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Veröffentlicht von:Lukas Harald Ziegler Geändert vor über 6 Jahren
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Mindestlohngesetz Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: Januar 2015
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Mindestlohngesetz Mindestlohngesetz findet keine
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie Mindestlohngesetz findet keine Anwendung (8,84 € pro Stunde) Übungsleiter, Ausbilder Erzieher, Betreuer und Vergleichbare Tätigkeiten Künstlerische Tätigkeiten Die Pflege aller, kranker oder behinderter Menschen Vergleichbare Tätigkeiten: Vorstandstätigkeit, Platz-Zeugwart bis zur einer Höhe von 720 € Tätigkeit wird als selbständige Tätigkeit im Sinne des EStG ausgeübt Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: Januar 2015
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Mindestlohngesetz Anwendung 8,84 € pro Stunde § 1 MiLoG
Auszahlung bis spätestens zum Ende des Folgemonats § 2 MiLoG Als Bestandteile des Mindestlohns gelten alle Zahlungen des AG´s, somit sind Zahlungen die ein AG z.B. für Überstunden leistet, nicht berücksichtigungsfähig. Einvernehmliche Unterschreitungen des Mindestlohs sind unwirksam. Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: Januar 2015
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Aufzeichnungspflichten
Beginn, Ende und Dauer des täglichen Arbeitszeit innerhalb einer Woche Aufbewahrungszeit 2 Kalenderjahre § 17 MiLoG Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: Januar 2015
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Amateursportler: übt den Sport nicht aus wirtschaftlichen Interesse, sondern zum Ausgleich vom Berufsleben oder zur Erholung aus. Keine Anwendung des Mindestlohngesetzes. Vertragsamateur: Kennzeichnend für dessen Tätigkeit ist neben der Vereinsmitgliedschaft die zusätzliche vertragliche Vereinbarung über die Erbringung von sportlichen Leistungen gegen Entgelt. Anwendung des Mindestlohngesetz. Vorstandstätigkeit: bezahlter Vorstandsmitglieder sind in der Regel sozialversicherungspflichtig, sofern die Vergütung den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG von 720 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Anwendung des Mindestlohngesetz erforderlich. Ausnahme: Satzung entbindet das Vorstandsmitglied von Weisungen der Mitgliederversammlung, wenn er keine festen Anwesenheitszeiten im Verein hat und keine Räume und Ausstattungen des Vereins nutzt. Keine Anwendung des Mindestlohngesetz. Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: Januar 2015
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Beispiel Ein Arbeitsverhältnis ist unteilbar. Ehrenamtlichkeit im Sinne des Mindestlohngesetz liegt deshalb nicht mehr vor, wenn der ehrenamtlich Tätige Bezüge oberhalb der Steuerfreibeträge (Übungsleiter- Ehrenamtsfreibetrag) erhält. Die Monatsabrechnung eines Übungsleiters lautet: 50 Stunden x 8,50 € = 425,00 € (Über monatlichen Höchstbetrag von 200,-€) Freibetrag nach § 3Nr. 26 EStG = 200,00 € Grundlage für Mini-Job Abgaben = 225,00 € 30% Pauschalabgaben = 67,50 € Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: Januar 2015
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Übersicht der Befreiung gemeinnütziger Vereine vom Mindestlohngesetz
Ehrenamtliche Tätigkeit: Übungsleiterfreibetrag § 3 Nr.26 EStG Vergütungen können weniger als Ehrenamtsfreibetrag § 3 Nr. 26a EStG 8,84 € pro Stunde betragen Selbständige Tätigkeit: Keine Weisungsgebundenheit Allgemeine Regeln der Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht Aufwandsersatz : Fahrten zur Arbeitsstätte Keine Anrechnung auf Mindestlohn Reisekosten, Verpflegungsaufwand Trinkgelder Praktikanten, Auszubildende Keine Anwendung des Mindestlohn- und Freiwilligendienste gesetz. Quelle: IWW Fachverlag Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: Januar 2015
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