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Bundestarifkommission 27. Januar 2005 Berlin

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Präsentation zum Thema: "Bundestarifkommission 27. Januar 2005 Berlin"—  Präsentation transkript:

1 Bundestarifkommission 27. Januar 2005 Berlin
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

2 Aktuelle Informationen zur Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst Bundestarifkommission 27. Januar 2005 ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

3 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Termine 6er-Kreis ab 20./21. Dezember 2004 in Bonn 7. Januar 2005 in Köln und 11. Bis 14. Januar 2005 in Berlin 17. Januar 2005 in Köln Januar 2005 in Potsdam 24./25. Januar 2005 in Berlin 2. Bis 4. Februar 2005 in München ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

4 Vergütungsgruppenvergleich VKA/Bund Angestellte ledig
Vergütungsgruppe Anfangsvergütung Endvergütung VIb VKA , ,02 nach 18 Jahren VIb Bund , ,68 nach 22 Jahren Vc VKA , ,22 nach 16 Jahren Vc Bund , ,35 nach 20 Jahren Vb VKA , ,01 nach 18 Jahren Vb Bund , ,77 nach 24 Jahren Va VKA nicht besetzt nicht besetzt Va Bund , ,18 nach 24 Jahren IVb VKA , ,31 nach 18 Jahren IVb Bund , ,11 nach 24 Jahren ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

5 Neugestaltung des Tarifrechts
Integration Krankenpflege-Tabelle Umsetzung EuGH-Arbeitszeitrichtlinie (Bereitschaftsdienst) Prüfauftrag zur Umstrukturierung im Krankenhaussektor ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

6 Neugestaltung des Tarifrechts
1. Gestaltung der Entgelttabelle und Überleitung der Vergütungs- und Lohngruppen 2. Überleitung in die Stufen 3. Sonderregelungen zur Überleitung (Strukturausgleich) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

7 Neugestaltung des Tarifrechts
Entgeltgruppe 1 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

8 Neugestaltung des Tarifrechts
Einigungsstand Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel - Essens- und Getränkeausgeber/innen - Garderobenpersonal - Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich - Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks - Wärter/innen von Bedürfnisanstalten - Servierer/innen - Hausarbeiter/innen - Hausgehilfe / Hausgehilfin - Bote / Botin (ohne Aufsichtsfunktion) landesbezirkliche Ergänzungen bzw. TV beim Bund ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

9 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
24./25. Januar 2005 Entgeltgruppe 2 Lohngruppe 1 mit Aufstieg LGr 1a, BAT X mit Aufstieg nach IX bzw. IXb IX bzw. IXb mit Aufstieg nach IXa Bund VKA keine Stufe 6 für LG 1/1a und X/IX bzw. IXb für derzeitig Beschäftigte für Neueingestellte bis In-Kraft-Treten Entgeltordnung ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

10 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
24./25. Januar 2005 Entgeltgruppe 2a Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach LGr 2a Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach LGr 2a mindestens für die Dauer des Bestehens der jetzigen Lohnverzeichnisse VKA Bund ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

11 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
24./25. Januar 2005 Entgeltgruppe 3 Lohngruppe 2 mit Aufstiegen nach LGr 2a und 3 Lohngruppe 2 / 2a mit Aufstiegen nach LGr 3 und 3a Lohngruppe 3 mit Aufstieg nach LGr 3a BAT VIII mit und ohne Anwartschaft auf BAT VII für den Bund: BAT VIII keine Stufe 6 VKA Bund ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

12 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
24./25. Januar 2005 Entgeltgruppe 4 Lohngruppe 3 mit Aufstieg nach LGr 4 und 4a Lohngruppe 4 mit Aufstieg nach LGr 4a vorhandene Aufsteiger in Lohngruppe 4 bzw. 4a VKA Bund ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

13 Neugestaltung des Tarifrechts
Entgeltgruppe 9 Einstieg Fachhochschule Überleitung der Vergütungsgruppen Vb, Vb/IVb und IVb und vorhandene Aufsteiger aus Vc Lohngruppe 9 unterschiedliche Regelungen für Bund und VKA (Tabellendifferenzen) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

14 Neugestaltung des Tarifrechts
Bund Entgeltgruppe 9 Vb/IVb und IVb Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6 ver.di Vorbehalt! ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

15 Neugestaltung des Tarifrechts
Bund Vb und vorhandene Aufsteiger aus Vc Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2 Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3 keine Stufen 5 und 6 ver.di Vorbehalt! ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

16 Neugestaltung des Tarifrechts
VKA Entgeltgruppe 9 Vb und vorhandene Aufsteiger aus Vc Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4 keine Stufe 6 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

17 Neugestaltung des Tarifrechts
VKA und Bund Entgeltgruppe 9 Lohngruppe 9 Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung zum selben Arbeitgeber) Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3 keine Stufen 5 und 6 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

18 Neugestaltung des Tarifrechts
VKA Entgeltgruppe 9 Vb/IVb und IVb ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

19 Neugestaltung des Tarifrechts
Entgeltgruppe 10 IVb/IVa und IVa (incl. Ingenieure FH Vb/IVb/IVa) abweichend: Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6 VKA Bund ver.di Vorbehalt! ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

20 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
20./21. Januar 2005 Entgeltgruppe 11 BAT IVa mit Aufstieg nach BAT III BAT III abweichend: Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6 VKA Bund ver.di Vorbehalt! ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

21 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
20./21. Januar 2005 Entgeltgruppe 12 BAT III mit Aufstieg BAT II abweichend: Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6 VKA Bund ver.di Vorbehalt! ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

22 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
24./25. Januar 2005 Entgeltgruppe 13 BAT II BAT IIa abweichend: Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6 VKA Bund ver.di Vorbehalt! ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

23 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
24./25. Januar 2005 Entgeltgruppe 14 BAT II bzw. IIa mit Aufstieg nach Ib BAT Ib abweichend: Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6 VKA Bund ver.di Vorbehalt! ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

24 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
24./25. Januar 2005 Entgeltgruppe 15 BAT Ib mit Aufstieg nach Ia BAT Ia abweichend: Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6 VKA Bund ver.di Vorbehalt! ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

25 Neugestaltung des Tarifrechts
Nach 5 Jahren Individuelle Endstufe Nach 2 Jahren Stufe 6 Nach 4 Jahren Individuelle Zwischenstufe Entgelte höher als die Stufe 6 Nach 2 Jahren Stufe 5 Entgelte zwischen Stufen 5 und 6 Nach 3 Jahren Individuelle Zwischenstufe Nach 2 Jahren Stufe 4 Entgelte zwischen Stufen 4 und 5 Individuelle Zwischenstufe Das Schema veranschaulicht die Überleitung in die neue Stufenstruktur. Entsprechend dem persönlichen Entgelt erfolgt die Eingruppierung oberhalb der Stufe 3 in den individuellen Zwischenstufen. (Gelb) Nach 2 Jahren erfolgt in der Regel die Einstufung in die entsprechende nächst höhere Stufe der neuen Tabelle (Blau). Der anschließende Verlauf richtet sich nach der regulären Zeitdauer zur nächsten Höherstufung (also 3, 4 oder 5 Jahre). Ist das bisherige persönliche Entgelt höher als das in Stufe 6 der übergeleiteten Entgeltgruppe zu zahlende Entgelt, wird der Beschäftigte in eine individuelle Endstufe eingruppiert. Diese Individuelle Entstufe wird - wie alle anderen Zwischenstufen auch - bei anstehenden Entgelterhöhungen mit dynamisiert. (Niederschrift der Lenkungsgruppe vom Anlage 3 ) Erste Stufensteigerung nach Überleitung Stufe 3 Reguläre Stufensteigerungen Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

26 Neugestaltung des Tarifrechts
Stufe 3 Nach 2 Jahren Individuelle Zwischenstufe Stufe 2 Alte Entgelte die höher als Stufe % Differenz zu Stufe 3 sind Stufe 1 Alte Entgelte die niedriger oder gleich mit Stufe % Differenz zu Stufe 3 sind Alle Entgelte die unter dem Betrag Stufe 2 liegen Besonderheiten wurden für die ersten 3 Stufen vereinbart. Im Rahmen der Überleitung werden alle Beschäftigten mindestens in Stufe 2 überführt. In Stufe 1 finden keine Zuordnungen statt und es wird keine Zwischenstufe zwischen Stufe 1 und 2 geben. Aufgrund der Tatsache, das in der Regel bei Überleitung in die individuelle Zwischenstufe zwischen Stufe 2 und 3 die Differenz zur neuen Stufe 3 häufig nur gering ist, wurde vereinbart, dass in Stufe 3 alle Beschäftigten eingestuft werden, deren persönliches Entgelt näher am Betrag der Stufe 3 als der Stufe 2 ist und die länger als 3 Jahre beschäftigt sind. Formel: Altes Entgelt  Stufe 2 + (Differenz Stufe 2/3 geteilt durch 2)  individuelle Zwischenstufe Altes Entgelt > Stufe 2 + (Differenz Stufe 2/3 geteilt durch 2)  Stufe 3 Dies bedeutet, dass alte Entgelte, die höher als Stufe 2 und niedriger als Stufe 2 + Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 2 zzgl. 50 % der Differenz zwischen 2 und 3 in eine individuelle Zwischenstufe überführt werden. Alte Entgelte die höher sind als Stufe % des Differenzbetrages von Stufe 2 zu Stufe 3, werden unmittelbar in Stufe 3 eingestuft. Alte Entgelte unter dem Betrag von Stufe 2 werden unmittelbar in Stufe 2 übergeleitet. Zusammengefasst: Bei der Überleitung wird ein Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar in die Stufen 2 oder 3 eingestuft und erzielt dadurch sofort Einkommenszuwächse. Niederschrift der Lenkungsgruppe vom Punkt 2.3 und Anlage 3 Keine Zuordnung ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

27 Vergleich BAT Vc VKA/Bund
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28 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

29 Überleitung (Fiktives Beispiel)
ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

30 Überleitung (Fiktives Beispiel)
ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

31 Überleitung (Fiktives Beispiel)
ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

32 Neugestaltung des Tarifrechts
Überleitung Arbeiterinnen und Arbeiter Überleitung in die Stufe die erreicht worden wäre, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte; die Stufe 1 wird in jedem Fall mit einem Jahr berücksichtigt Überleitung mindestens in eine individuelle Zwischenstufe, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch notwendigen Beschäftigungszeit. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

33 Neugestaltung des Tarifrechts
Lohngruppe 5/6/6a Verlauf “Alt” Verlauf “Neu” 1 Stufe ,83 € Stufe € 2 Stufe ,83 € Stufe € 3 Stufe ,27 € Stufe € 4 Stufe ,27 € Stufe € 5 Stufe ,59 € Stufe € 6 Stufe ,59 € Stufe € 7 Stufe ,44 € Stufe € 8 Stufe ,35 € Stufe € 9 Stufe ,49 € Stufe € 10 Stufe ,49 € Stufe € Zwischenstufe 2.166,49 11 Stufe ,14 € Stufe € 12 Stufe ,14 € Stufe € 13 Stufe ,35 € Stufe € 14 Stufe ,35 € Stufe € 15 Stufe ,14 € Stufe € Zwischenstufe /2.272 € 16 Stufe ,14 € Stufe € ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

34 Neugestaltung des Tarifrechts
Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 Überleitung für 2 Jahre in Stufe 3 bzw. Zwischenstufe ab Stufe 4 Strukturausgleich € (beide ö.D €) Individuelle Endstufe Stufe 6 Individuelle Zwischenstufe Stufe 5 Individuelle Zwischenstufe Überleitung in Stufe 4 und höher ab 3. Jahr der Überleitung Strukturausgleich € (beide ö.D €) Stufe 4 Individuelle Zwischenstufe Stufe 3 Beispiel EG 8 VKA ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

35 Neugestaltung des Tarifrechts
ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

36 Neugestaltung des Tarifrechts
Bund Entgeltgruppe 6 Überleitung aus OZ-Stufe 2 mindestens Überleitung aus LAST 29 und noch nicht Endstufe nach Überleitungsphase von 2 Jahren Strukturausgleich in Höhe von 50 € monatlich (beide Ehegatten im ö.D. 25 €) Entgeltgruppe 8 erreichen der Endstufe in den nächsten 4 Jahren (alt) nach Überleitungsphase von 2 Jahren Strukturausgleich in Höhe von 40 € monatlich (beide Ehegatten im ö.D. 20 €) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

37 Neugestaltung des Tarifrechts
VKA Entgeltgruppe 6 Überleitung aus OZ-Stufe 2 ab „Erfahrungsstufe“ 3 unterhalb 5 Strukturausgleich ab Stufe 5 in Höhe von monatlich 100 € (beide Ehegatten im ö.D. 50 €) ab „Erfahrungsstufe“ 5 bzw. Zwischenstufe zwischen 5 und 6 Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 100 € (beide Ehegatten im ö.D. 50 €) aus Stufe 8 Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahren nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 100 € (beide Ehegatten im ö.D. 50 €) aus Stufe 9 Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahren nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 50 € (beide Ehegatten im ö.D. 25 €) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

38 Neugestaltung des Tarifrechts
VKA Entgeltgruppe 6 Überleitung aus OZ-Stufe 1 unterhalb der „Erfahrungsstufe“ 5 Strukturausgleich ab Stufe 5 in Höhe von monatlich 50 € ab „Erfahrungsstufe“ 5 und höher Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 50 € ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

39 Neugestaltung des Tarifrechts
VKA Entgeltgruppe 8 Überleitung aus OZ-Stufe 2 unterhalb „Erfahrungsstufe“ 3 Strukturausgleich ab Stufe 4 in Höhe von monatlich 65 € (beide Ehegatten im ö.D. 32,50 €) ab „Erfahrungsstufe“ 3 bzw. Zwischenstufe zwischen 3 und 4 Strukturausgleich ab Stufe 4 in Höhe von monatlich 130 € (beide Ehegatten im ö.D. 65 €) ab „Erfahrungsstufe“ 4 und höher Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 130 € (beide Ehegatten im ö.D. 65 €) aus Stufe 8 Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahren nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 65 € (beide Ehegatten im ö.D. 32,50 €) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

40 Neugestaltung des Tarifrechts
VKA Entgeltgruppe 8 Überleitung aus OZ-Stufe 1 unterhalb „Erfahrungsstufe“ 5 Strukturausgleich ab Stufe 5 in Höhe von monatlich 65 € ab „Erfahrungsstufe“ 5 und höher Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 65 € ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

41 Neugestaltung des Tarifrechts
Verhandlungstermin: 07./08. Februar in Potsdam Nächste Sitzung der BTK: 08. Februar 2005 Die Bundestarifkommission hat in ihrer Sitzung am 16. Dezember 2004 entschieden, die bestehenden Lohn- und Vergütungstarifverträge nicht zum erstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Stattdessen wird die BTK die weiteren Ergebnisse der Neugestaltung des Tarifrechts im öD in einer weiteren Sitzung am 20. Januar 2005 bewerten und dann ggf. über eine Kündigung zu entscheiden. Gleichzeitig hat die BTK zum Ausdruck gebracht, das es die Beschäftigten im ö. D. nicht von der nicht von allgemeinen Einkommenserhöhungen abgekoppelt werden dürfen. Für den Bereich der Tarifverträge der kommunalen Versorgungswirtschaft (TV-V) sowie des landesspezifischen Nahverkehrs (TV-N) usw. fordert die Bundestarifkommission eine Erhöhung der Tabellensätze im Rahmen der allgemeinen tariflichen Lohnsteigerung. Ausdrücklich unterstützte die Bundestarifkommission Forderungen des Bundesbeamten-/Bundesbeamtinnen-Ausschusses zur Besoldungsrunde 2005. Für die Auszubildenden sowie die Schüler/-innen in der Kranken-, Alten- und Entbindungspflege fordert die Bundestarifkommission eine Regelung zur Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis nach abgeschlossener Ausbildung, mindestens jedoch für ein Jahr. (Der komplette Beschluss ist dem Flugblatt Nr. 1 zur Tarifbewegung oder dem TS 113/04 zu entnehmen.) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

42 Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit!

43 Bundestarifkommission 27. Januar 2005 Berlin


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