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Steuern bei Veranstaltungen und Festen
Christian Sengstbratl Finanzamt Wien 1/23
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Vereinsfeste Abgrenzung: Kleines Vereinsfest
entbehrlicher Hilfsbetrieb Großes Vereinsfest begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb
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kleines Vereinsfest Kriterien:
Organisation ausschließlich durch Vereinsmitglieder und deren nahen Angehörigen Verpflegung darf ein beschränktes Angebot nicht übersteigen Betrieb ist schädlich! Unterhaltungseinlagen nur durch Vereinsmitglieder oder regionale Künstler
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kleines Vereinsfest Beachtlicher Zeitraum: max. insgesamt 48 h/Jahr
Zahl der Besucher unbeachtlich! Umsatzsteuer Liebhabereivermutung keine Ust-Pflicht/kein Vorsteuerabzug!
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großes Vereinsfeste eine der voran erwähnten Bedingungen
wird nicht erfüllt Umsatzsteuer Körperschaftsteuer für alle Feste! siehe VereinsR 2001, Rz 307
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Steuerpflicht Vereine
Prüfung der Gemeinnützigkeit i.S. der §§ 34 ff BAO Statuten sind dem örtlich zuständigen Finanzamt vorzulegen!
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Steuerpflicht Vereine
Körperschaftsteuer: Freibetrag ab 2013: € Gemeinnützigkeit bei kl. Vereinsfest Gemeinnützigkeit bei gr. Vereinsfest automatische Ausnahmegenehmigung: Umsatz < €
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Ausnahmegenehmigung Umsatz > 40.000 €
Antrag beim örtlich zuständigen Finanzamt (auch nachträglich möglich) siehe § 44 und § 45a BAO
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Ausnahmegenehmigung > 40.000 €
Achtung: Ausnahmegenehmigung muss eine Erklärung beinhalten: …ohne Absehen von der Steuerpflicht, ist der begünstigte Zweck nicht erreichbar…
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Pauschale Betriebsausgaben
20% der Einnahmen unentgeltliche Arbeitsleistungen der Vereinsmitglieder belegmäßig nachgewiesene Aufwendungen sind anzurechnen
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Gemeinsame Veranstaltungen
Verein & Gastgewerbebetrieb Umsatzgrenze beachtlich Veranstaltung in Räumlichkeit Gastgewerbe Verpflegung durch Gastwirt Trennungsprinzip
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Körperschaften öffentlichen Rechts
Achtung: für KöR ist im Bereich Wien, NÖ und Bgld immer das FA Wien 1/23 zuständig! Steuerbefreiungen: Körperschaftsteuer § 5 Z. 12 KStG Umsatzsteuer § 2 Abs. 3 UStG „4- Tage-Regel“
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Körperschaften öffentlichen Rechts
gesellige bzw. gesellschaftliche Veranstaltung max. 4 Tage (3 mit Verköstigung) Ankündigung für gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck tatsächliche Verwendung für begünstigten Zweck
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Tagesberechnung 24 h – Tag angefangene Tage zählen voll
bei Überschreiten sind alle Veranstaltungen steuerpflichtig
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Land- und Forstwirtschaft
Gewerbebetrieb Buschenschank
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Buschenschank Besitzer von Wein- und Obstgärten
(§ 1 NÖ Buschenschankgesetz) selbsterzeugte Produkte + Mineralwasser, Sodawasser und max. 2 Sorten alkoholfreie Getränke (§ 11 NÖ Buschenschankgesetz) + kalte Speisen und eingeschränkt Mehlspeisen
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Buschenschank grundsätzlich keine warmen Speisen
aber § 2 Abs. 9 GewO 1994 gestattet: gebratene, gegrillte und gesottene Würste gebratenes oder gegrilltes Fleisch (Rind & Schwein) gegrilltes Geflügel & Fisch Fleisch/Wurst Salate
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Buschenschank Zukaufsgrenze 25% Teilpauschalierung
Einnahmen in tatsächlicher Höhe abzüglich 70% pauschale Betriebsausgaben, mindestens €/Hektar
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Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!
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