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Veröffentlicht von:Mareke Lenz Geändert vor über 8 Jahren
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Umweltinformationsgesetz Das neue Umweltinformationsgesetz (UIG) Oktober 2005
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Umweltinformationsgesetz Dr. Susanne Creutzig Inhalte Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen Antrag und Verfahren Ablehnung des Antrages Rechtsschutz Ablehnungsgründe Verbreitung von Umweltinformationen Kosten
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Umweltinformationsgesetz Dr. Susanne Creutzig § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich Schaffung des rechtlichen Rahmens für den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt und ihre Verbreitung Regel-Ausnahme-Prinzip von Geheimhaltung und Öffentlichkeit behördlicherseits verwalteter Informationen ist umgekehrt freier Informationszugang soll Umweltschutz verbessern; „frei“ bedeutet: kein Nachweis eines besonderen Interesses oder einer umweltschützerischen Intention der Informationsverwendung erforderlich Gesetz gilt für nur für Bundesbehörden
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Umweltinformationsgesetz Dr. Susanne Creutzig § 2 Begriffsbestimmungen 1. Informationspflichtige Stellen: - Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung - nicht die obersten Bundesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von RVO tätig werden - Bundesgerichte 2.Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben/Dienstleistungen wahrnehmen/erbringen, die Umweltbezug haben 3.Umweltinformationen – erheblich erweiterter Begriff
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Umweltinformationsgesetz Dr. Susanne Creutzig Daten über Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume, Küsten- u. Meeresgebiete, Artenvielfalt und ihre Bestandteile und Wechselwirkungen zwischen Bestandteilen Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle, Emissionen u.ä., die sich auf Umweltbestandteile auswirken Tätigkeiten oder Maßnahmen, die sich auf die vorbenannten Umweltbestandteile auswirken Berichte über Umsetzung des Umweltrechts Kosten-, Nutzenanalysen Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit
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Umweltinformationsgesetz Dr. Susanne Creutzig § 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen Anspruchsberechtigt: Jedermann, d.h. alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts ohne Nachweis eines besonderen Interesses nur bezogen auf die bei den Behörden vorhandenen Informationen – keine Informationsbeschaffungspflicht Zugang kann durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise erfolgen Frist für Zugänglichmachung der Information: mit Ablauf eines Monats; ausnw.: 2 Monate
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Umweltinformationsgesetz Dr. Susanne Creutzig § 4 Antrag und Verfahren; § 5 Ablehnung des Antrages Vorschrift regelt besondere Verfahrensvoraussetzungen; im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln des VwVfG von Bund und Ländern Behörde wird nur auf (formlosen) Antrag tätig Antrag muss hinreichend bestimmt sein, d.h. es muss der Antragszweck erkennbar sein Bescheid kann schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden bei Ablehnung des Antrages ist Antragsteller innerhalb von 1 Monat (ausnw. 2 Mo) hierüber zu unterrichten
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Umweltinformationsgesetz Dr. Susanne Creutzig § 6 Rechtsschutz Verwaltungsrechtsweg eröffnet gegen behördliche Entscheidung ist Widerspruchsverfahren durchführbar Klageerhebung Untätigkeitsklage nach 3 Monaten der Nichtbescheidung
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Umweltinformationsgesetz Dr. Susanne Creutzig §§ 8, 9 Schutz öffentlicher/sonstiger Belange Antragsablehnung, soweit Informationsbekanntgabe nachteilige Auswirkungen hat auf: internationale Beziehungen, Verteidigung, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit Vertraulichkeit von Beratungen Durchführung von laufendem Gerichtsverfahren Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile bei offensichtlich mißbräuchlich gestellten Anträge Ferner Schutz von: personenbezogenen Daten Rechten am geistigen Eigentum Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
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Umweltinformationsgesetz Dr. Susanne Creutzig § 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit; § 11 Umweltzustandsbericht aktive und systematische Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Umwelt durch die informationspflichtigen Stellen Veröffentlichung eines Umweltzustandsberichts durch die Bundesregierung, in jedem Fall alle 4 Jahre
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Umweltinformationsgesetz Dr. Susanne Creutzig § 12 Kosten Übermittlung von Informationen nach dem UIG kann Kosten verursachen (Gebühren und Auslagen) Gebühren dürfen jedoch angemessene Höhe nicht überschreiten Keine Kosten bei Ablehnung eines Antrages UIGKostV konkretisiert Vorschrift: Gebühren dürfen insgesamt nicht € 500,00 überschreiten; mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind gebührenfrei; im Übrigen gilt Gebührenrahmen zwischen € 0,-- und € 500,-- Kostenbefreiungen aus Billigkeitsgründen oder im öffentlichen Interesse möglich
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