Grundstücksrecht Falllösung 4.

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Grundstücksrecht Falllösung 4

GrdstR Fall 4 Lösung Fall 4: 1. Teil: Richtigkeit der OLG-Entscheidung Zulässigkeit I. Statthaftigkeit (+), vgl. § 71 GBO II. Zuständigkeit des OLG (+), vgl. §§ 72, 73, 81 GBO III. Befugnis (+), A, B und C waren als Antragssteller beschwerdebefugt IV. Form und Frist (+), die Form wurde offenbar gewahrt und die Beschwerde ist hier unbefristet zulässig

GrdstR Fall 4 Lösung => Die Beschwerde war zulässig Begründetheit (+), wenn dem Antrag kein Eintragungshindernis entgegenstand (Umkehrschluss aus § 18 GBO) → hier (+), wenn materiell-rechtlich eintragungsfähig → Voraussetzungen von §§ 883, 885 BGB I. Zu sichernder schuldrechtlicher Anspruch → Anspruch auf Rückauflassung aus dem Rückgewährschuldverhältnis → Problem: Der Anspruch ist zweifach aufschiebend bedingt: 1. Zuwiderhandlung gegen das schuldrechtliche Verfügungsverbot

GrdstR Fall 4 Lösung 2. Ausübung des Rücktrittsrechts durch die A a) Grundsätzliche Vormerkungsfähigkeit bedingter Ansprüche → Nach dem Wortlaut von § 883 Abs. 1 S. 2 BGB stets (+) → Aber so besteht die Gefahr der faktischen Grundbuchsperre, deshalb muss bei künftigen Ansprüchen der Rechtsboden ausreichend bereitet sein → bei bedingten Ansprüchen wie hier stets (+) b) Vormerkungsfähigkeit bei diesen Bedingungen aa) Potestativbedingungen (+), zulässig

GrdstR Fall 4 Lösung (keine Einschränkung bei § 883 Abs. 1 S. 2 BGB erkennbar) bb) Verstoß gegen § 137 BGB → § 137 BGB schließt rechtsgeschäftlich vereinbarte Verfügungsbeschränkungen aus → durch diese Vormerkung würde ein „quasi – dinglicher“ Schutz erreicht werden → Aber Vormerkung soll gerade diesen Schutz gewährleisten, weil die Übereignung bei Immobilien nicht bedingt werden kann (§ 925 Abs. 2 BGB) => Kein Verstoß gegen § 137 BGB => Vormerkungsfähiger Anspruch (+)

GrdstR Fall 4 Lösung II. Bewilligung (+), von B und C III. Berechtigung (+), B und C waren als Rechtsinhaberinnen (Miteigentümerinnen) berechtigt, die Vormerkung zu bewilligen => Keine Eintragungshindernisse gegeben Ergebnis: Die Entscheidung des OLG war richtig Teil 2: Klage des K gegen den D Zulässigkeit (+), die Prozessführungsbefugnis folgt aus § 1368 BGB

GrdstR Fall 4 Lösung Begründetheit (+), wenn K gegen D einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung hat I. §§ 894, 1368 BGB 1. Grundbuch unrichtig (+), wenn D nicht Miteigentümer des Grundstücks ist → Erwerb des D von B nach §§ 873 Abs. 1, 925 BGB a) Einigung B – D (+) b) Eintragung (+) (c) Einigsein (+)) d) Berechtigung aa) Verfügungsverbot aus dem Vertrag mit A (-) bb) Verfügungsverbot gemäß § 1365 Abs. 1 S. 2 BGB

GrdstR Fall 4 Lösung → Voraussetzung des § 1365 Abs. 1 S. 2 BGB (1) Wirksame Ehe zwischen K und B (+) (2) Gesetzlicher Güterstand (+) (3) Verfügung über das Vermögen im Ganzen → h.M. (+) auch bei einzelnen Gegenständen, wenn diese das ganze oder nahezu das ganze Vermögen ausmachen → hier (+), da kleines Vermögen (a.A. vertretbar) und Restvermögen unter 15% (4) Ohne Einwilligung des K (+) (5) Einschränkung des § 1365 Abs. 1 S. 2 BGB? E.A. Keine Einschränkung Arg. – Schutz von Ehe und Familie

GrdstR Fall 4 Lösung H.A. Einschränkung: Erwerber muss wissen, dass es sich um das ganze Vermögen handelt oder die Umstände kennen aus denen sich das ergibt Arg. – § 1365 BGB ist bloße Ausnahme von § 1364 und daher restriktiv auszulegen – Schutzbedürftigkeit des Erwerbers → Hier Keine Kenntnis → § 1365 BGB (-) => D hat das Miteigentum erworben => Das Grundbuch ist richtig => §§ 894, 1368 BGB (-) II. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1, 1368 BGB (-) Ergebnis: Die Klage wird als unbegründet abgewiesen

Ende