Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstieg
Beispiel 4 Erzieherin, am 1. Januar 2006 seit 2 Jahren und 4 Monaten als Gruppenleiterin im Kindergarten tätig. Eingruppierung nach EPL 21 VIb Bewährungsaufstieg nach 3 Jahren Aufnahme der Tätigkeit als Gruppenleiterin 1. Sept. 2003 Zeitpunkt Bewährungsaufstieg nach BAT 1. Sept. 2006 Übergeleitet zum 1. Jan von BAT VIb nach TVöD E.Gr. 6 Ergebnis: Höhergruppierung zum 1. Sept in E.Gr. 8 TVÜ Bund
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Regelung für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppen 2, 9 bis 15 übergeleitet werden
Hat der B zum 1. Januar 2006 die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- bzw. Fallgruppenzeit erbracht, und hätte er nach BAT in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2006 und einen Anspruch auf Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstieg, wird er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seinen Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstieg nach BAT gehabt hätte, in die individuelle Zwischen- bzw. Endstufe eingruppiert, die er gehabt hätte, wenn er bereits am 1. Januar 2006 in die höherer Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen wäre. TVÜ Bund
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Beispiel 5 Sozialpädagoge im Erziehungsdienst, 25 J., ledig, am 1. Januar 2006 seit 1 Jahr und 5 Monaten tätig. Eingruppierung nach EPL 23 Vb Bewährungsaufstieg nach 2 Jahren Aufnahme der Tätigkeit als Soz.Päd. 1. August 2004 Zeitpunkt Bewährungsaufstieg nach BAT 1. August 2006 Übergeleitet zum 1. Jan von BAT Vb nach TVöD E.Gr. 9 Ergebnis: Neue Zwischenstufe zum 1. August 2006 TVÜ Bund
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Berechnung Vergleichsentgelt zum 1. Januar 2006
(Beispiel 5 Fortsetzung) Berechnung Vergleichsentgelt zum 1. Januar 2006 Grundvergütung Vb St ,63 € Ortszuschlag St ,36 € Allgemeine Zulage ,60 € __________ Vergleichsentgelt ,59 € Da das Vergleichsentgelt unter der E.Gr. 9 Stufe 2 liegt, wird er nach Stufe 2 eingruppiert ,00 € TVÜ Bund
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Berechnung Vergleichsentgelt zum 1. August 2006
(Beispiel 5 Fortsetzung) Berechnung Vergleichsentgelt zum 1. August 2006 Grundvergütung IVb St ,02 € Ortszuschlag St ,36 € Allgemeine Zulage ,60 € __________ Vergleichsentgelt ,98 € Ergebnis: Zum 1. August 2006 erhält er die individuelle Zwischenstufe in Höhe von ,98 € Diese liegt zwischen Stufe 2 und 3. Zum 1. Januar wird er in Stufe 3 eingruppiert 2410,00 € TVÜ Bund
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Berücksichtigung der Vergütungsgruppenzulage (§ 9)
Regelung für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2005 Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage haben Die Vergütungsgruppenzulage wird als Besitzstandszulage zusätzlich zum individuellen Vergleichsentgelt gewährt. TVÜ Bund
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Anspruch auf Zulage besteht zum 31. Dezember 2005
Beispiel 6 Erzieherin, 35 J., Gruppenleiterin, verheiratet, Ehemann im öff. Dienst, 1 Kind Vergleichsentgelt ,38 € Besitzstandszulage aus Vergütungsgruppenzulage ,81 € ( 6 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe Vc) _________ 2489,19 € TVÜ Bund
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Regelung für Beschäftigte, die am 31
Regelung für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2005 keinen Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage haben, weil sie die entsprechende Wartezeit noch nicht erfüllt haben Hat der B zum 31. Dezember 2005 mindestens die Hälfte der Wartezeit erfüllt, die er für die Gewährung der Vergütungsgruppenzulagen nach BAT gebraucht hätte, erhält er zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm nach BAT die Vergütungsgruppenzulage zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage in Höhe der zu erwartenden Vergütungsgruppenzulage. Die Besitzstandszulage nimmt an den allg. Vergütungserhöhungen teil. TVÜ Bund
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Anspruch auf Zulage besteht zum 31. Dez 2005 noch nicht
Anspruch auf Zulage besteht zum 31. Dez 2005 noch nicht. Die Hälfte der Wartezeit zum Erhalt einer Vergütungsgruppenzulage ist zum 31. Dezember zurückgelegt Beispiel 7 Erzieherin 27 J., Gruppenleiterin Beschäftigungsbeginn 1. September 2000 Bewährungsaufstieg von VIb nach Vc (Fallgr. 9 EPL 21) Sept. 2003 Vergütungsgruppenaufstieg n. BAT (Fußnote zu Fallgr. 9) Sept. 2007 Ergebnis: Die Erzieherin erhält zum Sept zusätzlich zu ihrer individuellen Zwischenstufe eine Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage nach BAT: 80,81 € TVÜ Bund
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Berücksichtigung kinderbezogener Entgeltbestandteile (§ 11)
Erhält ein B im Monat Dezember 2005 einen kinderbezogener Entgelt-Anteil, wird dieser als Besitzstandszulage weitergewährt, solange der Anspruch auf Kindergeld ununterbrochen besteht. Unterbrechungen wegen Wehrdienst, Zivildienst, freiwilligem sozialem oder ökologischen Jahr bleiben unberücksichtigt. Die Besitzstandszulage nimmt an den allg. Vergütungserhöhungen teil. Ab dem 16. Lj. des Kindes kann der Anspruch durch eine Einmalzahlung abgefunden werden. TVÜ Bund
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Strukturausgleich ( §12)
Für einige Fallkonstellationen wird ein Strukturausgleich gewährt. Die Strukturausgleichs-Zahlung wird bei allg. Vergütungs-erhöhungen nicht berücksichtigt. Bei Höhergruppierungen wird sie abgeschmolzen. Die Strukturausgleichs-Zahlung kann durch Einzelvereinbarung abgefunden werden. TVÜ Bund
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Jahressonderzahlung 2006 (§21)
Für das Jahr 2006 wird anstelle der bisherigen Zuwendung und des Urlaubsgeldes im November eine einmalige Jahressonderzahlung gewährt. Die Jahressonderzahlung beträgt 82,14 % des September-Entgeltes. Sie erhöht sich für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 – 8 um ,34 € der Entgeltgruppen 9 – 14 um ,65 € Für jedes Kind, für das der B einen kinderbezogenen Entgelt- Bestandteil erhält, wird ein zusätzlicher Betrag gewährt 25,56 € TVÜ Bund
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Zusammenfassung der Bezüge ab Januar 2006 an Beispiel
Erzieherin: 35 J., Gruppenleiterin, verheiratet, Ehemann im öff. Dienst, 1 Kind Vergleichsentgelt Grundvergütung Vc St ,82 € Ortszuschlag St. 1 + ½ der Differenz zw. St 1 und St ,17 € Allgemeine Zulage ,44 € ___________ Vergleichsentgelt ,38 € Besitzstandszulage aus Vergütungsgruppenzulage ,81 € Besitzstandszulage aus kinderbezogenem Anteil ,57 € 2579,76 € TVÜ Bund
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Jahressonderzahlung 2006 82,14 % der Septembervergütung 2119,01 €
Erhöhungsbetrag ,34 € Betrag für kindergeldberechtigtes Kind ,56 € ____________ ,91 € TVÜ Bund
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