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Umweltinformationsgesetz Das neue Umweltinformationsgesetz (UIG) Oktober 2005.

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Präsentation zum Thema: "Umweltinformationsgesetz Das neue Umweltinformationsgesetz (UIG) Oktober 2005."—  Präsentation transkript:

1 Umweltinformationsgesetz Das neue Umweltinformationsgesetz (UIG) Oktober 2005

2 Umweltinformationsgesetz Dr. Susanne Creutzig Inhalte Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen Antrag und Verfahren Ablehnung des Antrages Rechtsschutz Ablehnungsgründe Verbreitung von Umweltinformationen Kosten

3 Umweltinformationsgesetz Dr. Susanne Creutzig § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich  Schaffung des rechtlichen Rahmens für den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt und ihre Verbreitung  Regel-Ausnahme-Prinzip von Geheimhaltung und Öffentlichkeit behördlicherseits verwalteter Informationen ist umgekehrt  freier Informationszugang soll Umweltschutz verbessern; „frei“ bedeutet: kein Nachweis eines besonderen Interesses oder einer umweltschützerischen Intention der Informationsverwendung erforderlich  Gesetz gilt für nur für Bundesbehörden

4 Umweltinformationsgesetz Dr. Susanne Creutzig § 2 Begriffsbestimmungen 1. Informationspflichtige Stellen: - Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung - nicht die obersten Bundesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von RVO tätig werden - Bundesgerichte 2.Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben/Dienstleistungen wahrnehmen/erbringen, die Umweltbezug haben 3.Umweltinformationen – erheblich erweiterter Begriff

5 Umweltinformationsgesetz Dr. Susanne Creutzig Daten über  Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume, Küsten- u. Meeresgebiete, Artenvielfalt und ihre Bestandteile und Wechselwirkungen zwischen Bestandteilen  Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle, Emissionen u.ä., die sich auf Umweltbestandteile auswirken  Tätigkeiten oder Maßnahmen, die sich auf die vorbenannten Umweltbestandteile auswirken  Berichte über Umsetzung des Umweltrechts  Kosten-, Nutzenanalysen  Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit

6 Umweltinformationsgesetz Dr. Susanne Creutzig § 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen  Anspruchsberechtigt: Jedermann, d.h. alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts  ohne Nachweis eines besonderen Interesses  nur bezogen auf die bei den Behörden vorhandenen Informationen – keine Informationsbeschaffungspflicht  Zugang kann durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise erfolgen  Frist für Zugänglichmachung der Information: mit Ablauf eines Monats; ausnw.: 2 Monate

7 Umweltinformationsgesetz Dr. Susanne Creutzig § 4 Antrag und Verfahren; § 5 Ablehnung des Antrages  Vorschrift regelt besondere Verfahrensvoraussetzungen; im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln des VwVfG von Bund und Ländern  Behörde wird nur auf (formlosen) Antrag tätig  Antrag muss hinreichend bestimmt sein, d.h. es muss der Antragszweck erkennbar sein  Bescheid kann schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden  bei Ablehnung des Antrages ist Antragsteller innerhalb von 1 Monat (ausnw. 2 Mo) hierüber zu unterrichten

8 Umweltinformationsgesetz Dr. Susanne Creutzig § 6 Rechtsschutz  Verwaltungsrechtsweg eröffnet  gegen behördliche Entscheidung ist Widerspruchsverfahren durchführbar  Klageerhebung  Untätigkeitsklage nach 3 Monaten der Nichtbescheidung

9 Umweltinformationsgesetz Dr. Susanne Creutzig §§ 8, 9 Schutz öffentlicher/sonstiger Belange Antragsablehnung, soweit Informationsbekanntgabe nachteilige Auswirkungen hat auf:  internationale Beziehungen, Verteidigung, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit  Vertraulichkeit von Beratungen  Durchführung von laufendem Gerichtsverfahren  Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile  bei offensichtlich mißbräuchlich gestellten Anträge Ferner Schutz von:  personenbezogenen Daten  Rechten am geistigen Eigentum  Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

10 Umweltinformationsgesetz Dr. Susanne Creutzig § 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit; § 11 Umweltzustandsbericht  aktive und systematische Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Umwelt durch die informationspflichtigen Stellen  Veröffentlichung eines Umweltzustandsberichts durch die Bundesregierung, in jedem Fall alle 4 Jahre

11 Umweltinformationsgesetz Dr. Susanne Creutzig § 12 Kosten  Übermittlung von Informationen nach dem UIG kann Kosten verursachen (Gebühren und Auslagen)  Gebühren dürfen jedoch angemessene Höhe nicht überschreiten  Keine Kosten bei Ablehnung eines Antrages  UIGKostV konkretisiert Vorschrift: Gebühren dürfen insgesamt nicht € 500,00 überschreiten; mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind gebührenfrei; im Übrigen gilt Gebührenrahmen zwischen € 0,-- und € 500,--  Kostenbefreiungen aus Billigkeitsgründen oder im öffentlichen Interesse möglich


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