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1 Feuerwehren Ing. Andreas Schlögl Partner Günter Toth Partner Silke Pöll Fachbereich kommunal/Vereine.

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1 1 Feuerwehren Ing. Andreas Schlögl Partner Günter Toth Partner Silke Pöll Fachbereich kommunal/Vereine

2 2 Feuerwehren Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art steuerpflichtig

3 3 Feuerwehren Betrieb gewerblicher Art (BgA) Ob ein BgA vorliegt, ist gem. § 2 Abs. 1 KStG 1988 zu beurteilen. Darunter ist jede Einrichtung zu verstehen, die wirtschaftlich selbständig ist und ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und zur Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen und nicht der Land- und Forstwirtschaft dient. Beim Betrieb gewerblicher Art ist keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern bloß eine Einnahmenerzielung erforderlich.

4 4 Feuerwehren Wirtschaftliches Gewicht: Die Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts ist nicht als Betrieb gewerblicher Art zu behandeln, wenn ihre Jahresumsätze unter EUR 2.900,00 netto liegen.

5 5 Feuerwehren Beispiel Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art: Die Feuerwehr X hat ein Zelt und Betriebsausstattung (Tische/ Bänke/Kühlschränke) angeschafft und vermietet diese an andere Feuerwehren und Vereine weiter. Dafür werden Einnahmen von mehr als EUR 2.900,00 netto pro Jahr erhalten. Es liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor, von den Einnahmen ist 20% Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuliefern, von den Ausgaben steht der Vorsteuerabzug zu. Allfällige Gewinne unterliegen der Körperschaftsteuer Es besteht Belegerteilungs- bzw. eine eventuelle Registrierkassenpflicht.

6 6 Feuerwehren Feuerwehrfeste Mehrtägige Feuerwehrfeste erfüllen ebenfalls die Kriterien eines Betriebes gewerblicher Art

7 7 Feuerwehren Feuerwehrfeste unter folgenden Voraussetzungen steuerbefreit: Gesellige Veranstaltungen von höchstens 4 Tagen im Jahr Davon an höchstens drei Tagen im Jahr mit gastgewerbliche Betätigungen (Abgabe von Speisen und Getränken) materielle Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck muss nach außen hin erkennbar sein die Erträge müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden

8 8 Feuerwehren Feuerwehrfeste – gesellige Veranstaltung Gesellige- oder gesellschaftliche Veranstaltungen laut § 5 Z. 12 KStG: Feste Bälle Kränzchen Feiern Juxveranstaltungen Heurigenausschank Wandertage Vergnügungssportveranstaltungen

9 9 Feuerwehren Feuerwehrfeste – gesellige Veranstaltung In Bezug auf Feuerwehrveranstaltungen bedeutet dies, dass jedenfalls Feuerwehrbälle Zeltfeste Feuerwehrheurigen Punschstände Clubbings Preisschnapsen und ähnliche Unternehmungen erfasst sind.

10 10 Feuerwehren Feuerwehrfeste – gesellige Veranstaltung Feuerwehrwettkämpfe aus unserer Sicht: Keine Vergnügungs- Sportveranstaltung Vielmehr sportlicher Leistungsbewerb Wenn allerdings nach Durchführung des Wettkampfs noch ein Fest von der Feuerwehr veranstaltet wird, zählt dieses als gesellige Veranstaltung.

11 11 Feuerwehren Feuerwehrfeste – gemeinnütziger Zweck VORSICHT: der konkrete Zweck der Veranstaltung muss hinreichend dargestellt werden Beispiel „Der Reinerlös unseres diesjährigen Feuerwehrfestes kommt der Freiwilligen Feuerwehr zu gute“  reicht nicht für Steuerbefreiung aus „Der Reinerlös unseres diesjährigen Feuerwehrfestes dient der Anschaffung eines neuen Löschfahrzeuges“  konkreter Zweck hinreichend dargestellt

12 12 Feuerwehren Feuerwehrfeste – gemeinnütziger Zweck Vereinnahmte Mittel müssen nachweislich für den bekanntgegebenen begünstigten Zweck verwendet werden. Die Mittel dürfen über einen mehrjährigen, überschaubaren Zeitraum angespart werden. (z.B.: bei Anschaffung eines Feuerwehrautos)

13 13 Feuerwehren Feuerwehrfeste - Berechnung der drei (vier) Tage Regel : Es wird jeder angefangene Tag als voller Tag gerechnet: Veranstaltungen die über Mitternacht andauern, gelten als eintägige Veranstaltung Beispiel: Der Feuerwehrball beginnt um 19 Uhr und endet nach Mitternacht

14 14 Feuerwehren Feuerwehrfeste - Berechnung der drei (vier) Tage Regel : Beispiel: Ein Feuerwehrfest mit eigener Bewirtung dauert von Freitag 20.00 Uhr bis Sonntag 22. 00 Uhr. In diesem Fall dauert die Veranstaltung drei volle Tage, weshalb die Feuerwehr in diesem Jahr keine Veranstaltung mit Gastronomie mehr durchführen darf, ohne dass ein steuerpflichtiger BgA entsteht.

15 15 Feuerwehren Feuerwehrfeste – bei Nichteinhaltung der Kriterien Werden die Drei- bzw. Vier-Tages-Grenzen in einem Kalenderjahr nicht eingehalten, hat dies zur Folge: dass für sämtliche Feuerwehrveranstaltungen eines Jahres ein steuerpflichtiger Betrieb entsteht.

16 16 Feuerwehren Feuerwehrfeste – bei Nichteinhaltung der Kriterien : Verpflichtung zur Buchführung (Einnahmen/Ausgaben – Rechnung) Umsatzsteuerpflicht Körperschaftsteuerpflicht Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht Gewerberechtliche Auflagen Die, ist

17 17 Feuerwehren Feuerwehrfeste - Gemeinsames Fest mit Verein Mitunternehmerische Betätigung Eigene Steuernummer zu beantragen Sportverein: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Feuerwehr: BgA iSd § 2 Abs. 1 KStG Feuerwehr: bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 12 KStG sind die anteiligen Erlöse bei der Feuerwehr steuerfrei Die, ist

18 18 Feuerwehren Feuerwehrfeste – auf den Punkt gebracht: Feuerwehren haben Festveranstaltungen zur notwendigen Mittelbeschaffung durchzuführen Um übermäßige Konkurrenz zu den steuerpflichtigen Gastbetrieben zu vermeiden, sind Feuerwehrfeste an strenge Regelungen hinsichtlich Dauer, Zweck und Mittelverwendung gebunden. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, besteht Körperschaft- und Umsatzsteuer- und Registrierkassenpflicht.

19 19 Feuerwehren Belegerteilungspflicht und Registrierkassenpflicht bei Vorliegen eines steuerpflichtigen Betriebes

20 20 Feuerwehren BgA – Beleg und Registrierkassenpflicht : Registrierkassenpflicht: Bei Jahresumsatz ab EUR 15.000 netto je Betrieb, sofern die Barumsätze EUR 7.500,00 überschreiten. Belegerteilungspflicht: Bei Unterschreiten dieser Grenzen besteht jedenfalls Belegerteilungspflicht.

21 21 Feuerwehren BgA: Registrierkassen – und Belegerteilungspflicht: Was bedeutet Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO) : Für die Barumsätze müssen verpflichtend Belege erteilt werden. Der Leistungsempfänger muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen.

22 22 Feuerwehren BgA: Registrierkassen – und Belegerteilungspflicht Die Belege müssen enthalten: Name des Unternehmens Fortlaufende Nummer Datum Menge sowie handelsübl. Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung Betrag Zusätzlich ab 2017: Kassen – Identifikationsnummer Uhrzeit Aufsplittung des Betrages nach Steuersätzen QR- Code oder Alphanumerischer Code

23 23 Feuerwehren BgA: Registrierkassen – und Belegerteilungspflicht Beginn der Registrierkassenpflicht: Im 4. Monat nach Überschreiten der Umsatzgrenzen (Gesamtumsatz UND Barumsatz) Frühestens ab 1.5.2016 Ende der Registrierkassenpflicht Bei Unterschreiten der Umsatzgrenzen, wenn aufgrund besonderer Umstände absehbar ist, dass die Grenzen auch künftig nicht wieder überschritten werden.  Ab Beginn des Folgejahres

24 24 Feuerwehren Achtung – strenge Konsequenzen vorgesehen bei Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht  Geldstrafe von bis zu EUR 5.000,00 bei erstmaliger Feststellung kann festgesetzt werden.  Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörde kann erfolgen.

25 25 Feuerwehren Spendenmeldung Feuerwehr Spenden an Feuerwehren als Sonderausgabe absetzbar. Spenden ab dem Jahr 2017 müssen erstmalig bis längstens 31. Jänner 2018 an die Finanzverwaltung gemeldet werden Der Leistende muss dem Empfänger seine Identifikationsdaten (Vor- und Zunahme sowie Geburtsdatum) bekannt geben. Der gemeldete Betrag der Zuwendung wird automatisch bei jedem Steuerpflichtigen als Sonderausgabe berücksichtigt. Bei Nichterfüllung der Meldung: 20% KÖSt-Zuschlag der zugewendeten Beträge.

26 26 Feuerwehren Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Kompetenz und Service Tel 03352/38 990 Steuerberatungs GmbH & Co KG Email: office@ks-beratung.at Gustav Brunnerstraße 1 7400 Oberwart


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