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Bezahlter Sportler § 67 a Absatz 3 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung

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Präsentation zum Thema: "Bezahlter Sportler § 67 a Absatz 3 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung"—  Präsentation transkript:

1 Bezahlter Sportler § 67 a Absatz 3 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: November 2018

2 Vereinsberatung : Steuern
Bezahlter Sportler Sportler des Vereins ( Mitgliedschaft nicht Voraussetzung) § 67 a Absatz 3 Nr. 1 AO Andere Sportler (keine dem Verein angehörende Sportler) § 67 Absatz 3 Nr. 2 AO Sportler die eingesetzt werden müssen für ihre Sportliche Betätigung zu Werbe- zwecken . Als Werbeträger für die Benutzung ihres Namens, Ihres Bildes von diesem Verein oder von einem Dritten Vergütungen oder andere Vorteile erhalten. Sportler die eingesetzt werden und vom veranstaltenden Verein oder einem Dritten (Sponsor) für die Teilnahme an der Veranstaltung des Vereins ein Entgelt über eine Aufwands- entschädigung hinaus erhalten. Folge: Bezahlter Sportler des Vereins Folge: Bezahlter anderer Sportler Edgar Oberländer- Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh

3 Vereinsberatung : Steuern
Bezahlter Sportler Vereinsmitglied Kein Vereinsmitglied Zahlung von mehr als € monatlich im Durchschnitt oder 4.800,- € jährlich Jeder der Entgelt erhält auch von fremden Dritten Veranstaltung gehört zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Veranstaltung gehört zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Beispiel: Spielertrainer (Aufteilung Trainergehalt und Spielerentschädigung Beispiel: Sportler von Verbänden (Zusammenwirkung von Verein, Verbänden und Sponsoren) Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

4 Vereinsberatung : Steuern
Hinweise Die Bestimmung von 400,-€ monatlich in Durchschnitt bedeutet, dass der monatliche Betrag von 400,-€ unterschritten werden kann; jedoch wird der Höchstbetrag von 4.800,-€ im Kalenderjahr im jedem Fall überschritten. Nimmt ein Sportler der mehr als 4.800,-€ jährlich erhält, an einer Sportveranstaltung teil, führt die Tatsache dazu, dass die betreffende Veranstaltung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehört. Wer die Entlohnung des Sportlers vornimmt, ist für die steuerliche Beurteilung ebenso uninteressant, wie die Tatsache, ob der Sportler Vereinsmitglied ist oder nicht. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung


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