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 Präsentation transkript:

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Vereinsveranstaltungen BO-Tagung, 09.01.2016 BO Gernot Hauswirth 2

Begriffsdefinitionen öffentlich/nicht öffentlich   Öffentlich Nichtöffentlich Keine Veranstaltung im Sinne des StVAG Jahreshauptversammlung eines Vereins X Probe Vereinsinterne Veranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) Geburtstagsfeier (geladene Gäste) Musikkonzert Frühschoppen mit Unterhaltungsprogramm Zeltfest

Begriffsdefinitionen Kleinveranstaltung/Veranstaltung Bekanntgabe Zuständige Behörde   Meldung Anzeige Zeitraum Gemeinde Bezirkshaupt-mannschaft Magistrat (für die Stadt Graz) Kleinveranstaltungen X 2 Wochen vor VA Kleinveranstaltungen, die sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete erstrecken 2 Wochen Veranstaltungen bis zu 1000 Personen gleichzeitig (ausgenommen Kleinveranstaltungen) 6 Wochen Veranstaltungen bis zu 1000 Personen, die sich über zwei oder mehrere Gemeinden erstrecken (ausgenommen Kleinveranstaltungen) Veranstaltungen über 1000 Personen gleichzeitig Drei Monate Liegt eine Veranstaltungsstättenbewilligung vor, genügt für alle Veranstaltungen eine Meldung (auch für die anzeigepflichtigen)

Meldung einer Veranstaltung Die meisten Veranstaltungen im Blasmusikbereich fallen in folgende Kategorien: a) Veranstaltung in einer Spielstätte mit Veranstaltungsstättenbewilligung bzw. in einem Gasthaus mit gewerberechtlicher Betriebsanlagengenehmigung b) Kleinveranstaltung - max. 300 Personen Veranstaltungszeit zw. 08.00-23.00 Uhr - nicht länger als 3 Tage keine Gefährdung des Publikums zu erwarten Für beide besteht Meldepflicht. Für alle anderen Veranstaltungen besteht Anzeigepflicht Fristen: Meldung: 2 Wochen, Anzeige: 6 Wochen Kosten: Meldung: 20€ pro Meldung, Anzeige: um die 160€, abhängig von den geforderten Beilagen

Fall 1 Blasmusik spielt in einer Spielstätte mit Veranstaltungsstättenbewilligung bzw. in einem Gasthaus mit gewerberechtlicher Betriebsanlagengenehmigung Meldung mit Formular: Veranstaltung – Meldung  Die 3-Tage Beschränkung gilt in diesem Fall nicht; es kann an beliebig vielen aufeinander folgenden Tagen gespielt werden. Bescheiddaten der Veranstaltungsstättenbewilligung/ Betriebsanlagengenehmigung sind anzugeben, Zustimmung der Eigentümer/innen (des Betreibers) ist beizulegen  

Fall 2 Blasmusik spielt an einem unüblichen Ort (z.B. leeren Geschäftslokal) ohne Veranstaltungsstättengenehmigung oder Betriebsanlagengenehmigung Meldung mit Formular: Kleinveranstaltung – Meldung  Veranstaltung muss zwischen 8 und 23 Uhr stattfinden und unter 300 Besucher haben Es darf an einem Ort ohne Veranstaltungsstättenbewilligung nicht mehr als 10 Tage/Jahr gespielt werden, ansonsten ist eine Veranstaltungsstättenbewilligung notwendig. 3-Tage Regel gilt. Es darf nur an max. 3 aufeinander folgenden Tagen gespielt werden. Für jedes 3-Tage-Paket ist wiederum eine Meldung (à 20€) vorzunehmen. Der Veranstalter übernimmt die Verantwortung, dass alle Vorkehrungen zur Sicherheit getroffen wurden, es gibt keine Auflagen und keine behördliche Abnahme Zustimmung der Eigentümer/innen (des Betreibers) ist beizulegen (wenn Mieter dann von diesem und aber auch vom Eigentümer laut Grundbuch) Wenn mehr als 3 Tage am Stück oder mehr als 10 Tage/Jahr gespielt wird, ist eine Anzeige notwendig. In diesem Fall gibt es Auflagen bezüglich der Veranstaltungsstätte, d.h. bezüglich der verwendeten Veranstaltungseinrichtungen, der Verkehrssituation, der Sicherheitsvorkehrungen, des Brandschutzes und Rettungsdienstes, der sanitären Einrichtungen etc.  

Fall 3 Blasmusik spielt im öffentlichen Raum Meldung mit Formular Kleinveranstaltung – Meldung Wie im Fall 2: Veranstaltung muss zwischen 8 und 23 Uhr stattfinden und unter 300 Besucher haben. Es darf nur an max. 3 aufeinander folgenden Tagen gespielt werden. Der Veranstalter übernimmt die Verantwortung, dass alle Vorkehrungen zur Sicherheit getroffen wurden. Zustimmung des Grundeigentümers –> Gemeinde (oder Straßenamt der Stadt Graz)

Detailverordnungen für anzeigepflichtige Veranstaltungen Detailverordnungen für Kleinveranstaltungen und meldepflichtige Veranstaltungen Abschnitt 5: Veranstaltungssicherheitsverordnung VSVO: Veranstaltungseinrichtungen Abschn. 6: (elektrische) Anlagen und Ausstattungen, Bestuhlung, Sanitäranlagen Abschn. 8: Veranstaltungsmittel , Befestigungen (Lautsprecher, Beleuchtung) Abschn. 9: Haftpflichtvers., Brandschutz, Ordnerdienste, Sanitätsdienst, Jugendschutz Abschn. 10: Abfallbewirtschaftung Abschn. 11: Prüfungen und Gutachten Detailverordnungen für anzeigepflichtige Veranstaltungen Zusätzlich zu oben angeführten auch noch Teilnehmerdichte, Flucht und Rettungswege (Abschnitt 2 VSVO)

Veranstaltungseinrichtungen (Abschnitt 5 VSVO): Zelte, Bühnen, Podien, Gerüste Wenn nicht in der Veranstaltungsstättenbewilligung inkludiert, müssen sie bei der LReg registriert werden. Ausnahmen: Ausschankstände, Präsentationsstände, Zelte, die von Teilnehmerinnen nicht aufgesucht werden Vordächer und Markisen mit weniger als 18m2 Bühnen und Ausstattungen, die nur von Künstlern verwendet werden und TN nicht zugänglich sind Schirme und Zelte als Regenschutz unter 18m2 Umzugswägen Holzböden ohne Unterbau, die direkt auf dem Untergrund aufliegen Diese Einrichtungen können auf eigene Verantwortung verwendet werden und sind keiner behördlichen Prüfung zu unterziehen. Zelte, Bühnen, Podien und Gerüste sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person zu unterziehen Bei der Meldung einer Kleinveranstaltung ist die Registriernummer nicht anzugeben (nur die Bestätigung ist vor Ort für den Fall einer Kontrolle bereitzuhalten); bei der Anzeige einer Veranstaltung sind alle Veranstaltungseinrichtungen mit Registriernummer anzugeben.

Weitere Rechtsvorschriften für Veranstaltungen: AKM Kopfquote vs. Einzelveranstaltung Allergenverordnung Steuergesetze

Allergenverordnung

Eltern und Kinder) sind nicht bei der GKK anzumelden. Steuergesetze Sozialversicherung Freiwillige Helfer, die keine Entlohnung bekommen (Mitglieder und deren Ehepartner, Eltern und Kinder) sind nicht bei der GKK anzumelden. Weitere ehrenamtlich tätige Personen unterliegen ebenfalls nicht der SozVersPflicht, wenn sie in einer nachvollziehbaren persönlichen Beziehung zum Verein stehen und nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und ohne Entgelt mitarbeiten. Es darf auf keine Umgehung geschlossen werden, sonst entsteht Anmeldepflicht bei der GKK!

Steuergesetze Unentbehrlicher Hilfsbetrieb: Abgrenzung entbehrlicher Hilfsbetrieb – begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb Unentbehrlicher Hilfsbetrieb: Musikveranstaltung bei Musikvereinen => keine USt- und KÖSt-Pflicht („Liebhaberei“) Entbehrlicher Hilfsbetrieb: „kleines Vereinsfest“=> KÖSt-Pflicht, keine USt-Pflicht, keine Registrierkassenpflicht Schädlicher Geschäftsbetrieb: „großes Vereinsfest“ => KÖSt- und USt-Pflicht

Kleines Vereinsfest Gesellige Veranstaltungen dürfen einen Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen. (Festanfang bis Festende inkl. Sperrzeiten) Die Organisation (vorausgehende Planung bis zur Mitarbeit während des Ablaufes der Veranstaltung) wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörige vorgenommen (ein zusätzliches Speisenangebot eines fremden Dritten darf bereitgestellt werden (Hendlbrater, Würstlbude). Dieser muss aber direkt mit den Gästen abrechnen. Da die Organisation ausschließlich von den Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen vorzunehmen ist, darf auch die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler (nicht bekannt durch Film, Fernsehen, Radio) erfolgen (Gage unter € 1.000,-- pro h). ALLE Voraussetzungen müssen erfüllt sein!!! KÖSt: Saldo der Gewinne/Verluste aus allen Vereinsfesten eines Jahres: Jahresfreibetrag: € 10.000,-- (Mehrjahresbetrachtung) (20% der Einnahmen können als Personalkosten für unentgeltlich mitarbeitenden Vereinsmitglieder abgezogen werden)

Beispiel: Zeltfest mit Festzelt, Hendlbratstation, Salate und Würstel. Alle Ausgabestationen für Speisen und Getränke werden durch Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige gestellt. Werbung über Plakate und Werbeständer. Das Fest beginnt am Freitagabend und endet mit einem Frühschoppen am Sonntag. Insgesamt besuchen an diesem Wochenende 2.000 Gäste das Fest. Aus dem Verkauf von Speisen und Getränken und einer Tombola zugunsten des Vereinsnachwuchses werden insgesamt Umsätze von 80.000 Euro erzielt. Die Kosten aus der Durchführung belaufen sich auf 45.000 Euro. Der Verein kann die ehrenamtliche Arbeit seiner Mitglieder mit 20% der Gesamtumsätze ansetzen. Das heißt der Gewinn reduziert sich von 35.000 Euro auf nur noch 19.000,--. Von diesen € 19.000,-- wird der Freibetrag von nun 10.000 Euro abgezogen. D.h. es müssen 9.000 Euro Gewinn der KÖSt unterworfen werden: Steuerbelastung daher 2.250 Euro. Als kleines Vereinsfest unter 48 Stunden Dauer ist der Umsatz aufgrund der Liebhabereivermutung keiner Umsatzsteuer unterworfen. Im Unterschied zur Einstufung bei einem großen Vereinsfest fällt keine USt von 10% für Speisen und 20% für Getränke in den 80.000 Euro an.

Großes Vereinsfest Beschaffung materieller Mittel unabhängig vom Vereinszweck • unterliegen der Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung bei Umsätze bis € 30.000 keine Versteuerung) und der Körperschaftssteuer (aber Freibetrag von € 10.000/Jahr und Verein) • ohne Ausnahmegenehmigung kann bei einem Umsatz von € 40.000 Gemeinnützigkeit verloren gehen • Automatische Ausnahmegenehmigung unter € 40.000,-- Jahresumsatz • Ausnahmegenehmigung ist auch im Nachhinein möglich • Achtung € 40.000 netto - dazu zählen alle Umsätze aus begünstigungsschädlichen Betrieben des Vereines pro Jahr Umsatzsteuer: Eintrittsgelder 13% (?), Sponsoring 20%, Getränke 20%, Verpflegungsumsätze 10%. Vorsteuerabzug wäre möglich KSSt: 25% (10.000 € Freibetrag mit Mehrjahresbetrachtung)

Beispiel: Zeltfest, aber es werden auch bezahlte Mitarbeiter und Kellner eingestellt. Die technische Bespielung der Bühne erfolgt durch das beauftragte örtliche Elektrounternehmen und als Höhepunkt tritt am Samstagabend der Hitparadenstürmer der aktuellen Schlagerhitparade auf. Die Umsätze steigen auf 120.000 Euro brutto, die Kosten durch das zusätzliche Programm und die eigens beauftragten Mitarbeiter und Firmen auf 70.000 Euro. Da absehbar ist, dass die Umsätze höher als 40.000 Euro sein werden, muss der Verein im Vorfeld eine Ausnahmegenehmigung nach §44 Abs 2 Bundesabgabenordnung bei seinem Finanzamt für diese Veranstaltung einholen. Sonst verliert der MV alle ihm nach den steuerlichen Gesetzen zustehenden Begünstigungen. Es ist Umsatzsteuer in Höhe von 10% auf den Speisenverkauf und von 20% auf den Getränkeverkauf auszuweisen und abzuführen. Bei der Ermittlung der Umsatzsteuerlast können die gezahlten Vorsteuern für den Wareneinkauf in Abzug gebracht werden. Bei der Gewinnermittlung kann der Verein von den 100.000 Euro Nettoumsatz 20%, das sind 20.000 Euro pauschal für die ehrenamtlichen Helfer aus dem Verein in Abzug bringen. Damit zahlt der Verein um 5.000 Euro (25% KÖSt) weniger an Steuern.