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EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORUNG

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Präsentation zum Thema: "EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORUNG"—  Präsentation transkript:

1 EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORUNG
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014)

2 EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORGUNG
§ 60 EEG-Umlage für die Belieferung Dritter ( Erzeuger an Mieter) § 61 EEG-Umlage für Eigenversorger (Personenidentität von Erzeuger und Verbraucher) Wann muss der Anlagenbetreiber keine EEG-Umlage zahlen ? Wann muss der Anlagenbetreiber die reduzierte EEG-Umlage zahlen? Wann muss der Anlagenbetreiber die volle EEG-Umlage zahlen? Abteilung

3 EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORUNG
Die EEG-Umlage für das Abrechnungsjahr 2015 beträgt 6,17 ct/kWh (netto) zuzüglich der Umsatzsteuer von 19% =1,17 ct/kWh sind das 7,34 ct/kWh (brutto) Die reduzierte EEG-Umlage für Erzeugungsanlagen mit Eigenverbrauch beträgt für das Abrechnungsjahr 2014/ % der vollen EEG-Umlage. Die reduzierte EEG-Umlage* für Erzeugungsanlagen mit Eigenverbrauch beträgt für das Abrechnungsjahr % der vollen EEG-Umlage. Die reduzierte EEG-Umlage* für Erzeugungsanlagen mit Eigenverbrauch beträgt für das Abrechnungsjahr % der vollen EEG-Umlage. * noch nicht bekannt Abteilung

4 EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORGUNG
EEG-Umlagepflicht bei Erzeugungsanlagen mit Eigenversorgung bzw. Belieferung Dritter durch den Anlagenbetreiber Für die Eigenversorgung bei Erzeugungsanlagen gelten folgende Kriterien: Personenidentität zwischen dem Betreiber der Erzeugungsanlage und dem Verbraucher der erzeugten Strommenge. Der Stromverbrauch muss in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage erfolgen. Keine Nutzung des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung. Abteilung

5 EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORGUNG
Keine EEG-Umlage muss gezahlt werden, wenn: die Erzeugungsanlage die gesamt erzeugte Strommenge in das öffentliche Stromnetz (allgemeine Versorgung) einspeist. (Volleinspeisung) Abteilung

6 EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORGUNG
Keine EEG-Umlage muss gezahlt werden, wenn: die Erzeugungsanlage keine Verbindung mit dem öffentlichen Stromnetz besitzt. der Eigenversorger sich vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und keine EEG-Förderung für die eingespeiste Strommenge in Anspruch nimmt. aus der Erzeugungsanlage eine Stromlieferung zum Batteriespeicher erfolgt. Abteilung

7 EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORGUNG
Keine EEG-Umlage muss gezahlt werden, wenn: die Erzeugungsanlage mit Eigenversorgung vor dem in Betrieb genommen wurde. Die Erzeugungsanlage von Volleinspeisung auf die Eigenversorgung umgestellt wurde und vor dem erstmalig Eigenverbrauch in der Kundenanlage stattgefunden hat. Abteilung

8 EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORGUNG
Keine EEG-Umlage muss gezahlt werden, wenn: bei Erzeugungsanlagen mit Eigenverbrauch ≤ 10,0 kW Leistung und einem Eigenverbrauch ≤ kWh die nach dem in Betrieb genommen wurden. Bei Erzeugungsanlagen (Bestandsanlagen) die nach dem von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch umgestellt wurden. Abteilung

9 EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORGUNG
Die reduzierte * EEG-Umlage muss gezahlt werden, wenn: bei Erzeugungsanlagen mit Eigenverbrauch >10,0 kW Leistung und einem Eigenverbrauch > kWh die nach dem in Betrieb genommen wurden. Bei Erzeugungsanlagen (Bestandsanlagen) die nach dem von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch umgestellt wurden. * Abrechnung für 2014/2015: 30 %, Abrechnung für 2016: 35%, Abrechnung für 2017: 40% Abteilung

10 EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORGUNG
Die reduzierte * EEG-Umlage muss gezahlt werden: Bei Eigenversorgergemeinschaften Hier sind die jeweiligen Eigentümer der Wohnungen auch Eigentümer der Erzeugungsanlage sowie Letztverbraucher. Hier gilt: bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung bis 10,0 kW und einem Eigenverbrauch bis kWh muss keine EEG-Umlage gezahlt werden. Ab einem Eigenverbrauch in Höhe von kWh muss die Eigenversorgergemeinschaft die reduzierte EEG-Umlage zahlen. Abteilung

11 EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORGUNG
Die volle EEG-Umlage muss gezahlt werden: Grundsätzlich bei Belieferung Dritter Der Eigentümer der Erzeugungsanlage verkauft die erzeugte Strommenge an seine Mieter = Letztverbraucher Hier gilt: Die volle EEG-Umlage fällt hier für die Mieter an. Der Eigentümer muss die volle EEG-Umlage den Mietern in Rechnung stellen und die EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber (Fa. Amprion) abführen. Zuständigkeiten: Belieferung aus der Erzeugungsanlage an sich selbst (Anlagenbetreiber = Letztverbraucher) (§61 EEG-Umlage für Eigenversorger) =SWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH Belieferung aus der Erzeugungsanlage an Dritte (Anlagenbetreiber verkauft Strom an die Mieter im Hause) (§ 60 EEG-Umlage) = Fa. Amprion (Übertragungsnetzbetreiber) Abteilung

12 EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORGUNG
Es besteht weiterhin die Pflicht zur vollständigen Zahlung der EEG-Umlage, wenn: die Erzeugungsanlage keine EEG-Anlage nach §5 Nr. 1EEG 2014 ist. Die Erzeugungsanlage keine hocheffiziente KWK-Anlage (siehe BAFA-Zulassungsbescheid) ist und der Monats- bzw. Jahresnutzungsgrad der Erzeugungs-anlage unter 70 % liegt. Die Meldepflicht für die Erzeugungsanlage nach §74 EEG 2014 bis zum 31. Mai des Folgejahres nicht erfüllt wurde. Besteht die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage, so ist zur Erfassung der eigenerzeugten Strommenge eine geeichte Messeinrichtung zu installieren. (§61 Abs. 1 EEG 2014) Abteilung


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