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Veröffentlicht von:Astrid Glöckner Geändert vor über 6 Jahren
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Steuerliche Behandlung von Startgelder
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung lsbh Stand: Mai 2013
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für Sportveranstaltungen
Vereinsberatung : Steuern Startgelder für Sportveranstaltungen Zuordnung zum Zweckbetrieb, wenn die Sportveranstaltung dem Zweckbetrieb des Verein zuzuordnen ist (Einnahmen weniger als ,- €) Zuordnung zum wirtschaftlichen Geschäfts- betrieb, wenn die Einnahmen mehr als ,-€ betragen haben und/oder bezahlte Sportler an der Veranstaltung teilnehmen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung lsbh Stand: Mai 2013
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Beurteilung von Startgelder
Vereinsberatung : Steuern Beurteilung von Startgelder Startgelder stellen eine Gebühr dar, für die als Gegenleistung die Teilnahme an der Sportveranstaltung ermöglicht wird. Startgelder werden für die Organisation der Sportveranstaltung verwendet Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung lsbh Stand: Mai 2013
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Vereinsberatung : Steuern
Ertragssteuerliche Behandlung Körperschaftsteuer Steuerfrei bei Zweckbetrieb Steuerpflichtig bei Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung lsbh Stand: Mai 2013
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Vereinsberatung : Steuern
Umsatzsteuerliche Behandlung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Umsatzsteuerfrei § 4 Nr. 22 Umsatzsteuergesetz Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung lsbh Stand: Mai 2013
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Vereinsberatung : Steuern
Hinweise Startgelder sind grundsätzlich steuerfrei, dienen jedoch als Einnahmen bei den Sportveranstaltungen zur Bemessungsgrundlage der Zweckbetriebsgrenze von ,-€. Ausnahme: Veranstaltung gehört zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (überschreiten der Zweckbetriebsgrenze von ,-€ oder Teilnahme eines bezahlten Sportlers) dann unterliegt das Startgeld der Körperschaftssteuer. Eintrittsgelder gehören nichts zur Bemessungsgrundlage der Kleinunternehmerregelung des § 19 Umsatzsteuergesetz von ,-€. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung lsbh Stand: Mai 2013
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