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Satzungsanforderungen durch das Gemeinnützigkeitsrecht

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Präsentation zum Thema: "Satzungsanforderungen durch das Gemeinnützigkeitsrecht"—  Präsentation transkript:

1 Satzungsanforderungen durch das Gemeinnützigkeitsrecht
V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Satzungsanforderungen durch das Gemeinnützigkeitsrecht Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

2 V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
Mussbestimmungen Der Verein mit Sitz in ………….. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch……….. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke Mittel des Vereins, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (mit Ausnahme von Auslagenersatz und/oder Aufwandsentschädigung). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

3 V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
Mussbestimmungen Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die ………………………………………………………………………………………………………… (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, der-die-das-es, Empfänger muss bezeichnet werden) unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

4 Mussbestimmungen für Ehrenamtspauschale
V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Mussbestimmungen für Ehrenamtspauschale ……. Wie Folie 3 mit Zusatz Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwandsersatz (z.B. Ehrenamtspauschale) geleistet werden. Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

5 V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
Hinweise Der Sitz des Vereins ist immer da, wo die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden. Wesentliche Entscheidungen des Vereins werden in Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung getroffen. Der Vereinszweck muss den Vorgaben des § 52 Abgabenordnung entsprechen. Sollten mehrere Vereinszwecke erfüllt werden, müssen diese in der Vereinssatzung angegeben werden. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sollte so gering, aber so aussagekräftig wie möglich sein. Die Förderung der Jugendarbeit sollte in jedem Fall als Verwirklichung aufgezählt werden. Die satzungsgemäße Möglichkeit von Zahlungen von Auslagenersatz und Aufwands- entschädigungen (z.B. Ehrenamtspauschale) sollte in der Vereinssatzung gegeben sein, auch wenn der Verein diese nicht in Anspruch nimmt. Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013


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