Kreishandwerkerschaft Ostalb

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 Präsentation transkript:

Kreishandwerkerschaft Ostalb KHS Kreishandwerkerschaft Ostalb Andreas Maase, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht maase@dr-mayer-coll.de Einführung in das neue Bauvertragsrecht. Vortrag am 22.11.2017 in Aalen 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de

Gilt für alle Vertragsschlüsse ab 01.01.2018! Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017, Bundesgesetzblatt Teil I S. 969 hier SP! 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de

Ausbildungsziel Stärkung Prozessrecht Änderung Kaufrecht Reform Bauvertragsrecht Werkvertrag: Änderungen Abschlagszahlung §§ 632 a, 650 m BGB Änderungen Abnahme § 640 BGB Kündigung aus wichtigem Grund § 648 a BGB Bauvertrag: Anordnungsrecht des Bestellers §§ 650 b, c BGB Änderungen Bauhandwerkersicherung § 650 f BGB Zustandsfeststellung § 650 g BGB Verbraucherbauvertrag: Baubeschreibung § 650 j , k BGB Informationspflichten Art. 249 EGBGB Widerrufsrecht § 650 l BGB 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de

„Amtsgericht als Notaufnahme“ Stärkung Prozessrecht Recht haben Recht bekommen BGB (Gesetz) ZPO: Verfahren VOB/B (AGB) GVG: Zuständigkeit bisher nur: §§ 23, 71 GVG Anordnungsrechte nunmehr auch: § 71 II GVG §§ 72 a, 119 a GVG bisher nur: §§ 1 III, IV VOB/B §§ 2 V, VI VOB/B „Amtsgericht als Notaufnahme“ nunmehr auch: §§ 650 b, c BGB 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de

Problem: Ein- und Ausbaukosten Änderung Kaufrecht § 439 I BGB Wahlrecht des Käufers: Mangelbeseitigung oder Nachlieferung Art. 3 III VgKRL „kostenlos“ (an sich nur bei B2C) Problem: Ein- und Ausbaukosten BGH EuGH § 439 III BGB n. F. Kostentragung durch Verkäufer § 439 IV BGB n. F. evt. Ausnahmen bei Unverhältnismäßigkeit § 445 a BGB n. F. Rückgriff in der Lieferkette ACHTUNG! § 377 HGB bleibt unberührt! 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de

Anwendung des Kaufrechts Reform Bauvertragsrecht §§ 631 – 650 BGB Werkvertrag § 650 BGB Anwendung des Kaufrechts § 650 a - h BGB Bauvertrag § 650 i - o BGB Verbraucherbauvertrag § 650 p – u BGB Architekten- und Ingenieurvertrag § 650 u + v BGB Bauträgervertrag 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de

jetzt: Baufortschritt früher: bei Mängeln keine AZ jetzt: nur noch ZbR Reform Bauvertragsrecht §§ 631 – 650 BGB Werkvertrag Werkvertrag § 632 a BGB Abschlagszahlungen früher: Wertzuwachs jetzt: Baufortschritt früher: bei Mängeln keine AZ jetzt: nur noch ZbR Höhe: das Doppelte Rechnung: wie in § 16 I VOB/B 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de

Fertigstellung > Fristsetzung Zugang! AG schweigt: Abnahme (+) Reform Bauvertragsrecht §§ 631 – 650 BGB Werkvertrag § 640 BGB Abnahme fiktive Abnahme: früher: § 640 I 3 BGB a. F. leerlaufend jetzt: § 640 II BGB n. F. Fertigstellung > Fristsetzung Zugang! AG schweigt: Abnahme (+) AG rügt mindestens 1 Mangel: Abnahme (-) Verbraucher: Hinweis Textform 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de

Kündigung aus wichtigem Grund Reform Bauvertragsrecht §§ 631 – 650 BGB Werkvertrag § 648 a BGB Kündigung aus wichtigem Grund beide Parteien wichtiger Grund auch Teilkündigung wenn abgeschlossener Teil Feststellung Leistungsstand Fristsetzung > Termin + Alternativtermine Zugang! gemeinsamer Termin Protokoll! Gegner wirkt nicht mit: Beweislastumkehr! 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de

Ein Bauvertrag ist ein Vertrag Reform Bauvertragsrecht § 650 a - h BGB Bauvertrag § 650 a BGB Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks oder eines Teils davon … (2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist. Bauwerk Herstellung Wiederherstellung Beseitigung Umbau Instandhaltung 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de

Änderung des Vertrages, Anordnungsrecht des Bestellers Reform Bauvertragsrecht § 650 a - h BGB Bauvertrag § 650 b BGB Änderung des Vertrages, Anordnungsrecht des Bestellers Begehrt der Besteller 1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges … oder 2. eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist, streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. § 1 III VOB/B § 1 IV VOB/B Grundlage für Einvernehmen: Angebot Kontrahierungszwang! § 632 III: kostenlos 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de

(-) wenn Ausführung für AN unzumutbar, Problem: betriebsinterne Gründe Reform Bauvertragsrecht § 650 a - h BGB Bauvertrag Angebotspflicht (-) § 650 b I Nr 1 BGB: (-) wenn Ausführung für AN unzumutbar, Problem: betriebsinterne Gründe § 650 b I Nr 1 und 2 BGB: (-) wenn Planung durch AG erfolgt, solange AG keine Planung zur Verfügung stellt Einigung (-) Anordnungsrecht AG 30 Tage nach Zugang des Änderungsbegehrens Textform AN muss ausführen Ausnahme: § 650 b I Nr 1, wenn unzumutbar 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de

Vergütungsanordnung bei Anordnungen nach § 650 b II Reform Bauvertragsrecht § 650 a - h BGB Bauvertrag § 650 c BGB Vergütungsanordnung bei Anordnungen nach § 650 b II § 650 c I BGB tatsächliche Kosten plus Zuschläge für AGK und WuG „angemessen“ BGK also nicht erwähnt § 650 c II BGB Urkalkulation vereinbarungsgemäß hinterlegt Vermutung zugunsten AN § 650 c III BGB keine Einigung / keine Entscheidung 80-%-Regel bei AZ aus Angebot ggf. Rückgewähr dann Verzinsung ab Eingang § 650 d BGB einstweilige Verfügung 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de

Verbraucherbauvertrag Reform Bauvertragsrecht § 650 i - o BGB Verbraucherbauvertrag § 650 i BGB Verbraucherbauvertrag Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform. Für Verbraucherbauverträge gelten ergänzend die folgenden Vorschriften … § 13 BGB Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de

Kein wirksamer Verzicht – keine Umgehung! Reform Bauvertragsrecht § 650 i - o BGB Verbraucherbauvertrag § 650 j BGB Baubeschreibung nicht, wenn wesentliche Planungsvorgaben von AG stammen Form: Textform Inhalt: BGB Info-V = Art. 249 EGBGB Zeit: rechtzeitig vor Vertragserklärung AG § 650 o BGB: Kein wirksamer Verzicht – keine Umgehung! 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de

Verbraucherbauvertrag Reform Bauvertragsrecht § 650 i - o BGB Verbraucherbauvertrag BGB -InfoV = Art. 249 § 2 EGBGB wesentliche Eigenschaften in klarer Weise mindestens (1) Leistungsbeschreibung allgemeine Beschreibung Art und Umfang der Leistungen Gebäudedaten und –pläne etc. ggf. Energie, Brandschutz, Schallschutz Baukonstruktion ggf. Innenausbau ggf. Gebäudetechnik Qualitätsmerkmale ggf. Sanitär … InfoTech … Außenanlagen (2) Bauzeit entweder Datum oder Zeitraum verbindlich Problem = Gesetzesbegründung: Leistungsvergleich Kerndaten des Herstellers Qualitätsmerkmale nicht erfasste Risiken „Beipackzettel“ 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de

Verbraucherbauvertrag Reform Bauvertragsrecht § 650 i - o BGB Verbraucherbauvertrag § 650 k Inhalt des Vertrages (1) vorvertragliche Baubeschreibung wird Vertragsinhalt anders nur wenn ausdrücklich vereinbart (2) unvollständig oder unklar: Auslegung Maßstab: übrige Baubeschreibung Zweifel gehen zulasten AN (3) Bauzeit: verbindliche Festlegung wenn nicht: Baubeschreibung wenn auch dort nichts: ??? 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de

Verbraucherbauvertrag Reform Bauvertragsrecht § 650 i - o BGB Verbraucherbauvertrag § 650 n Erstellung und Herausgabe von Unterlagen Rechtzeitig vor Baubeginn … Spätestens mit der Fertigstellung … … das, was die Behörde braucht Entsprechend für Darlehensgeber etc. … wenn Eindruck erweckt wurde AN kann ggf. Abnahme verweigern, solange Unterlagen fehlen! 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de

Verbraucherbauvertrag Reform Bauvertragsrecht § 650 i - o BGB Verbraucherbauvertrag § 650 l BGB Widerrufsrecht Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht zu belehren. Musterwiderrufsbelehrung: Art. 249 EGBGB Anlage 10 BITTE NUR DIE VERWENDEN! § 355 BGB: Widerrufsrecht 14 Tage ab Vertragsschluss Vertrag schwebend unwirksam 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de

Verbraucherbauvertrag Reform Bauvertragsrecht § 650 i - o BGB Verbraucherbauvertrag § 650 l BGB Widerrufsrecht Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht zu belehren. § 355 BGB: Widerrufsrecht 14 Tage ab Vertragsschluss Vertrag schwebend unwirksam „Nachtrag auf der Baustelle“ §§ 356, 357 BGB? Weiteres Widerrufsrecht? 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de

Verbraucherbauvertrag Reform Bauvertragsrecht § 650 i - o BGB Verbraucherbauvertrag § 650 m Abschlagszahlungen (1) AZ: Gesamtbetrag nur bis 90 % (2) bei 1. AZ: Sicherheit für AG i.H.v. 5 % auf Verlangen AN als Einbehalt (3) Bauhandwerkersicherung wenn AZ verlangt werden nur bis 20 % oder in Höhe nächste AZ „entsprechend Vorleistungspflicht“ 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de

Kreishandwerkerschaft Ostalb KHS Kreishandwerkerschaft Ostalb Andreas Maase, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht maase@dr-mayer-coll.de Einführung in das neue Bauvertragsrecht. Vortrag am 22.11.2017 in Aalen 14.04.2019 www.dr-mayer-coll.de